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Urteil

M 23 K 21.3013

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Klagen werden abgewiesen. III. Der Kläger hat die Kosten der Verfahren zu tragen. IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. V. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt Das Gericht konnte über die Sache entscheiden, obwohl keiner der Beteiligten zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Die Beteiligten wurden ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen, dass auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 VwGO. Das Gericht hat die Klagen nach § 93 Satz 1 VwGO zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Die Klagen sind zulässig erhoben. Der Sohn des Klägers J. H. junior ist befugt, seinen Vater, den Kläger, im Rechtsstreit zu vertreten, § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VwGO. Die Klagen sind unbegründet. Die beiden streitgegenständlichen Bescheide vom 21. November 2019 und vom 17. Januar 2020 in Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide vom 6. Mai 2021 sind jeweils rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die einzelnen Anordnungen in den Bescheiden können sich jeweils auf die Rechtsgrundlage des § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Tierschutzgesetz (TierschG) stützen. Im Einzelnen wird verwiesen auf die Begründung der Ausgangsbescheide und der Widerspruchsbescheide, denen das Gericht folgt, § 117 Abs. 5 VwGO. Darüber hinaus wird lediglich wie folgt ergänzt: Die tierschutzrechtlichen Mängel wurden durch das Veterinäramt des Landratsamts bei Kontrollen vor Ort festgestellt. Die entsprechenden aktenkundigen Protokolle vom 15. November 2019 sowie 6. Dezember 2019 enthalten veterinärfachlich begründete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben zu den tierschutzrechtlichen Zuständen auf dem Hof des Klägers und lassen erkennen, dass jeweils Anlass zu tierschutzrechtlichem Einschreiten besteht und welche Maßnahmen zur Abhilfe angezeigt sind. Die Anordnungen sind auch hinreichend bestimmt (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG, indem ihnen mithilfe der einschlägigen Normen und Regelwerke, nämlich der Tierschutz-Hundeverordnung, der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung sowie der Tierschutzleitlinien für die Mastrinderhaltung jeweils hinreichend sicher entnommen werden kann, was dem Kläger als Handlungs- oder Unterlassungspflichten aufgegeben wird. Ziffer 9 des Bescheides vom 21.11.2019, wonach bei zukünftigen Kontrollen das Betreten der Tierhaltungen und der zugehörigen Räumlichkeiten durch das Veterinäramt zu ermöglichen und die Behörde kooperativ und wahrheitsgemäß zu unterstützen ist sowie zugehörige Dokumentationen vorzuzeigen sind, kann sich auf § 16 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 Tierschutzgesetz stützen (BayVGH, B.v. 14.07.2020 – 23 CS 20.1087 -juris). Der Ausgangsbescheid vom 21. November 2019 enthält keine Ermessenserwägungen. Diese sind aber im Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 6. Mai 2021 nachgeholt, was bei der Beurteilung durch das Gericht dazu führt, dass ein Ermessensausfall nicht festgestellt werden kann, da Gegenstand der Prüfung der Ausgangsbescheid in der Gestalt ist, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Dagegen enthält der Bescheid vom 17.01.2020 die erforderlichen Ermessenserwägungen. Eine Unverhältnismäßigkeit der Anordnungen vermag das Gericht nicht festzustellen. Vielmehr enthalten die Bescheide weitestgehend tierschutzrechtliche Selbstverständlichkeiten, wie das Gebot, den Tieren täglich ausreichend Wasser und Futter zur Verfügung zu stellen Im Übrigen geht das Gericht davon aus, dass sich der erste Bescheid durch die inhaltsgleichen Anordnungen des zweiten Bescheides insoweit erledigt hat, da es keinen Sinn macht, den Kläger bei unveränderter Sach- und Rechtslage zweimal mit inhaltsgleichen Anordnungen zu belegen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war bereits aus formellen Gründen deshalb abzulehnen, weil der Kläger dem Antrag nicht die gemäß § 166 VwGO i.V.m § 117 Abs. 2 ZPO erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat folgen lassen. Im Übrigen bestanden auch keine hinreichenden Erfolgsaussichten nach § 166 VwGO, § 114 ZPO, s.o.