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Urteil

M 27 K 20.6017

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Der Ablehnungsbescheid in der Form des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig und nicht rechtsverletzend (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte sektorale, auf den Bereich der Osteopathie beschränkte Heilpraktikererlaubnis ohne Kenntnisprüfung. 1. Anspruchsgrundlage für eine sektorale Heilpraktikererlaubnis ist § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17. Februar 1939, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3191 (HeilprG). Danach bedarf der Erlaubnis, wer die Heilkunde ausüben will, ohne als Arzt bestallt zu sein. Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht ein Rechtsanspruch, wenn kein – rechtsstaatlich unbedenklicher – Versagensgrund nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom 18. Februar 1939, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2016, BGBl. I, S. 3191 (1. DVO-HeilprG) besteht. Ausübung der Heilkunde nach § 1 Abs. 2 HeilprG ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen. Wegen der mit dem Erlaubniszwang verbundenen Beschränkung der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG fallen darunter nur solche Heilbehandlungen, die heilkundliche Fachkenntnisse erfordern und gesundheitliche Schäden verursachen können, wobei ein nur geringfügiges Gefährdungspotential nicht ausreicht (vgl. BVerwG, U.v. 10.10.2019 – 3 C 15.17 – juris Rn. 9 f.; so auch in den Parallelentscheidungen v. 10.10.2019 – 3 C 16.17, 3 C 17.17 – juris jeweils Rn. 9 f.). Die nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 HeilprG zur Ausübung erforderliche Erlaubnis ist grundsätzlich teilbar. Wenn eine Antragstellerin oder ein Antragsteller die Heilkunde nur auf einem abgrenzbaren Gebiet ausüben will, dessen Tätigkeitsumfang hinreichend ausdifferenziert ist, genügt, unter Berücksichtigung der Freiheit der Berufsauswahl gem. Art. 12 Abs. 1 GG, eine auf dieses Gebiet beschränkte Erlaubnis auszusprechen, solange sichergestellt ist, dass die Antragstellerin bzw. der Antragsteller die Grenzen seines Könnens kennt und beachtet (vgl. BVerwG, U.v. 10.10.2019 – 3 C 15.17 – juris Rn. 13 f.). Die für die Erteilung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis erforderliche Ausdifferenziertheit und Abgrenzbarkeit eines beantragten Tätigkeitssektors ist gegeben, wenn sich der Umfang der erlaubten Heiltätigkeit klar bestimmen und von anderen Bereichen der Heilkunde abgrenzen lässt. In der Praxis dürfen keine Unklarheiten darüber bestehen, ob eine konkrete Behandlungsmaßnahme zu den betreffenden Tätigkeitsgebiet zählt oder nicht. Es muss eindeutig sein, welche Behandlungsmethoden und Therapieformen vom Gebiet umfasst werden und zur Behandlung welcher Krankheiten sie eingesetzt werden. Die Zuerkennung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis ist daher nur möglich, soweit sich auf dem Gebiet der Heilkunde ein eigenständiges und abgrenzbares Berufsfeld herausgebildet hat (vgl. BVerwG, U.v. 10.10.2019 – 3 C 15.17 – juris Rn. 16). Da eine sektorale Heilpraktikererlaubnis zur bundesweiten Berechtigung zur Ausübung der (gebietsbeschränkten) Heilkunde berechtigt, bedarf es einer bundeseinheitlichen Ausdifferenziertheit. Denn nur dann können ortsunabhängig in der Praxis keine Unklarheiten darüber aufkommen, ob eine bestimmte Maßnahme zur Osteopathie zählt oder nicht (vgl. VG Stuttgart, U.v. 26.1.2017 – 4 K 5923/15; 4 K 5924/15; 4 K 5925/15 – juris Rn. 25). 2. Die vom Kläger beabsichtigte eigenverantwortliche Anwendung osteopathischer Behandlungsmethoden ohne ärztliche Verordnung stellt unstreitig Ausübung der Heilkunde dar und ist somit erlaubnisbedürftig. Ein eigenständiges und abgrenzbares Berufsbild für das Gebiet der Osteopathie besteht jedoch nicht, sodass die Voraussetzungen für die Erteilung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis nicht vorliegen. Die Kammer folgt insoweit der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v 10.10.2019 – 3 C 15.17; 3 C 16.17; 3 C 17.17 – juris) sowie des Verwaltungsgerichts Stuttgart als Vorinstanz (U.v. 26.1.2017 – 4 K 5923/15; 4 K 5924/15; 4 K 5925/15 – juris). Anlass zur Annahme einer relevanten Änderung der Sachlage für den Bereich der Osteopathie sowie deren rechtliche Bewertung besteht nicht. a. Zum Entscheidungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung besteht – gleichlaufend zur bundesverwaltungsgerichtlichen Fallgestaltung (vgl. BVerwG, U.v. 10.10.2019 – 3 C 15.17 – juris Rn. 17-19) – weder eine bundesgesetzliche Fixierung des Berufsbildes der Osteopathie noch handelt es sich nach § 2 Abs. 1 Satz 2 der Heilmittel-Richtlinie (in der Fassung der letzten Änderung vom 15.9.2022, veröffentlicht im Bundesanzeiger (BAnz AT 08.12.2022 B2), in Kraft getreten am 1.1.2023) bei der Osteopathie um ein gesetzlich vorgesehenes Heilmittel der gesetzlichen Krankenversicherung. b. Unabhängig davon, ob sich vor dem Hintergrund des Schutzes der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG eine erforderliche Ausdifferenziertheit und Abgrenzbarkeit eines bestimmten Gebiets der Heilkundeausübung überhaupt ohne ein gesetzlich fixiertes Berufsbild ergeben kann (offengelassen in BVerwG, U.v. 10.10.2019 – 3 C 15.17 – juris Rn. 20-22), liegt zur Überzeugung der Kammer auch zum Entscheidungszeitpunkt in der Praxis kein selbstständiges und abgrenzbares Berufsbild der Osteopathie vor. Zwar stellt die Kammer die individuellen Studienleistungen des Klägers nicht in Abrede. Objektiv werden die Anforderungen an ein abgrenzbares Berufsfeld aber nicht erfüllt. aa. Denn für den Bereich der Osteopathie bestehen Unklarheiten darüber, ob eine konkrete Behandlungsmaßnahme zu dem betreffenden Tätigkeitsgebiet zählt oder nicht. Nach dem von der Klägerseite in Bezug genommenem Rechtsgutachten vom 21. April 2021 gelingt eine Typisierung des Berufsfelds der Osteopathie anhand der Behandlungsmethoden nicht (vgl. S. 194, 197 unter Nr. 5.2). Deshalb ist eine Abgrenzung der Osteopathie zur Chiropraktik bzw. Chirotherapie nicht immer möglich. bb. Es ist zudem nicht hinreichend eindeutig, welche Behandlungsmethoden und Therapieformen von der Osteopathie umfasst werden und zur Behandlung welcher Krankheiten, Leiden und Beschwerden sie eingesetzt werden. Aus den klägerseitig vorgelegten Definitionsansätzen ergibt sich nicht hinreichend eindeutig, welche Behandlungsmethoden und Therapieformen vom Gebiet der Osteopathie umfasst und zur Behandlung welcher Krankheiten, Leiden und Beschwerden sie eingesetzt werden. Soweit die Definitionen ihrem Inhalt nach in Übereinstimmung gebracht werden können, stellt sich die Osteopathie als ganzheitlicher Behandlungsansatz durch (überwiegend) manuelle Behandlung dar. So spricht die WHO davon, dass sich die Osteopathie auf manuellen Kontakt für Diagnose und Behandlung stütze […], wobei eine Vielzahl von therapeutischen manuellen Techniken verwendet werde (Osteopathy (also called osteopathic medicine) relies on manuel contact for diagnosis and treatment. […] Osteopathic practitioners use a wide variety of therapeutic manuel techniques […].). Zumindest insoweit inhaltlich übereinstimmend stellt die IAO die Osteopathie als ein „manuelles Untersuchungs- und Behandlungsverfahren für Bewegungsapparat, Organe und Gewebe im Körper“ dar. Im Wesentlichen identisch geht der VOD von einer „ganzheitlichen Form der Medizin“ aus, „in der Diagnostik und Behandlung mit den Händen erfolgen“. Auch der BAO-Definitionsansatz geht von einem „ganzheitlichen Ansatz“ aus, wobei die Diagnose alle Körperbereiche mit einbeziehe; ebenso die KOD, die von einer Untersuchung und Behandlung mit den Händen spricht und die Gesamtsituation bzw. der Gesundheitszustand unter Einbeziehung der individuellen Ressourcen umfassend beurteilt werde. Die Osteopathie lässt sich somit nach ihrem Selbstverständnis nicht in ihrem Tätigkeitsumfang definieren (vgl. so auch VG Braunschweig, U.v. 18.8.2022 – 1 A 145/20 – juris Rn. 39). Aufgrund der Verfolgung eines ganzheitlichen Ansatzes kann die Osteopathie somit mangels Beschränkung auf bestimmte Krankheiten, Leiden und Beschwerden nicht hinreichend trennscharf von Behandlungsmethoden anderer Bereiche der Heilkunde abgegrenzt werden. Ebenfalls zu diesem Ergebnis kommt das von der Beklagtenseite in Bezug genommene Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags vom 20. Dezember 2019 (Az. WD 9 – 3000 – 091/19, S. 1): Demnach ist die Osteopathie international weder eindeutig definiert, noch existiert ein eigenständiges Berufsbild Osteopath. cc. Eine hinreichende Abgrenzbarkeit der Osteopathie zu anderen Tätigkeitsfeldern der Heilpraktikerausübung ergibt sich auch nicht aus den sonstigen in der verwaltungsgerichtlichen Praxis herangezogenen Kriterien, nämlich, ob es im Bundesgebiet Institutionen wie insbesondere Berufsverbände gibt, die einheitliche Antworten auf die Fragen an Prüfung, Fortbildung und Berufsbild des betreffenden Gebiets der Heilkunde geben und ob es im Bundesgebiet Ausbildungsstätten gibt (vgl. VG München, U.v. 18.1.2018 – M 27 K 17.693 – juris Rn. 31 m.w.N.). Die vom Kläger geltend gemachte Ausbildungssituation, insbesondere in Form von staatlicher Akkreditierung von (Vollzeit-)Studiengängen an staatlich anerkannten privaten Hochschulen führt nicht zu einem bundesweit einheitlichen Berufsbild. Die staatliche Anerkennung von nicht staatlichen Hochschulen erfolgt gem. § 70 Abs. 1 des Hochschulrahmengesetzes grundsätzlich durch nähere Bestimmungen des Landesrechts. In Bayern erfolgt die staatliche Anerkennung gem. Art. 102 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 1 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes dann, wenn die Qualität der angebotenen Bachelor- und Masterstudiengänge durch Akkreditierung nach Maßgabe des Studienakkreditierungsstaatsvertrags (StAkkrStV) nachgewiesen wird. Nach Art. 2 Abs. 1 und 3 StAkkrStV gehören dazu auch fachlich-inhaltliche Kriterien zur Gewährleistung einer Berufsrelevanz. Gem. Art. 4 Abs. 1 StAkkrStV wird wiederum das Nähere zu den fachlich-inhaltlichen Kriterien durch die Länder durch Rechtsverordnungen geregelt, in Bayern durch §§ 11 ff. der Bayerische Studienakkreditierungsverordnung. Aufgrund der fachlich-inhaltlichen Kriterien des Art. 2 Abs. 3 StAkkrStV zwar dem Rahmen nach länderübergreifend vorgegebenen, letztendlich aber aufgrund der Verordnungsermächtigung in Art. 4 Abs. 1 StAkkrStV in Länderhand liegenden Akkreditierung von Studiengängen kann alleine aus dem Vorhandensein solcher Studiengänge an staatlich anerkannten privaten Hochschulen noch nicht auf ein bundesweit einheitliches Berufsbild geschlossen werden. Es ist auch nicht feststellbar, dass sich in der Praxis ein einheitliches Ausbildungs- und Berufsbild etabliert hat. Nach dem Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes vom 20. Dezember 2019 (Az. WD 9 – 3000 – 091/19, S. 8 ff. unter Punkt 2.2), dass auch die Studienangebote an der D. und Fr. Hochschule berücksichtigt (vgl. a.a.O., S. 10), bestehen im Bundesgebiet unterschiedliche Ausbildungswege mit unterschiedlichem Ausbildungsumfang sowie uneinheitlichem Angebot hinsichtlich der Anzahl der Unterrichtsstunden. Somit ergibt sich insbesondere im Vergleich zu den bundesgesetzlich fixierten Ausbildungsanforderungen für andere Heilberufsbereiche wie die Ergotherapie (vgl. § 5 Abs. 1 des Ergotherapeutengesetzes i.V.m. der Ergotherapeutenausbildungs- und Prüfungsverordnung), Logopädie (vgl. § 5 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf der Logopäden i.V.m. der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Logopäden), Physiotherapie (vgl. § 13 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzs i.V.m. der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung der Physiotherapeuten), Podologie (vgl. § 7 des Podologengesetzes i.V.m. der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen) und Psychotherapie (vgl. § 20 Psychotherapeutengesetz i.V.m. der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten) mit jeweils konkreten Vorgaben zum zeitlichen (Mindest-)Umfang sowie den Inhalten der theoretischen und praktischen Prüfung kein einheitlicher Ausbildungsstandard in der Praxis. Aufgrund dessen sowie aufgrund der nach wie vor bestehenden Vielzahl von Berufsverbänden in Deutschland kann in der Praxis nach wie vor von keinem bundesweit einheitlichem Berufsbild ausgegangen werden. 3. Da die Heilpraktikererlaubnis nicht auf das Gebiet der Osteopathie beschränkt werden kann, kann es dahinstehen, ob für den Kläger eine entsprechend zu beschränkende (vgl. BVerwG, U.v. 26.8.2009 – 3 C 19.08 – juris Rn. 28; Schelling in: Spickhoff, Medizinrecht, 4. Auflage 2022, § 2 HeilprG Rn. 29 und § 2 HeilprG-DVO Rn. 14) Kenntnisprüfung aus Verhältnismäßigkeitsgründen ausnahmsweise entfallen kann. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit sowie zur Abwendungsbefugnis ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 ZPO.