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Gerichtsbescheid

M 7 K 20.3265

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Aussetzung des Verfahrens für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte nach § 5 Abs. 4 WaffG scheidet unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten mangels Erforderlichkeit und unter Berücksichtigung des Regelungszwecks dann aus, wenn, abgesehen von der infrage stehenden Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG, noch andere Erteilungsvoraussetzungen (hier: Nachweis eines Bedürfnisses iSd § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG) nicht erfüllt sind. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Bewachungsunternehmen muss für den Nachweis für das Bedürfnis nach Ausstellung einer Waffenbesitzkarte sowohl für den Erwerb als auch für den Besitz und das Führen einer Schusswaffe nach § 28 Abs. 1 S. 1 WaffG einen konkreten Bewachungsauftrag angeben, für den der Besitz einer Waffe erforderlich ist. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 3. Aus § 28 Abs. 2 S. 1 WaffG ergibt sich nicht, dass ein konkreter Bewachungsauftrag nur für das Führen und nicht für den bloßen Besitz einer Waffe erforderlich ist. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 4. Aus § 8 WaffG lässt sich nichts dafür ableiten, dass die Erteilung einer Waffenbesitzkarte für Bewachungsunternehmer an weniger strenge Maßstäbe gebunden wäre, insbesondere neben der Geltendmachung eines wirtschaftlichen Interesses die Angabe von konkreten Bewachungsaufträgen zum Nachweis des Bedürfnisses für eine Waffenbesitzkarte nicht erforderlich ist. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Aussetzung des Verfahrens für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte nach § 5 Abs. 4 WaffG scheidet unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten mangels Erforderlichkeit und unter Berücksichtigung des Regelungszwecks dann aus, wenn, abgesehen von der infrage stehenden Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG, noch andere Erteilungsvoraussetzungen (hier: Nachweis eines Bedürfnisses iSd § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG) nicht erfüllt sind. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Bewachungsunternehmen muss für den Nachweis für das Bedürfnis nach Ausstellung einer Waffenbesitzkarte sowohl für den Erwerb als auch für den Besitz und das Führen einer Schusswaffe nach § 28 Abs. 1 S. 1 WaffG einen konkreten Bewachungsauftrag angeben, für den der Besitz einer Waffe erforderlich ist. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 3. Aus § 28 Abs. 2 S. 1 WaffG ergibt sich nicht, dass ein konkreter Bewachungsauftrag nur für das Führen und nicht für den bloßen Besitz einer Waffe erforderlich ist. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 4. Aus § 8 WaffG lässt sich nichts dafür ableiten, dass die Erteilung einer Waffenbesitzkarte für Bewachungsunternehmer an weniger strenge Maßstäbe gebunden wäre, insbesondere neben der Geltendmachung eines wirtschaftlichen Interesses die Angabe von konkreten Bewachungsaufträgen zum Nachweis des Bedürfnisses für eine Waffenbesitzkarte nicht erforderlich ist. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) Die Klage bleibt insgesamt ohne Erfolg. Der zulässige Hauptantrag ist unbegründet. Der Hauptantrag ist als Verpflichtungsklage in Gestalt einer Untätigkeitsklage zulässig, weil die Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO verstrichen ist. Ein zureichender Grund i.S.d. § 75 Satz 3 VwGO dafür, dass über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte für Bewachungsunternehmen noch nicht entschieden ist, liegt nach Auffassung der Kammer nicht vor. Insbesondere stellt die vom Beklagten mit Schriftsatz vom … … … im Eilverfahren * * * … mitgeteilte Aussetzung des Verfahrens nach § 5 Abs. 4 WaffG keinen zureichenden Grund dar, da gegen diese im vorliegenden Fall mangels Erforderlichkeit rechtliche Bedenken bestehen. Zwar kann die zuständige Behörde dann, wenn ein (Straf-)Verfahren wegen Straftaten i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 WaffG noch nicht abgeschlossen ist, das waffenrechtliche Verfahren, insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens aussetzen, um nicht eine waffenrechtliche Erlaubnis zu erteilen, die alsbald wegen des folgenden Strafausspruchs zurückgenommen werden müsste (vgl. Heller/Soschinka/Rabe in Waffenrecht, Stand: 4. Auflage 2020, Rn. 742). Da die Entscheidung über die Aussetzung ins pflichtgemäße Ermessen der Behörde gestellt ist, scheidet die Aussetzung des Verfahrens nach § 5 Abs. 4 WaffG unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten mangels Erforderlichkeit und unter Berücksichtigung des Regelungszwecks aber jedenfalls dann aus, wenn, abgesehen von der infrage stehenden Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG, noch andere Erteilungsvoraussetzungen – wie vorliegend der Nachweis eines Bedürfnisses i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG (dazu unten) – nicht erfüllt sind. Denn die Gefahr der Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis, die alsbald wegen des folgenden Strafausspruchs zurückgenommen werden müsste, besteht in diesem Fall nicht. Die Klage ist in ihrem Hauptantrag jedoch unbegründet. Die Klägerin hat das nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis erforderliche Bedürfnis nicht in einer den für Bewachungsunternehmer geltenden Anforderungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG genügenden Weise glaubhaft gemacht. Voraussetzung für die Erteilung der von der Antragstellerin begehrten Waffenbesitzkarte (§ 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG) ist insbesondere der Nachweis eines Bedürfnisses im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG. Der Nachweis eines Bedürfnisses ist nach § 8 WaffG erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, unter anderem als Bewachungsunternehmer, sowie die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffe für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind. Bei einem Bewachungsunternehmer im Sinne des § 34a GewO wird nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG ein Bedürfnis zum Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen anerkannt, wenn er glaubhaft macht, dass Bewachungsaufträge wahrgenommen werden oder wahrgenommen werden sollen, die aus Gründen der Sicherung einer gefährdeten Person im Sinne des § 19 WaffG oder eines gefährdeten Objekts Schusswaffen erfordern. Unter Anlegung der Maßstäbe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 11.11.2015 – 6 C 67/14 – juris) ist zu fordern, dass ein Bewachungsunternehmen sowohl für den Erwerb, wie auch für den Besitz und das Führen einer Schusswaffe nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG einen konkreten Bewachungsauftrag angeben muss, für den der Besitz einer Waffe erforderlich ist. Diese Auslegung des § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG ergibt sich sowohl aus dem eindeutigen Wortlaut wie auch aus dem Ziel des Waffengesetzes. Die Vorschrift lässt es insbesondere nicht zu, dem Bewachungsunternehmer eine allgemeine Erlaubnis zu erteilen, die sich auf sein Unternehmen bezieht und es ihm überlässt, zu entscheiden, ob bei einem konkreten Auftrag die Schusswaffe geführt werden soll, weil nach seiner Einschätzung die zu sichernde Person oder das zu sichernde Objekt gefährdet ist und die mitgeführte Schusswaffe erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern (vgl. BVerwG, U.v. 11.11.2015 – 6 C 67/14 – juris Rn. 10). Auch wenn es in dem der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Grunde liegenden Fall nicht um die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, sondern um die Verlängerung eines Waffenscheines eines Bewachungsunternehmens ging, müssen die dortigen Ausführungen zur Begründung der restriktiven Auslegung des § 28 Abs. 1 WaffG auch für die Fälle gelten, in denen ein Bewachungsunternehmer die Erteilung einer Waffenbesitzkarte gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG begehrt. So stützt sich das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Auslegung des § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG insbesondere auf dessen Wortlaut, aus dem sich ergebe, dass bereits übernommene oder demnächst zu übernehmende Bewachungsaufträgen nicht stets und schon für sich ein waffenrechtliches Bedürfnis begründen. Die dafür verlangte Glaubhaftmachung beziehe sich nicht auf die Tätigkeit als Bewachungsunternehmer allgemein, sondern auf seine Bewachungsaufträge, deren Gegenstand ihrerseits mit gefährdeten Personen oder Objekten umschrieben wird (BVerwG, U.v. 11.11.2015 – 6 C 67/14 – juris Rn. 11). Da der Wortlaut des § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG nicht zwischen dem Erwerb, dem Besitz und dem Führen einer Waffe unterscheidet, gelten diese Ausführungen gleichermaßen für das Bedürfnis nach Ausstellung einer Waffenbesitzkarte. Im Übrigen gelten die in § 4 WaffG formulierten Anforderungen grundsätzlich für alle waffenrechtlichen Waffen- und Munitionserlaubnisse in gleichem Maß, sodass es nicht auf eine Unterscheidung zwischen Waffenbesitzkarte einerseits und Waffenschein andererseits ankommen kann. Schließlich fordert auch das allgemeine Ziel des Waffengesetzes, § 28 Abs. 1 WaffG dahin auszulegen, dass Waffenbesitzkarten für Bewachungsunternehmer nur für konkrete Bewachungsaufträge erteilt werden dürfen. Zu den Zielen des Waffengesetzes gehört, die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Art und Zahl der in Privatbesitz befindlichen Schusswaffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken, die Verbreitung von Schusswaffen einzudämmen und die Ausnahmen streng zu regulieren (vgl. BayVGH, B.v. 14.4.2021 – 24 CE 21.795 – juris Rn. 19 f. m.w.N.) Aus der Vorschrift des § 28 Abs. 2 Satz 1 WaffG ergibt sich hingegen nicht, dass ein konkreter Bewachungsauftrag nur für das Führen und nicht für den bloßen Besitz einer Waffe erforderlich ist. Diese Vorschrift bestätigt vielmehr zum einen die oben genannte einschränkende Auslegung des § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG und will zum anderen in dessen Ergänzung, die Einhaltung dieser Beschränkung absichern, indem sie den notwendigen Anknüpfungspunkt für die Strafvorschrift des § 52 Abs. 3 Nrn. 5 WaffG bildet (vgl. BayVGH, B.v. 14.4.2021 – 24 CE 21.795 – juris Rn. 21 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 11.11.2015 – 6 C 67/14 – juris Rn. 17). Auch aus § 8 WaffG lässt sich nichts dafür ableiten, dass die Erteilung einer Waffenbesitzkarte für Bewachungsunternehmer an weniger strenge Maßstäbe gebunden wäre, insbesondere neben der Geltendmachung eines wirtschaftlichen Interesses die Angabe von konkreten Bewachungsaufträgen zum Nachweis des Bedürfnisses für eine Waffenbesitzkarte nicht erforderlich sei. Die Grundnorm des § 8 WaffG enthält nur die übergreifenden Regelungen, also den allgemeinen Teil für Waffen- und Munitionserlaubnisse, was sich bereits aus der Überschrift „Bedürfnis, allgemeine Grundsätze“ entnehmen lässt, weshalb die in den §§ 13 ff. WaffG besonders geregelten Gründe für ein Bedürfnis – hier § 28 WaffG – Vorrang vor dieser Auffangnorm haben (vgl. hierzu auch vor Nr. 8.1. WaffVwV). Demzufolge hat ein Bewachungsunternehmen nicht nur sein wirtschaftliches Interesse im Sinne des § 8 WaffG, sondern darüber hinaus die oben dargestellten Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG glaubhaft zu machen, um ein Bedürfnis nachzuweisen (vgl. BayVGH, B.v. 14.4.2021 – 24 CE 21.795 – juris Rn. 22 m.w.N.). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat die Klägerin nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass Gegenstand der geplanten künftigen Bewachung gefährdete Personen oder Objekte im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG sind, zu deren Sicherung sie Schusswaffen benötigt. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in der Entscheidung vom … … … (** … …*) unter Rn. 23 Bezug genommen, denen sich die Kammer anschließt. Seitdem haben sich keinerlei neuen Erkenntnisse ergeben. Über den Hilfsantrag zu II. war nicht mehr zu entscheiden. Er wurde sinngemäß unter der zulässigen innerprozessualen Bedingung gestellt, dass das Gericht im Rahmen der Entscheidung über den Hauptantrag die Rechtsfrage, ob nach dem geltenden Waffenrecht eine waffenrechtliche Erlaubnis für Bewachungsunternehmer auch einer juristischen Person erteilt werden kann, verneint. Da es auf die Klärung dieser Rechtsfrage bei der Entscheidung über den Hauptantrag nicht entscheidungserheblich ankam, war hierüber nicht zu entscheiden. Die Bedingung ist damit nicht eingetreten. Die Rechtshängigkeit des Antrags ist damit rückwirkend entfallen. Über den Hilfsantrag zu III. war ebenfalls nicht mehr zu entscheiden. Er wurde sinngemäß unter der zulässigen innerprozessualen Bedingung gestellt, dass das Gericht im Rahmen der Entscheidung über den Hauptantrag bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. §§ 5, 6 WaffG zu dem Ergebnis kommt, dass noch keine Entscheidungsreife gegeben ist. Da es hierauf bei der Entscheidung über den Hauptantrag nicht entscheidungserheblich ankam, war hierüber jedoch ebenfalls nicht zu entscheiden. Die Bedingung ist damit nicht eingetreten. Damit ist die Rechtshängigkeit auch für diesen Antrag rückwirkend entfallen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.