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Gerichtsbescheid

M 10 K 20.5085

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 1. Über die Klage kann nach vorheriger Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da sie keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). 2. Die Klage bleibt ohne Erfolg. Die grundsätzlich gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage ist bereits unzulässig, da die Klägerin nicht über das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse verfügt. Für das Fortsetzungsfeststellungsinteresse genügt jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, wobei es Sache des Klägers ist, die Umstände darzulegen, aus denen sich das Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt (vgl. BVerwG, U.v. 15.11.1990 – 3 C 49/87 – juris Rn. 25; Schübel-Pfister in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2022, § 113 VwGO Rn. 109 m.w.N.). In versammlungsrechtlichen Verfahren besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, B.v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – juris Rn. 36; vgl. auch: BayVGH, B.v. 13.1.2023 – 10 ZB 22.1408 – juris; BayVGH, U.v. 10.7.2018 – 10 BV 17.2405 – juris Rn. 26 ff.) ein solches Interesse unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Versammlungsfreiheit dann, wenn die Gefahr einer Wiederholung besteht (a), die angegriffene Maßnahme die Versammlungsfreiheit schwer beeinträchtigt (b) oder wenn aus Gründen der Rehabilitierung ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an der Klärung der Rechtmäßigkeit angenommen werden kann (c). a) Im vorliegenden Fall kann sich die Klägerin nicht auf eine Wiederholungsgefahr berufen. Eine Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn die Gefahr besteht, dass die Behörde erneut einen Verwaltungsakt mit dem Inhalt des erledigten Verwaltungsakts oder zumindest einen gleichartigen Verwaltungsakt erlässt. Dies setzt jedoch nicht nur die konkrete Gefahr voraus, dass künftig ein vergleichbarer Verwaltungsakt erlassen wird. Darüber hinaus müssen die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sein (vgl. zusammenfassend: Schübel-Pfister, a.a.O., Rn. 112 m.w.N.). Konkret bezogen auf versammlungsrechtliche Streitigkeiten setzt das Erfordernis der Wiederholungsgefahr zum einen die Möglichkeit einer erneuten Durchführung einer vergleichbaren Versammlung durch den Kläger voraus, zum anderen, dass die Behörde voraussichtlich auch zukünftig an ihrer Rechtsauffassung festhalten wird (BVerfG, B.v. 3.3.2004, a.a.O., Rn. 41). Diese Anforderungen sind hier nicht erfüllt. Die Klägerin hat zum Vorliegen einer Wiederholungsgefahr schon nichts dargelegt. Insbesondere hat sie nicht behauptet, künftig vergleichbare Versammlungen veranstalten zu wollen. Da die Versammlung am 12. September 2020 im weitesten Sinn der Kritik an den Corona-Maßnahmen diente (vgl. hierzu: BayVGH, B.v. 11.9.2020 – 10 CS 20.2064 – juris Rn. 26), sind aufgrund der gegenwärtig veränderten Umstände vergleichbare Versammlungen auch nicht mehr denkbar. Denn es besteht keine akute pandemische Lage mehr, die mit der Situation zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses im September 2020 vergleichbar wäre. Insbesondere sind alle rechtlichen Infektionsschutzmaßnahmen, die Gegenstand einer vergleichbaren Versammlung sein könnten, aufgegeben worden (vgl.: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/ende-corona-massnahmen-2068856). Mangels Rechtsgrundlage könnte die Beklagte daher derzeit auch keinen vergleichbaren Bescheid mehr erlassen. b) Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt sich im konkreten Fall auch nicht aufgrund eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet es das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz), die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung in Fällen gewichtiger, allerdings in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe zu eröffnen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann. In versammlungsrechtlichen Streitigkeiten ist ein schwerwiegender Eingriff in die Versammlungsfreiheit, der ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründen und damit die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes eröffnen kann, gegeben, wenn die Grundrechtsausübung durch ein Versammlungsverbot tatsächlich unterbunden oder die Versammlung aufgelöst worden ist. Derartige Eingriffe sind die schwerste mögliche Beeinträchtigung der Versammlungsfreiheit. Dasselbe gilt, wenn die Versammlung zwar durchgeführt werden konnte, aber infolge von Auflagen nur in einer Weise, die den spezifischen Charakter verändert, insbesondere die Verwirklichung ihres kommunikativen Anliegens wesentlich erschwert hat. Demgegenüber ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht begründet, wenn die Abweichungen bloße Modalitäten der Versammlungsdurchführung betroffen haben (BVerfG, B.v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – juris Rn. 37 f.; vgl. auch: BayVGH, U.v. 10.7.2018 – 10 BV 17.2405 – juris Rn. 31). Gemessen hieran ist vorliegend ein tiefgreifender Grundrechtseingriff nicht anzunehmen. Die Versammlung wurde nicht verboten. Sie durfte vielmehr unter Auflagen durchgeführt werden, die den spezifischen Charakter der Versammlung nicht verändert, vor allem die Verwirklichung des kommunikativen Anliegens nicht wesentlich erschwert haben. Insbesondere begründet die angeordnete Verlegung der Versammlung vom … auf die … (Nr. 2 des Bescheids) keine schwerwiegende Beeinträchtigung der Versammlungsfreiheit (a.A. zu einer Verlegung: VG Gelsenkirchen, U.v. 19.7.2022 – 14 K 1768/21 – juris Rn. 81 ff., allerdings ohne überzeugende Begründung). Es ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass das Kundgabethema der Versammlung, die Kritik an den Corona-Maßnahmen, in spezifischer Weise mit der Örtlichkeit, dem …, verknüpft gewesen wäre. Ferner ist eine Versammlung auf der … in vergleichbarer Weise in der Öffentlichkeit wahrnehmbar wie eine Versammlung auf dem … Beide Örtlichkeiten sind zentrale Plätze in München, die von Passanten sowie passierenden Fahrzeugen (insgesamt betrachtet) in ähnlicher Weise frequentiert werden. Auch für die Teilnehmer der Versammlung handelt es sich um mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbare Plätze. Die Verlegung der Versammlung wurde zudem in den Medien kommuniziert (vgl. hierzu: BayVGH, B.v. 11.9.2020 – 10 CS 20.2064 – juris Rn. 31). Auch ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass mit der verfügten Maskenpflicht (Nr. 7 des Bescheids) eine tiefgreifende Grundrechtsbeeinträchtigung verbunden gewesen wäre. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. zur Versammlungsfreiheit jüngst: BayVGH, B.v. 13.1.2023 – 10 ZB 22.1408 – juris Rn. 9 ff.) ist die Maskenpflicht für sich genommen lediglich mit einem Grundrechtseingriff von geringer Intensität verbunden. Zwar ist danach nicht ausgeschlossen, dass eine Maskenpflicht im Einzelfall zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Versammlungsfreiheit führen kann. Dies wird hier aber nicht einmal behauptet. In der Antragsbegründung im Eilverfahren beruft sich die Klägerin lediglich darauf, dass Masken im Freien medizinisch nicht notwendig seien. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass im konkreten Einzelfall das kommunikative Anliegen der Versammlung aufgrund der Maskenpflicht nur erheblich eingeschränkt vermittelt werden konnte. Insbesondere waren die Redner und Rednerinnen der Versammlung für die Dauer ihres Redebeitrags von der Maskenpflicht befreit. Auch eine erhebliche Einschränkung der Vermittlung des kommunikativen Anliegens an die (an der Versammlung nicht teilnehmende) Öffentlichkeit ist nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin die Rechtswidrigkeit der Anordnungen bezüglich der Ordner und des Tragens eines Davidsterns (Nrn. 9 und 13 des Bescheids) im Eilverfahren gerügt hat, ist insoweit ebenso ein schwerwiegender Grundrechtseingriff nicht erkennbar, zumal sich die Klägerin hierauf nicht beruft. Es handelt sich um bloße Modalitäten der Versammlungsdurchführung. Dies gilt auch für die sonstigen Auflagen des streitgegenständlichen Bescheids (insbesondere betreffend Infektions-, Brand- und Immissionsschutz). Das im Klageverfahren allein geltend gemachte objektive Rechtsklärungsinteresse begründet kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. c) Die Klägerin vermag auch unter dem Gesichtspunkt des Rehabilitationsinteresses ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht herzuleiten, da sie hierzu weder etwas vorgetragen hat noch ein sie diskriminierender Charakter des angegriffenen Bescheids erkennbar ist. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 1 Satz 3, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung fußt auf § 84 Abs. 1 Satz 3, § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.