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Beschluss

M 23 E 22.4547

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf EUR 2.500,- festgesetzt. I. Der Antragsteller besitzt den ehemaligen Hotel-Gasthof ..., welchen er momentan umbaut. Nachdem Beamte der Polizeiinspektion G. … auf eine Nachbarbeschwerde wegen Ruhestörung durch ein Radio hin am 27. August 2022 dem Antragsteller auf seinem Anwesen einen Besuch abgestattet hatten, in dessen Rahmen es zu Diskussionen kam, hängte der Antragsteller ein Plakat an die Front des Gebäudes, welches das Porträt des russischen Präsidenten mit einem aufgemalten Kopfschuss zeigt. Dieses Plakat hatte er bereits schon einmal im Frühjahr aufgehängt, es dann aber abgenommen. Am Nachmittag desselben Tages wollten Beamte der PI den Kläger auffordern, dieses Plakat abzuhängen und Lichtbilder anfertigen. Dazu kam es aber nicht, da die Beamten den Antragsteller auf seinem Anwesen nicht antrafen. Der Antragsteller erhob unter dem Briefkopf seiner Baufirma mit Schriftsatz vom 27. August 2022 eine Feststellungsklage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München des Inhalts, es möge festgestellt werden, dass das Betreten und die Durchsuchung des Grundstücks am 27. August 2022 um 16:20 Uhr rechtswidrig war (M 23 K 22.4546). Gleichzeitig beantragte der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, dem Antragsgegner zu untersagen, das Putin-Plakat zu beseitigen. Gemäß einem Telefonat wolle die Polizei das Plakat wegen „Provokationen des Dorfes“ mit einer Leiter beseitigen. Die PI G. … wolle angeblich härter durchgreifen. Das Plakat sei von der Meinungsfreiheit gedeckt. Der einstweilige Rechtsschutz sei notwendig, da die Polizei nichts unternommen habe, als die Dorfgemeinschaft den Unterzeichner habe umbringen wollen. Auch zu den acht eingeritzten Hakenkreuzen an den Fahrzeugen seiner Firma sei nicht ermittelt worden. Nach aktueller Auskunft der Polizeiinspektion G. … hat der Antragsteller das Plakat bald nach dem 27. August 2022 entfernt. Der Antragsgegner beantragt mit Schriftsatz vom 2. November 2022 sinngemäß, den Antrag abzulehnen. Es handle sich um einen vorbeugenden Unterlassungsantrag, für den kein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis gegeben sei. Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 1. Dezember 2022 zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Wegen weiterer Einzelheiten wird verwiesen auf die Gerichtsakte mit den vom Antragsgegner übersandten Schriftstücken. II. 1. Das Gericht legt den vorliegenden Eilrechtsschutzantrag sachdienlich dahingehend aus (§§ 88, 122 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO), dass er vom Antragsteller als natürliche Person gestellt ist, da er und nicht etwa seine Firma, die A. … GmbH, Polizeipflichtiger in Bezug auf die von ihm als bevorstehend angesehenen Maßnahmen (Betreten des Grundstücks und insbesondere Sicherstellung des Plakats) ist, Art. 7 PAG (Handlungsstörer). Der Antrag wird weiterhin dahingehend ausgelegt, dass er sich nicht auf den Lebenssachverhalt des Besuchs der Polizei wegen des Baustellenradios bezieht, sondern allein auf das vom Antragsteller aufgehängte Putin-Plakat sowie dessen vermeintlich drohende Sicherstellung. Nur diesbezüglich hat ausweislich der Begründung des Klage- und Antragsschriftsatzes der Antragsteller einen Eilantrag anhängig gemacht. 2. Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d.h. die bei summarischer Überprüfung der Rechtssache hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. 2.1 Der Antrag ist bereits unzulässig, da dem Antragsteller ein Anordnungsanspruch und das erforderliche Rechtschutzbedürfnis für die von ihm beantragte vorläufige Untersagung fehlt, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache von einer Sicherstellung des Plakats verschont zu bleiben. Bei einem Ersuchen um vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutz - wie vorliegend - ist zu beachten, dass die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung nach dem Prinzip der Gewaltenteilung grundsätzlich keinen vorbeugenden Rechtsschutz, der das Ziel hat, die Entscheidungsfreiheit der Verwaltung durch richterliche Anordnungen einzuengen, bieten (vgl. BayVGH, B.v. 28.4.1992 - 21 CE 92.949 - juris Rn. 5, VG München, B.v. 8.9.2020 - M 7 K 20.2588). Ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem vorläufiger vorbeugender Rechtsschutz begehrt wird, ist daher nur dann zulässig, wenn der Antragsteller dafür ein besonderes qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis geltend machen kann. Regelmäßig kann gegen Maßnahmen der Verwaltung ausreichend schnell nachgängiger Eilrechtsschutz nach § 80 VwGO erwirkt werden. Ein schutzwürdiges Interesse an einer einstweiligen Anordnung, durch die der vollziehenden Gewalt von vorneherein bestimmte Maßnahmen verboten werden sollen, lässt sich daher allenfalls für diejenigen Ausnahmefälle bejahen, in denen bereits die kurzfristige Hinnahme des befürchteten Verwaltungshandelns geeignet ist, den Betroffenen in seinen Rechten in besonders schwerwiegender, nicht wiedergutzumachender Weise zu beeinträchtigen (vgl. BayVGH, B.v. 31.5.2005 - 11 CE 05.921 - juris Rn. 17). Der Antragsteller hat vorliegend nicht substantiiert vorgetragen, dass er in absehbarer Zukunft mit hinreichender Sicherheit Adressat der von ihm bezüglich des Plakats befürchteten polizeilichen Maßnahmen der Durchsuchung bzw. des Betretens seines Besitztums und der Sicherstellung (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PAG und Art. 25 Abs. 1 Nr. 1 a) PAG sein wird, durch die ihm irreparable Schäden oder nicht wiedergutzumachende Nachteile drohen würden. Selbst angenommen, dass eine konkrete Wahrscheinlichkeit dahingehend besteht, dass der Antragsteller in absehbarer Zukunft Adressat einer Sicherstellung des Plakats sein wird, ist damit in rechtlicher Hinsicht kein besonders schwerwiegender, nicht wiedergutzumachender Eingriff in seine (Grund-) Rechte verbunden. Von besonderem Gewicht sind insbesondere Grundrechtseingriffe, die das Grundgesetz selbst unter Richtervorbehalt gestellt hat (z.B. BVerfG, B.v. 5.7.2013 - 2 BvR 370/13 - juris Rn. 19: Wohnungsdurchsuchung) oder die besonders sensiblen Rechtsgüter wie die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) oder die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; BVerfG, B.v. 5.12.2001 - 2 BvR 527/99 - juris: Abschiebungshaft) tangieren. Eine vergleichbare Grundrechtsbetroffenheit ist hier nicht gegeben. Mit der Sicherstellung des Plakats wäre kein derartiger schwerer Eingriff verbunden. Eine Durchsuchung vor Sicherstellung würde nicht notwendig sein, allenfalls ein Betreten, da das Plakat offen an der Fassade hängt und damit die sicherzustellende Sache nicht erst gesucht werden muss. 2. Im Übrigen ist der Antrag auch erfolglos, weil der Antragsteller einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht hat. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Vermeidung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Erforderlich dafür ist, dass der Anordnungsgrund, d.h. die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Entscheidung, und der Anordnungsanspruch, d.h. das überwiegende Interesse des Antragstellers an einer günstigen vorläufigen Entscheidung, glaubhaft gemacht werden, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO - (vgl. BayVGH, B.v. 28.4.1992 - 21 CE 92.949 - juris Rn. 5). Der Anordnungsgrund bezeichnet demzufolge die Dringlichkeit der vorläufigen Regelung. Ein solcher Anordnungsgrund ist hier weder nachvollziehbar dargelegt noch ersichtlich, nachdem insbesondere der Antragsteller selbst das Plakat schon vor längerer Zeit entfernt hat. Insofern besteht nicht nur keine besondere Eilbedürftigkeit, sondern überhaupt kein Rechtsschutzbedürfnis für den vorliegenden Antrag. 3. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 2, § 39 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - unter Berücksichtigung von Nr. 1.5 und Nr. 35.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.