Urteil
M 17 K 20.415
VG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Art. 96 Abs. 1 S. 1 BayBG knüpft an die Besteuerung an, da die Vorschrift nach ihrem Wortlaut ausdrücklich auf den „Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes)“ abstellt. (Rn. 53) (redaktioneller Leitsatz)
2. Auch wenn Sinn und Zweck des Art. 96 Abs. 1 BayBG u.a. ist, den wirtschaftlich selbständigen Ehegatten vom Kreis der berücksichtigungsfähigen Personen, für die Beamte Beihilfe beanspruchen können, auszuschließen, findet die Einbeziehung von ausländischen oder – wie hier nicht dem Besteuerungsrecht der Bundesrepublik unterliegenden Einkünften von Bediensteten einer internationalen Organisation –, die nicht unter den Begriff des Gesamtbetrags der Einkünfte iSd § 2 Abs. 3 EStG fallen, im bayerischen Recht keine Stütze. (Rn. 56) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Art. 96 Abs. 1 S. 1 BayBG knüpft an die Besteuerung an, da die Vorschrift nach ihrem Wortlaut ausdrücklich auf den „Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes)“ abstellt. (Rn. 53) (redaktioneller Leitsatz) 2. Auch wenn Sinn und Zweck des Art. 96 Abs. 1 BayBG u.a. ist, den wirtschaftlich selbständigen Ehegatten vom Kreis der berücksichtigungsfähigen Personen, für die Beamte Beihilfe beanspruchen können, auszuschließen, findet die Einbeziehung von ausländischen oder – wie hier nicht dem Besteuerungsrecht der Bundesrepublik unterliegenden Einkünften von Bediensteten einer internationalen Organisation –, die nicht unter den Begriff des Gesamtbetrags der Einkünfte iSd § 2 Abs. 3 EStG fallen, im bayerischen Recht keine Stütze. (Rn. 56) (redaktioneller Leitsatz) I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. II. Unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 5. Dezember 2019 und vom 20. Dezember 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Dezember 2019 und unter Aufhebung des Bescheids vom 31. März 2021 und vom 7. April 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. April 2021 wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin eine weitere Beihilfe in Höhe von 10.268,70 € zu gewähren sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem Betrag von 6.035,14 € ab dem 30. Januar 2020 bzw. aus dem Betrag von 4.233,56 € ab dem 30. April 2021 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Von den Kosten des Verfahrens hat die Klägerin 1/7 und der Beklagte 6/7 zu tragen. IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. V. Die Berufung wird zugelassen. Über den Rechtsstreit konnte mit Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO). I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO). II. Die Klage ist teilweise unzulässig. Soweit die Klägerin eine Beihilfe für die mit Beihilfeantrag vom 1. Dezember 2019 eingereichten Rechnungen vom ... begehrt, ist die Klage unzulässig, da kein Verwaltungsakt vorliegt, sondern lediglich eine wiederholende Verfügung ohne Regelungscharakter ausgesprochen wurde. Gemäß Art. 35 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. In den erläuternden Hinweisen findet sich zu der Nummer … die Formulierung „Zu diesen Aufwendungen wurde bereits Beihilfe gewährt“. Dieser Formulierung ist im Wege der Auslegung zu entnehmen, dass darauf hingewiesen werden sollte, dass über die Aufwendungen der betreffenden Rechnungen bereits durch einen anderen Beihilfebescheid entschieden wurde. In diesem bloßen Verweis ist weder ein eigener Regelungsgehalt in der Sache zu sehen, noch lässt sich dieser sehr knappen und eindeutigen Erläuterung die konkludente Entscheidung entnehmen, nicht in eine erneute Sachprüfung einsteigen zu wollen (vgl. hierzu ausführlich: VG Bayreuth, U.v. 27.10.2020 – B 5 K 19.485). Hinweisen auf bestandskräftige Verwaltungsakte fehlt der Regelungswille der Behörde, soweit sie lediglich mitteilt, dass ein Rechtsverhältnis bereits wirksam durch Verwaltungsakt geregelt ist (vgl. von Alemann/Scheffczyk, in: BeckOK, VwVfG, 58. Ed. 1.1.2023, § 35 Rn. 189). Die wiederholende Verfügung eröffnet auch nicht die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs gegen den unanfechtbaren Bescheid vom 7. Juni 2019. III. Im Übrigen ist die Klage zulässig und im tenorierten Umfang begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfe in Höhe von 10.268,70 € für Aufwendungen ihres Ehemannes (§ 113 Abs. 5 VwGO); die Bescheide vom 5. Dezember 2019 und vom 20. Dezember 2019 und der Widerspruchsbescheid vom 30. Dezember 2019 sowie die Bescheide vom 31. März 2021 und vom 7. April 2021 und der Widerspruchsbescheid vom 22. April 2022 sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Darüber hinaus hat die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfe, die streitgegenständlichen Bescheide sind insoweit rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO), so dass die Klage im Übrigen abzuweisen war. 1. Soweit der Beklagte durch den Beihilfebescheid vom 20. Dezember 2019 über die Rechnungen vom ... entschieden hat, handelt es sich hierbei um einen Zweitbescheid, da eine Beihilfegewährung – trotz der bereits erfolgten bestandskräftigen Ablehnung durch den Bescheid vom 7. Juni 2019 – nach konkludentem Wiederaufgreifen aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen nochmals geprüft wurde und mit einer anderen Begründung abgelehnt wurde. Es wurde somit eine erneute Sachentscheidung getroffen. Der Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Beihilfeleistungen zu den Aufwendungen aus der Rechnung vom ... über einen Betrag von 32,00 € sind nicht wegen Ablaufs der Antragsfrist erloschen. Nach Art. 96 Abs. 3a BayBG (in der diesbezüglich maßgeblichen Fassung vom 18.5.2018 – GVBl. S. 286) und § 48 Abs. 6 Satz 1 BayBhV (in der diesbezüglich maßgeblichen Fassung vom 24.7.2017, GVBl. S. 418) wird Beihilfe nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Entstehen der Aufwendungen oder Ausstellung der Rechnung beantragt wird. Die Klägerin hat mit Beihilfeantrag vom 23. Mai 2019 eine Beihilfe zu dieser Rechnung beantragt und die Jahresfrist damit gewahrt. 2. Nach Art. 96 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) i.V.m. den Vorschriften der Bayerischen Beihilfeverordnung (BayBhV) erhalten Beamte für sich, den Ehegatten oder den Lebenspartner, soweit dessen Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes – EStG) im zweiten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags 18.000 € (Art. 96 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500), geändert durch Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl S. 98)) bzw. 20.000 € ab 1. Januar 2020 (Art. 96 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500), geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2019 (GVBl S. 724)) nicht übersteigt, Beihilfen als Ergänzung der aus den laufenden Bezügen zu bestreitenden Eigenvorsorge, solange ihnen laufende Besoldung, Unterhaltsbeihilfe nach Art. 97 BayBesG oder Versorgungsbezüge zustehen. 2.1. Die Klägerin ist als Beamtin gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BayBhV beihilfeberechtigt. Ihr Ehemann ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BayBhV grundsätzlich ein berücksichtigungsfähiger Angehöriger. 2.2. Ausweislich der vorgelegten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2017 und 2019 hat der Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehegatten der Klägerin gemäß § 2 Abs. 3 EStG im Zeitpunkt der Stellung der Beihilfeanträge vom 1. Dezember 2019 und 4. Dezember 2019 die Einkommensgrenze von 18.000 € bzw. im Zeitpunkt der Stellung der Beihilfeanträge vom 29. März 2021 und 5. April 2021 die Einkommensgrenze von 20.000 € nicht überschritten. Die Bezüge des Ehemanns der Klägerin aus seiner Tätigkeit bei der Sonderorganisation der … … sind nicht Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG) und deshalb bei Ermittlung der Einkommensgrenze nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 96 Abs. 1 Satz 1 BayBG nicht zu berücksichtigen. Der Gesamtbetrag der Einkünfte, der in Art. 96 Abs. 1 BayBG ausdrücklich genannt wird, wird in § 2 Abs. 3 EStG legaldefiniert als die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3 EStG. Es ist zwar zutreffend, dass der in der Bundesrepublik Deutschland wohnhafte Ehemann der Klägerin als Steuerinländer gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegt. Das aus den Vorschriften des EStG resultierende Besteuerungsrecht für die Einkünfte des Ehemanns der Klägerin für seine Tätigkeit für die … ist jedoch aufgrund des sog. Ottawa-Abkommens ausgeschlossen. Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Nordatlantikvertrags-Organisation, die nationalen Vertreter, das internationale Personal und die für die Organisation tätigen Sachverständigen v. 30.5.1958 (BGBl. II 1958, 117) finden die Bestimmungen des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen sinngemäß auf die …, die nationalen Vertreter, das internationale Personal und die für die Organisation tätigen Sachverständigen nach Maßgabe des von Deutschland am 29.5.1956 unterzeichneten Übereinkommens über den Status der Nordatlantikvertrags-Organisation, der nationalen Vertreter und des internationalen Personals v. 20.9.1951 – Ottawa-Abkommen – (BGBl. II 1958, 118 ff.) Anwendung. Nach Art. 19 S. 1 des Ottawa-Abkommens sind die Bediensteten der Organisation i.S.d. Art. 17 von Steuern auf die ihnen von der Organisation in ihrer Eigenschaft als deren Bedienstete gezahlten Gehälter und sonstigen Dienstbezüge befreit. Art. 17 des Ottawa-Abkommens wiederum sieht vor, dass die Gruppen von Bediensteten, auf die (u.a.) Art. 19 des Ottawa-Abkommens Anwendung findet, Gegenstand einer Vereinbarung zwischen dem Vorsitzenden der Stellvertreter im Rat und jedem beteiligten Mitgliedstaat ist. Über die Durchführung von Teil IV – u.a. Art. 17 – des Ottawa-Abkommens haben die … und Deutschland am 30.11.1961 eine Vereinbarung geschlossen (abgedruckt in BGBl. II 1962, 114 ff.), die nach § 1 Abs. 1 S. 1 der – in Ergänzung zur Verordnung v. 30.5.1958 – erlassenen Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an internationale Bedienstete der Nordatlantikvertrags-Organisation v. 29.3.1962 (BGBl. II 1962, 113) für die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an Bedienstete der … maßgebend ist und deren Art. 1 zufolge die Gruppen von Bediensteten der … und der nachgeordneten Stellen der …, auf welche u.a. Art. 19 des Ottawa-Abkommens in Deutschland Anwendung findet, die Besoldungsgruppen A, B und C der …-Personalbestimmungen umfassen, wenn die entsprechenden Bediensteten ihren Dienstort auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland haben. Diese Voraussetzungen erfüllte der Ehemann der Klägerin, der im Dienst der …-Sonderorganisation … stand. Entgegen der Auffassung des Beklagten knüpft Art. 96 Abs. 1 Satz 1 BayBG an die Besteuerung an, da die Vorschrift nach ihrem Wortlaut ausdrücklich auf den „Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes)“ abstellt. Dass dies dem Gesetzgeber auch bewusst war, zeigt die Begründung zum Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Beamtengesetzes vom 1. Oktober 2019 (LT-Drs. 18/3922), in der die Anhebung des Einkommensgrenzbetrags für den Ehegatten eines Beihilfeberechtigten von 18.000 € auf 20.000 € damit begründet wird, dass die Höhe des zu versteuernden Anteils von Renten ansteige. Insbesondere wird in der Begründung u.a. ausgeführt, dass Renten nur anteilig der Steuerpflicht unterliegen und auch nur mit diesem Anteil in die Bildung des Gesamtbetrags der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes eingehen. In den kommenden Jahren werde die Höhe des zu versteuernden Anteils von Renten ansteigen. Damit steige die Gefahr, dass in zunehmendem Ausmaß auch bei durchschnittlicher Rentenhöhe ein Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Kosten des Ehegatten bzw. Lebenspartners entstehen werde. Diesem Ergebnis werde durch eine maßvolle Anhebung des Grenzbetrages entgegengewirkt (LT-Drs. 18/3922, S. 25). Der Wortlaut des Art. 96 Abs. 1 BayBG stellt ausdrücklich auf den „Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes)“ ab und unterscheidet sich dies-bezüglich von der bundesgesetzlichen Regelung des § 80 Abs. 2 Nr. 1 BBG, die nach dem Wortlaut „ein zur wirtschaftlichen Selbständigkeit führendes Einkommen“ des Ehegatten voraussetzt. Auch eine in § 4 Abs. 1 BBhV vorgesehene Bestimmung, die neben dem Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG) ausdrücklich „vergleichbare ausländische Einkünfte“ nennt, ist im BayBG nicht vorhanden. § 7 Abs. 4 Nr. 2 Satz 2 BayBhV spricht – in Übereinstimmung mit der Ermächtigungsgrundlage des Art. 96 BayBG – vom „Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG)“. Konsequent zu dem Verweis auf § 2 Abs. 3 EStG in Art. 96 Abs. 1 Satz 1 BayBG sieht § 7 Abs. 4 BayBhV vor, dass die Einhaltung der Höchstgrenze auf Verlangen der Beihilfefestsetzungsstelle durch die Vorlage eines Auszugs des Einkommensteuerbescheids des Bezugsjahres zu belegen ist. Art. 96 Abs. 1 Satz 1 BayBhV i.V.m. § 7 Abs. 4 Nr. 2 (bzw. ab 1.1.2021: Nr. 1) BayBhV enthalten im Gegensatz zu § 4 Abs. 1 Satz 1 BBhV in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung auch keinen Verweis auf § 2 Abs. 5a EStG. Eine Anwendung von § 2 Abs. 5a EStG würde jedoch vorliegend nicht zu einem abweichenden Ergebnis führen. § 2 Abs. 5a EStG sieht vor, dass sich im Falle des Anknüpfens außersteuerlicher Rechtsnormen an die definierten Begriffe Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge erhöhen und sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge mindern. Die Einkünfte des Ehemannes der Klägerin fallen jedoch nicht unter die genannten Normen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss der Gesetzgeber den Kreis der Beihilfeberechtigten sowie den Kreis der berücksichtigungsfähigen Personen, für die der Beamte Beihilfe beanspruchen kann, eindeutig festlegen (vgl. BVerwG, U.v. 3.6.2009 – 2 C 27/08; BVerwG, U.v. 28.3.2019 – 5 C 4/18). Eine analoge Hinzurechnung nicht in § 2 Abs. 5a EStG genannter Rechtsvorschriften zum Gesamtbetrag der Einkünfte i.S.d. § 2 Abs. 3 EStG, die zu einer Änderung des in Art. 96 Abs. 1 Satz 1 BayBG definierten Kreises der berücksichtigungsfähigen Personen führt, kommt deshalb nicht in Betracht. Auch wenn Sinn und Zweck des Art. 96 Abs. 1 BayBG u.a. ist, den wirtschaftlich selbständigen Ehegatten vom Kreis der berücksichtigungsfähigen Personen, für die Beamte Beihilfe beanspruchen können, auszuschließen, findet die Einbeziehung von ausländischen oder – wie hier nicht dem Besteuerungsrecht der Bundesrepublik unterliegenden Einkünften von Bediensteten einer internationalen Organisation –, die nicht unter den Begriff des Gesamtbetrags der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG fallen, im bayerischen Recht keine Stütze. Eine Heranziehung der Kommentarliteratur zu § 80 Abs. 2 Nr. 1 BBG bzw. § 4 Abs. 1 BBhV kommt bereits aufgrund des abweichenden Wortlauts dieser Bestimmungen nicht in Betracht. Ein Rückgriff auf § 4 Abs. 1 BBhV scheidet zudem deshalb aus, weil nach der Rechtsprechung des BVerwG der Gesetzgeber den Kreis der Beihilfeberechtigten sowie den Kreis der berücksichtigungsfähigen Personen, für die der Beamte Beihilfe beanspruchen kann, eindeutig festlegen muss (vgl. BVerwG, U.v. 3.6.2009 – 2 C 27/08; BVerwG, U.v. 28.3.2019 – 5 C 4/18). Der bayerische Landesgesetzgeber stellt in Art. 96 Abs. 1 BayBG auf den Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG ab. Eine Auslegung entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut „Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG)“ ist nicht möglich. Sind Bestimmungen ihrem Wortlaut nach eindeutig, so liegt bei einem Zurückbleiben hinter den Anforderungen der Verwaltungspraxis ein rechtspolitischer Fehler vor, den der Gesetzgeber gegebenenfalls zu beheben hat. Eine Rechtsanwendung oder Rechtsfortbildung entgegen dem vom materiellen Gesetzgeber vorgesehenen Wortlaut einer Rechtsvorschrift widerspricht der Bindung der vollziehenden Gewalt an das Gesetz (Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung). Auch die Gerichte dürfen sich nicht in die Rolle einer normsetzenden Instanz begeben (vgl. BVerfGE 96, 375 [394]). 3. Der Anspruch auf die Prozesszinsen ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 BGB i.V.m. § 90 VwGO (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.6.2006 – 2 C 14/05 – ZBR 2006, 347- juris; U.v. 12.6.2002 – 9 C 6.01 – BVerwGE 116, 312 m.w.N – juris; BayVGH, U.v. 11.5.2010 – 14 B 09.1489 – juris Rn. 46). Der Zinssatz für Prozesszinsen beträgt in analoger Anwendung des § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (BVerwG, U.v. 18.3.2004 – 3 C 23.03 – NVwZ 2004, 991/995). Die Prozesszinsen stehen der Klägerin nach § 187 Abs. 1 BGB analog ab dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit folgenden Tag zu (VG Stuttgart, U.v. 22.10.2019 – 18 K 18726/17 – BeckRS 2019, 37859 Rn. 30 mit Hinweis auf BGH, U.v. 24.1.1990 – VIII ZR 296/88 – NJW-RR 1990, 518/519), weil im Verwaltungsprozess die Rechtshängigkeit bereits mit Eingang der Klage bei Gericht eintritt, § 90 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 4. Einwände gegen die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen im Übrigen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. 5. Da die Sache spruchreif war und das Gericht den Beklagten unter entsprechender Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide verpflichtet hat, der Klägerin eine Beihilfe in Höhe von 10.268,70 € zu gewähren, war über den hilfsweise gestellten Verbescheidungsantrag nicht zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1, Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. 7. Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.