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Urteil

M 10 K 22.184

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 1. Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). 2. Die Klage, die mit Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten vom 30. August 2022 (zulässigerweise) in eine Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO umgestellt worden ist, hat keinen Erfolg, da sie bereits unzulässig ist. Die ursprünglich erhobene Anfechtungsklage war unzulässig. Dies führt zur Unzulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage, da Voraussetzung für die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage auch die Zulässigkeit der ursprünglich erhobenen (Anfechtungs-)Klage ist (zu diesem Erfordernis: BVerwG, U.v. 9.2.1967 – I C 49.64 – juris Rn. 19; insbesondere zur Klagebefugnis: BVerwG, U.v. 23.3.1982 – 1 C 157/79 – juris Rn. 23). Die Umstellung der (Anfechtungs-)Klage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage vermag einen bereits vorhandenen Zulässigkeitsmangel nicht zu heilen. Die ursprünglich erhobene Anfechtungsklage war mangels Klagebefugnis der Klägerin gemäß § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig. Die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage setzt voraus, dass der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Der Kläger muss Tatsachen vorbringen, die es als möglich erscheinen lassen, dass er durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt ist. Damit fehlt es an der Klagebefugnis, wenn nicht hinreichend substantiiert dargelegt wurde, dass der angefochtene Verwaltungsakt bzw. die Ablehnung oder Unterlassung des beantragten Verwaltungsakts gerade die Rechtssphäre des Rechtsschutzsuchenden betrifft (Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 42 Rn. 379). Bei Allgemeinverfügungen ist der Kläger nur im Hinblick auf die ihn betreffende Regelung, nicht schlechthin gegen die Allgemeinverfügung als solche oder die materiell andere Personen betreffenden Regelungen klagebefugt. Der Kläger muss geltend machen, dass er in seiner konkreten Situation aufgrund konkreter Umstände tatsächlich durch die Regelung beschwert sein könnte (VG Würzburg, U.v. 22.1.2021 – W 8 K 20.519 – juris Rn. 21). Im vorliegenden Fall richtet sich die streitgegenständliche Allgemeinverfügung der Beklagten an Veranstalter und Teilnehmer von Versammlungen im Zusammenhang mit Protesten gegen Corona-Maßnahmen an konkret bestimmten Tagen im Januar 2022. Insoweit müsste die Klägerin geltend machen, entweder die Veranstaltung einer derartigen Versammlung oder die Teilnahme an einer solchen beabsichtigt zu haben. Die Klägerin ist nicht klagebefugt, da sie dies nicht hinreichend substantiiert dargelegt hat (vgl. hierzu im Eilverfahren bereits: BayVGH, B.v. 17.1.2022 – 10 CS 22.125 – juris Rn. 20 ff.). Sie hat nicht vorgetragen, dass sie die Veranstaltung einer (durch die Allgemeinverfügung verbotenen) Versammlung oder die Teilnahme an einer solchen Versammlung geplant hat. Die auswärts wohnende Klägerin hat noch nicht einmal behauptet, an den in der Allgemeinverfügung konkret bestimmten Tagen einen Aufenthalt im Stadtgebiet der Beklagten geplant zu haben. Die Hauptargumentation der Klägerin zielt vielmehr darauf ab, dass ihr am 29. Dezember 2021 der Besuch ihrer Hausbank unmöglich gemacht worden sei und sie ein Interesse daran habe, ihre Hausbank regelmäßig aufzusuchen. Der Zugang zum Stadtgebiet der Beklagten oder zur Hausbank der Klägerin ist jedoch nicht Gegenstand der angefochtenen Allgemeinverfügung. Im Kern befürchtet die Klägerin, in der Zukunft gleichartigen polizeilichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, wie am 29. Dezember 2021 geschehen. Gegen eine solche (etwaige) mittelbare Folge der Allgemeinverfügung wäre jedoch gesondert Rechtsschutz zu suchen. Soweit die Klägerin (am Rande) vorträgt, es bestehe immerhin die Möglichkeit, dass sie in ihrem Recht auf Versammlungsfreiheit verletzt werde (Antragsschrift, S. 2) und sie sei in ihrem Recht, sich „spontan zu versammeln“ verletzt (Klageschrift, S. 28), ist der Vortrag zu vage. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerin nicht einmal vorgetragen hat, einen Aufenthalt im Stadtgebiet der Beklagten an den in der Allgemeinverfügung konkret bestimmten Tagen zu beabsichtigen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung fußt auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.