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Urteil

M 1 K 19.2122

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Das Merkmal des Dienens gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB setzt eine bestimmte funktionale Beziehung des Vorhabens zum Betrieb voraus. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 2. Hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsakts bedeutet, dass der Inhalt der getroffenen Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass der Adressat in der Lage ist, zu erkennen, was von ihm verlangt wird. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Merkmal des Dienens gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB setzt eine bestimmte funktionale Beziehung des Vorhabens zum Betrieb voraus. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 2. Hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsakts bedeutet, dass der Inhalt der getroffenen Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass der Adressat in der Lage ist, zu erkennen, was von ihm verlangt wird. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässigen Klagen, die zum einen auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung, zum anderen auf Aufhebung der in Ziffer 2 und 3 des streitgegenständlichen Bescheids verfügten bauaufsichtlichen Maßnahmen gerichtet sind, haben in der Sache keinen Erfolg. Weder hat der Kläger einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung für die beantragte Auffüllung, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, noch stellen sich die Anordnung betreffend die Beseitigung der nordöstlich auf dem Vorhabengrundstück gelegenen Auffüllung oder die Anordnung betreffend die Angleichung der Geländekante der nördlich gelegenen Aufschüttung als rechtswidrig dar, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, sodass der Kläger durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 5. April 2019 nicht in seinen Rechten verletzt ist. 1. Dabei war die am ... Mai 2019 erhobene Klage, vom Klägervertreter in der Klageschrift bezeichnet als „Klage wegen Bescheid vom 5. April 2019“, im Interesse des Klägers dahingehend zu verstehen, dass auch die Verpflichtung zur Erteilung der begehrten Baugenehmigung im Wege der Verpflichtungsklage, § 42 Abs. 1 VwGO, begehrt wird. Dies hat der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung klargestellt. Doch die Verpflichtungsklage bleibt ohne Erfolg. Das als sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB zu qualifizierende Vorhaben (1.2) beeinträchtigt öffentliche Belange, § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB (1.3). 1.1 Zunächst besteht schon deshalb kein Anspruch auf positive Verbescheidung des Bauantrags, weil dieser unvollständig ist. Es fehlen nämlich eine Bemaßung der zu verfüllenden Fläche sowie Angaben hinsichtlich des zu verfüllenden Materials. Zudem stellt sich das Vorhaben ungeachtet dessen bereits als bauplanungsrechtlich unzulässig dar: 1.2 Das Vorhaben ist als sonstiges Vorhaben zu qualifizieren. Es dient nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers und ist daher nicht gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert. Das Merkmal des Dienens setzt eine bestimmte funktionale Beziehung des Vorhabens zum Betrieb voraus. Erforderlich ist, dass das Vorhaben einen sachlichen Zusammenhang mit der land- und forstwirtschaftlich betriebenen Tätigkeit hat. Eine solche besteht vorliegend nicht. Dabei hat der Kläger schon nicht vorgetragen, dass es ihm um die Herstellung einer Bodenverbesserung für die Ertragsnutzung seiner Flächen gehe. Hierfür ist angesichts der Tatsache, dass es sich um eine reine Wiesenfläche handelt im Übrigen auch nichts ersichtlich. Auch eine bessere Befahrbarkeit wird durch die Auffüllung des Geländes nicht erreicht. In diesem Zusammenhang hat das AELF darauf hingewiesen, dass die Maßnahme kaum eine Veränderung der Neigung der Wiese bewirkt. Dies ergibt sich im Übrigen auch deutlich aus den Geländeschnitten, die Teil des Eingabeplans sind. Ersichtlich ist, dass allenfalls im südlichen Bereich der geplanten Auffüllungsfläche eine nur leichte Angleichung der Geländeoberfläche erfolgt sowie im mittleren/östlichen Bereich. Im Übrigen sind gewisse Schwierigkeiten bei der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen aufgrund der naturgegebenen topographischen Verhältnisse, insbesondere auch im Voralpenland, stets hinzunehmen. Einer Erörterung der Frage, ob Maßnahmen, die allein der Verbesserung der Befahrbarkeit dienen, überhaupt als dienend im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB qualifiziert werden können, bedarf es somit im Rahmen des vorliegenden Verwaltungsstreitverfahrens nicht. 1.3 Als sonstiges Vorhaben beeinträchtigt das Vorhaben öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Es widerspricht dem Flächennutzungsplan, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB, der an dieser Stelle eine Fläche für die Landwirtschaft darstellt. Dabei handelt es sich, wie oben dargelegt, bei der Maßnahme gerade nicht um eine dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers dienende Maßnahme. Maßgeblich insoweit ist allein die im rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan durch die Gemeinde getroffene Festsetzung. Darauf, dass die Gemeinde dem Vorhaben ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt hat, womit sie womöglich zum Ausdruck gegeben haben könnte, dass sie die Festsetzung nicht durch das Vorhaben beeinträchtigt sieht, kommt es daher nicht an. Darüber hinaus beeinträchtigt das Vorhaben Belange des Naturschutzes und der natürlichen Eigenart der Landschaft, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Die natürliche Eigenart der Landschaft wird geprägt von der naturgegebenen Art der Bodennutzung, einschließlich von Eigentümlichkeiten der Bodenformation und ihrer Bewachsung (Söfler in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 147. EL August 2022, Rn. 96 zu § 35). Diese wird durch die vorgenommene und geplante Auffüllung, die laut Eingabeplan bis zu ca. 2 m Höhe betragen soll, erheblich beeinträchtigt. In naturschutzrechtlicher Hinsicht haben die bereits vorgenommenen Auffüllungen nach der nachvollziehbaren fachlichen Stellungnahme des Fachbereichs Naturschutz im Landratsamt bereits Eingriffsqualität (§ 14 Abs. 1 BNatSchG) erreicht, sodass auch dieser Belang beeinträchtigt ist. 2. Die Anfechtungsklage hinsichtlich der in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides, wonach die bereits vorgenommene Geländeauffüllung am nordöstlichen Grundstücksteil südlich des Anwesens L. 32 binnen vier Wochen nach Unanfechtbarkeit des Bescheides zu beseitigen ist, bleibt ohne Erfolg. 2.1 Die Beseitigungsanordnung verletzt nicht den Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsakts bedeutet, dass der Inhalt der getroffenen Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass der Adressat in der Lage ist, zu erkennen, was von ihm verlangt wird (BVerwG, U. v. 2.7.2008 – 7 C 38/07 – juris Rn. 11). Bei der Ermittlung des Inhalts der Regelung ist nicht auf die Vorstellungen der Personen abzustellen, die innerhalb der Behörde den Verwaltungsakt erlassen haben, sondern auf den objektiven Erklärungswert, wie er sich den Betroffenen darstellt und nach Treu und Glauben (§ 157 BGB) verstanden werden darf und muss. Für die hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsakts ist nicht erforderlich, dass sich sein Inhalt allein aus dem Anordnungssatz präzise ergibt, sondern es ist neben bekannten und ohne Weiteres erkennbaren Umständen insbesondere auch die Begründung des Verwaltungsakts zur Auslegung des Regelungsinhalts heranzuziehen. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der angefochtenen Anordnung im Zusammenhang mit den vorherigen Baueinstellungen und dem Eingabeplan des Klägers eine hinreichende Bestimmheit derselben. Die zweite (zu beseitigende) Auffüllung ist in den Akten von der Behörde vermaßt und zum Gegenstand einer Baueinstellung geworden. Die Lage ist im Bescheid hinreichend für den ortskundigen Kläger angegeben. Zudem enthält der Eingabeplan sowohl eine Darstellung zweier Geländeschnitte, die den Soll-Zustand nach Auffüllung wie den Urzustand im Höhenkoten darstellen, sowie Angaben von Höhenkoten auf dem Lageplan. Anhand dessen ist eine Beseitigung und Wiederherstellung des ursprünglichen Geländeverlaufs hinreichend konkret möglich. 2.2 Die Beseitigungsanordnung ist auch materiell rechtmäßig, insbesondere entspricht sie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie pflichtgemäßem Ermessen. Gemäß Art. 76 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. 2.2.1 Wie oben (1.2 und 1.3) dargelegt, verstößt die Auffüllung aufgrund ihrer Auswirkungen auf die natürliche Eigenart der Landschaft, den Naturschutz und die Festsetzungen des Flächennutzungsplans gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften und ist damit materiell illegal. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Aufschüttungen für sich genommen aufgrund des Einhaltens der in Art. 57 Abs. 1 Nr. 9 BayBO geregelten Voraussetzungen an eine verfahrensfreie Errichtung formell baurechtmäßig vorgenommen worden sind. Denn nach rechtsstaatlichen Grundsätzen müssen auch solche Bauvorhaben, die verfahrensfrei ohne Baugenehmigung errichtet werden dürfen, im Einklang mit dem materiellen Recht stehen. 2.2.2 Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Anordnung der Beseitigung verhältnismäßig. Ein milderes Mittel zur Wiederherstellung der natürlichen Eigenart der Landschaft, insbesondere des natürlichen Geländeverlaufs, ist nicht ersichtlich. Die Anordnung entspricht auch dem, im Umfang des § 114 Satz 1 VwGO verwaltungsgerichtlich zu überprüfenden, pflichtgemäßen Ermessen. Insbesondere kann der Beseitigungsanordnung nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass durch das Abtragen des nunmehr seit mehreren Jahren vorhandenen Bodens abermals negative Auswirkungen auf die Bodenbeschaffenheit, die Natur oder aus landwirtschaftlichen Sicht zu befürchten seien. Die Kammer folgt insofern ausdrücklich den Ausführungen des Vertreters des AELF in der mündlichen Verhandlung, wonach bei fachgerechtem Vorgehen, also vorherigem Abschieben und späterem Neuaufbringen der oberen, wertvollen Humusschicht, keine Verschlechterung zu erwarten sei. 3. Die Anordnung in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids begegnet keinen Bedenken. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, weshalb die Anordnung zur Angleichung der entstandenen Geländekante nicht rechtmäßig, insbesondere nicht verhältnismäßig und nicht ermessensgerecht, sein sollte. 4. Schließlich stellen sich auch die in Ziffer 4 und Ziffer 5 verfügten Zwangsgeldandrohungen als rechtmäßig dar. Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die Angemessenheit der Zwangsgeldhöhe (Art. 32 Abs. 2 Satz 2 VwZVG). 5. Die Klage war daher mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 704 ff. ZPO.