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Urteil

M 3 K 20.223

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Schüler müssen sich auf den Besuch einer im Sinne des Schülerbeförderungsrechts näher gelegenen Schule nur dann verweisen lassen, wenn ihnen der Besuch dieser Schule bei rechtzeitiger Anmeldung tatsächlich möglich gewesen wäre. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 2. Wird ein Schüler von der näher gelegenen Schule nicht aufgenommen, ohne dass er den Grund hierfür selbst geschaffen hätte, erweitert sich die Beförderungspflicht des Aufgabenträgers auf die dann nächstgelegene Schule. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Beweislast, dass eine Aufnahme an einer anderen, mit geringerem Beförderungsaufwand erreichbaren Schule nicht möglich war, liegt bei dem betroffenen Schüler. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 4. Die Regelungen zur Schülerbeförderung lassen sich nicht erweiternd dahingehend auslegen, dass das Angebot dreier moderner Fremdsprachen über den Wortlaut hinaus ausnahmsweise als weiteres Kriterium zur Bestimmung der nächstgelegenen Schule anzusehen wäre. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Schüler müssen sich auf den Besuch einer im Sinne des Schülerbeförderungsrechts näher gelegenen Schule nur dann verweisen lassen, wenn ihnen der Besuch dieser Schule bei rechtzeitiger Anmeldung tatsächlich möglich gewesen wäre. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 2. Wird ein Schüler von der näher gelegenen Schule nicht aufgenommen, ohne dass er den Grund hierfür selbst geschaffen hätte, erweitert sich die Beförderungspflicht des Aufgabenträgers auf die dann nächstgelegene Schule. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Beweislast, dass eine Aufnahme an einer anderen, mit geringerem Beförderungsaufwand erreichbaren Schule nicht möglich war, liegt bei dem betroffenen Schüler. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 4. Die Regelungen zur Schülerbeförderung lassen sich nicht erweiternd dahingehend auslegen, dass das Angebot dreier moderner Fremdsprachen über den Wortlaut hinaus ausnahmsweise als weiteres Kriterium zur Bestimmung der nächstgelegenen Schule anzusehen wäre. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Streitgegenstand ist der geltend gemachte Anspruch auf kostenfreie Beförderung der Klägerin zum Gymnasium B. im Schuljahr 2018/19. Die Klage ist zulässig. Insbesondere hat sie sich durch Ablauf des Schuljahres 2018/19 nicht erledigt, da vorliegend eine etwaige Beförderungspflicht mit Hilfe des öffentlichen Personennahverkehrs erfüllt wird (§ 3 Abs. 2 Satz 1 SchBefV), und die Klage daher von vornherein auf Kostentragung bzw. Kostenerstattung gerichtet war. Die Klage ist unbegründet. Die Ablehnung der kostenfreien Beförderung der Klägerin zum Gymnasium B. im Schuljahr 2018/19 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, da sie hierauf keinen Anspruch hat (§ 113 Abs. 5 VwGO). Gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Schulwegkostenfreiheitsgesetz (SchKfrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 452, BayRS 2230-5-1-K), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 215 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98), hat der Landkreis des gewöhnlichen Aufenthalts die Aufgabe, die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg unter anderem zu einem öffentlichen Gymnasium bis einschließlich der Jahrgangsstufe 10 sicherzustellen. Nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 SchKfrG ist eine Beförderung durch öffentliche oder private Verkehrsmittel notwendig, wenn der Schulweg in einer Richtung mehr als drei Kilometer beträgt und die Zurücklegung des Schulwegs auf andere Weise nach den örtlichen Gegebenheiten und nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht zumutbar ist. Die Beförderungspflicht besteht zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Schülerbeförderungsverordnung – SchBefV – in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. September 1994, GVBl. S. 953, BayRS 2230-5-1-1-K, zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. August 2022, GVBl. S. 570). Nächstgelegene Schule ist diejenige Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist (§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV). Ergänzend sieht § 2 Abs. 1 Satz 4 SchBefV vor, dass beim sprachlichem Gymnasium an die Stelle der Ausbildungsrichtung die erste Fremdsprache tritt, wenn Latein oder Französisch gewählt wird. Nächstgelegene Schule war für die Klägerin nicht das Gymnasium B., sondern das K.-Gymnasium in Bad R.. a) Vorliegend ist nicht dargetan, dass das K.-Gymnasium zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres im Schuljahr 2018/19 nicht aufnahmebereit gewesen wäre. Schüler müssen sich auf den Besuch einer im Sinne des Schülerbeförderungsrechts näher gelegenen Schule nur dann verweisen lassen, wenn ihnen der Besuch dieser Schule bei rechtzeitiger Anmeldung tatsächlich möglich gewesen wäre. Wird ein Schüler jedoch von der näher gelegenen Schule nicht aufgenommen, ohne dass er den Grund hierfür selbst geschaffen hätte, erweitert sich die Beförderungspflicht des Aufgabenträgers auf die dann nächstgelegene Schule (vgl. BayVGH, U.v. 12.2.2001 – 7 B 99.3719 – juris Rn 27; VG München, U.v. 27.8.2019 – M 3 K 18.3110 – juris Rn. 31 ff.; U.v. 20.9.2016 – M 3 K 15.3637 – unter Hinweis auf VG München, U.v. 10.2.2015 – M 3 K 12.5937 – juris Rn. 26; VG München, U.v. 26.11.2007 – M 3 K 07.1920). Die Beweislast dafür, dass eine Aufnahme an einer anderen, mit geringerem Beförderungsaufwand erreichbaren Schule nicht möglich war, liegt bei dem betroffenen Schüler (VG München, U.v. 3.2.2015 – M 3 K 13.4583 – juris Rn. 38). Voraussetzung für einen Anspruch auf Beförderung zu der von einem Schüler besuchten und nicht nächstgelegenen Schule ist demnach, dass der Schüler seinerseits alle erforderlichen Schritte unternimmt, um die nächstgelegene Schule besuchen zu können. Insbesondere muss die Aufnahme durch die Sorgeberechtigten beantragt worden sein, da es sich bei der Aufnahme in eine Schule um einen mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt handelt (BayVGH, U.v. 12.2.2001 – 7 B 99.3719 – juris Rn. 27). Vorliegend ist aus dem Vorbringen der Mutter der Klägerin und den Akten bereits nicht ersichtlich, dass die Mutter der Klägerin sich überhaupt an das K.-Gymnasium gewandt und die Aufnahme der Klägerin beantragt hätte. Sowohl das Schreiben der Mutter vom 23. März 2019 an das K.-Gymnasium wie auch die Antwort des Schulleiters des K.-Gymnasiums hierauf vom 1. April 2019 sind bezogen auf ein Gespräch der Lehrkraft G. mit der Mutter eines anderen Kindes, die sich (wohl unter anderem für die Klägerin) nach den Möglichkeiten des Schulwechsels von der Realschule auf das Gymnasium erkundigt hatte. So stellt die Mutter der Klägerin auch in ihrem Schreiben vom 23. März 2019 an das K.-Gymnasium klar, dass sie nie gesagt habe, dass die Lehrkraft G. mit ihr bezüglich des Übertritts gesprochen habe. Im Widerspruchsschreiben vom 4. März 2019 trägt die Mutter der Klägerin lediglich vor, „Anfragen beim K.-Gymnasium für eine rasche Aufnahme zum zweiten Halbjahr bzw. ob überhaupt ein Wechsel in der 6. Klasse möglich sei oder u.U. auch mit einer Rückstufung in die 5. Klasse“, hätten widersprüchliche Aussagen erbracht. Auch hieraus ergibt sich nicht, dass über eine unverbindliche Anfrage bei der Lehrkraft G. hinaus die Aufnahme der Klägerin durch ihre Personensorgeberechtigten beantragt worden wäre. Die Frage, ob ausnahmsweise auf das Erfordernis eines vorherigen Antrags verzichtet werden kann, wenn sich aus vorherigen Aussagen einer Schule sicher ergibt, dass ein Aufnahmeantrag abgelehnt würde, muss hier nicht geklärt werden. Denn vorliegend ergibt sich weder aus den in den Akten befindlichen Stellungnahmen des K.-Gymnasiums noch aus dem klägerischen Vortrag, dass das K.-Gymnasium eine derartige Aussage getroffen hätte. Die Mutter der Klägerin verweist lediglich auf widersprüchliche Aussagen, ohne dass ersichtlich wäre, wer welche konkrete Aussage zu welcher Frage getroffen hätte und ob eine weitere Klärung versucht wurde; eine klar ablehnende Haltung der Schule, die einen Aufnahmeantrag von vornherein hätte sinnlos erscheinen lassen, ist daraus nicht ersichtlich. Soweit seitens der Klägerin auf die Eilbedürftigkeit der Entscheidung angesichts des Beginns des zweiten Schulhalbjahres verwiesen wird, folgt daraus nichts anderes. Vorliegend ist weder geltend gemacht noch anderweitig ersichtlich, dass es binnen fünf Werktagen nicht möglich gewesen wäre, mit der Schulleitung des K.-Gymnasiums zumindest telefonisch Kontakt aufzunehmen und eine Entscheidung über die Aufnahme der Klägerin herbeizuführen. b) Das Gymnasium B. war auch nicht deshalb nächstgelegene Schule, weil die dort angebotene Sprachenfolge als eigene Ausbildungsrichtung anzusehen wäre. Die am Gymnasium B. angebotene Sprachenfolge Englisch-Französisch-Spanisch stellt vielmehr gegenüber der am K.-Gymnasium angebotenen Sprachenfolge Englisch-Latein-Französisch keine eigene Ausbildungsrichtung dar. aa) Der Begriff der Ausbildungsrichtung in § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV ist identisch mit dem gleichnamigen Begriff in Art. 9 Abs. 3 Satz 1 BayEUG (stRspr BayVGH; vgl. U.v. 12.5.2022 – 7 BV 20.1967 – juris Rn. 15; B.v. 30.1.2007 – 7 ZB 006.781 – juris Rn. 12). Der Verordnungsgeber wollte mit § 2 Abs. 3 Satz 1 SchBefV keine übermäßige Ausweitung der Beförderungskosten entstehen lassen (BayVGH, U.v. 19.2.2013 – 7 B 12.2441 – juris Rn. 33 m.w.N.). Entscheidend ist daher nicht, inwiefern ein schulisches Konzept inhaltlich eine eigene Ausbildung- oder Fachrichtung bildet, sondern inwiefern das Konzept durch den Gesetzgeber im Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (BayEUG) oder den Verordnungsgeber in der entsprechenden Schulordnung als Ausbildungs- oder Fachrichtung festgelegt wurde (VG Ansbach, U.v. 23.2.2017 – AN 2 K 16.00058 – juris Rn. 21; VG Würzburg, U.v. 26.4.2017 – W 2 16.727 – juris Rn. 22). Diese Anknüpfung von § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV an Art. 9 Abs. 3 Satz 1 BayEUG sichert eine einheitliche Anwendung und einen praktikablen Vollzug der Vorschrift (vgl. VG Ansbach, U.v. 23.2.2017 – AN 2 K 16.00058 – juris Rn. 23). Das Angebot bzw. fehlende Angebot bestimmter weiterer Fremdsprachen an einer Schule ist daher kein Kriterium für die Bestimmung der Ausbildungsrichtung (BayVGH, B.v. 30.1.2007 – 7 ZB 006.781 – juris Rn. 12 unter Bezugnahme auf BayVGH, B.v. 17.12.1997 – 7 ZB 97.1781). Ergänzend bestimmt § 2 Abs. 1 Satz 4 SchBefV, dass beim sprachlichem Gymnasium allein auf die erste Fremdsprache abzustellen ist; die weitere Sprachenfolge ist schülerbeförderungsrechtlich ohne Relevanz. Auch Schulprofile stellen keine Ausbildungs- oder Fachrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV dar (BayVGH, U.v. 12.5.2022 – 7 BV 20.1967 – juris Rn. 15 unter Bezugnahme auf Art. 9 Abs. 3 BayEUG). bb) § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV i.V.m. Art. 9 Abs. 3 Satz 1 BayEUG lassen sich auch nicht erweiternd dahingehend auslegen, dass das Angebot dreier moderner Fremdsprachen über den Wortlaut hinaus ausnahmsweise als weiteres Kriterium zur Bestimmung der nächstgelegenen Schule anzusehen wäre. Die Beschränkung des Beförderungsanspruchs auf die nächstgelegene Schule ist Ausfluss der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, die gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 3 SchKfrG bei der Entscheidung über die Notwendigkeit der Beförderung zu beachten sind (BayVGH, U.v. 19.2.2013 – 7 B 12.2441 – juris Rn. 22); diese Grundsätze stehen einer erweiternden Auslegung der Kriterien zur Bestimmung der nächstgelegenen Schule entgegen. Auch die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 4 SchBefV, die eine für das sprachliche Gymnasium ergänzende (und den Kreis der nächstgelegenen Schulen erweiternde) Sonderregelung zu § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV i.V.m. Art. 9 Abs. 3 Satz 1 BayEUG trifft, spricht gegen eine nochmals erweiternde Auslegung; mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Normgeber mit § 2 Abs. 1 Satz 4 SchBefV eine abschließende spezielle Regelung für das sprachliche Gymnasium treffen wollte. Entgegen dem klägerischen Vorbringen gebietet es auch eine verfassungskonforme Auslegung mit Blick auf das humanistische Gymnasium nicht, das Angebots dreier moderner Fremdsprachen schülerbeförderungsrechtlich als eigene Ausbildungsrichtung zu behandeln. Der Gesetzgeber hat in Art. 9 Abs. 3 Satz 1 BayEUG das humanistische Gymnasium als eigene Ausbildungsrichtung normiert. Die Frage, welche Sprachenangebote der Normgeber als so prägend ansieht, dass er diese als eigene Ausbildungsrichtung behandelt, und die hier maßgebliche Frage, welche Sprachenangebote er schülerbeförderungsrechtlich als relevant ansieht, liegt im Ermessen des Normgebers. Die Schülerbeförderung ist eine verfassungsrechtlich nicht gebotene Leistung der öffentlichen Hand (stRspr VerfGH, vgl. E.v. 7.7.2009 – Vf. 15-VII-08 – juris Rn. 41 m.w.N.). Demgemäß sind die Grenzen des normgeberischen Ermessens weiter gesteckt. Dass der Normgeber diese Grenzen mit Blick auf den Gleichheitssatz verletzt hätte, ist nicht ersichtlich. Die in § 2 Abs. 1 Satz 4 SchBefV normierte Einschätzung des Normgebers, dass sich beim sprachlichen Gymnasium die spätere Sprachenfolge als nicht vergleichbar prägend darstellt wie die Sprachenfolge beim humanistischen Gymnasium ist nicht zu beanstanden. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass seit Einführung der Sprachenfolge dreier moderner Fremdsprachen Art. 9 Abs. 3 Satz 1 BayEUG nicht geändert worden sei, ergibt sich daraus nichts anders. Anhaltspunkte für ein Versehen des Normgebers fehlen. Die Tatsache, dass keine Änderung von Art. 9 Abs. 3 Satz 1 BayEUG vorgenommen wurde, zeigt daher lediglich, dass der Gesetzgeber das Angebot dreier moderner Fremdsprachen als nicht so prägend ansah, dass darin eine eigene Ausbildungsrichtung läge. Soweit die Klägerin unter Verweis auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach (U.v. 23.4.2019 – AN 2 K 09.01739) geltend macht, dass das Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Rahmen der Erprobung der Einführung dieser Sprachenfolge um eine freiwillige Übernahme der Beförderungskosten gebeten habe, lässt sich hieraus nichts Weitergehendes ableiten. Wenn der Normgeber nach Abschluss der Erprobungsphase davon absieht, in § 2 Abs. 1 SchBefV eine entsprechende Regelung aufzunehmen, ist davon auszugehen, dass eine dauerhafte Gewährung eines Anspruchs auf kostenfreie Beförderung gerade nicht gewollt war. c) Ein Anspruch auf kostenfreie Beförderung ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Gleichheitssatz und den Hinweisen der Klägerin, dass in Freilassing wohnende Schüler die Wahl zwischen drei staatlichen Gymnasien hätten, und dass ihr die Fahrtkosten zum (weiter entfernten) privaten Gymnasium in B2./O. zu erstatten gewesen wären. Wie oben ausgeführt, ist die kostenfreie Schülerbeförderung keine verfassungsrechtlich gebotene staatliche Leistung. Das sich aus den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit im Schülerbeförderungsrecht ergebende Kriterium der nächstgelegenen Schule als derjenigen Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist, ist vor diesem Hintergrund ein nicht zu beanstandendes Differenzierungskriterium. d) Für einen Beförderungsanspruch aus § 2 Abs. 3 SchBefV sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. e) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen auf § 2 Abs. 4 SchBefV gestützten Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Übernahme der Beförderung liegen hier nicht vor. 2. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.