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Urteil

M 10 K 19.5083

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 1. Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten hierauf übereinstimmend verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). 2. Die Klage ist ungeachtet eines vom Kläger nicht ausdrücklich gestellten Klageantrags (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO) zulässig. Es ist nicht erforderlich, dass dieser ausformuliert ist, sondern es genügt, wenn sich dieser aus dem Schriftsatz im Wege der Auslegung entnehmen lässt (Hoppe in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2022, § 82 Rn. 10 m.w.N.). Dies ist hier der Fall, da sich aus der Klageschrift im Wege der Auslegung entnehmen lässt, dass der Kläger eine Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten aufgrund seiner Befreiung von der Hundesteuer begehrt. 3. Die so verstandene Klage ist aber nicht begründet, da die streitgegenständlichen Hundesteuerbescheide rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a) Nach Art. 3 Kommunalabgabengesetz (KAG) können Gemeinden örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern erheben, soweit diese nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind. Von dieser Ermächtigung hat die Beklagte durch die Hundesteuersatzung vom 1. August 2006 Gebrauch gemacht, die für die hier streitgegenständlichen Bescheide bzgl. der Veranlagungszeiträume 2015, 2016 und 2017 die Rechtsgrundlage darstellt. Bedenken gegen die formelle und materielle Rechtmäßigkeit dieser Satzung sind weder vorgetragen worden noch sind solche von sich heraus ersichtlich. Nicht streitgegenständlich ist die Hundesteuersatzung vom 19. April 2017, da diese erst nach Entstehen der Steuerschuld in Kraft getreten ist. b) Die Beklagte hat die Hundesteuersatzung vom 1. August 2006 auch im konkreten Fall korrekt angewandt. Das Gericht nimmt gem. § 117 Abs. 5 VwGO zunächst auf die zutreffende Begründung des Widerspruchsbescheids Bezug und führt lediglich ergänzend aus: Der Kläger hat – auch auf die Aufforderung des Gerichts vom 3. Mai 2021 – nicht darlegen können (vgl. auch § 2 Abs. 2 Hundesteuersatzung), dass sein Hund zur Bewachung von Herden i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 4 Hundesteuersatzung notwendig war und damit unter den Steuerbefreiungstatbestand fiel. Unter diesen Tatbestand fallen etwa Hütehunde – also Hunde mit einer entsprechenden speziellen Ausbildung –, die zur Bewachung von Herden auf freien Weiden ohne eingrenzende Zäune gehalten werden. Herdenschutzhunde, die Herden schützen, die sich auf eingezäunten Weiden aufhalten, sind nicht notwendig im Sinne dieser Vorschrift (BayVGH, B.v. 19.1.2021 – 4 ZB 20.1217 – juris Rn. 16; vgl. auch BayVGH, B.v. 25.5.2000 – 4 ZB 00.1134 – juris Rn. 5; VG München, U.v. 2.3.2000 – M 10 K 99.3140 – juris Rn. 43). Vorliegend hat der Kläger bereits weder vorgetragen noch nachgewiesen, dass sein Hund eine besondere Ausbildung als Hütehund besessen hätte. Hinzu kommt, dass die Pferde des Klägers nach Aktenlage in eingezäunten Bereichen (Koppeln) gehalten wurden, was gegen die Erforderlichkeit eines Hundes zur Bewachung spricht. Die bloße Nützlichkeit eines Hundes zur Bewachung einer Tierherde ist demgegenüber nicht ausreichend, also eben nicht „notwendig“ (vgl. BayVGH, B.v. 19.1.2021 – 4 ZB 20.1217 – juris Rn. 16). Der Umstand, dass der Hund nach dem Vortrag des Klägers Diebstähle auf seinem abgelegenen Grundstück verhindert habe, ist kein für den Befreiungstatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 4 Hundesteuersatzung relevanter Aspekt. Ebenso begegnet die Annahme im Widerspruchsbescheid, der Kläger habe ohne Vorlage eines Gutachtens weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, sein Hund sei für ihn als „völlig Hilflosen“ unentbehrlich gewesen, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. „Völlige Hilflosigkeit“ i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 Hundesteuersatzung liegt nur vor, wenn der Hilflose zumindest in dem Bereich, in dem der Hund Hilfe bieten soll, absolut auf fremde Hilfe angewiesen ist. Zudem ist der Begriff „völlig hilflos“ im Kontext mit der Befreiung von der Hundesteuer zu sehen. So kann nur der als völlig hilflos angesehen werden, der für die wichtigsten täglichen Verrichtungen oder aufgrund von Sicherheitsbelangen gerade auf die Hilfe eines Hundes angewiesen ist (vgl. VG Würzburg, U.v. 26.11.2014 – W 2 K 14.1 – juris Rn. 31). Auch diesbezüglich ist der Kläger aber seiner nach § 2 Abs. 2 Hundesteuersatzung bestehenden Obliegenheit nicht ausreichend nachgekommen. Denn der Kläger hat auch insoweit nicht ausreichend dargelegt, inwiefern sein Hund zur Unterstützung der genannten Personengruppe speziell ausgebildet war oder sonst über Fähigkeiten verfügte, die über die eines durchschnittlichen Hundes hinausgingen und er deshalb „unentbehrlich“ für den Kläger war. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang die Alleinlage des Grundstücks außerhalb der Ortschaft als Argument anführt, ist anzumerken, dass die Beklagte dem Kläger bereits aus diesem Grund eine Ermäßigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Hundesteuersatzung bei großzügiger Auslegung des Tatbestandsmerkmals „landwirtschaftliches Anwesen“ gewährt hat. Ein Anspruch auf eine Steuerbefreiung folgt allein aus der Alleinlage nicht. Darüber hinaus kann der Kläger keine Steuerbefreiung über eine weitere Steuerermäßigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Hundesteuersatzung herleiten. Der Kläger hat zwar Unterlagen aus dem Jahr 2019 vorgelegt, die darauf hindeuten könnten, dass er Leistungen nach dem SGB XII Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bezieht. Solche Leistungen fallen zwar unter § 6 Abs. 1 Nr. 3 Hundesteuersatzung, der eine Steuerermäßigung vorsieht. Aber auch, wenn man davon ausgehen würde, dass der Kläger in den streitgegenständlichen Jahren des Veranlagungszeitraums 2015, 2016 und 2017 ebenfalls solche Leistungen nach dem SGB XII erhalten hätte, führt dies nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Bescheide. Denn die Beklagte hat in den Bescheiden jeweils bereits – wie eben erwähnt – den Ermäßigungstatbestand nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Hundesteuersatzung angewendet. Eine zusätzliche weitere Ermäßigung nach einem anderen Tatbestand – hier nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Hundesteuersatzung – kommt dann nicht mehr in Betracht, denn die Ermäßigungstatbestände des § 6 Hundesteuersatzung sind nicht zu addieren bzw. kumulativ anzuwenden. Dies ergibt sich auch aus § 6 Abs. 2 Satz 3 Hundesteuersatzung, der festlegt, dass jeder Ermäßigungsgrund nach § 6 Abs. 1 Hundesteuersatzung nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden kann. Damit wird ausgedrückt, dass pro Hund nur ein (einziger) Ermäßigungsgrund möglich ist. Zudem streitet auch der Wortlaut des § 6 Hundesteuersatzung für diese Auslegung. Denn § 6 Hundesteuersatzung spricht von „Ermäßigung“, nicht von „Befreiung“. Würde man jedoch mehrere Ermäßigungsgründe bei einem Hund addieren bzw. kumulativ anwenden, so würde sich die Hundesteuer auf Null reduzieren. Dies wäre jedoch keine Ermäßigung mehr, sondern eine (vollständige) Befreiung. Deren Tatbestand ist jedoch in § 2 Hundesteuersatzung abschließend geregelt. 4. Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.