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Urteil

M 3 K 20.2801

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II.Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. a) Die Klage ist in der Gestalt der allgemeinen Leistungsklage zulässig. Das von der Klägerin begehrte schuleigene Zertifikat ist mangels Regelungscharakter kein Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 BayVwVfG. Von einer Regelung ist nur dann auszugehen, wenn eine behördliche Maßnahme auf eine verbindliche Rechtsfolge gerichtet ist, d.h. wenn Rechte unmittelbar begründet, geändert, aufgehoben, festgestellt oder verneint werden. Das Zertifikat ist jedoch kein Nachweis für eine bestimmte Ausbildung oder für konkrete Prüfungsleistungen und stellt auch kein bestimmtes Kenntnisniveau fest; an die Erteilung des Zertifikats knüpfen keine Rechte oder anderweitige Rechtsfolgen an. Das Zertifikat ist vielmehr Ausdruck der Wertschätzung der Schule für bereits anderweitig dokumentierte Leistungen und Aktivitäten und stellt als solche keine Einzelfallregelung dar. b) Die Klage ist unbegründet, weil die Nichterteilung des schuleigenen Zertifikats nicht rechtswidrig war und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzte. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Erteilung des Zertifikats noch auf erneute Entscheidung der Jury über ihren Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Die Erteilung des in Streit stehenden Zertifikats richtet sich nach den schulinternen Maßgaben. Art. 52 Abs. 2, 3 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2022 (GVBl. S. 308), findet keine Anwendung, da das Zertifikat nicht Nachweis über eine vorangegangene Leistungserhebung ist. aa) Formelle Fehler sind nicht ersichtlich. Nach den schulinternen Regelungen zum Zertifikat entscheidet eine fünfköpfige Jury auf Antrag des jeweiligen Schülers über die Erteilung. Diesbezügliche Verfahrensfehler sind vorliegend weder geltend gemacht noch ersichtlich. Eine bestimmte Form ist für die Entscheidung nicht vorgesehen. bb) Die Nichterteilung des Zertifikats an die Klägerin ist materiellrechtlich nicht zu beanstanden. Auf die Frage, ob die Erteilung des Zertifikats gegen Vorschriften der Gymnasialschulordnung (GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl. S. 68, BayRS 2235-1-1-1-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Mai 2022 (GVBl. S. 279), in der nach § 68 Abs. 2 GSO hier maßgeblichen am 31. Juli 2018 geltenden Fassung verstößt, kommt es im vorliegenden Rechtsstreit nicht an. Die Gymnasialschulordnung sieht – anders als etwa § 26 Abs. 2 Satz 3 Fachober- und Berufsoberschulordnung (FOBOSO) vom 28. August 2017 (GVBl. S. 451, BayRS 2236-7-1-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. August 2022 (GVBl. S. 494), oder § 13 Abs. 7 Satz 2 Berufsschulordnung (BSO) vom 30. August 2008 (GVBl. S. 631, BayRS 2236-2-1-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. August 2022 (GVBl. S. 494) – nicht die Erteilung eines Zertifikats für besondere Leistungen vor. Ob hieraus zu folgern ist, dass nach dem Willen des Normgebers im Bereich der Gymnasien durch die Schulen keine Zertifikate für besondere Leistungen erteilt werden, kann jedoch ebenso offen bleiben wie die Frage, ob die Regelungen des § 55 Abs. 3 Satz 2 GSO, wonach unter anderem herausragende Leistungen im Vokalensemble oder Instrumentalensemble auf Antrag der Schüler im Abiturzeugnis zu vermerken sind, und der § 24 Abs. 3, § 28 Abs. 4 und § 29 Abs. 8 GSO zur Berücksichtigung einer etwaigen Teilnahme an Wettbewerben als abschließend anzusehen wären. Denn sollte die Erteilung des Zertifikats gegen die Gymnasialschulordnung verstoßen, würde ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung des Zertifikats bereits daran scheitern. Selbst wenn aber nach der Gymnasialschulordnung Raum für die Erteilung eines schuleigenen Zertifikats sein sollte und die oben genannten Regelungen der Gymnasialschulordnung einer weiteren Berücksichtigung besonderer Leistungen und Aktivitäten im musikalischen Bereich in einem schuleigenen Zertifikat nicht entgegenstünden, besteht vorliegend weder ein Anspruch auf die Erteilung des Zertifikats noch erneute Entscheidung über den Antrag der Klägerin, da die Nichterteilung des Zertifikats nicht rechtswidrig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. (1) Die von der Schule herangezogenen Kriterien für die Erteilung des Zertifikats begegnen keinen rechtlichen Bedenken. (a) Die von der Schule zugrunde gelegten Kriterien ergeben sich aus dem Flyer der Schule zum Zertifikat. Nach dem vorgelegten Flyer der Schule ist Grundlage des Erwerbs des Zertifikats der Nachweis besonderer Leistungen und außergewöhnlichen Engagements über mehrere Schuljahre hinweg. Dabei werden die drei Teilkategorien „Fachliche Leistungen im Unterricht“ (Kategorie I), „Teilnahme an Wettbewerben“ (Kategorie II) und „Zusätzliche Aktivitäten“ (Kategorie III) bewertet. Jede Einzelleistung oder Aktivität wird dabei mit einem Punktwert honoriert. Die Erteilung des Zertifikats und die jeweiligen Stufen des Zertifikats sind vom Erreichen bestimmter Punktwerte abhängig. Bei Kategorie I sind für die Unter- und Mittelstufe die jeweiligen Jahresnoten, für die Oberstufe die Halbjahresleistungen und die Ergebnisse der Abiturprüfung maßgeblich. Bei Kategorie II (Wettbewerbsteilnahme) werden entsprechend dem erreichten Niveau der Wettbewerbsteilnahme Punkte gutgeschrieben. Kategorie III erfasst besonderes Engagement in schulinternen und außerschulischen Aktivitäten, die nicht in Form von Wettbewerben organisiert sind. Soweit die Klägerin davon ausgeht, dass als weiteres Kriterium hinzutrete, dass das fachliche Engagement der Schüler „für das Schulleben am R.-Gymnasium wichtig“ gewesen sein muss, findet sich hierfür kein Anhalt im Flyer. Die Formulierung in den Elternbriefen (z.B. 1. Elternrundbrief Schuljahr 2016/17: „das Zertifikat … will diese für das Schulleben wichtigen Aktivitäten honorieren“), auf die sich die Klägerin bezieht, trägt nach Auffassung des Gerichts nicht die Annahme, dass damit ein eigenes Kriterium festgelegt werden sollte. Der Formulierung und dem Textzusammenhang nach werden damit lediglich die im vorangehenden Satz angeführten, für das Zertifikat berücksichtigungsfähigen Leistungen und Erfolge als „diese für das Schulleben wichtige Aktivitäten“ in Bezug genommen. Soweit die Klägerin geltend macht, der Flyer und die dort dargestellten Erteilungsvoraussetzungen seien ihr nicht bekannt gewesen, ergibt sich hieraus nichts anderes. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass bei der Entscheidung über den Antrag der Klägerin tatsächlich andere Maßgaben für die Erteilung zugrunde gelegt und die im Flyer dargestellten Erteilungsvoraussetzungen erst nachträglich entwickelt worden wären. Denn die E-Mail von Frau S. an die Mutter der Klägerin vom 27. Juni 2019, mit der der Klägerin die Nichterteilung mitgeteilt wurde, bezieht sich ausdrücklich auf den Flyer und die drei Kategorien. Auch die E-Mail vom 21. Februar 2019 an die Mutter der Klägerin, mit der Frau S. über die Entscheidungsgrundlagen informiert und unter anderem darum bittet, Nachweise und Urkunden („z.B. über Teilnahme an Jugend musiziert Wettbewerben oder musikschulinternen Wettbewerben“) vorzulegen, orientiert sich inhaltlich an den in dem Flyer genannten Kriterien. Soweit die Klägerin diesbezüglich einwendet, dass Frau S. in der E-Mail vom 21. Februar 2019 nicht klargestellt habe, dass fehlende externe Wettbewerbe ein Ausschlusskriterium seien, woraus die Klägerin schließt, dass die Nichtteilnahme an externen Wettbewerben tatsächlich gar kein Ausschlusskriterium gewesen sei, folgt das Gericht dem nicht. Frau S. hat bei ihrer Befragung als Zeugin hierzu ausgeführt, sie habe in mehreren E-Mails auf die drei erforderlichen Kategorien hingewiesen, auch auf die Kategorie der Wettbewerbe. Das Gericht versteht die Aussage so, dass Frau S. es bei den Hinweisen auf die Kriterien belassen und durch ihre Aussagen der Entscheidung der Jury nicht vorgreifen wollte. Dies erscheint nachvollziehbar. Die Maßgaben zur Bepunktung von Leistungen und Aktivitäten der Schüler im Einzelnen ergeben sich aus der unter dem Datum 24. Januar 2023 erstellten Übersicht der Schule. Soweit die Klägerin Zweifel daran äußert, dass es derartige Vorgaben bereits bei der Entscheidung über ihren Antrag im Schuljahr 2018/19 gegeben habe, hat Frau S. bei ihrer Vernehmung als Zeugin in der mündlichen Verhandlung hierzu vorgetragen, dass die Kriterien für die Bepunktung bei den drei Einzelkategorien bereits bei der Entscheidung über den Antrag der Klägerin existiert hätten. Das Gericht hält diese Aussage für glaubhaft. Dass bereits im Schuljahr 2018/19 ein Punktesystem zur Würdigung der Anträge genutzt wurde, ergibt sich aus der E-Mail von Frau S. vom 27. Juni 2019 an die Mutter der Klägerin, nachdem dort ausgeführt ist, die Klägerin „punkte … stark in Kategorie 3“. Auch die weiteren Ausführungen in der E-Mail von Frau S. vom 27. Juni 2019 stimmen inhaltlich mit den nun vorgelegten Maßgaben zur Bepunktung und der vorgelegten Bewertung des Antrags der Klägerin vom 24. Januar 2023 überein. Weiter nimmt der in der E-Mail vom 27. Juni 2019 in Bezug genommenen Flyer ausdrücklich auf ein Punktesystem Bezug, wenn dort ausgeführt ist, jede Einzelleistung oder Aktivität werden mit einem entsprechenden Punktwert honoriert; erreiche ein Schüler eine „bestimmte Punktzahl“, werde das Zertifikat in drei verschiedenen Stufen verliehen. Dass der Schulleiter bei seiner Zeugeneinvernahme hierzu lediglich darauf verwies, dass er hierzu keine Aussage treffen könne, da die Kriterien von der Jury festgelegt würden, wirft keine Zweifel hieran auf. Im Schuljahr 2018/19 war der jetzige Schulleiter noch nicht in dieser Stellung und auch nicht Mitglied der Jury; es ist daher nicht zu erwarten, dass er zur Existenz der Kriterien zum damaligen Zeitpunkt Aussagen treffen konnte. Nach den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung und unter Würdigung der vorgelegten Akten geht das Gericht insgesamt davon aus, dass die dargestellten Maßgaben zur Bepunktung der Einzelkategorien inhaltlich bereits bei Entscheidung über den Antrag der Klägerin existierten. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin sieht das Gericht keinen inhaltlichen Widerspruch zwischen den im Flyer genannten Erteilungsvoraussetzungen und der Darstellung des Zertifikatserwerbs in den verschiedenen von der Klägerin in Auszügen zitierten Elternbriefen. Dass dabei die Formulierungen in den Elternbriefen variieren und die Erteilungsvoraussetzungen nicht klar daraus hervorgehen, bleibt ohne Belang. Denn ihrem erkennbaren Zweck nach sollen die Elternbriefe lediglich die Eltern kurz über die Existenz des Zertifikats und diesbezügliche Ansprechpartner informieren; aus dem Hinweis in den Elternbriefen, nähere Auskünfte zu den Voraussetzungen für den Erwerb des Zertifikats gäben die Mitglieder der Auswahljury, ergibt sich unmissverständlich, dass die Elternbriefe keine erschöpfende Darstellung der Erteilungsvoraussetzungen sind. (b) Die Kriterien sind nicht bereits wegen fehlender Veröffentlichung der Details unwirksam. Bei den Festlegungen der Voraussetzungen für die Erteilung des Zertifikats handelt es sich um Verwaltungsvorschriften. Diese bedürfen keiner allgemeinen Bekanntmachung; es gibt insoweit keine generelle Veröffentlichungspflicht (vgl. BVerwG, U.v. 8.4.1997 – 3 C 6/95 – juris Rn. 28). Daraus, dass etwa über das MINT-EC-Zertifikat detaillierte Informationen allgemein zugänglich sind, ergibt sich keine Verpflichtung der Schule, die Vergabekriterien in gleicher Weise zu veröffentlichen. (c) Maßstab für die Überprüfung der Kriterien ist nicht die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Art. 12 GG schützt vor berufs- und gewerbespezifischen staatlichen Eingriffen. Bei nicht unmittelbar auf die berufliche Betätigung abzielenden Maßnahmen liegt ein Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit dann vor, wenn das betreffende hoheitliche Handeln aufgrund seiner tatsächlichen Auswirkungen die Berufsfreiheit zumindest mittelbar beeinträchtigt und insoweit eine deutlich erkennbare berufsregelnde Tendenz oder eine voraussehbare und in Kauf genommene schwerwiegende Beeinträchtigung der beruflichen Betätigungsfreiheit gegeben ist (BVerwG, U.v. 17.12.1991 – 1 C 5/88 – BVerwGE 89, 281/283). Allerdings schützt Art. 12 GG nicht vor einem hoheitlichen Handeln, das allenfalls Konkurrenten einen Wettbewerbsvorsprung verschafft (BVerwG, U.v. 23.3.1982 – 1 C 157/79 – BVerwGE 65, 167/173). Wesentlich ist damit eine objektiv berufsregelnde Tendenz oder eine schwerwiegende Beeinträchtigung der beruflichen Betätigungsfreiheit. Daran gemessen greift die Erteilung des Zertifikats nicht in den Schutzbereich der Berufsfreiheit ein. Das Zertifikat hat keine berufsregelnde Tendenz; Hinweise dafür, dass es zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der beruflichen Betätigung der nicht berücksichtigten Bewerber käme, fehlen. Die Erteilung des Zertifikats mag im Einzelfall einen gewissen positiven Einfluss bei Bewerbungen um Studien-, Ausbildungs- oder Praktikumsplätze entfalten und damit einen leichten Wettbewerbsvorteil bieten. Allerdings gründet das Zertifikat nicht auf einer eigenständigen Leistungserhebung, sondern auf einer Zusammenschau von bereits anderweitig nachgewiesenen Leistungen und Aktivitäten. Die dem Zertifikat zugrunde gelegten Nachweise (wie das Abiturzeugnis oder Nachweise für die Teilnahme an einem Wettbewerb) haben daher eine deutlich größere spezifische Aussagekraft und insgesamt wesentlich mehr Gewicht; die Bedeutung des Zertifikats liegt in erster Linie im Ausdruck der besonderen Wertschätzung der Leistungen seitens Schule. (d) Die Kriterien stehen nicht im Widerspruch zum allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist auch von der Verwaltung bei Erlass untergesetzlicher Normen, bei Ermessensentscheidungen und bei Beurteilungsspielräumen zu beachten (Kirchhof in Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, Werkstand: 99. EL September 2022, Rn. 285 f.) und gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Welche Anforderungen an die Rechtfertigungsgründe für Ungleichbehandlungen zu stellen sind, hängt wesentlich davon ab, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (stRspr; BVerfG, B.v. 17.1.2012 – 2 BvL 4/09 – BVerfGE 130, 52/66 m.w.N.). Bei Überprüfung einer Vorschrift auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob die verfassungsmäßige Grenzen der Gestaltungsfreiheit überschritten wurden (BVerfG, B.v. 11.11.2008 – 1 BvL 3/05 u.a. – BVerfGE 122, 151/174). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass im Bereich der gewährenden Staatsverwaltung weitgehende Freiheit besteht zu entscheiden, welche Personen gefördert werden sollen; Leistungen dürfen nur nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten verteilt werden (BVerfG, B.v. 14.10.2008 – 1 BvF 4/05 – BVerfGE 122, 1/23). Angesichts dessen, dass die Bedeutung des Zertifikats für den weiteren Lebensweg der Bewerber gering sein dürfte und die negative Folge für nicht erfolgreiche Bewerber im Wesentlichen in einer persönlichen Enttäuschung besteht, liegen die Grenzen für die Kriterienwahl bei der Wahrung des Willkürverbots. Vorliegend sind diese verfassungsmäßigen Grenzen nicht verletzt. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass die Kriterien für die Vergabe des Zertifikats lediglich in internen Richtlinien niedergelegt sind. Angesichts der eher geringen Bedeutung für das weitere berufliche Fortkommen und die anderweitige persönliche Entfaltung der Bewerber ist nicht von einem Gesetzesvorbehalt wegen Grundrechtsrelevanz auszugehen. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin sieht das Gericht nicht das Willkürverbot verletzt, weil die Erteilungskriterien nicht im Detail regeln, in welcher Weise welche Leistungen und Aktivitäten bepunktet werden. Wie oben ausgeführt, geht das Gericht davon aus, dass der Entscheidung über den Antrag der Klägerin sowohl die Festlegung der drei Kategorien wie auch die Maßgaben zur Bepunktung der Einzelkategorien zugrunde lagen. Angesichts der Vielfalt von möglichen Leistungen und Aktivitäten der Bewerber ist es nicht zu beanstanden, wenn sich die Schule auf die Festlegung von allgemeinen Maßgaben beschränkt. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass diese sachwidrig oder so konturlos wären, dass eine darauf basierende Entscheidung willkürlich erschiene. Insbesondere ergibt sich dies nicht allein aus den detaillierteren Vorgaben zum MINT-EC-Zertifikat. Für dieses bundesweit vergebene Zertifikat mag Bedarf bestehen, die Kriterien für die Berücksichtigung einzelner Leistungen detaillierter zu regeln, um eine gleichmäßige Vergabe durch eine Vielzahl von Schulen sicherzustellen. Dieser Bedarf besteht bei der Erteilung eines schuleigenen Zertifikats durch eine hierfür dauerhaft eingesetzte Jury nicht in gleicher Weise. Soweit die Klägerin insbesondere bei den externen Wettbewerben beanstandet, dass nicht klar sei, welchen Rang ein Wettbewerbserfolg aufweisen müsse und mit wie vielen Punkten dieser honoriert werde, wird aus dem Flyer der Schule deutlich, dass die Schule bei der Punktevergabe sowohl die Bedeutung des externen Wettbewerbs als auch das erreichte Niveau berücksichtigt. Dies sind naheliegende, sich aus der Sache heraus ergebende Kriterien. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Schule angesichts der Vielfalt von Wettbewerben auf eine weitere Aufschlüsselung verzichtet und die Bewertung der Wettbewerbsteilnahme im Einzelnen der Jury überlassen hat, nachdem die Jury aus Lehrkräften besteht, die mit den meisten Wettbewerben vertraut sein dürften und als mehrköpfiges Gremium auch fachübergreifend die Wettbewerbe und die jeweils erzielten Leistungen vergleichen und einschätzen und so zu einer sachgerechten Bewertung der Leistungen gelangen können. Soweit die Klägerin sinngemäß geltend macht, es bestehe eine Ungleichbehandlung für Bewerber, die an keinen externen Wettbewerben teilgenommen hätten, jedoch exzellente Leistungen aufwiesen und sich in Vokal- oder Instrumentalensembles u.a. der Schule verdient gemacht hätten, sowie für Bewerber, die sich in ganz besonderer Weise in Vokal- oder Instrumentalensembles der Schule verdient gemacht hätten, ergibt sich hieraus kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Was die Gruppe der Schüler anbelangt, die an keinem Wettbewerb teilgenommen haben, jedoch exzellente Leistungen erbracht und sich in Vokal- oder Instrumentalensembles u.a. der Schule verdient gemacht haben, so erscheint die den Vergabekriterien zugrunde liegende Annahme nicht sachwidrig, dass durch zusätzliche Berücksichtigung der Teilnahme an externen Wettbewerben ein besserer Nachweis für Exzellenz und besonderes Engagement erbracht wird als allein durch schulinternes Engagement. Gleiches gilt in Bezug auf die Gruppe der Schüler, die – mit oder ohne exzellente Leistungen – sich ganz besonders in Vokal- oder Instrumentalensembles der Schule verdient gemacht haben; zudem ist die Würdigung exzellenter Leistungen ein legitimes und nicht sachwidriges Ziel. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass § 39 Abs. 1 Satz 2 GSO und § 55 Abs. 3 Satz 2 GSO bereits Möglichkeiten vorsehen, im Jahreszeugnis die Teilnahme am Wahlunterricht bzw. im Abiturzeugnis herausragende Leistungen in Vokalensemble oder Instrumentalensemble zu vermerken und damit auch nach außen hin kenntlich zu machen. Auch der weitere Einwand der Klägerin gegen das Kriterium der Teilnahme an externen Wettbewerben, dass damit in sachwidriger Weise Bewerber, die sich stark auf derartige Wettbewerbe konzentrierten und keinerlei schulinternes musikalisches Engagement zeigten, gegenüber Bewerbern im Vorteil seien, die sich schulintern engagierten und auf die Teilnahme an externen Wettbewerben verzichteten, bleibt ohne Erfolg. Die Klägerin macht letztlich geltend, dass die Erteilungsvoraussetzungen für das Zertifikat so gewählt werden müssten, dass ein starkes schulinternes musikalisches Engagement, das dem Schulleben zugute komme, mindestens genauso hoch einzuschätzen sei, wie die Teilnahme an externen Wettbewerben. Art. 3 Abs. 1 GG vermittelt jedoch der Klägerin keinen Anspruch auf diese von ihr bevorzugte Kriterienwahl. Allein die Tatsache, dass die Schule bei der Erteilung des Zertifikats andere Prioritäten setzt als die Klägerin verletzt nicht Art. 3 Abs. 1 GG. Soweit die Klägerin einwendet, eine Ungleichbehandlung ergebe sich daraus, dass die Schule – anders als etwa im Bereich der MINT-Fächer – keine Hinführung und Vorbereitung für außerschulische Musikwettbewerbe anbiete, ergeben sich daraus keine Bedenken gegen das Kriterium der Teilnahme an externen Wettbewerben. Die Heranziehung der drei Kriterien der Schule führt zu einer umfassenden Zusammenschau von schulischen und außerschulischen Leistungen und dem entsprechenden Engagement der Bewerber; dabei wird der fördernde Beitrag der Schule bei außerschulischen Leistungen naturgemäß sehr unterschiedlich ausfallen und teilweise gar nicht vorhanden sein. Gleichzeitig werden sich für die Bewerber je nach der gewählten Fachrichtung in sehr unterschiedlichem Maße Gelegenheiten bieten, inner- und außerschulisch besonderes Engagement zu zeigen. Allein der Verweis darauf, dass bei einem Kriterium für eine bestimmte Fachrichtung eine geringere Förderung seitens der Schule stattfindet, ist daher nicht geeignet, Bedenken gegen die Kriterienwahl zu begründen. Anhaltspunkte dafür, dass musikalisch engagierte Bewerber auch bei der Gesamtschau aller drei Kriterien von vornherein bei der Bewerbung um das Zertifikat benachteiligt wären, sind weder von der Klägerin dargelegt noch sonst ersichtlich. Auch soweit die Klägerin beanstandet, dass die Berücksichtigung von externen Wettbewerbsteilnahmen insoweit sinnlos sei, weil die dortigen Leistungen bereits anderweitig nachgewiesen seien, dringt sie damit nicht durch. Wie oben ausgeführt, besteht ein weiter Gestaltungsspielraum der Schule bei der Frage, nach welchen Maßgaben das Zertifikat erteilt wird. Es ist jedenfalls nicht sachwidrig, das Zertifikat als „Wertschätzung der Schule“ auf Grundlage einer Zusammenschau vorher (schulisch und außerschulisch) erbrachter und nachgewiesener Leistungen zu konzipieren. Auf die Frage, ob es noch geeignetere Kriterien gäbe (die bei Ausklammerung sämtlicher anderweitig nachgewiesener schulischer und außerschulischer Leistungen dem Zertifikat eine völlig andere Ausrichtung gäben), kommt es nicht an. Der Einwand der Klägerin gegen die Würdigung der fachlichen Leistungen im Unterricht, insbesondere die Gewichtung der Leistungen in der Abiturprüfung, bleibt ohne Erfolg. Es ist weder sachwidrig noch sonst willkürlich, wenn die Schule den Leistungen während der Qualifikationsphase und in der Abiturprüfung besonderes Gewicht zumisst. (2) Die Entscheidung über den Antrag der Klägerin in Anwendung der Kriterien ist rechtlich nicht zu beanstanden. (a) Soweit die Klägerin beanstandet, dass mit Ausnahme von Frau S. die übrigen vier Jury-Mitglieder nicht über die fachliche Eignung zur Bewertung ihrer Leistungen verfügten, dringt sie damit nicht durch. Die Jury aus fünf Lehrkräften trifft ihre Entscheidung über die Anträge auf Grundlage der Schulzeugnisse und der sonstigen von den Bewerbern vorgelegten Nachweise über Leistungen und Engagement. Im Hinblick auf die schulischen Leistungen ist nicht ersichtlich, warum fachfremde Lehrkräfte nicht anhand der Noten die Leistungen hinreichend einschätzen können sollten. Für die Einschätzung außerschulischer Leistungen und des Engagements ist zu berücksichtigen, dass Frau S. im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme nachvollziehbar und glaubhaft darlegte, dass das für den jeweiligen Fachbereich zuständige Jurymitglied eine Vorprüfung des Antrags vornimmt und den Entscheidungsvorschlag der Jury vorstellt, die dann die endgültige Entscheidung trifft. Damit ist sowohl sichergestellt, dass der Antrag von einer mit dem jeweiligen Fachbereich vertrauten Lehrkraft überprüft wird, als auch, dass über die einzelnen Fachbereiche hinweg eine gleichmäßige Anwendung der Kriterien stattfindet. Diese Art der Handhabung ist nicht sachwidrig. Auf die Frage, ob es auch andere mögliche Arten der Entscheidungsfindung durch eine mehrköpfige Jury gäbe, kommt es nicht an. (b) Die Nichterteilung des Zertifikats an die Klägerin ist nach den vorgelegten Akten und der nachgereichten Punkteaufstellung vom 24. Januar 2023 nachvollziehbar und begegnet keinen rechtlichen Bedenken. (aa) Zugrunde zu legen ist dabei die Juryentscheidung im Schuljahr 2018/19 unter Berücksichtigung der mit Schriftsatz vom 25. Januar 2023 vorgelegten Unterlagen zur erneuten Befassung der Jury mit dem Antrag der Klägerin am 24. Januar 2023. Das Gericht geht davon aus, dass die Ausführungen der Jury vom 24. Januar 2023 keine Neuentscheidung über den Antrag der Klägerin sind, sondern lediglich die Begründung zur im Schuljahr 2018/19 erfolgten Ablehnung des Antrags ergänzen, da keine neuen Ablehnungsgründe eingeführt, sondern lediglich die bereits in der E-Mail von Frau S. vom 27. Juni 2019 genannten ausführlicher dargestellt werden: Bereits aus der E-Mail vom 27. Juni 2019 ist ersichtlich, dass die Jury die erheblichen Leistungen der Klägerin in der Kategorie III und die guten bis sehr guten schulischen Leistungen während der Gesamtschullaufbahn gewürdigt hat, jedoch wesentlich für die Ablehnung der Zertifikatserteilung das Fehlen einer Teilnahme an einem externen Wettbewerb und die als nicht exzellent angesehenen schulischen Leistungen während der Qualifikationsphase und der Abiturprüfung waren. Die am 24. Januar 2023 verfasste Begründung und die Punkteaufstellung für die Klägerin stimmen inhaltlich damit überein, führen diese lediglich näher aus und lassen die erzielte Punktezahl der Klägerin erkennen. (bb) Die Ablehnung des Antrags der Klägerin ist nachvollziehbar begründet und ergibt sich aus der Anwendung der Erteilungskriterien. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Jury die von der Klägerin abgelegten musikschulinternen Leistungsprüfungen nicht als externen Wettbewerben gleichwertig angesehen hat. Wie aus den Ausführungen der Zeugin S. in der mündlichen Verhandlung ersichtlich, hat die Jury die musikschulinternen Leistungsprüfungen gewürdigt; da der Bewerber sich dabei nicht mit anderen messe, hat die Jury diese mangels Wettbewerbscharakter nicht einem externen Wettbewerb gleichgesetzt. Dies ist weder sachwidrig noch unverhältnismäßig, insbesondere nachdem die Jury die Leistungsabzeichen der Klägerin im Rahmen der Kategorie III berücksichtigt hat. Die Würdigung des Antrags der Klägerin hätte auch nicht im Hinblick darauf anders ausfallen müssen, dass die Jury die Klägerin nicht bereits im Vorfeld ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass aufgrund fehlender Teilnahme an externen Wettbewerben keine Möglichkeit zur Erlangung des Zertifikats bestehe. Zu einem derartigen ausdrücklichen vorzeitigen Hinweis war die Schule rechtlich nicht verpflichtet. Denn ein derartiger Hinweis wäre letztlich nur aufgrund einer Vollprüfung der gesamten Antragsunterlagen im Vorfeld möglich; hinzukommt, dass das Zertifikat aufgrund einer Gesamtwürdigung der Leistungen und des Engagements der Bewerber erteilt wird und die ebenfalls zu berücksichtigenden Abiturprüfungen erst zu einem späteren Zeitpunkt abgelegt werden. Eine Hinweispflicht ergibt sich vorliegend auch nicht aus den besonderen Umständen des Einzelfalls. In der E-Mail von Frau S. an die Mutter der Klägerin vom 21. Februar 2019 bittet Frau S. ausdrücklich um die Vorlage von „Nachweisen und Urkunden, z.B. über Teilnahme an Jugend musiziert Wettbewerben oder musikschulinternen Wettbewerben…“. Auch in der von der Klägerin in der Klagebegründung wiedergegebenen E-Mail von Frau S. vom 20. Mai 2019 weist diese darauf hin, dass die Jury im Zertifikat die reinen Leistungen im musikalischen Bereich einfließen lasse und nennt im Klammerzusatz auch die Teilnahme an Wettbewerben. Aus dem in den Akten ersichtlichen E-Mail-Wechsel zwischen der Mutter der Klägerin und der Schule bzw. Frau S. vom 12. Februar 2019 bis zum 27. Juni 2019 ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schule gegenüber der Klägerin angedeutet hätte, dass das Kriterium der Teilnahme an externen Wettbewerben im Fall der Klägerin vernachlässigbar wäre. Für die Klägerin war damit hinreichend erkennbar, dass Nachweise über die Teilnahme an externen Wettbewerben für die Erteilung des Zertifikats bedeutsam sind. Ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin darauf, dass ihre Leistungen – auch ohne Teilnahme an externen Wettbewerben – zu einer Erteilung des Zertifikats führen würden, besteht daher nicht. Die Ablehnung des Antrags der Klägerin ist nicht wegen unzureichender Würdigung ihres langjährigen musikalischen Engagements an der Schule rechtlich zu beanstanden. Aus den E-Mails von Frau S. vom 21. Februar und 27. Juni 2019 wie auch aus den Unterlagen vom 24. Januar 2023 ist ersichtlich, dass sich die Jury der musikalischen Aktivitäten der Klägerin an der Schule bewusst war, diese allerdings, den Erteilungskriterien entsprechend, mit einem relativ geringen Gewicht gewertet hat, was – auch im Hinblick auf die Möglichkeit, dieses Engagement in Zeugnissen anderweitig zu würdigen (vgl. oben, § 39 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 3 Satz 2 GSO) – nicht zu beanstanden ist. Dass die Klägerin sich durchgehend und besonders intensiv schulintern musikalisch engagiert hat, verpflichtet die Schule nicht, von ihren Erteilungskriterien abzuweichen. Soweit sich die Klägerin dagegen wendet, dass ihre schulischen Leistungen in der Qualifikationsphase nicht als „exzellent“ angesehen würden, ergibt sich hieraus nicht die Rechtsfehlerhaftigkeit der Ablehnung ihres Antrags. Die Jury hat die Halbjahresnoten der Qualifikationsphase (Durchschnitt 12 Punkte), die Bewertung der Leistungen im Instrumentalensemble (15 Punkte) sowie in der Abiturprüfung (9 Punkte) herangezogen; dass sie zu dem Schluss kam, die Leistungen seien nicht exzellent, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es besteht kein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin, dass ihre schulischen Leistungen in der Qualifikationsphase als exzellent angesehen würden; insbesondere kann dies nicht allein daraus abgeleitet werden, dass sich Frau S. im E-Mail-Verkehr mit der Mutter der Klägerin hierzu nicht vorab geäußert hat. Es liegen keine Hinweise auf sachwidrige Erwägungen der Jury bei der Ablehnung des Antrags der Klägerin vor. Weder aus den Akten noch aus dem Vortrag der Beteiligten finden sich Anhaltspunkte dafür, dass die in der E-Mail von Frau S. vom 27. Juni 2019 und den Unterlagen vom 24. Januar 2023 genannten Gründe lediglich vorgeschoben und der Antrag der Klägerin tatsächlich aus sachwidrigen Gründen abgelehnt worden wäre. Insbesondere ist allein die Tatsache, dass die Klägerin mit ihren Eltern und die Schule drei Jahre zuvor Beteiligte eines Rechtsstreits waren, nicht hinreichend für die Annahme sachwidriger Ablehnungsgründe. Gelegentliche Meinungsverschiedenheiten der Schule mit Schülern bzw. deren Eltern dürften zum schulischen Alltag gehören. Aus dem Vorbringen der Klägerin ist nichts dafür ersichtlich, dass allein die rechtliche Auseinandersetzung um die Teilnahme an einem Schüleraustausch zu einer derartigen Zerrüttung des Verhältnisses zwischen der Schule und Schülerin geführt hätte, dass nicht mehr davon ausgegangen werden könnte, dass ihr Antrag unvoreingenommen behandelt würde. Soweit die Klägerin auf den aus ihrer Sicht besonders unglücklich gewählten Zeitpunkt der Mitteilung der Antragsablehnung am 27. Juni 2019 verweist, ist zwar nachvollziehbar, dass die Klägerin eine derartige Mitteilung am Abend vor der Abiturfeier als misslich empfindet. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass in der Zeitspanne vom Ende der Abiturprüfungen bis zur Verabschiedung der Abiturienten eine Reihe von Angelegenheiten durch die Schulen zu bearbeiten sind. Allein die Wahl eines ungünstigen Zeitpunkts für die Mitteilung einer enttäuschenden Nachricht erscheint vor diesem Hintergrund kein hinreichender Anhalt für eine sachwidrige Antragsablehnung. Der von der Bevollmächtigten der Klägerin bedingt gestellte Antrag, das Gericht möge sich zur Überprüfung, ob der Antrag der Klägerin Gleichbehandlung erfahren hat, Unterlagen aus den Schuljahren 2015/16 bis aktuell aus sämtlichen Fachbereichen einschließlich der nachweislich in den jeweiligen Antragsjahren von der Jury vorgenommenen schriftlichen Bewertungen unter Angabe der erreichbaren und erreichten Zertifikatspunkte sowie abgelehnte Zertifikatsanfragen, abgelehnte Zertifikatsanträge, gewährte Zertifikate mit der jeweiligen Prädikatsstufe, jeweils mit dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung der Jury übermittelt wurde, vorlegen lassen, wird abgelehnt. Bei dem Antrag der Klägerin handelt es sich um einen Beweisermittlungsantrag mit dem Ziel, Zugang zu den genannten Unterlagen zu erlangen, um darin Anhaltspunkte für neuen Sachvortrag zu gewinnen. Eine Beiziehung der genannten Unterlagen erscheint auch nicht von Amts wegen im Hinblick auf den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geboten. Die verwaltungsgerichtliche Amtsermittlungspflicht setzt erst dann ein, wenn der vorgetragene oder aus den Akten ersichtliche Sachverhalt Anlass für weitergehende Tatsachenfeststellungen bietet (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 32). Weder aus den Akten noch aus dem Vortrag der Klägerin ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass bei Ablehnung ihres Antrags andere als die in der Begründung genannten Gründe eine Rolle spielten, dass bei ihr oder den anderen Bewerbern tatsächlich andere Kriterien angewandt worden wären, oder dass die Antragsablehnung unter Verletzung des Gleichheitssatzes oder aus anderen Gründen rechtswidrig erfolgt wäre. Soweit die Klägerin auf die Erteilung des Zertifikats an eine Mitschülerin verweist, bietet ihr diesbezüglicher Vortrag gerade keinen Anhalt dafür, dass gegenüber dieser Mitschülerin andere Kriterien angewandt worden wären, vielmehr kritisiert die Klägerin damit lediglich die Auswahl der angewandten Kriterien. Die Klage bleibt daher im Haupt- und im Hilfsantrag in der Sache ohne Erfolg. 2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.