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Urteil

M 11 K 20.6166

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die Angaben der Bauherrenseite darf die Bauaufsichtsbehörde nicht einfach "blind" übernehmen. Es muss anhand der im Genehmigungsverfahren von Bauherrenseite gemachten Angaben zumindest eine hinreichend konkrete und verfestigte Prognose der vorgetragenen Lebensplanung möglich sein und eine auf Dauer angelegte Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft plausibel erscheinen. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Angaben der Bauherrenseite darf die Bauaufsichtsbehörde nicht einfach "blind" übernehmen. Es muss anhand der im Genehmigungsverfahren von Bauherrenseite gemachten Angaben zumindest eine hinreichend konkrete und verfestigte Prognose der vorgetragenen Lebensplanung möglich sein und eine auf Dauer angelegte Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft plausibel erscheinen. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Bescheid des Landratsamts vom 10. November 2020 wird aufgehoben. II. Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. I. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Landratsamts vom 10. November 2020 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der erteilte Vorbescheid verletzt die Klägerin aufgrund der rechtswidrigen Ersetzung ihres Einvernehmens in ihrer Planungshoheit (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BauGB; Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 11 Abs. 2 BV). Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheids ist im Falle der Klage einer Gemeinde gegen eine einem Dritten erteilte bauaufsichtliche Genehmigung der Zeitpunkt des Bescheidserlasses (vgl. BVerwG, U.v. 9.8.2016 – 4 C 5/15 – juris Rn. 12). Das – sich unstreitig im Außenbereich befindende – Vorhaben ist bauplanungsrechtlich unzulässig. Es beeinträchtigt als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB (nachfolgend unter Ziff. 1). Die Voraussetzungen einer Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB liegen nicht vor (nachfolgend unter Ziff. 2). 1. Das geplante Wohnbauvorhaben ist im Außenbereich nicht nach § 35 Abs. 2 BauGB zulässig, weil es öffentliche Belange beeinträchtigt. Das Vorhaben lässt zumindest die Verfestigung einer Splittersiedlung i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB befürchten. Die beantragten Baumaßnahmen führen zu einer Nutzungsintensivierung durch die Schaffung einer weiteren Wohneinheit im Obergeschoss des in einer Einzellage im Außenbereich bestehenden Anwesens, in dem sich bislang lediglich eine Wohneinheit befindet. In der näheren Umgebung finden sich dabei ausweislich aktueller Luftbildaufnahmen aus dem Geodatenportal Bayern Atlas weitere Siedlungssplitter, für die das Vorhaben eine weitreichende oder doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt. Hierfür reicht es aus, dass bei einer Zulassung des Vorhabens weitere ähnliche Vorhaben nicht verhindert werden könnten und dadurch der Außenbereich weiter zersiedelt werden würde (vgl. BVerwG, B.v. 24.6.2004 – 4 B 23.04 – BauR 2005, 73). Auf die von der Klägerin ferner aufgeworfene Frage, ob durch die geplante Aufstockung des bislang eingeschossigen, in einem Hangbereich im Landschutzgebiet gelegenen Gebäudes auch öffentliche Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beeinträchtigt werden, kommt es damit nicht mehr entscheidungserheblich an. 2. Entgegen der Auffassung des Beklagten lagen die Voraussetzungen des Teilprivilegierungstatbestands des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses nicht vor. Zwar wurden im Nachgang der behördlichen Anhörung vom 16. Juni 2020, in der auf die fehlende Angemessenheit des Wohnraumbedarfs für einen Ein-Personenhaushalt der Tochter hingewiesen wurde, Erklärungen des Beigeladenen und seiner Tochter I… vom 7. bzw. 16. Juli 2020 nachgereicht, wonach die Tochter des Beigeladenen bereits zum damaligen Zeitpunkt seit einigen Jahren mit ihrem Freund in einer „eheähnlichen Gemeinschaft“ gelebt haben soll und bereits damals beabsichtigt habe, eine eigene Familie zu gründen. Diese Angaben der Bauherrenseite darf die Bauaufsichtsbehörde jedoch nicht einfach „blind“ übernehmen. Angesichts des Umstands, dass die ledige Tochter des Beigeladenen im Jahre 2020 gerade volljährig war und sich noch in der Schulausbildung (Fachoberschule) befand, muss anhand der im Genehmigungsverfahren von Bauherrenseite gemachten Angaben zumindest eine hinreichend konkrete und verfestigte Prognose der vorgetragenen Lebensplanung möglich sein und eine auf Dauer angelegte Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft plausibel erscheinen (zum Haushaltsbegriff vgl. auch Art. 4 BayWoFG). Andernfalls wäre es ein Leichtes, die gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB durch von Bauherrenseite lediglich vorgeschobene Familienplanungen zu umgehen. Nachfragen der Behörde oder des Gerichts in diese Richtung sind entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung daher auch nicht „übergriffig“. Dem Bauherrn obliegt vielmehr die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Teilprivilegierungstatbestands des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Daran gemessen genügen die von Bauherrenseite vorgelegten Antragsunterlagen nicht, um auf Grundlage der gemachten Angaben das Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB bejahen zu können. Unter den heutigen gesellschaftlichen Rahmenbedingungen dürften konkrete Heirats- und Familiengründungsplanungen in solch jungen Jahren und noch während der Ausbildung generell eher unüblich sein. Dass dies im Falle der Tochter des Beigeladenen anders sein sollte, ist weder plausibel dargetan noch ersichtlich. Die Angaben der Tochter I… im Schreiben vom 16. Juli 2020 deuten insoweit weniger auf eine bereits seit Jahren geführte „eheähnliche“ Beziehung als auf eine übliche Beziehung unter Jugendlichen hin. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Tochter des Beigeladenen im Jahre 2020 für die Zeit nach Abschluss der Fachoberschule die Aufnahme einer Ausbildung und danach eines Aufbaustudiums plante, erscheinen die vorgetragenen Familiengründungspläne zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses im November 2020 keinesfalls als hinreichend konkret und gefestigt. Vielmehr dürfte es sich um einen Vortrag „ins Blaue hinein“ handeln, um die begehrte Genehmigung zu erhalten. Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass diese Einschätzung auch durch die nach Erlass des streitgegenständlichen Vorbescheids gemachten Angaben des Beigeladenen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens (vgl. Telefonnotiz, Bl. 57 d.BA 40-B-2021-568-2: „wer wo einzieht letztendlich noch nicht entschieden“) und den Umstand bestätigt wird, dass die Planungen zur Familiengründung der Tochter I… des Beigeladenen – welche abgesehen von der Erklärung vom 16. Juli 2020 in keinem der beiden behördlichen oder gerichtlichen Verfahren weiter in Erscheinung getreten ist – nach den Angaben des Beigeladenen auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung offenbar noch nicht weiter fortgeschritten waren. Da der Klage bereits aus diesem Grund stattzugeben war, kommt es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, dass die genehmigte Planung zumindest auch insoweit unstimmig ist, als im Grundriss Erdgeschoss (weiterhin) zwei Kinderzimmer eingetragen sind. Zudem kann offenbleiben, ob die genehmigte Eingabeplanung in Bezug auf eine im Obergeschoss geplante Dachterrasse hinreichend bestimmt ist und ob das Landratsamt bei der Beurteilung der Angemessenheit der vorhandenen bzw. künftigen Wohnflächen die Terrassenflächen (Erd- und Obergeschoss) wie auch den im Garagengebäude vorhandenen Aufenthaltsraum außer Betracht lassen durfte. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da er Anträge gestellt und sich somit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 und § 154 Abs. 3 VwGO). III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.