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Urteil

M 11 K 22.4174

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Eine ausschließlich auf fremdem Grund und Boden verwirklichte landwirtschaftliche Betätigung genügt in aller Regel nicht, um die für die Annahme eines landwirtschaftlichen Betriebs iSd § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erforderliche hinreichende Gewährleistung der Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Tätigkeit bejahen zu können (Anschluss an BVerwG BeckRS 1989, 31227711). (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Laufzeit eines Pachtvertrages über das Vorhabengrundstück von 15 Jahren ist nicht so ungewöhnlich lang, dass damit eine Situation gegeben wäre, die in Bezug auf die Gewährleistung der Nachhaltigkeit derjenigen gleichwertig ist, dass eine landwirtschaftliche Tätigkeit (zumindest überwiegend) auf Eigentumsflächen ausgeübt wird. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) 3. Bei der Ermessensentscheidung, ob eine im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtete bauliche Anlage zu beseitigen ist, genügt es regelmäßig, dass die Behörde zum Ausdruck bringt, der beanstandete Zustand müsse wegen seiner Rechtswidrigkeit beseitigt werden. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz) 4. Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Nutzungsuntersagung muss die Bauaufsichtsbehörde in aller Regel nicht besonders begründen, weshalb sie von der Eingriffsbefugnis Gebrauch macht. Das Ermessen ist iRd Art. 76 S. 2 BayBO grundsätzlich in der Weise intendiert, dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eine Nutzungsuntersagung ergehen soll. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine ausschließlich auf fremdem Grund und Boden verwirklichte landwirtschaftliche Betätigung genügt in aller Regel nicht, um die für die Annahme eines landwirtschaftlichen Betriebs iSd § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erforderliche hinreichende Gewährleistung der Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Tätigkeit bejahen zu können (Anschluss an BVerwG BeckRS 1989, 31227711). (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Laufzeit eines Pachtvertrages über das Vorhabengrundstück von 15 Jahren ist nicht so ungewöhnlich lang, dass damit eine Situation gegeben wäre, die in Bezug auf die Gewährleistung der Nachhaltigkeit derjenigen gleichwertig ist, dass eine landwirtschaftliche Tätigkeit (zumindest überwiegend) auf Eigentumsflächen ausgeübt wird. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) 3. Bei der Ermessensentscheidung, ob eine im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtete bauliche Anlage zu beseitigen ist, genügt es regelmäßig, dass die Behörde zum Ausdruck bringt, der beanstandete Zustand müsse wegen seiner Rechtswidrigkeit beseitigt werden. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz) 4. Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Nutzungsuntersagung muss die Bauaufsichtsbehörde in aller Regel nicht besonders begründen, weshalb sie von der Eingriffsbefugnis Gebrauch macht. Das Ermessen ist iRd Art. 76 S. 2 BayBO grundsätzlich in der Weise intendiert, dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eine Nutzungsuntersagung ergehen soll. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist unbegründet. Die mit der Klage angegriffenen Regelungen des streitgegenständlichen Bescheids sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die in Nummer 2 des streitgegenständlichen Bescheids verfügte Beseitigungsanordnung ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Beseitigungsanordnung ist Art. 76 Satz 1 BayBO, wonach die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen kann, wenn sie im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden und nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier vor, da die von der Beseitigungsanordnung erfassten Anlagen, für die die Klägerin keine Baugenehmigung besitzt, bauplanungsrechtlich unzulässig sind und somit rechtmäßige Zustände nicht anders hergestellt werden können als durch eine Beseitigung der Anlagen. a) Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ist nach § 35 BauGB zu beurteilen, weil das Vorhabengrundstück im Außenbereich liegt. Die vom Landratsamt im Bescheid angenommene Außenbereichslage wurde von der Klägerin im Gerichtsverfahren nicht angezweifelt. Der von der Kammer durchgeführte Augenschein hat auch ohne weiteres ergeben, dass die Einordnung des Landratsamts zutreffend ist. Das Vorhabengrundstück ist ersichtlich nicht Teil des südlich von ihm auf der gegenüberliegenden Seite der Straße „Zur …“ vorhandenen Bebauungszusammenhangs. b) Das Vorhaben, dem die von der Beseitigungsanordnung erfassten Anlagen zuzurechnen sind, ist nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert. Die Klägerin verfügt zur Ausübung ihrer beabsichtigten landwirtschaftlichen Tätigkeit ausschließlich über Pachtflächen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine ausschließlich auf fremdem Grund und Boden verwirklichte landwirtschaftliche Betätigung in aller Regel nicht genügt, um die für die Annahme eines landwirtschaftlichen Betriebs im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erforderliche hinreichende Gewährleistung der Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Tätigkeit bejahen zu können (BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 1989 – 4 B 14/89 – juris Rn. 4). Die Kammer folgt dieser Ansicht. Das Vorbringen der Klägerin zeigt keine Gründe auf, die Anlass geben könnten, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Es liegen auch keine besonderen Umstände vor, die geeignet wären, die Nachhaltigkeit der geplanten landwirtschaftlichen Tätigkeit ausnahmsweise dennoch als hinreichend gewährleistet ansehen zu können, obwohl die Klägerin ausschließlich über Pachtflächen verfügt. Die von der Klägerin behauptete – allerdings nicht belegte – Laufzeit des Pachtvertrages über das Vorhabengrundstück von 15 Jahren ist nicht so ungewöhnlich lang, dass damit eine Situation gegeben wäre, die in Bezug auf die Gewährleistung der Nachhaltigkeit derjenigen gleichwertig ist, dass eine landwirtschaftliche Tätigkeit (zumindest überwiegend) auf Eigentumsflächen ausgeübt wird. Es sind auch keine Gründe ersichtlich oder dargelegt, aufgrund derer man annehmen könnte, dass der Pachtvertrag nach Ablauf der vereinbarten Pachtzeit mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ohne weiteres weiter verlängert wird. Insgesamt muss es als ungewiss angesehen werden, ob die Klägerin nach Ablauf der Pachtzeit ihre beabsichtigte landwirtschaftliche Tätigkeit auf den gepachteten Flächen fortsetzen könnte. Soweit in der mündlichen Verhandlung ausgeführt wurde, dass es zulässig sei, einen gesamten landwirtschaftlichen Betrieb zu pachten (vgl. dazu auch Nr. 2.4.1 Satz 18 der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Wohnen, Bau und Verkehr sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 7. Juli 2021, BayMBl. Nr. 523), ist die vorliegende Fallgestaltung mit der Pacht eines gesamten landwirtschaftlichen Betriebs nicht vergleichbar. Bei der Pacht eines gesamten landwirtschaftlichen Betriebs bilden die zum Betrieb gehörenden Eigentumsflächen und die darauf errichteten baulichen Anlagen und das sonstige Inventar eine Einheit in dem Sinne, dass dem Eigentümer nach dem Ende der Pacht der Gesamtbetrieb wieder als wirtschaftliche Einheit zur Verfügung steht. Er kann diesen veräußern, an eine andere Person verpachten oder selbst weiter bewirtschaften. Eine solche Situation ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil die Klägerin lediglich Grundflächen ohne bauliche Anlagen und Inventar gepachtet hat und nicht ersichtlich oder dargelegt ist, dass nach dem Ende der Pachtzeit das gesamte Betriebsvermögen dem Eigentümer der gepachteten Grundflächen zufällt. c) Mangels Privilegierung ist das Vorhaben somit nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen, wonach sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden können, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor, weil das Vorhaben jedenfalls die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Wie der Augenschein ergeben hat, handelt es sich bei der streitgegenständlichen Fläche um eine solche, die ihre natürliche Eignung für eine landwirtschaftliche Bodennutzung noch in keiner Weise eingebüßt hat und auch nichts darauf hindeutet, dass sie diese Eignung demnächst verlieren würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1985 – 4 C 29/81- juris Rn. 8). Der Umstand, dass sich die Fläche am Ortsrand befindet, ändert nichts daran, dass das Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen würde (vgl. BVerwG a. a. O.). d) Auch sonstige Rechtsfehler bestehen nicht. Insbesondere hat das Landratsamt das ihm in Art. 76 Satz 1 BayBO eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Bei der Ermessensentscheidung, ob eine im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtete bauliche Anlage zu beseitigen ist, genügt es regelmäßig, dass die Behörde zum Ausdruck bringt, der beanstandete Zustand müsse wegen seiner Rechtswidrigkeit beseitigt werden (BayVGH, Beschluss vom 18. Mai 2012 – 1 ZB 11.1210 – juris Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 – 4 C 22/94 – BVerwGE 101, 58-64 = juris Rn. 19). Dies ist vorliegend geschehen. Gründe, die eine ausnahmsweise gebotene Duldung des rechtswidrigen Zustands begründeten, sind nicht ersichtlich. 2. Die in Nummer 1 des streitgegenständlichen Bescheids verfügte Nutzungsuntersagung ist rechtmäßig. a) Rechtsgrundlage für die Nutzungsuntersagung ist Art. 76 Satz 2 BayBO. Nach dieser Vorschrift kann die Bauaufsichtsbehörde eine Nutzung untersagen, wenn eine Anlage im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt wird. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor, wie sich aus den Ausführungen unter 1. ergibt. b) Auch sonstige Rechtsfehler bestehen nicht. Insbesondere hat das Landratsamt das ihm in Art. 76 Satz 2 BayBO eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Nutzungsuntersagung muss die Bauaufsichtsbehörde in aller Regel nicht besonders begründen, weshalb sie von der Eingriffsbefugnis Gebrauch macht (BayVGH, Urteil vom 16. Februar 2015 – 1 B 13.648 – juris Rn. 35 m. w. N.). Das Ermessen ist im Rahmen des Art. 76 Satz 2 BayBO grundsätzlich in der Weise intendiert, dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eine Nutzungsuntersagung ergehen soll. Dass die offensichtliche Genehmigungsfähigkeit einer nur formell rechtswidrigen Nutzung unter Umständen eine Nutzungsuntersagung als unverhältnismäßig erscheinen lassen kann, ist im vorliegenden Fall ohne Bedeutung, weil die Nutzung nicht genehmigungsfähig ist (siehe 1.). Sonstige Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. 3. Rechtmäßig sind auch die Zwangsgeldandrohungen in Nummer 4 des streitgegenständlichen Bescheids (Art. 31 und 36 VwZVG). Die gesetzten Fristen sind angemessen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG), die angedrohten Zwangsgelder in Höhe von jeweils 2.000 EUR bewegen sich im unteren Bereich des zulässigen Rahmens (Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG). Die Bescheidsbegründung zur Höhe der Zwangsgelder lässt einen Ermessensfehlgebrauch nicht erkennen. 4. Rechtmäßig sind auch die Nummern 7 und 8 des Bescheids. Als Veranlasserin der Amtshandlung ist die Klägerin zur Zahlung der Kosten verpflichtet (Art. 2 Abs. 1 des Kostengesetzes – KG). Die festgesetzte Gebühr (250 Euro) bewegt sich im unteren Bereich des von Art. 6 KG i.V. m. Tarifnummer 2.I.1/1.45 des Kostenverzeichnisses vorgegebenen Rahmens (25 Euro bis 2.500 Euro) und ist nicht zu beanstanden. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V. m. §§ 708 ff. ZPO.