Beschluss
M 15 K 21.1167
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Beiladung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Gesundheit, wird abgelehnt. I. Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Gewährung von Ausgleichszahlungen nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) für 22 zusätzlich geschaffene oder vorgehaltene intensivmedizinische Behandlungskapazitäten im Rahmen der Corona-Pandemie. Mit Bescheid vom 1. Februar 2021 wurden entsprechende Anträge der Klägerin abgelehnt, da sie nicht nachgewiesen habe, dass ihr für die geschaffenen intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten Investitionskosten in Höhe von 50.000,- € oder mehr entstanden seien. Hiergegen erhob die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten am 2. März 2021 Klage und beantragte mit weiterem Schriftsatz vom 5. Dezember 2022 die Beiladung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Gesundheit, ... . Die rechtlichen Interessen der Bundesrepublik Deutschland würden durch die Entscheidung berührt. Streitig sei vorliegend die Auslegung des Anspruchs nach § 21 Abs. 5 KHG, einer bundesrechtlichen Norm. Die Landesbehörden seien lediglich für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens und für die Auszahlung des Bonus zuständig. Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit sei vom Bundesministerium für Gesundheit in einem Schreiben an die Länder aufgefordert worden, die Rechtsauffassung des Bundes zu vertreten, wonach hinsichtlich der Auszahlung des Bonus nach § 21 Abs. 5 KHG investive Nachweise in Höhe von 50.000,- € pro geschaffenem Intensivbett erforderlich seien und überdies nur Intensivbetten mit einer invasiven maschinellen Beatmungsmöglichkeit gefördert würden. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2022 teilte der Beklagte mit, dass Einverständnis mit einer Beiladung der Bundesrepublik Deutschland bestehe und stimmte den Ausführungen der Klagepartei zu. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Denn es liegen weder die Voraussetzungen einer einfachen (vgl. Ziff. 1) noch einer notwendigen Beiladung (vgl. Ziff. 2) vor. 1. Nach § 65 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. Berührt werden rechtliche Interessen, wenn die Möglichkeit einer Verbesserung oder Verschlechterung der Rechtslage besteht (vgl. BVerwG, B.v. 9.3.2005 – 4 VR 1001/04 – juris Rn. 2). Nicht ausreichend sind wirtschaftliche, soziale, kulturelle oder sonstige tatsächliche Interessen. Ebenso wenig begründet eine zu erwartende Auswirkung der Entscheidung auf andere, gleichgelagerte Fälle ein relevantes rechtliches Interesse (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 65 Rn. 9). Gleiches gilt für bloße Verwaltungsinteressen (vgl. Bier/Steinbeiß-Winkelmann in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: 43. EL 2022, § 65 Rn. 13). Auch der effektive Rechtsschutz der Hauptbeteiligten, insbesondere des Klägers, kann die Beteiligung weiterer Personen am Verfahren erforderlich machen, denn unter Umständen ist die Erstreckung der Rechtskraft auf Dritte für einen Hauptbeteiligten zwingend erforderlich. Die Beiladung dient auch der Prozessökonomie sowie der Rechtssicherheit, da sie wiederholte Verfahren sowie sich dort widersprechende Entscheidungen über denselben Gegenstand verhindern hilft (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 65 Rn. 2 m.w.N.). Die Entscheidung ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen, da insoweit kein Rechtsanspruch auf Beiladung besteht. Über die Vornahme oder Unterlassung einer einfachen Beiladung kann folglich insbesondere aufgrund von Zweckmäßigkeitserwägungen im Lichte der Prozessökonomie entschieden werden. Zu prüfen ist dabei, ob der Beiladungszweck im konkreten Fall die Beiladung nahelegt (vgl. BayVGH, B.v. 23.8.2016 – 21 C 16.325 – juris Rn. 8 m.w.N.). Gemessen an diesen Voraussetzungen ist die begehrte Beiladung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Gesundheit, nicht zweckmäßig. Es entspricht bereits Gründen der Praktikabilität und der Prozessökonomie, den Kreis einfach Beigeladener zu begrenzen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes der Klägerin die Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland am streitgegenständlichen Verfahren erforderlich wäre. Vielmehr entfaltet eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung ohnehin Bindungswirkung gegenüber den Verfahrensbeteiligten (vgl. § 121 VwGO) – hier mithin gegenüber dem Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Pflege – ohne dass es hierfür im konkreten Fall einer Beiladung der Bundesrepublik Deutschland bedarf. Es ist Aufgabe der Gerichte, Verwaltungshandeln unter Berücksichtigung von internen Verwaltungsvorschriften – wie sie hier in Form des an die Länder gerichteten Schreibens des Bundesministeriums für Gesundheit vom 5. Juni 2020 vorliegen dürften – von Dritten auch ohne Beteiligung dieses Dritten im Einzelfall zu überprüfen. Auch würde die Rechtsstellung der Beizuladenden nicht durch die im hiesigen Verfahren zu ergehende gerichtliche Entscheidung beeinflusst, sondern durch eine dieser nachfolgenden entsprechenden Verbescheidung durch den Beklagten (vgl. OVG Münster, B.v. 11.1.2017 – 13 E 810/16 – juris Rn. 7). Allein eine etwaige zu erwartende Auswirkung auf andere, gleichgelagerte Fälle genügt – wie bereits ausgeführt – nicht. Nach alledem würde eine zusätzliche antragsgemäße Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland die Zahl der Verfahrensbeteiligten erhöhen, ohne dass hierfür nach den vorstehenden Ausführungen Erhebliches sprechen würde. 2. Auch liegen die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung gemäß § 65 Abs. 2 VwGO nicht vor. Nach dieser Vorschrift sind Dritte beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Das ist der Fall, wenn die begehrte Sachentscheidung nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig und unmittelbar Rechte des Beigeladenen gestaltet, bestätigt, festgestellt, verändert oder aufgehoben werden (vgl. OVG Münster, B.v. 11.1.2017 – 13 E 810/16 – juris Rn. 2 m.w.N.). Das Begehren der Klägerin bezieht sich allein auf die Förderung von im Rahmen der Corona-Pandemie geschaffenen Intensivbetten nach § 21 Abs. 5 KHG. An diesem Rechtsverhältnis ist die Bundesrepublik Deutschland nicht unmittelbar beteiligt. Denn der Beklagte wird im Rahmen der Auftragsverwaltung tätig und berücksichtigt beim Vollzug der Vorschrift des § 21 Abs. 5 KHG die hierzu im Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 5. Juni 2020 enthaltenen Auslegungsfragen. Die nur mittelbaren Auswirkungen der begehrten Sachentscheidung auf das Innenverhältnis zwischen dem Beklagten und der Bundesrepublik Deutschland führen jedoch nicht zu der nach § 65 Abs. 2 VwGO für die Beiladung erforderlichen Beteiligung des Bundes an dem streitgegenständlichen Rechtsverhältnis (vgl. BVerwG, B.v. 21.6.2021 – 9 A 13/20 – juris Rn. 7 m.w.N.). Vielmehr obliegt es allein der im Außenverhältnis zuständigen und deshalb nach § 78 VwGO passivlegitimierten Behörde, alle unmittelbaren Staatsinteressen wahrzunehmen und in einer Art Prozessstandschaft für alle Behörden einzutreten, die innerhalb des Verwaltungsaufbaus mit sachlich einschlägigen Interessen betraut sind (vgl. BVerwG, B.v. 21.2.1973 – IV CB 69/72 – juris Rn. 18 m.w.N.). Nach alledem war der Antrag abzulehnen. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 65 Rn. 28).