Urteil
M 8 K 21.4859
VG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Beurteilung der denkmalrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens, insbesondere der Denkmaleigenschaft, unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Die Eintragung eines Denkmals in die Denkmalliste erfolgt lediglich nachrichtlich. Der Auffassung des Landesamts für Denkmalpflege als der denkmalrechtlichen Fachbehörde kommt zwar tatsächliches Gewicht, jedoch keine rechtliche Bindungswirkung zu. (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Begriff der "gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Insoweit kommt es auf die Sicht eines fachkundigen Betrachters an. (Rn. 70) (redaktioneller Leitsatz)
3. Bei einer jeweils gebotenen Einzelfallbetrachtung und -bewertung sprechen gewichtige Gründe des Denkmalschutzes bei einer Ensembleveränderung jedenfalls dann für die Beibehaltung des bisherigen Zustands iSv Art. 6 Abs. 2 S. 1 BayDSchG, wenn sich das Vorhaben auf die Eigenart des Ensembles in seiner originalen Struktur und mit seinen typischen Merkmalen auswirkt. (Rn. 72) (redaktioneller Leitsatz)
4. Bei der Ermessensausübung sind maßgeblich die Bedeutung des Baudenkmals bzw. des Ensembles zu berücksichtigen sowie Art und Intensität des beabsichtigten Eingriffs zu den gewichtigen Gründen des Denkmalschutzes ins Verhältnis zu setzen. Je gravierender der Eingriff aus denkmalfachlicher Sicht ist, desto größere Bedeutung kommt bei der Abwägung den für einen unveränderten Erhalt sprechenden gewichtigen Gründen des Denkmalschutzes zu. (Rn. 80) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Beurteilung der denkmalrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens, insbesondere der Denkmaleigenschaft, unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Die Eintragung eines Denkmals in die Denkmalliste erfolgt lediglich nachrichtlich. Der Auffassung des Landesamts für Denkmalpflege als der denkmalrechtlichen Fachbehörde kommt zwar tatsächliches Gewicht, jedoch keine rechtliche Bindungswirkung zu. (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Begriff der "gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Insoweit kommt es auf die Sicht eines fachkundigen Betrachters an. (Rn. 70) (redaktioneller Leitsatz) 3. Bei einer jeweils gebotenen Einzelfallbetrachtung und -bewertung sprechen gewichtige Gründe des Denkmalschutzes bei einer Ensembleveränderung jedenfalls dann für die Beibehaltung des bisherigen Zustands iSv Art. 6 Abs. 2 S. 1 BayDSchG, wenn sich das Vorhaben auf die Eigenart des Ensembles in seiner originalen Struktur und mit seinen typischen Merkmalen auswirkt. (Rn. 72) (redaktioneller Leitsatz) 4. Bei der Ermessensausübung sind maßgeblich die Bedeutung des Baudenkmals bzw. des Ensembles zu berücksichtigen sowie Art und Intensität des beabsichtigten Eingriffs zu den gewichtigen Gründen des Denkmalschutzes ins Verhältnis zu setzen. Je gravierender der Eingriff aus denkmalfachlicher Sicht ist, desto größere Bedeutung kommt bei der Abwägung den für einen unveränderten Erhalt sprechenden gewichtigen Gründen des Denkmalschutzes zu. (Rn. 80) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige (Versagungsgegen-)Klage (§ 42 Abs. 1 Var. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) bleibt in der Sache ohne Erfolg. I. Der ablehnende Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat weder einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Bayerische Bauordnung – BayBO) noch einen Anspruch auf Neuverbescheidung seines Bauantrags vom 19. Februar 2021 (Eingang bei der Beklagten) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem (genehmigungspflichtigen) Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. 2. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Dem Bauvorhaben des Klägers steht Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Bayerisches Denkmalschutzgesetz – BayDSchG) entgegen, der bei – wie hier – baugenehmigungspflichtigen Vorhaben zum Prüfungsumfang im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren – auch dem vereinfachten – gehört (Art. 59 Satz 1 Nr. 3 bzw. Art. 60 Satz 1 Nr. 3 BayBO, Art. 6 Abs. 3 Satz 1 BayDSchG). a) Das Vorhaben ist denkmalschutzrechtlich erlaubnispflichtig. Die Kammer kann offen lassen, ob es sich bei dem Bestandsgebäude auf dem Baugrundstück im Hinblick auf die fachlichen Ausführungen des Vertreters des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege in der mündlichen Verhandlung selbst um ein Einzelbaudenkmal im Sinne des Art. 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 BayDSchG handelt – die fehlende Eintragung in der Denkmalliste stünde einer solchen Beurteilung wegen deren nachrichtlichen Charakters (vgl. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayDSchG) nicht entgegen – und insoweit bereits die Voraussetzungen für eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnispflicht nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayDSchG erfüllt wären. Das beantragte Vorhaben ist hier jedenfalls nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Var. 2, Satz 3 Alt. 2 BayDSchG denkmalschutzrechtlich erlaubnispflichtig. Gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Var. 2 BayDSchG bedarf, wer ein Baudenkmal – hierzu gehört auch ein denkmalgeschütztes Ensemble (Art. 1 Abs. 3 Satz 1 BayDSchG; vgl. hierzu auch: BayVGH, U.v. 26.10.2021 – 15 B 19.2130 – juris Rn. 26; B.v. 8.1.2021 – 9 ZB 19.282 – juris Rn. 9) – verändern will, der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis. Die Erlaubnispflicht ist bei einer – wie hier vorliegend – Ensembleveränderung gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayDSchG allerdings tatbestandlich eingeschränkt (vgl. hierzu: BayVGH, U.v. 26.10.2021 a.a.O. Rn 26). Hiernach bedarf es in diesem Fall einer Erlaubnis nur, wenn die Veränderung eine bauliche Anlage betrifft, die für sich genommen ein Baudenkmal ist (Alt. 1) oder wenn sie sich auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken kann (Alt. 2). Die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Var. 2, Satz 3 Alt. 2 BayDSchG sind im vorliegenden Fall erfüllt. Das Bauvorhaben liegt zur Überzeugung der erkennenden Kammer in dem nach Art. 1 Abs. 3 BayDSchG denkmalgeschützten und in der Denkmalliste eingetragenen Ensemble „…viertel“ [vgl. hierzu nachstehend aa) ]. Die beantragten Änderungen können sich darüber hinaus auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken [vgl. nachstehend bb) ]. Die Beurteilung der denkmalrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens, insbesondere der Denkmaleigenschaft, unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (vgl. grundlegend: BayVGH, U.v. 12.6.1978 – 71 XV 76 – BayVBl 1979, 118). Die Eintragung eines Denkmals in die Denkmalliste erfolgt lediglich nachrichtlich, Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayDSchG. Der Auffassung des Landesamts für Denkmalpflege als der denkmalrechtlichen Fachbehörde (Art. 12 BayDSchG) kommt zwar tatsächliches Gewicht, jedoch keine rechtliche Bindungswirkung zu (vgl. BayVGH, B.v. 21.9.2015 – 22 ZB 15.1095 – juris Rn. 25 m.w.N.). Die Gerichte haben dessen Aussage- und Überzeugungskraft nachvollziehend zu überprüfen und sich aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens eine eigene Überzeugung zu bilden (vgl. BayVGH, U.v. 18.7.2013 – 22 B 12.1741 – juris Rn. 27 m.w.N.). aa) Im für die denkmalrechtliche Beurteilung der Zulässigkeit der Änderung des Bestandsgebäudes …-Straße 1a maßgeblichen Nahbereich liegen die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 3 BayDSchG vor, so dass das Anwesen als Bestandteil eines Ensembles Teil eines Denkmals ist. Nach Art. 1 Abs. 3 BayDSchG kann zu den Baudenkmälern auch eine Mehrheit von baulichen Anlagen (Ensemble) gehören, und zwar auch dann, wenn keine oder nur einzelne dazugehörige bauliche Anlagen die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 BayDSchG erfüllen, das Orts-, Platz- oder Straßenbild aber insgesamt erhaltenswürdig ist. aaa) Angesichts des nach seiner Eintragung in die Denkmalliste flächenmäßig sehr großen Ensembles „…viertel“ – allein die Ost-West-Ausdehnung zwischen dem …park und der …straße beträgt über 1,3 km (gemessen im „Bayern-Atlas“) und die Nord-Süd-Ausdehnung ebenfalls über 1 km (gemessen im „Bayern-Atlas“) – ist für die Beurteilung der denkmalrechtlichen Aspekte allein auf den Nahbereich um das jeweils betrachtete Anwesen abzustellen (vgl. BayVGH, U.v. 11.1.2011 – 15 B 10.212 – juris Rn. 31; B.v. 29.7.2013 – 14 ZB 11.398 – juris Rn. 3; U.v. 22.4.2016 – 1 B 12.2353 – juris Rn. 30; B.v 20.12.2016 – 2 ZB 15.1869 – juris Rn. 4; VG München, U.v. 14.9.2020 – M 8 K 18.3994 – juris Rn. 40; U.v. 16.10.2017 – M 8 K 15.1186 – juris Rn. 144). Zum insofern maßgeblichen Nahbereich gehört vorliegend jedenfalls die Straßenrandbebauung entlang der Ostseite der …-Straße, beginnend mit dem Gebäude …straße 85 bis hin zur Kreuzung der …-Straße mit der …straße (Gebäude …straße 72). bbb) Bezogen hierauf ist konkret herauszuarbeiten und zu prüfen, ob und, falls ja, welche Merkmale des Ensembles in diesem Nahbereich noch ablesbar sind (vgl. BayVGH, U.v. 2.8.2018 – 2 B 18.742 – juris Rn. 35, 40). Maßgebend ist insoweit das überlieferte Erscheinungsbild des Baudenkmals „Ensemble“ und nicht der teilweise durch Bausünden vorbelastete Zustand (vgl. BayVGH, B.v. 29.2.2016 – 9 ZB 15.1146 – juris Rn. 10). Der Ensembleschutz des Art. 1 Abs. 3, Art. 6 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 BayDSchG zielt darauf ab, gerade die ensembleprägenden Bestandteile, auch wenn sie keine Einzelbaudenkmäler sind, grundsätzlich zu erhalten (vgl. BayVGH, U.v. 3.8.2000 – 2 B 97.1119 – juris Rn. 20, 22; U.v. 3.1.2008 – 2 BV 07.760 – juris Rn. 18; B.v. 29.7.2013 – 14 ZB 11.398 – juris Rn. 3; U.v. 22.4.2016 – 1 B 12.2353 – juris Rn. 16; B.v. 20.12.2016 – 2 ZB 15.1869 – juris Rn. 3), wobei der Schutzanspruch des Ensembles das überlieferte Erscheinungsbild, das die Bedeutung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 BayDSchG vermittelt und in seiner Anschaulichkeit zu wahren ist, stärker und vorrangiger im Blick hat als derjenige eines Einzelbaudenkmals (vgl. BayVGH, U.v. 3.1.2008 – 2 BV 07.760 – juris Rn. 18; B.v. 29.7.2013 – 14 ZB 11.398 – juris Rn. 3; U.v. 22.4.2016 – 1 B 12.2353 – juris Rn. 16; B.v. 14.2.2018 – 2 ZB 16.1842 – juris Rn. 11; U.v. 2.8.2018 – 2 B 18.742 – juris Rn. 39; B.v. 28.8.2019 – 2 ZB 18.528 – juris Rn. 9). ccc) Nach dem Gesamteindruck des Gerichts ist im vorliegend maßgeblichen Nahbereich des Ensembles „…viertel“ ein einheitlicher historischer Funktionszusammenhang zwischen den baulichen Anlagen erkennbar. An diesem lässt sich insbesondere die tatsächliche – geschichtliche und städtebauliche – Entwicklung der Stadt München ablesen, wie sie auch in der Denkmalliste beschrieben ist, wie sie sich den fachlichen und in den HDS behandelten Stellungnahmen der Unteren Denkmalschutzbehörde sowie den Bescheidsgründen entnehmen lässt und wie sie auch durch den von der Beklagten beigezogenen Vertreter des Landesamtes für Denkmalpflege im Augenschein und der mündlichen Verhandlung nochmals und für das Gericht überzeugend erläutert wurde. (1) Der maßgebliche Nahbereich des Ensembles „…viertel“ ist nicht nur durch mehrere Einzelbaudenkmäler (...straße 85; …-Straße 1; …-Straße 4), sondern auch durch sonstige historische Bausubstanz geprägt. Während das ursprünglich ebenfalls dreigeschossige, schlicht gestaltete Gebäude …-Straße 1 bereits 1891 aufgestockt und mit einem Mansarddach (statt des zuvor bestehenden Satteldachs) versehen sowie 1898 barockisierend umgestaltet wurde (vgl. insoweit insbesondere die Beschreibung in der Denkmalliste und die Erläuterungen des Vertreters des Landesamtes für Denkmalpflege), wurden beim dreigeschossigen Bestandsgebäude …-Straße 1a, wie sich aus den Behördenakten ergibt und wie sich auch im gerichtlichen Augenschein bestätigt hat, mit Ausnahme der Erweiterung nach Norden, Umbau des Walmdaches in ein Satteldach und Verlegung der Hauseingangstür bzw. Einbau eines weiteren Eingangstür mit Schaufenster 1891 keine wesentlichen baulichen Änderungen vorgenommen, so dass das Gebäude mit seiner bauzeitlich typischen, schlichten Gestaltung auch heute noch ein Zeugnis seiner Zeit darstellt. Gleiches gilt für das Gebäude …straße 85, das zwar nach dem Zweiten Weltkrieg um ein viertes Obergeschoss aufgestockt, aber wieder mit einem Walmdach versehen wurde und damit in seiner schlichten Baukörperform noch Zeugnis der spätklassizistischen Bauweise gibt. Trauf- und Firsthöhe des Gebäudes …straße 85 liegen auch nach dessen Aufstockung nach Ende des Zweiten Weltkriegs unterhalb derjenigen der Bebauung …-Straße 1. (2) Entsprechend dem Ziel des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, historische Zusammenhänge in Gestalt einer baulichen Anlage, einer Mehrheit baulicher Anlagen oder sonstigen Sache in der Gegenwart zu veranschaulichen (vgl. BayVGH, U.v. 3.1.2008 – 2 BV 07.760 – juris Rn. 18 unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 18.5.2001 – 4 CN 4/00 – juris Rn. 11) und körperliche Zeugnisse aus vergangener Zeit als sichtbare Identitätszeichen für historische Umstände zu bewahren (vgl. OVG NRW, U.v. 26.08.2008 – 10 A 3250/07 – juris Rn. 45; BayVGH, B.v. 14.09.2010 – 2 ZB 08.1815 – juris Rn. 3), lässt sich, jedenfalls mit sachverständiger Hilfe an noch vorhandener historischer Bausubstanz, die geschichtliche und städtebauliche Entwicklung der Stadt München ablesen. Der gerichtliche Augenschein hat gezeigt, dass sich anhand der Gesamtheit von Höhenentwicklung, die bei der Bebauung …straße 85 und …-Straße 1a unterhalb derjenigen der sich nach Süden anschließenden Blockrandbebauung liegt, schlichter Dachform (Walm- bzw. Satteldach) und schlichter Fassadenzier die Gebäude der Biedermeierzeit (Anfang bis Mitte des 19. Jahrhunderts) auch heute noch von den Gebäuden und Umbauten der Wiederaufbauzeit nach dem Deutsch-Französischen Krieg (1870/71) – etwa dem Gebäude …-Straße 1 – unterscheiden lassen, die – anstelle der schlichten Gestaltung – die verschiedensten Baustile vorangegangener Bauepochen aufnehmen. Die Gebäude …straße 85 und …-Straße 1a geben mithin auch heute noch Zeugnis einer sehr frühen Bebauungsphase des heutigen Ensembles „…viertel“. Sie bilden – wie vom Vertreter des Landesamtes für Denkmalpflege in der mündlichen Verhandlung für das Gericht nochmals überzeugend erläutert wurde – die Keimzelle der ersten Bebauung der nördlichen …vorstadt und machen die in der Denkmalliste beschriebene Urbanisierung und Ausdehnung der Stadt München in Richtung der damals unbebauten … sichtbar, die in der Folge zur Notwendigkeit der Erschließung weiteren Baulands und schließlich zum Erlass des Alignementplans „…viertel“ führte (vgl. zu den Anforderungen allgemein: BayVGH, U.v. 21.10.2004 – 15 B 02.943 – juris Rn. 11; U.v. 16.7.2015 – 1 B 11.2137 – juris Rn. 17; OVG Magdeburg, B.v. 2.12.2015 – 2 L 4/15 – juris Rn. 21). Insoweit stellt der maßgebliche Nahbereich des in die Denkmalliste eingetretenen Ensembles „…viertel“ tatsächlich Bestandteil eines Ensembles im Sinne des Art. 1 Abs. 3 BayDSchG dar, bei dem sowohl die noch erkennbare unterschiedliche Höhenentwicklung bzw. -staffelung, die schlichte Dachform und Fassadenzier als ensembleprägend anzusehen sind. bb) Die beabsichtigten baulichen Veränderungen können sich auf das Erscheinungsbild des Ensembles „…viertel“ auswirken (Art. 6 Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 BayDSchG). aaa) Das Erscheinungsbild eines Ensembles wird dabei durch das erhaltungswürdige Orts-, Platz- oder Straßenbild geprägt (Art. 1 Abs. 3 BayDSchG), das nicht nur aus einzelnen Teilen baulicher Anlagen besteht, sondern aus einem Gesamteindruck (vgl. BayVGH, U.v. 26.10.2021 – 15 B 19.2130 – juris Rn. 26 m.w.N.). Zu berücksichtigen ist, dass, auch ausweislich des Wortlauts der Norm, die Möglichkeit der Auswirkung auf das Erscheinungsbild des Ensembles im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayDSchG genügt. Zudem sind die die Erlaubnispflicht auslösenden Tatbestände des Art. 6 Abs. 1 BayDSchG angesichts der Funktion des Genehmigungserfordernisses als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt weit auszulegen (vgl. BayVGH, U.v. 25.6.2013 – 22 B 11.701 – juris Rn. 27; U.v. 22.4.2016 – 1 B 12.2353 – juris Rn. 16 m.w.N.). bbb) Die streitgegenständliche Planung sieht u.a. das Aufgreifen der Höhenentwicklung des Nachbargebäudes …-Straße 1 sowie eine veränderte Dachform, nämlich diejenige eines Mansarddachs, vor. Unter dem Dach sollen zwei Dachgeschossebenen untergebracht werden. Da – wie oben dargestellt – insbesondere die Dachform und die im Vergleich zur sich südlich anschließenden Blockrandbebauung niedrigere Höhenentwicklung zu den ensembleprägenden Merkmalen gehören, sind die geplanten baulichen Veränderungen am Gebäude …-Straße 1a grundsätzlich geeignet, sich auf das mittels der ensembleprägenden Bestandteile überlieferte Erscheinungsbild des maßgeblichen Nahbereichs des Ensembles „…viertel“ auszuwirken. Die geplanten Veränderungen am Bestandsgebäude …-Straße 1a bedürfen, insofern jedenfalls gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 (i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) BayDSchG, der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis. b) Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG räumt der Behörde – hier der Baugenehmigungsbehörde – ein Versagungsermessen ein (BayVGH, U.v. 26.10.2021 – 15 B 19.2130 – juris Rn. 32). Nach der genannten Norm kann die Erlaubnis versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. aa) Der in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG vorgesehene Prüfungsmaßstab für eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis gilt auch im Fall der Erlaubnispflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 3 (i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) BayDSchG (vgl. BayVGH, U.v. 3.1.2008 – 2 BV 07.760 – juris Rn. 16; B.v. 12.12.2012 – 15 ZB 11.736 – juris Rn. 5; U.v. 22.4.2016 – 1 B 12.2353 – juris Rn. 27; B.v 20.12.2016 – 2 ZB 15.1869 – juris Rn. 3; B.v. 28.8.2019 – 2 ZB 18.528 – juris Rn. 4; VG München, U.v. 1.10.2013 – M 1 K 13.3099 – juris Rn. 16; U.v. 14.9.2020 – M 8 K 18.3994 – juris Rn. 52). bb) Die Voraussetzungen dieser (Ermessens-) Versagungsmöglichkeit liegen zur Überzeugung der Kammer vor. aaa) Der Begriff der „gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes“ unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung (vgl. BayVGH, U.v. 8.5.1989 – 14 B 88.02426 – NVwZ-RR 1990, 452/453; U.v. 27.9.2007 – 1 B 00.2474 – juris Rn. 50; B.v. 31.10.2012 – 2 ZB 11.1575 – juris Rn. 4 m.w.N.; U.v. 2.8.2018 – 2 B 18.742 – juris Rn. 39; U.v. 11.1.2011 – 15 B 10.212 – juris Rn. 19; U.v. 26.10.2021 – 15 B 19.2130 – juris Rn. 32). Insoweit kommt es auf die Sicht eines fachkundigen Betrachters an (vgl. BayVGH, B.v. 12.11.2018 – 1 ZB 17.813 – juris Rn. 4). bbb) Die „gewichtigen Gründe“ sind nicht dahin zu verstehen, dass dem Baudenkmal im Vergleich mit der allgemein für die Begründung der Denkmaleigenschaft maßgebenden Bewertung eine gesteigerte Bedeutung zukommen muss. Sie ergeben sich vielmehr grundsätzlich bereits aus der Bedeutung, auf der die Denkmaleigenschaft beruht (vgl. BayVGH, U.v. 27.9.2007 – 1 B 00.2474 – a.a.O. Rn. 70; B.v. 31.10.2012 – a.a.O. Rn. 4; B.v. 20.12.2016 – 2 ZB 15.1869 – juris Rn. 5; U.v. 2.8.2018 a.a.O. Rn. 39; U.v. 26.10.2021 a.a.O. Rn. 33). Es ist daher bereits für den Regelfall davon auszugehen, dass bei Baudenkmälern – und damit auch bei einem denkmalschutzrechtlich geschützten Ensemble (Art. 1 Abs. 3 BayDSchG) – ein Erhaltungsinteresse anzuerkennen ist und damit „gewichtige Gründe“ für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands indiziert sind. Gewichtige Gründe sind allenfalls bei völlig unbedeutenden Baudenkmälern oder völlig geringfügigen Beeinträchtigungen zu verneinen (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2012 a.a.O. Rn. 4; U.v. 2.8.2018 a.a.O. Rn. 39; U.v. 26.10.2021 a.a.O. Rn. 33; Eberl/Spennemann/Schindler-Friedrich/Gerstner, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, 8. Aufl. 2021, Art. 6 Rn. 45). Im Hinblick auf die Gleichstellung von Ensembles und Einzelbaudenkmälern über Art. 1 Abs. 3 BayDSchG (vgl. BayVGH, B.v. 29.2.2016 – 9 ZB 15.1146 – juris Rn. 10; U.v. 22.4.2016 – 1 B 12.2353 – BayVBl 2016, 778 = juris Rn. 16, 27; B.v. 14.2.2018 – 2 ZB 16.1842 – juris Rn. 11) kann für eine Veränderung des Ensembles nichts Anderes gelten (BayVGH, U.v. 2.8.2018 a.a.O. Rn. 39; vgl. auch BayVGH, U.v. 3.1.2008 – 2 BV 07.760 – BayVBl 2008, 477 = juris Rn. 17 f.). Bei einer jeweils gebotenen Einzelfallbetrachtung und -bewertung (BayVGH, B.v. 29.2.2016 a.a.O. Rn. 12) sprechen gewichtige Gründe des Denkmalschutzes bei einer Ensembleveränderung jedenfalls dann für die Beibehaltung des bisherigen Zustands i.S. von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG, wenn sich das strittige Vorhaben auf die Eigenart des Ensembles in seiner originalen Struktur und mit seinen typischen Merkmalen auswirkt (BayVGH, U.v. 2.8.2018 a.a.O. Rn. 40; U.v. 26.10.2021 – 15 B 19.2130 – juris Rn. 33). ccc) Dass die Indikation vorliegend unzutreffend ist, ist nicht ersichtlich. Das streitgegenständliche Vorhaben wirkt sich vielmehr auf die Eigenart des Ensembles in seiner originalen Struktur und mit seinen typischen Merkmalen aus. Wie vorstehend bereits dargelegt, bilden die Gebäude …straße 85 und …-Straße 1a eine frühe Bebauungsphase des heutigen Ensembles „…viertel“ ab. Sie lassen sich, wie auch gerichtliche Augenschein ergeben hat, durch ihren schlichten Gebäudetypus bzw. anhand der Gesamtheit von Gebäudehöhe, Dachform und Fassadenzier auch heute noch deutlich von den später errichteten oder umgebauten Gebäuden der Wiederaufbauzeit 1870/71 – etwa dem benachbarten Gebäude …-Straße 1 – unterscheiden. Das Aufgreifen der Höhenentwicklung sowie der Dachform (Mansarddach) des nach seiner Aufstockung und seinem Umbau 1891 und seiner barockisierenden Fassadengestaltung (1898) stilistisch völlig anders einzuordnenden Nachbargebäudes …-Straße 1 führte dazu, dass den maßgeblichen Nahbereich des Ensembles „…viertel“ prägende Ensemblebestandteile, nämlich Dachform und Höhenstaffelung, erheblich verändert würden. Typische spätklassizistische Merkmale gingen hierdurch verloren, es entstünde eine nicht mehr einer bestimmten Epoche zurechenbare „Mischform“. Die von den Gebäuden …-Straße 1a und …straße 85 repräsentierte Zeitstufe wäre am Straßenbild nicht mehr ablesbar und für die Nachwelt verloren. Insofern stehen der geplanten Änderung des Bestandsgebäudes „…-Straße 1a“ gewichtige Gründe des Denkmalschutzes entgegen. c) Da sich vorliegend aus Art. 1 Abs. 3 i.V. mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, Abs. 2 Satz 1 BayDSchG (Ensembleveränderung) eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnispflicht mit behördlicher (Ermessens-) Versagensmöglichkeit ergibt, über die die Baugenehmigungsbehörde der Beklagten gem. Art. 6 Abs. 3 BayDSchG i.V.m. Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO im Rahmen der Baugenehmigungserteilung zu entscheiden hat, scheidet ein strikter Anspruch des Klägers gem. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO darauf, dass die Beklagte ihm die Baugenehmigung erteilen muss, aus. Ein Ausnahmefall (vgl. BayVGH, B.v. 19.12.2013 – 1 B 12.2596 – BayVBl 2014, 506 = juris Rn. 23; U.v. 26.10.2021 – 15 B 19.2130 – juris Rn. 40) einer Ermessensreduzierung auf Null in dem Sinn‚ dass die Erlaubnis trotz Vorliegens gewichtiger Gründe des Denkmalschutzes erteilt werden muss‚ weil die für das Änderungsvorhaben sprechenden Gründe so viel Gewicht hätten‚ dass der Beklagten bei der Ermessensausübung keine andere Wahl bliebe, als dem Antrag zu entsprechen, ist vorliegend nicht ersichtlich. d) Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte das ihr gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG eingeräumte Ermessen zur Versagung der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO fehlerhaft ausgeübt hätte. aa) Sprechen gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die Beibehaltung des bisherigen Zustands des Baudenkmals, folgt daraus regelmäßig nicht zwingend, dass die Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG zu versagen ist. Vielmehr hat die Behörde nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG im Rahmen einer Ermessensentscheidung die für und gegen eine Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechenden Umstände des Einzelfalls, unter Würdigung insbesondere auch der Belange des Denkmaleigentümers gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die Entscheidung über die Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG ist somit eine der Beklagten originär zustehende Ermessensentscheidung, die nach § 114 Satz 1 VwGO nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt. bb) Nach § 114 Satz 1 VwGO prüft das Verwaltungsgericht bei Ermessensentscheidungen nur, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschrit-ten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht ent-sprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. cc) Nach Art. 40 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) ist das Ermessen dem Zweck der Ermächtigung entsprechend auszuüben. Der Zweck des Erlaubnisvorbehalts in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG steht unter dem Vorzeichen des gesamten Denkmalschutzrechts, mit dessen Hilfe die Denkmäler in Bayern möglichst unverändert erhalten und gegenüber Maßnahmen, die diesem Ziel typischerweise zuwiderlaufen, im Rahmen des dem Denkmaleigentümer Zumutbaren geschützt werden sollen (Art. 4 BayDSchG; vgl. BayVGH, U.v. 27.9.2007 – 1 B 00.2474 – juris Rn. 87; U.v. 11.1.2011 – 15 B 10.212 – juris Rn. 26). Die Behörde trifft mithin eine rechtsgestaltende Entscheidung, welche die Belange des Denkmalschutzes auf der einen sowie widerstreitende öffentliche Belange und die betroffenen privaten Belange auf der anderen Seite unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben ausgleichen muss. Hierfür müssen die von dem Vorhaben berührten Belange berücksichtigt und miteinander und gegeneinander abgewogen werden (vgl. BayVGH, U.v. 27.9.2007 – 1 B 00.2474 – juris Rn. 87 m.w.N.). Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn die Gründe, die für die Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen, so viel Gewicht haben, dass sie die für das Vorhaben streitenden öffentlichen und privaten Belange überwiegen (vgl. BayVGH, U.v. 11.1.2011 – 15 B 10.212 – juris Rn. 26). Bei der Ermessensausübung sind maßgeblich die Bedeutung des Baudenkmals bzw. des Ensembles zu berücksichtigen sowie Art und Intensität des beabsichtigten Eingriffs zu den gewichtigen Gründen des Denkmalschutzes ins Verhältnis zu setzen. Je gravierender der Eingriff aus denkmalfachlicher Sicht ist, desto größere Bedeutung kommt danach bei der Abwägung den für einen unveränderten Erhalt sprechenden gewichtigen Gründen des Denkmalschutzes zu. dd) Die Beklagte hat das ihr zustehende Ermessen – soweit es gerichtlicher Überprüfung nach § 114 VwGO unterliegt – im vorliegenden Fall fehlerfrei ausgeübt. Sie hat das ihr zustehende Ermessen erkannt und die Erteilung einer Erlaubnis ermessensfehlerfrei abgelehnt. ee) Auch der klägerische Vortrag in der Klagebegründung führt insoweit zu keiner anderen Beurteilung. Die vom Kläger gerügten Ermessensfehler liegen nicht vor. aaa) Zunächst ist es nicht als Ermessensdefizit anzusehen, dass die Beklagte in ihre Ermessensentscheidung nicht einbezogen hat, dass die geplanten Änderungen am Bestandsgebäude nach Auffassung des Klägers zu dessen Anpassung an das Erscheinungsbild der Nachbarbebauung hinsichtlich Höhe und Dachform und damit zur Homogenisierung des gesamten Erscheinungsbilds führten. Der Ensembleschutz im Sinne von Art. 1 Abs. 3, Art. 6 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 BayDSchG dient – wie der Schutz von Einzelbaudenkmälern – dazu, die Baukultur der Vergangenheit, d.h. historische Zusammenhänge in Gestalt einer baulichen Anlage oder einer Mehrheit baulicher Anlagen sowie Straßen-, Platz- und Ortsbilder, in der Gegenwart zu veranschaulichen (vgl. BVerwG, U.v. 18.5.2001 – 4 CN 4/00 – juris Rn. 11; BayVGH, U.v. 3.1.2008 – 3 BV 07.760 – juris Rn. 18) und zu diesem Zweck ensembleprägende Bestandteile – auch wenn sie keine Einzelbaudenkmäler im Sinne von Art. 1 Abs. 2 BayDSchG sind – grundsätzlich zu erhalten und das überlieferte Erscheinungsbild zu bewahren (vgl. BayVGH, U.v. 3.8.2000 – 2 B 97.1119 – juris Rn. 22; U.v. 3.1.2008 – 2 BV 07.760 – juris Rn. 18; U.v. 22.4.2016 – 1 B 12.2353 – juris Rn. 6; B.v. 20.12.2016 – 2 ZB 15.1869 – juris Rn. 3). Das Denkmalschutzgesetz ist daher kein Gesetz zur (allgemeinen) Ortsbildpflege (vgl. BayVGH, U.v. 3.8.2000 – 2 B 97.1119 – juris Rn. 22; U.v. 3.1.2008 – 2 BV 07.760 – juris Rn. 18). Aus diesem Grund entspricht das Aufgreifen der Höhenentwicklung des benachbarten Anwesens …-Straße 1 oder dessen Dachform nicht den Zielen des Denkmalschutzgesetzes, sondern läuft diesen gerade zuwider. Es würde – entgegen der Zielsetzung des Denkmalschutzgesetzes – nichts Vergangenes mehr bezeugt und veranschaulicht werden. Die Angleichung an in der Umgebung bereits Vorhandenes und die Herstellung eines harmonischen Gesamteindrucks innerhalb der Umgebung sind Aspekte der allgemeinen Ortsbildpflege, nicht jedoch Ziel des Denkmalschutzgesetzes. Sie sind daher im Rahmen der Ermessensentscheidung gem. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG nicht zu berücksichtigen bbb) Soweit der Kläger in der Klagebegründung rügt, die Beklagte habe bei ihren Ermessenserwägungen außer Acht gelassen, dass durch die geplanten Maßnahmen in München überaus dringend benötigter Wohnraum geschaffen würde, führt dies nicht zu einem Ermessensfehler, da sich die Beklagte mit diesem Aspekt in der Gesamtschau der Bescheidsgründe jedenfalls auseinandergesetzt hat. Insbesondere wird auf Seite 4, vorletzter Absatz des Ablehnungsbescheids ausgeführt, dass „nicht zum reinen Zweck der Wohnraumschaffung die Anschaulichkeit des Ensembles leiden“ solle. Die Behandlung dieses Punktes unter der Überschrift „Beeinträchtigung des Ensembles“ steht dieser Bewertung nicht entgegen, denn bei einer Gesamtbetrachtung der Bescheidsgründe wird ersichtlich, dass die Beklagte diesen Umstand jedenfalls berücksichtigt hat. Im Übrigen finden sich auch unter der Überschrift „Abwägung/Ermessensausübung“ weitere Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beklagte mit der Thematik jedenfalls befasst hat („optimale Ausnutzung der verfügbaren Grundfläche“ (…), Erhöhung des Gebäudes „bis an die Grenzen der planungsrechtlichen Zulässigkeit“ (…). „Damit werden die vermietbaren bzw. verkäuflichen Wohnflächen wesentlich erhöht.“). ccc) Auch der klägerische Einwand, der von der Beklagten im Ablehnungsbescheid mehrfach herangezogene Aspekt der Dachkonstruktion habe nicht in die Ermessensentscheidung einfließen dürfen, weil dem Kläger mit Bescheid vom 18. November 2019 bereits der Neu- und Ausbau des Daches genehmigt worden sei und somit weder Dach noch dessen Konstruktion für die Beklagte vorher ein in denkmalrechtlicher Hinsicht relevantes Kriterium gewesen seien, greift nicht durch. Die Entscheidung ist entgegen dem klägerischen Vorbringen nicht ermessensfehlerhaft. In der Gesamtheit des Bescheids werden die maßgeblichen Ermessenserwägungen sachgerecht dargelegt. Insbesondere wurde berücksichtigt, dass bereits eine aus Sicht der Stadt denkmalverträgliche Lösung genehmigt wurde (vgl. Seite 5, 3. Absatz des Bescheids vom 9. August 2021). ddd) Der Kläger rügt ferner, es sei unklar, ob die Beklagte bei ihren Erwägungen die korrekten Häuser im Blick gehabt hätte. Aus dem Gesamtzusammenhang, insbesondere dem Umstand, dass das Bestandsgebäude im Übrigen korrekt mit „…-Straße 1a“ bezeichnet wurde, ergibt sich, dass die Beklagte das zutreffende Gebäude im Blick hatte und nur falsch bezeichnet hat. Insoweit handelt es sich bei der – zudem vereinzelt gebliebenen – Verwechslung um eine offenbare Unrichtigkeit (vgl. Art. 42 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz – BayVwVfG), die die inhaltliche Bewertung nicht in Frage stellt und auch keinen Ermessensfehler begründet. eee) Schließlich greift auch der klägerische Einwand, die Beklagte habe sachfremde, nämlich ertragswirtschaftliche Erwägungen in das Ermessen einbezogen, die den Bescheid fehlerhaft machten, nicht durch. Die Beklagte hat insoweit festgestellt, welche Interessen auf Klägerseite für die Umsetzung der baulichen Maßnahme streiten, nämlich die Ausschöpfung des bestehenden Eigentums in wirtschaftlicher Hinsicht, und dieses Interesse des Klägers als Eigentümer des Grundstücks …-Straße 1a in die Abwägung eingestellt. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Beklagten im Rahmen ihrer Ermessenausübung bei der Bewertung der Intensität des beabsichtigten Eingriffs in das Bestandsgebäude …-Straße 1a als Teil des Ensembles „…viertel“ eine Fehlbewertung unterlaufen wäre. Bei der Gewichtung der Eigentümerinteressen ist von der Sicht eines dem Denkmalschutz aufgeschlossenen Eigentümers auszugehen (vgl. BVerfG, U.v. 2.3.1999 – 1 BvL 7/91 – juris Rn. 85; BayVGH, U.v. 11.1.2011 – 15 B 10.212 – juris Rn. 28). Der Kläger kann das Gebäude auch ohne die begehrte Änderung und damit – mangels gegenteiliger Anhaltspunkte – in wirtschaftlicher Weise nutzen. Eine unverhältnismäßige Belastung des Klägers ist zu verneinen. Angesichts des hohen Ranges des Denkmalschutzes, dem in Bayern aufgrund der Staatszielbestimmung des Art. 141 Abs. 2 Bayerische Verfassung (BV) Verfassungsrang zukommt, und im Hinblick auf Art. 14 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz (GG) muss es der Eigentümer grundsätzlich hinnehmen, dass ihm möglicherweise eine rentablere Nutzung des Grundstücks verwehrt wird, da Art. 14 Abs. 1 GG nicht die erträglichste Nutzung des Eigentums schützt (vgl. BVerfG, U.v. 2.3.1999 – 1 BvL 7/91 – juris Rn. 84). Der Schluss der Beklagten, dass die gewichtigen Belange des Denkmalschutzes die Interessen des Klägers überwiegen, ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. 3. Unbeschadet der vorstehenden Ausführungen weist die Kammer im Übrigen darauf hin, dass im Hinblick auf die Denkmaleigenschaft insbesondere des Gebäudes …-Straße 1 im vorliegenden Fall die Frage der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnispflichtig- und -fähigkeit nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 BayDSchG (sog. Nähefall) ebenso im Raum steht wie – im Hinblick auf die fachlichen Ausführungen des Vertreters des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege in der mündlichen Verhandlung zur Beurteilung des Gebäudes …-Straße 1a – nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 BayDSchG, falls es sich bei dem Bestandsgebäude …-Straße 1a selbst um ein Einzelbaudenkmal i.S.d. Art. 1 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 BayDSchG handelte. Die Kammer brauchte diese Fragen nicht entscheiden, da sich die Beklagte in ihrem Ablehnungsbescheid auf den Ensembleschutz gestützt und die Klage, wie vorstehend dargelegt, (bereits) unter diesem Aspekt keinen Erfolg hat. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung – ZPO.