Urteil
M 29 K 21.1609
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Soweit die zunächst uneingeschränkt gegen den Kostenbescheid erhobene Klage durch die Antragstellung in der mündlichen Verhandlung eingeschränkt und damit teilweise zurückgenommen worden ist, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO). Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Kostenbescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der Gebührenbescheid findet seine Rechtsgrundlage in Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 des Kostengesetzes (KG). Danach erheben die Behörden des Staates für Amtshandlungen Gebühren und Auslagen. Die Gebühren für die Errichtung baulicher Anlagen sind gemäß Art. 6 Abs. 1 KG nach dem Kostenverzeichnis, hier lfd. Nr. 2.I.1 Tarifstelle 1.24 zu bestimmen. Der Kostenanspruch entsteht gemäß Art. 11 Satz 1 KG mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung. Kostenschuldner ist nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG derjenige, der die Amtshandlung veranlasst. Dies vorausgeschickt sind die im streitbefangenen Bescheid festgesetzten Gebühren mit der Erteilung der Baugenehmigung vom 25. Februar 2021 grundsätzlich entstanden. Die Klägerin ist als Antragstellerin im Baugenehmigungsverfahren auch richtiger Kostenschuldner. Der Geltendmachung der erhobenen Gebühren steht Art. 16 Abs. 5 KG nicht entgegen. Danach werden Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben. Dieses Korrektiv vermag, worauf die Klägerin zu Recht hinweist, grundsätzlich nur verfahrensimmanent zu wirken, d.h. erfasst werden können nur kostenrelevante Fehler im Baugenehmigungsverfahren. Derartige Mängel werden aber von der Klägerseite nicht gerügt, denn die Antragstellung als solche und damit die Einleitung des Verwaltungsverfahrens liegt außerhalb dieses Rahmens. War die Klägerin davon überzeugt, dass eine (weitere) Baugenehmigung nicht erforderlich sei, dann hätte sie keinen Bauantrag stellen dürfen. Auch der Umstand, dass eine Baueinstellung mit hohen Kosten verbunden gewesen wäre und die Klägerin mit Blick auf einen künftigen Amtshaftungsprozess zur Schadensminderung verpflichtet gewesen sei, vermag an dieser Betrachtung nichts zu ändern. Jedenfalls angesichts der infolge der Grundstücksteilung erforderlichen, aber im Rahmen der bisherigen Genehmigung nicht erteilten Abweichungen von der Einhaltung abstandsflächenrechtlicher Vorschriften wäre eine Baueinstellung nämlich rechtmäßig gewesen (vgl. Decker, in: Busse/Kraus, BayBO, Stand: September 2022, Art. 72 Rn. 34). Die (bloße) Beantragung einer isolieren Abweichung schied demgegenüber bereits deshalb aus, weil es sich weder um ein genehmigungsfreies Bauvorhaben handelte, noch eine Abweichung von Rechtsvorschriften beantragt werden sollte, die im Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft werden (vgl. zum Anwendungsbereich der isolierten Abweichung Dhom/Simon, in: Busse/Kraus, BayBO, Stand: September 2022, Art. 63 Rn. 49 ff.). Die formelle Rechtswidrigkeit des Bauvorhabens konnte auch nicht mittels einer Tekturgenehmigung behoben werden, denn eine solche war vorliegend bereits deshalb nicht möglich, weil es sich nicht nur um geringfügige oder kleinere, das Gesamtvorhaben in seinen Grundzügen nur unwesentlich berührende Änderungen eines bereits genehmigten Vorhabens handelt. Als für die Identität eines Bauvorhabens wesentliche Merkmale werden in der Rechtsprechung Standort, Grundfläche, Bauvolumen, Zweckbestimmung, Höhe, Dachform oder Erscheinungsbild herausgestellt (vgl. BayVGH, B. v. 8.11.2022 – 1 ZB 22.597 – juris Rn. 10). Auch der Grundstückszuschnitt ist wesentliches Merkmal eines Bauvorhabens, sodass insoweit eine Tekturgenehmigung nicht ausreichend erscheint. Vielmehr handelt es sich um ein neues Bauvorhaben – nunmehr auf einem neuen Grundstück, FlNr. 1222/6. Die Baugenehmigung vom 16. September 2019 verliert mit der Grundstücksteilung allerdings entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht ihre Wirkung. Ihre Umsetzung setzt allerdings die Grundstückssituation voraus, die Grundlage der Genehmigung gewesen ist, die die Klägerin allerdings mit einer Verschmelzung der geteilten Grundstücke auch problemlos wiederherstellen könnte. Auch die Gebührenhöhe ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Soweit die Klägerin moniert, die Gebühren einer bauplanungsrechtlichen Prüfung seien nicht angefallen, verkennt sie, dass es sich bei dem Bauvorhaben – nach einer maßgeblichen Änderung des Grundstückszuschnitts – um ein neues Bauvorhaben handelt, dessen bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Zulässigkeit im Rahmen der im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Rechtsvorschriften vollumfänglich zu prüfen und abschließend zu bescheiden ist. Aus gleichem Grund kommt auch eine Reduzierung der Gebühr nach Tarifstelle 1.25.1 nicht in Betracht, denn es handelt sich, wie bereits dargelegt, nicht um ein bloß geändertes, sondern vielmehr ein gänzlich neues Bauvorhaben auf einem nunmehr anderen Grundstück. Damit stellt sich die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit grundsätzlich neu, wenngleich der Klägerin zuzugeben ist, dass der verwaltungstechnische Aufwand vorliegend im Gegensatz zum Genehmigungsverfahren aus dem Jahr 2019 reduziert gewesen sein dürfte. Dies nimmt das Kostenverzeichnis zum KG, das für die bauplanungsrechtliche Prüfung keinen Gebührenrahmen (vgl. Art. 6 Abs. 2 KG), sondern eine Wertgebühr von 1‰ bzw. 2‰ der Baukosten vorsieht (vgl. Art. 5 Abs. 4 KG), indes hin. Raum für die Berücksichtigung eines im Einzelfall reduzierten Verwaltungsaufwandes besteht insoweit nicht (vgl. Art. 6 Abs. 1 KG). Eine Reduzierung der Wertgebühr ist ausdrücklich nur für den Fall einer Änderung des Bauvorhabens vorgesehen, nicht aber im Falle eines aus sonstigen Gründen reduzierten Prüfungsaufwands vorgesehen. Eine Reduzierung der Gebühr für die erteilten Abweichungen scheidet aus den bereits genannten Gründen ebenfalls aus. Diesbezüglich sieht das Kostenverzeichnis zudem selbst bei einer Änderung des Bauvorhabens keine Reduzierung vor. Überdies kann sich die Klägerin insoweit nicht auf einen reduzierten Prüfungsaufwand berufen, da gerade die Frage der Einhaltung von Abstandsflächen aufgrund des geänderten Grundstückszuschnitts umfassend erneut zu prüfen gewesen ist. Ob es im Vergleich zur Genehmigung aus dem Jahr 2019 um eine weitere Flächenmehrung oder lediglich eine Flächenverschiebung gekommen ist, ist daher irrelevant. Maßgeblich ist vielmehr derjenige Vorteil, der im Vergleich zur Einhaltung sämtlicher Abstandsflächen entsteht. Der Gebührenbescheid der Beklagten ist nach alldem rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der auf eine Reduzierung der Gebühr gerichtete Hilfsantrag der Klägerin ist bereits im Hauptantrag der Anfechtungsklage enthalten und kann daher ebenfalls keinen Erfolg haben. Erweisen sich die im angefochtenen Bescheid erhobenen Kosten nach alldem sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach als rechtmäßig, ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 i.V.m. § 155 Abs. 2 VwGO abzuweisen.