Urteil
M 9 K 19.5324
VG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Für ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG ist nicht erforderlich, dass der Verstoß sowohl nicht vereinzelt als auch nicht geringfügig ist. Es genügt, wenn eine der beiden Alternativen gegeben ist. Wann ein Rechtsverstoß noch geringfügig ist, ist durch eine Gesamtbetrachtung des Einzelfalls unter besonderer Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit festzustellen (vgl. VGH München BeckRS 2021, 12472). (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Strafmaß von 70 bzw. 120 Tagessätzen liegt deutlich über der Grenze von 30 Tagessätzen, bei der noch Geringfügigkeit angenommen werden könnte. Schließlich stellt schon der unerlaubte Aufenthalt idR einen nicht geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften dar (vgl. VGH München BeckRS 2022, 33939 ). (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG ist nicht erforderlich, dass der Verstoß sowohl nicht vereinzelt als auch nicht geringfügig ist. Es genügt, wenn eine der beiden Alternativen gegeben ist. Wann ein Rechtsverstoß noch geringfügig ist, ist durch eine Gesamtbetrachtung des Einzelfalls unter besonderer Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit festzustellen (vgl. VGH München BeckRS 2021, 12472). (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Strafmaß von 70 bzw. 120 Tagessätzen liegt deutlich über der Grenze von 30 Tagessätzen, bei der noch Geringfügigkeit angenommen werden könnte. Schließlich stellt schon der unerlaubte Aufenthalt idR einen nicht geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften dar (vgl. VGH München BeckRS 2022, 33939 ). (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Über die Klage konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entschieden werden, da dieser ordnungsgemäß und unter Hinweis darauf, dass auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, geladen wurde (§ 102 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg, da sie zwar zulässig, aber nicht begründet ist. Der Ausweisungsbescheid der Beklagten vom 17. Oktober 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auch der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 4. Dezember 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, da er keinen Anspruch auf die begehrte Entscheidung oder auf Neubescheidung hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 bzw. Satz 2 VwGO). A. Die Ausweisungsentscheidung in Nr. 1 des streitgegenständlichen Ausweisungsbescheids ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da der Aufenthalt des Klägers die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet und die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls erfolgende Abwägung der Interessen an der Ausreise des Klägers mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Klägers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt (§ 53 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG). I. Der weitere Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik stellt eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar, da im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Kläger erneut straffällig werden wird (vgl. zum Prognosemaßstab BVerwG, U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose hinsichtlich der Wiederholungsgefahr zu treffen, ohne dass sie an die Feststellungen der Strafgerichte rechtlich gebunden sind (vgl. zum Erfordernis etwa BVerwG, U.v. 26.2.2002 - 1 C 21/00 - juris Rn. 22). Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Tat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Für die Feststellung der entscheidungserheblichen Wiederholungsgefahr gilt ein differenzierender Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wonach an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BVerwG, U.v. 4.10.2012 - 1 C 13.11 - juris Rn. 18). Der Rang des bedrohten Rechtsguts bestimmt dabei die mögliche Schadenshöhe, wobei jedoch keine zu geringen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gestellt werden dürfen (BVerwG, U.v. 10.7.2012, a.a.O.). Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (BVerwG, U.v. 22.02.2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 18; BayVGH, B.v. 18.10.2022 - 19 ZB 22.1499 - juris Rn. 19). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe geht vom Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine erhebliche Wiederholungsgefahr aus. Sein persönliches Verhalten stellt gegenwärtig eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Der Kläger wurde wiederholt straffällig. Zum für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung hat sich die von der Behörde bereits aufgrund des Strafbefehls vom 4. Mai 2018 wegen unerlaubten Aufenthalts angenommene Wiederholungsgefahr verwirklicht. Der Kläger wurde nach Erlass des Ausweisungsbescheids und nur wenige Monate nach seiner Entlassung aus der Strafhaft erneut straffällig und deshalb mit Urteil vom 9. Februar 2021 durch das Amtsgericht Traunstein wegen Bedrohung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt. Der Kläger lässt demnach erkennen, dass ihn weder strafgerichtliche Verurteilungen bzw. ein Strafbefehl noch der tatsächliche Vollzug der Haftstrafen davon abhalten, weitere Straftaten zu begehen. Auch sind keine Gründe - wie etwa Veränderungen im sozialen Umfeld oder der konkreten Lebensumstände des Klägers - vorgetragen oder aus den Akten ersichtlich, die zu einer Verhaltensänderung des Klägers beitragen und ihn so zukünftig von der Begehung weiterer Straftaten abhalten könnten. Auf dieser Grundlage ist auch in Zukunft nicht damit zu rechnen, dass sich der Kläger rechtstreu verhalten wird. Unabhängig davon gefährdet der Aufenthalt des Klägers auch im Hinblick auf generalpräventive Gründe die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland. Andere Ausländer sollen davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen (zu generalpräventiven Gründen näher etwa VG München, B. v. 18.5.2022 - M 12 K 20.5671 - Rn. 29 m.w.N.). Insbesondere im Bereich der vom Kläger begangenen Delikte besteht ein besonderes öffentliches Interesse, andere Ausländer von der Nachahmung eines solchen Verhaltens abzuschrecken (vgl. für ausländerspezifische Delikte etwa BayVGH, B. v. 21.11.2022 - 19 ZB 22.1612 - juris Rn. 17). II. Die bei Vorliegen einer tatbestandsmäßigen Gefährdungslage i.S.d. § 53 Abs. 1 AufenthG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu treffende Abwägung ergibt vorliegend, dass das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse überwiegt und die Ausweisung nicht unverhältnismäßig ist, § 53 Abs. 1 AufenthG. § 53 AufenthG gestaltet die Ausweisung als Ergebnis einer umfassenden, ergebnisoffenen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes aus. Sofern das öffentliche Interesse an der Ausreise das Interesse des Ausländers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt, ist die Ausweisung rechtmäßig. In die Abwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG sind die in §§ 54, 55 AufenthG vorgesehenen Ausweisungs- und Bleibeinteressen mit der im Gesetz vorgenommenen grundsätzlichen Gewichtung einzubeziehen. Neben den dort explizit aufgeführten Interessen sind aber noch weitere, nicht ausdrücklich benannte sonstige Bleibe- oder Ausweisungsinteressen denkbar. Die Katalogisierung in den §§ 54, 55 AufenthG schließt die Berücksichtigung weiterer Umstände nicht aus (BT-Drs. 18/4097, S. 49). Nach § 53 Abs. 2 AufenthG sind bei der Abwägung nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Die Aufzählung der in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten Kriterien ist aber nicht abschließend (BT-Drs. 18/4097, S. 50). Es sind für die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung maßgeblich auch die Kriterien des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte heranzuziehen (vgl. nur EGMR, U.v. 18.10.2006 - Üner, Nr. 46410/99 - juris; EGMR, U.v. 2.8.2001 - Boultif, Nr. 54273/00 - InfAuslR 2001, 476-481). Hiernach sind vor allem die Art und die Schwere der vom Ausländer begangenen Straftaten, die Dauer des Aufenthaltes in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll, die seit der Begehung der Straftat verstrichene Zeit und das seitherige Verhalten des Ausländers, die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen, die familiäre Situation des Ausländers, ob zu der Familie Kinder gehören und welches Alter diese haben, sowie die Ernsthaftigkeit der Schwierigkeiten, welche die Familienangehörigen voraussichtlich in dem Staat ausgesetzt wären, in den der Ausländer ausgewiesen werden soll, die Belange und das Wohl der Kinder und die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Zielland zu berücksichtigen (VG Oldenburg, U.v. 11.1.2016 - 11 A 892/15 - juris Rn. 24). 1. Im Falle des Klägers besteht ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG. Hierfür ist nicht erforderlich, dass der Verstoß sowohl nicht vereinzelt als auch nicht geringfügig ist. Es genügt, wenn eine der beiden Alternativen gegeben ist (vgl. BayVGH, B.v. 29.3.2021 - 10 B 18.943 - juris Rn. 52; Katzer in Decker/Bader/Kothe, BeckOK MigR, 12. Ed. 15.7.2022, § 54 AufenthG Rn. 94; noch zur Vorgängernorm § 46 Nr. 2 AuslG vgl. BVerwG, U.v. 24.9.1996 - 1 C 9.94 - juris Rn. 19). Vorliegend sind jedoch ohnehin beide Alternativen erfüllt. Es liegt schon ein nicht nur vereinzelter Verstoß gegen Rechtsvorschriften im Sinne der Vorschrift vor, da der Kläger sowohl durch seinen unerlaubten Aufenthalt als auch durch die Bedrohung gegen Strafgesetze verstieß. Zudem sind beide Verstöße gegen Rechtsvorschriften nicht geringfügig i.S.d. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG. Wann ein Rechtsverstoß noch geringfügig ist, ist durch eine Gesamtbetrachtung des Einzelfalls unter besonderer Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit festzustellen (vgl. Fleuß in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 33. Ed. 1.4.2022, § 54 AufenthG Rn. 324). Dabei ist jedenfalls eine vorsätzlich begangene Straftat grundsätzlich nicht mehr als geringfügiger Rechtsverstoß zu betrachten (vgl. Katzer in Decker/Bader/Kothe, BeckOK MigR, 12. Ed. 15.7.2022, § 54 AufenthG Rn. 95 f.; noch zur Vorgängernorm § 46 Nr. 2 AuslG BVerwG, U.v. 24.9.1996 - 1 C 9.94 - juris Rn. 20). Für den Fall einer Verurteilung oder eines Strafbefehls mit einer Geldstrafe ist zudem bei einer Strafhöhe von mehr als 30 Tagessätzen nicht mehr von einer Geringfügigkeit des Verstoßes auszugehen (vgl. BayVGH, B.v. 29.3.2021 - 10 B 18.943 - juris Rn. 52). Diese Grenze geht zurück auf Nr. 55.2.2.3.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 (GMBl S. 878) zu § 55 AufenthG a.F. und kann - im Rahmen der ohnehin nötigen wertenden und abwägenden Gesamtbeurteilung (vgl. BayVGH, B.v. 29.3.2021 - 10 B 18.943 - juris Rn. 52) - herangezogen werden (vgl. Katzer in Decker/Bader/Kothe, BeckOK MigR, 12. Ed. 15.7.2022, § 54 AufenthG Rn. 97). Bei den Straftaten des Klägers handelt es sich um Vorsatztaten. Zudem liegt das Strafmaß mit 70 bzw. 120 Tagessätzen deutlich über der Grenze von 30 Tagessätzen, bei der noch Geringfügigkeit angenommen werden könnte. Schließlich stellt schon der unerlaubte Aufenthalt in der Regel einen nicht geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften dar (vgl. BayVGH, B. v. 21.11.2022 - 19 ZB 22.1612 - juris Rn. 13). Anhaltspunkte, die eine abweichende Beurteilung ermöglichen würden, sind vorliegend nicht ersichtlich. Auf dieser Grundlage kann im Falle des Klägers bei einer Gesamtbetrachtung unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips nicht mehr von nur geringfügigen Verstößen ausgegangen werden. Diesem schwerwiegenden Ausweisungsinteresse steht kein in § 55 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG vertyptes Bleibeinteresse gegenüber. Insbesondere ist der Kläger nach Aktenlage nicht personensorgeberechtigt für seine nach seinen Angaben bei einer Pflegefamilie lebende minderjährige Tochter. 2. Eine Gesamtabwägung des Ausweisungs- und des Bleibeinteresses auch unter Berücksichtigung der weiteren nach § 53 Abs. 2 AufenthG beachtlichen Umstände ergibt, dass das öffentliche Ausweisungsinteresse die persönlichen Bleibeinteressen des Klägers überwiegt. Zwar ist der Kläger in … geboren und aufgewachsen und verbrachte insgesamt eine lange Zeit in der Bundesrepublik. Allerdings hielt er sich jedenfalls im Zeitraum von 1997 bis 2012 und auch danach immer wieder in seinem Heimatland auf. Nach den Angaben des Klägerbevollmächtigten gegenüber der Beklagten vom 30. Oktober 2019 (vgl. BA Bl. 41) betrieb der Kläger jedenfalls zwischenzeitlich eine Firma im Tourismusbereich in … Hieraus wie aus den angegebenen Aufenthalten in seinem Heimatland ergibt sich, dass der Kläger gute Verbindungen nach … hat und ohne weiteres dort zurechtkommt. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger besondere Schwierigkeiten haben könnte, sich in … zurechtzufinden und zu integrieren. Auf dieser Grundlage ist ihm der Aufenthalt und das Bestreiten des Lebensunterhalts in seinem Heimatland zumutbar. Hinzu kommt, dass der Kläger keine besonderen Bindungen im Inland nachgewiesen hat. Insbesondere liegen keine Nachweise über den behaupteten (engen) Kontakt zu der bei einer Pflegefamilie lebenden Tochter vor. Jedenfalls ist der Kläger insoweit nach Aktenlage nicht personensorgeberechtigt. Einen tatsächlichen Umgang mit der Tochter hat der Kläger nicht belegt. Auch andere besonders schützenswerte Bindungen sind weder hinreichend substantiiert vorgetragen und belegt noch ersichtlich; insbesondere geht der Vortrag zu der nach Klägerangaben pflegebedürftigen Mutter des Klägers nicht über eine bloße Behauptung hinaus. Besondere Bleibeinteressen, die entsprechend zu gewichten wären, bestehen daher nicht. Vor diesem Hintergrund ergibt sich bei Vornahme einer Gesamtabwägung ein Überwiegen des schon nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG schwerwiegenden Ausweisungsinteresses. Dies folgt weiterhin aus den erheblichen Rechtsverstößen des Klägers, der oben dargestellten Wiederholungsgefahr, die sich zwischenzeitlich manifestiert hat, und den ebenfalls oben ausgeführten gewichtigen generalpräventiven Gründen. B. Auch das in Nr. 2 des Bescheids vom 17. Oktober 2019 verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie die dort in Nr. 3 verfügte Androhung der Abschiebung lassen keine Rechtsfehler erkennen. Die Abschiebungsandrohung stützt sich auf §§ 58, 59 AufenthG. Nach § 11 Abs. 1 AufenthG ist zudem zwingend eine Wiedereinreisesperre auszusprechen. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots steht im Ermessen der Ausländerbehörde und ist gerichtlich eingeschränkt nur auf Ermessensfehler zu überprüfen (§ 114 Satz 1 VwGO). Vorliegend ist weder ein Ermessensausfall noch eine Ermessensüberschreitung erkennbar. Auch ein Ermessensfehlgebrauch im Sinne einer Fehlgewichtung liegt nicht vor. Die Beklagte hat die Frist insbesondere wegen des Gewichts der gefährdeten Rechtsgüter und der Wiederholungsgefahr bei dem Kläger insbesondere wegen des fehlenden sozialen Umfelds unter Berücksichtigung der persönlichen Bindungen im Bundesgebiet festgesetzt. Dies ist weder nicht sachgerecht noch unverhältnismäßig. Ermessensfehler sind somit nicht erkennbar. Der Ausweisungsbescheid erweist sich daher insgesamt als rechtmäßig. C. Auch der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 4. Dezember 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht nicht. Dem Erfolg dieser Klage steht bereits die Sperrwirkung der verfügten Ausweisung und des hieraufhin erlassenen rechtmäßigen Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 11 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 AufenthG, vgl. o.) entgegen. Einem ausgewiesenen Ausländer kann auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Seit Inkrafttreten der Neufassung des § 11 AufenthG ist diese Sperre unmittelbare Folge des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das als eigenständiger Verwaltungsakt erlassen wird. Der Eintritt der Sperre setzt nur voraus, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbots wirksam erlassen worden ist, was vorliegend der Fall ist (vgl. etwa VG München, U.v. 15.6.2022 - M 12 K 21.6285 - juris Rn. 85). Überdies fehlt es vorliegend wegen des Bestehens eines Ausweisungsinteresses (s.o.) ohnehin an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Anhaltspunkte für eine Abweichung vom gesetzlichen Regelfall des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG sind weder vorgetragen noch erkennbar. D. Hinsichtlich der hilfsweise beantragten Verpflichtung zur Erteilung einer Duldung bestehen keine Anhaltspunkte für einen entsprechenden Anspruch (vgl. §§ 60a ff. AufenthG). Gründe für eine Duldung sind weder vorgetragen noch sonstwie ersichtlich. E. Der Kläger trägt als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.