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Beschluss

M 3 E 23.1073

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Entscheidungen über die Bildung von Klassen und Kursen sowie die Einteilung der Schüler in diese Klassen und Kurse sind zunächst schulinterne Organisationsmaßnahmen, die nur den Unterrichtsbetrieb betreffen, grundsätzlich nicht in den eigenen Rechtskreis des Schülers oder der Erziehungsberechtigten eingreifen und deshalb im pflichtgemäßen Ermessen der Schule stehen, die bei dessen Ausübung grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum hat. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) 2. Schüler und Eltern haben hinsichtlich derartiger schulorganisatorischer Maßnahmen daher grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Staat, solange dadurch ihre Rechte, insbesondere der Bildungsanspruch der Schüler, nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden (Anschluss an BayVGH BeckRS 2013, 56200). (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Entscheidungen über die Bildung von Klassen und Kursen sowie die Einteilung der Schüler in diese Klassen und Kurse sind zunächst schulinterne Organisationsmaßnahmen, die nur den Unterrichtsbetrieb betreffen, grundsätzlich nicht in den eigenen Rechtskreis des Schülers oder der Erziehungsberechtigten eingreifen und deshalb im pflichtgemäßen Ermessen der Schule stehen, die bei dessen Ausübung grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum hat. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) 2. Schüler und Eltern haben hinsichtlich derartiger schulorganisatorischer Maßnahmen daher grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Staat, solange dadurch ihre Rechte, insbesondere der Bildungsanspruch der Schüler, nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden (Anschluss an BayVGH BeckRS 2013, 56200). (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. I. Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes den Wechsel der Antragstellerin zu 1. in einen anderen Kurs im Fach Deutsch. Die Antragstellerin zu 1. befindet sich derzeit in der Jahrgangsstufe Q11 des städtischen L…gymnasiums (im Folgenden: die Schule) und besucht dort einen Deutschkurs bei der Lehrkraft Frau S. Insgesamt bestehen in dieser Jahrgangsstufe 4 Deutschkurse. Mit Schreiben vom 16. Februar 2023 beantragten die Antragsteller bei der Schule die Verlegung der Antragstellerin in einen anderen Deutschkurs. Dieser Antrag wurde mit Schreiben vom 22. Februar 2023 abgelehnt. Mit Schriftsatz vom 7. März 2023, eingegangen beim Verwaltungsgericht am gleichen Tag, beantragen die Antragsteller, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1. in einen anderen von der Antragsgegnerin nach freiem Ermessen zu bestimmenden Deutschkurs der Q11 an der Schule zuzuteilen. Zur Begründung tragen die Antragsteller vor, dass die Antragstellerin zu 1. eine sehr eifrige und motivierte Schülerin sei, die in jedem Fach sehr gründlich und mit erheblichem Zeitaufwand vorgehe. Trotz großer Eigeninitiative sei aber zu beobachten gewesen, dass die Antragstellerin zu 1. nach Ansicht von Frau S. offenbar nicht in der Lage sei, das von ihr gestellte Anforderungsprofil zu erfüllen. Dies ergebe sich zum einen aus der Benotung im Fach Deutsch und zum anderen aus dem dauernden Gesprächsbedarf zwischen Lehrkraft und Schülerin, der jedoch auch nicht dazu beitragen könne, dass die Antragstellerin zu 1. darüber Klarheit erlange, was genau von ihr verlangt werde. Nach Wahrnehmung der Antragsteller bestehe mindestens eine Inkompatibilität zwischen Lehrerin und Schülerin. Objektiv sei der weitere Ausbildungserfolg der Antragstellerin zu 1. im Fach Deutsch massiv gefährdet und es sei davon auszugehen, dass die laufende Notengebung nicht so gut sein werde. In ihrer bisherigen Schullaufbahn habe die Antragstellerin zu 1. im Fach Deutsch keine derartigen Probleme gehabt und auch in anderen Fächern bestünden solche Probleme auch nicht ansatzweise. Daher entspreche es dem wohlverstandenen Interesse beider Seiten, einen Wechsel des Deutschkurses durchzuführen. Andere Deutschkurse würden von Lehrkräften betreut, mit denen die Antragstellerin zu 1. bereits gute Erfahrungen gemacht habe. Zudem seien dort Klassenkameraden, mit denen sie oftmals gut lerne und zusammenarbeite. Insgesamt konstatieren die Antragsteller, dass das Vertrauensverhältnis zu Frau S. zerstört und eine fruchtbare Zusammenarbeit nicht mehr möglich sei. Die Antragstellerin zu 1. fühle sich im Unterricht nicht mehr wohl und könne den Besuch der Klasse psychologisch schon jetzt nur noch schwer aushalten. Weiteres Indiz hierfür sei die Tatsache, dass die Antragstellerin zu 1. für ein im Kurs gehaltenes Referat, das sie mit viel Aufwand vorbereitet habe, nur die Note 3 erhalten habe. Unabhängige fachkundige Personen seien nach einer Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass für das Referat mindestens die Note 2 angemessen gewesen wäre. Die Antragsgegnerin beantragt Antragsablehnung. Aufgrund der Kritik an der Bewertung des Referats sei ein Überprüfungsverfahren unter Einbeziehung der Fachschaft Deutsch eingeleitet worden. Bewertungsfehler seien dabei nicht festgestellt worden. Bei der Einteilung von Klassen und Kursen handle es sich um eine schulorganisatorische Maßnahme, die sich nach pädagogischen, personellen, räumlichen und organisatorischen Gegebenheiten richte. Diese Ermessensentscheidung der Schulleitung stelle eine lediglich schulinterne Maßnahme dar, die nicht in den eigenen Rechtskreis von Schülern oder Erziehungsberechtigten eingreife, sofern sie keine unzumutbare Beeinträchtigung darstellten. Hierfür sei vorliegend nichts ersichtlich. Was die Bewertung der Leistungen angehe, seien keine konkreten Bewertungsfehler gerügt worden. Zudem würde selbst bei Vorliegen von Bewertungsfehlern kein Anspruch auf einen Kurswechsel bestehen. Hinsichtlich der antragstellerseits dargestellten Verständigungsprobleme und Missverständnisse werde darauf hingewiesen, dass immer wieder ein mündlicher wie schriftlicher Austausch zwischen Frau S. und den Antragstellern stattgefunden habe, um der Antragstellerin zu 1. die bestmögliche Unterstützung zukommen zu lassen. Frau S. stehe auch weiterhin für Gespräche bereit. Was die Bewertung des Referats angehe, seien von den Antragstellern keine substantiierten Anhaltspunkte für etwaige Bewertungsfehler vorgetragen worden. Die Antragstellerseite erwidert hierzu, dass eine Fokussierung auf die Bewertung der Klausur und des Referats außer Acht lasse, dass das Referat nur ein Baustein in der Begründung des Antrags auf einen Kurswechsel darstelle. Den Antragstellern gehe es nicht um ein Zurückbleiben der Antragstellerin zu 1. hinter den erwarteten Leistungen, sondern vor allem zukunftgerichtet um den Lernerfolg und das Anheben des Potentials und damit um die Durchsetzung des Anspruchs auf Erziehung und Bildung durch die Einrichtung der staatlichen Gemeinschaft. Aufgrund der Bewertungen der Arbeiten der Antragstellerin zu 1. bestünden Zweifel an der Erfüllung dieses Anspruchs, wenn sich der Leistungserfolg bei einer maximal leistungsbereiten und -willigen Schülerin wie der Antragstellerin zu 1. nicht einstelle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO bleibt in der Sache ohne Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO ist eine Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Regelung nötig erscheint, um den Antragsteller vor bestimmten Nachteilen zu bewahren. Der Antrag ist somit begründet, wenn insbesondere der prozessuale Anspruch auf Sicherung des Hauptsacheanspruchs besteht. Das ist der Fall, wenn der zu sichernde Anspruch des Antragstellers nach den Vorschriften des materiellen Rechts (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO) gemacht wird. Trotzdem gilt auch in Verfahren nach § 123 VwGO der Amtsermittlungsgrundsatz; dieser kann die Anforderungen an die Glaubhaftmachung reduzieren, wenn sich nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ein Anordnungsanspruch aufdrängt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 29. Auflage, 2023, Rn. 24 zu § 123). Für das Vorliegen eines Anordnungsgrunds ist grundsätzlich Voraussetzung, dass dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen, ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar ist (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Rn. 26 zu § 123). Hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines Anordnungsanspruchs hat das Gericht die widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Für diese Abwägung ist in erster Linie entscheidend, ob die Antragspartei mit einem Erfolg in einem Hauptsacheverfahren rechnen könnte. Insbesondere dann, wenn mit einer – sei es auch nur befristeten – Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hauptsache bereits vorweggenommen würde, muss der Erfolg in der Hauptsache jedoch nicht nur wahrscheinlich sein, sondern bejaht werden können. Die Antragsteller haben zwar im Hinblick darauf, dass sich die Antragstellerin zu 1. im Jahrgang Q11 befindet und im Frühjahr kommenden Jahres zur Abiturprüfung antritt, einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es fehlt jedoch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs, da keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs der Antragsteller auf den Wechsel in einen anderen Deutschkurs besteht. Richtige Antragsgegnerin ist vorliegen die Trägerin der Schule, da es sich bei der Zuteilung in einen anderen Kurs um eine organisatorische Maßnahme der Schule handelt. Die Zuweisung eines Schülers oder einer Schülerin zu einer bestimmten Klasse nach Art. 49 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 24. März 2023 (GVBl. S. 102) geändert worden ist (im Folgenden: BayEUG), ist eine Ermessensentscheidung der Schulleitung, die sich nach pädagogischen, personellen, organisatorischen und räumlichen Gegebenheiten richtet. Für die Bildung von Kursen, in denen im G8 in den Jahrgangsstufen 11 und 12 der Unterricht durchgeführt wird, gilt dies ebenfalls (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern vom 23. Januar 2007 (GVBl. S. 68, BayRS 2235-1-1-1-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Mai 2022 (GVBl. S. 279), in der bis zum 31.5.2018 geltenden Fassung – GSO –). Entscheidungen über die Bildung von Klassen und Kursen sowie die Einteilung der Schüler in diese Klassen und Kurse sind zunächst schulinterne Organisationsmaßnahmen, die nur den Unterrichtsbetrieb betreffen und daher grundsätzlich nicht in den eigenen Rechtskreis des Schülers oder der Erziehungsberechtigten eingreifen. Derartige schulorganisatorische Maßnahmen finden ihre Rechtsgrundlage letztlich im verfassungsrechtlich verankerten Erziehungsauftrag des Staates (Art. 7 Abs. 1 GG; Art. 130 Abs. 1 BV). Sie stehen im pflichtgemäßen Ermessen der Schule, die hierbei grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum hat. Maßgebend sind neben pädagogischen auch räumliche Aspekte sowie die Gewährleistung eines effektiven Unterrichtsablaufs (vgl. Lindner/Stahl, Das Schulrecht in Bayern, Stand Februar 2023, Art. 49 BayEUG, Anmerk. 4). Im Bereich der Schulorganisation werden die Grundrechte der Schüler (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 101 und 128 Abs. 1 BV) und Eltern (Art. 6 Abs. 2 GG, Art. 126 Abs. 1 BV) durch die staatliche Schulaufsicht (Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 130 BV) begrenzt; die organisatorische Gliederung der Schule gehört grundsätzlich in den der Bestimmung durch Schüler und deren Eltern entzogenen staatlichen Gestaltungsbereich. Mangels Außenwirkung stellt eine diesbezügliche schulorganisatorische Maßnahme keinen Verwaltungsakt dar (BayVGH, B.v. 16.12.2021 – 7 CE 21.2926 – juris Rn. 7). Die spezifisch pädagogischen und schulorganisatorischen Erwägungen bei der Klassenbildung müssen daher der Letztentscheidungskompetenz der Schulverwaltung überlassen bleiben; es kann nicht Aufgabe des Gerichts sein, insoweit über die Rechtskontrolle hinaus eigene Zweckmäßigkeitserwägungen anzustellen und in allen Einzelheiten der Schulorganisation und Personalbewirtschaftung sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Schulverwaltung zu setzen (BayVGH, B.v. 7.12.1992 – 7 CE 92.3287 – juris Rn. 13). Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle dieser schulorganisatorischen Maßnahme ist aufgrund der dargelegten Gesichtspunkte begrenzt. Schüler und Eltern haben hinsichtlich derartiger schulorganisatorischer Maßnahmen daher grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Staat, solange dadurch ihre Rechte, insbesondere der Bildungsanspruch der Schüler, nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden (vgl. BayVGH, U.v. 22.10.1979 – 7. B – 432/79 – BayVBl 1980, 244). Das wäre nur dann der Fall, wenn die organisatorische Maßnahme unzumutbare Nachteile für die Schüler oder ihre Eltern zur Folge hätte oder aber eindeutig rechtswidrig und sachlich nicht gerechtfertigt oder gar willkürlich wäre (BayVGH, B.v. 10.9.2013 – 7 CS 13.1880 – juris Rn. 20). Die von den von Antragstellerseite vorgetragenen Gesichtspunkte sind weder einzeln noch in einer Gesamtschau geeignet, eine Unzumutbarkeit des Verbleibs der Antragstellerin zu 1. im Kurs von Frau S. glaubhaft zu machen. Unabhängig davon, inwieweit es der Antragstellerseite überhaupt gelingt, die Gründe, aus denen der Kurswechsel begehrt wird, glaubhaft zu machen, folgt hieraus jedenfalls für die Antragstellerin zu 1. keine Unzumutbarkeit des weiteren Verbleibs im Deutschkurs bei Frau S. Soweit die Antragsteller in Abrede stellen, dass mit der derzeitigen Kursleiterin Frau S. noch ein sinnvolles Zusammenarbeiten möglich sei, steht diesem Vortrag bereits die in der Vergangenheit geführte, umfassend protokollierte Kommunikation zwischen der Lehrkraft Frau S., der Antragstellerin zu 1. sowie deren Eltern, den Antragstellern zu 2. und 3. entgegen, für den sich die Antragsteller zu 2. und 3. mehrfach bedankt haben. Dass eine Kommunikation auch weiterhin möglich sein wird, ergibt sich bereits aus dem seitens der Schule aufrecht erhaltenen und mit Schriftsatz vom 15. März 2023 bekräftigten Angebot, dass Frau S. auch künftig bereit sei, mit den Antragstellern, sei es mit der Schülerin oder ihren Eltern Gespräche zu führen, um der Antragstellerin zu 1. – soweit gewünscht – die nötige Unterstützung zukommen zu lassen. Das nur einseitig empfundene, ohne objektive Anhaltspunkte gestützte Gefühl, die Vertrauensgrundlage sei zerstört, reicht nicht aus, eine Unzumutbarkeit des Verbleibs der Antragstellerin zu 1. im Kurs von Frau S. zu begründen. Andernfalls läge es in der Hand des betroffenen Schülers oder seiner Eltern, mit Verweis auf den Wegfall der Vertrauensgrundlage zu einer Lehrkraft erfolgreich Wechselwünsche an die jeweilige Schule richten zu können, was einen kaum mehr zu bewältigenden organisatorischen Aufwand für die Schule nach sich ziehen würde. Hinzu kommt, dass selbst im Falle des Nichtbestehens einer Vertrauensgrundlage eine Unzumutbarkeit des Verbleibs in einer Klasse oder einem Kurs unzumutbare Nachteile voraussetzt und allenfalls dann in Betracht kommen dürfte, wenn sich hieraus nachweislich etwa eine voreingenommene oder willkürliche Behandlung des betroffenen Schülers ergeben würde, wofür vorliegend keine objektiv nachvollziehbaren Anhaltspunkte bestehen. Etwaige, auch nach den durchgeführten Gesprächen fortbestehende Unklarheiten allein sind weder für sich genommen noch in der Gesamtschau mit anderen Anhaltspunkten geeignet, das Fehlen einer Basis zur konstruktiven Zusammenarbeit geschweige denn die Unzumutbarkeit des Verbleibs im Deutschkurs von Frau S. zu begründen. Frau S. ist offenbar in der Lage, anderen Teilnehmern des Deutschkurses die gestellten Anforderungen zu vermitteln. Die Lehrkraft stellt üblicherweise das jeweilige Anforderungsprofil dar und gibt Hilfestellungen für dessen Umsetzung, die jedoch im weiteren Verlauf dem Schüler obliegt. Dass die Antragstellerin zu 1. möglicherweise vereinzelt im Vergleich zu Mitschülern Schwierigkeiten hatte, das Anforderungsprofil vollständig zu erfassen – andere Teilnehmer des Kurses haben offenbar nur einen Gesprächstermin zur Vorbereitung des Referats in Anspruch genommen – stellt nach Ansicht der Kammer keinen stichhaltigen Beleg dafür dar, dass mit der Lehrkraft keine sinnvolle Zusammenarbeit (mehr) möglich sei. Soweit die Antragsteller auf eine nach ihrer Auffassung bestehende Inkompatibilität zwischen ihnen und der Lehrkraft hinweisen, sei dazu angemerkt, dass es auch während der Schulzeit immer vorkommen kann und wird, sich als Schüler mit Lehrkräften verschiedenen Alters, verschiedener Charaktere und/oder verschiedenen Arbeitsmethoden arrangieren zu müssen, auch wenn man mit anderen Lehrkräften in der Vergangenheit bessere Erfahrungen gemacht haben sollte. Dies gehört nach Auffassung der Kammer auch zum Reifeprozess, den ein Schüler zu durchlaufen hat und von dem man im weiteren schulischen und beruflichen Leben, in dem solche Konstellationen immer wieder vorkommen werden, profitieren wird. Ein Schüler kann auch in der Schule nicht erwarten, nur von solchen Lehrkräften unterrichtet zu werden, mit denen er besser als mit anderen zurechtkommt. Auch aus dem Hinweis auf eine mögliche Überarbeitung von Frau S. ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit des Verbleibs der Antragstellerin zu 1. im Kurs von Frau S. Es fehlt schon an der nachvollziehbaren Darlegung von Gründen, nach denen eine solche Überarbeitung vorliegen sollte. Hierfür sind weder der Zeitaufwand für Korrekturen, die Annahme von Übungsaufsätzen noch der Hinweis auf einen umfangreichen Arbeitstag stichhaltige Parameter. Soweit ersichtlich hat Frau S. mit den Antragstellern in der Vergangenheit häufig (u.a. 4 Vorgespräche in 7 Tagen allein für das Referat) und umfassend kommuniziert. Dass nicht auf alle Gesprächswünsche kurzfristig eingegangen werden kann, ist angesichts der Vielzahl von Schülern, die von den Lehrkräften zu betreuen sind, nachvollziehbar, ohne dass man hieraus auf eine gegenüber den Antragstellern bestehende Voreingenommenheit schließen könnte. Im Übrigen sei angemerkt, dass auch antragstellerseits Gesprächsangebote der Lehrkraft abgelehnt worden sind. Unabhängig davon wäre selbst bei Vorliegen einer Überarbeitung einer Lehrkraft noch kein Grund für die Unzumutbarkeit des Verbleibs in einer Klasse oder einem Kurs gegeben, sofern nicht daraus eine willkürliche oder voreingenommene Haltung der Lehrkraft gegenüber einzelnen Schülern folgt. Soweit die Antragsteller davon ausgehen, dass eine Nutzung bzw. Anhebung des Potentials der Antragstellerin zu 1. im Unterricht bei Frau S. nicht möglich sei, führt auch dies nicht dazu, eine Unzumutbarkeit des Verbleibs der Antragstellerin zu 1. schlüssig darlegen zu können. Dies gilt – worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist – zunächst im Hinblick darauf, dass auch bei einem Bewertungsfehler lediglich ein Anspruch auf Neubewertung inmitten stünde, nicht aber ein Anspruch auf Wechsel des Kurses. Die Bewertung des Referats verfängt auch nicht als Indiz dafür, dass die Lehrkraft Frau S. nicht in der Lage sei, das Potential der Antragstellerin zu 1. zu fördern und anzuheben oder dazu, eine Voreingenommenheit der Lehrkraft gegenüber den Antragstellern zu begründen. Gegen eine Voreingenommenheit spricht bereits der Ablauf der Bewertung des Referats: Frau S. hat, nachdem sie das Referat der Antragstellerin zu 1. mit 5 Punkten bewertet hatte, dieser die Möglichkeit eingeräumt, die Note durch Überarbeitung des Aufgabenblattes und insbesondere mit Hilfe einer PowerPoint-Präsentation zu verbessern, in der sie auch ihr detailliertes und mühevoll angefertigtes Bühnenbild einbeziehen konnte. Damit hat Frau S. dem von der Antragstellerin zu 1. geleisteten Aufwand besonders Rechnung getragen, ohne hierzu verpflichtet gewesen zu sein. Für diese nachbearbeitete Präsentation hat die Antragstellerin zu 1. dann 12 Punkte erhalten, was eine Gesamtnote für das Referat von zur besseren Note gerundet 9 Punkten ergeben hat. Bereits die Ermöglichung der Notenverbesserung spricht gegen die Voreingenommenheit der Lehrkraft gegenüber den Antragstellern. Insgesamt steht auch nicht zu befürchten, dass die Antragstellerin zu 1. hinter ihrem Potential – wo genau das Potential eines Schülers liegt und zu welchen Leistungen er oder sie imstande ist, ist ohnehin objektiv nur schwer fassbar und auch von subjektiven Erwartungen behaftet – zurückbleibt. So war die Antragstellerin zu 1. auch bei Frau S. bisher schon in der Lage, gute Noten zu erzielen, wie die im November 2022 vergebene mündliche Note von 11 Punkten sowie die in der Nachbereitung des Referats für die PowerPoint-Präsentation erhaltenen 12 Punkte belegen. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass eine unzumutbare Beeinträchtigung der Antragsteller auch nicht daraus abzuleiten ist, dass diese aufgrund des Ausbleibens des Leistungserfolgs der Antragstellerin zu 1. im Fach Deutsch trotz ihrer – von den Antragstellern angeführten – Leistungsfähigkeit und – willigkeit und schnellen Auffassungsgabe die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags durch die Kursleiterin Frau S. in Frage stellen. Dass die Antragsteller auch im Hinblick auf die weitere berufliche Zukunft der Antragstellerin zu 1., insbesondere was die Vergabe von Studienplätzen betrifft, ein Interesse an guten bis sehr guten Ergebnissen haben, ist verständlich und nachvollziehbar. Ein Anspruch darauf, nicht von Lehrkräften unterrichtet zu werden, bei denen die erwarteten bzw. erhofften Ergebnisse bisweilen ausbleiben, ohne dass dargelegt werden kann, dass das Ausbleiben dieser Ergebnisse auf einer Voreingenommenheit oder einer willkürlichen Behandlung durch die Lehrkraft zurückzuführen sind, besteht indes gerade nicht. Dass es an Schulen selbst innerhalb des gleichen Fachbereichs bei den einzelnen Lehrern aufgrund von Alter, Persönlichkeit, Arbeitsweise und pädagogischem Konzept der einzelnen Lehrkräfte Unterschiede in der Art der Unterrichtsgestaltung und der Vermittlung des vorgesehenen Lehrstoffs geben kann, liegt in der Natur der Sache, selbst wenn der Eindruck bestehen sollte, einer strengeren Lehrkraft zugeteilt worden zu sein oder einer Lehrkraft, mit der man nicht so gut zurecht kommt wie mit anderen. Seitens der Antragsteller wurde darüber hinaus auch nicht glaubhaft gemacht, dass bei der Antragstellerin zu 1. im Fach Deutsch der Leistungserfolg ausbleibt geschweige denn, dass ein solches Ausbleiben des Leistungserfolgs der Lehrerin Frau S. zuzurechnen ist. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass es im Laufe des Schulbesuchs wie auch im Rahmen einer späteren Ausbildung auch bei begabten und leistungswilligen Schülern vorkommen kann und wird, dass in Einzelfällen Leistungen erzielt werden, deren Bewertung unter den üblicherweise vom Schüler erzielten Ergebnissen liegt, ohne dass dies dem Verantwortungsbereich der Schule zuzurechnen ist, da es immer Aufgabenstellungen geben kann, mit deren auch ein ansonsten guter Schüler Schwierigkeiten hat. Darüber hinaus fehlen stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin zu 1. ausschließlich im Fach Deutsch und nur bei der derzeitigen Lehrkraft Frau S. Leistungen erzielt hat, die nicht ihren Erwartungen entsprechen. Wie sich aus dem als Anlage „AST 1“ vorgelegten Zeugnis über den Ausbildungsabschnitt 11/1 ergibt, bleibt die Antragstellerin zu 1. im Fach „Deutsch“ nicht eklatant hinter den Noten in anderen Fächern zurück. So hat sie im Fach „Chemie“ mit 10 Punkten eine nur um einen Punkt bessere Halbjahresleistung erzielt. Auch im Fach „Sozialkunde und Geschichte“ hat sie im Abschnitt 11/1 jeweils mit 11 Punkten eine nur um 2 Punkte bessere Note erreicht und dies in einem Fach, in dem üblicherweise nur das vermittelte Wissen gelernt und abgefragt wird. Inwieweit es daher nur Frau S. nicht gelingen sollte, das Potential der Antragstellerin zu 1. zu heben, erschließt sich dem Gericht nicht. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin zu 1. auch in der 9. und in der 10. Jahrgangsstufe im Fach Deutsch in einer Schulaufgabe jeweils die Note „3 minus“ erhalten hat, was nach der in der in den Jahrgangsstufen 11 und 12 geltenden Notenskala 7 Punkten entsprechen würde. Zumindest in der 10. Jahrgangsstufe wurde diese Note auch bei einer Lehrkraft erzielt, mit der die Antragstellerin zu 1. nach den eigenen Ausführungen in der Antragsbegründung gut zurechtgekommen ist. Andere Gründe, aus denen sich für die Antragsteller die Unzumutbarkeit des Verbleibs der Antragstellerin zu 1. im derzeit besuchten Deutschkurs ergeben könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht unter Berücksichtigung des vorläufigen Charakters des Verfahrens auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.