OffeneUrteileSuche
Urteil

M 9 K 20.1929

VG München, Entscheidung vom

8Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. IRd anzustellenden Prognose einer bestehenden Wiederholungsgefahr von Straftaten eines Ausländers ist es ohne Belang, ob dessen Delinquenz im Zustand der vollen oder verminderten Schuldfähigkeit erfolgt ist. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine Ausweisung aufgrund von Körperverletzungsdelikten hat stets auch eine generalpräventive Funktion. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. IRd anzustellenden Prognose einer bestehenden Wiederholungsgefahr von Straftaten eines Ausländers ist es ohne Belang, ob dessen Delinquenz im Zustand der vollen oder verminderten Schuldfähigkeit erfolgt ist. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine Ausweisung aufgrund von Körperverletzungsdelikten hat stets auch eine generalpräventive Funktion. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die im streitgegenständlichen Bescheid verfügte Ausweisung des Klägers und das sechs- bzw. achtjährige Einreise- und Aufenthaltsverbot sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Die Ausweisung des Klägers erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 12; U.v. 30.7.2013 - 1 C 9.12 - juris, Rn. 8) als rechtmäßig. Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. a. Der weitere Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet stellt eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar, da mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass er erneut erheblich straffällig wird (vgl. zum Prognosemaßstab BVerwG, U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris). Bei der anzustellenden Prognose bezüglich einer Wiederholungsgefahr ist zu beachten, dass jede sicherheitsrechtliche Gefahrenprognose nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts eine Korrelation aus Eintrittswahrscheinlichkeit und (möglichem) Schadensausmaß ist. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, auch wenn dies nicht bedeutet, dass bei hochrangigen Rechtsgütern bereits jede auch nur entfernte Möglichkeit eine Wiederholungsgefahr begründet (vgl. BVerwG, U. v. 4.10.2012 - 1 C 13/11 - juris, Rn. 18). Der Kläger wurde zuletzt mit Urteil des Landgerichts München am … Juli 2019 wegen Diebstahls in zwei Fällen sowie wegen Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von drei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Die Unterbringung in ein psychiatrisches Krankenhaus wurde angeordnet. Die Straftaten des Klägers stellen Verstöße gegen das hohe Gut der körperlichen Unversehrtheit sowie das Eigentum dar. Besonders schwer wiegt in diesem Zusammenhang, dass der Kläger auch nicht davor zurückschreckte, gegenüber betagten Personen gewalttätig zu werden. Mit Blick auf den ordnungsrechtlichen Charakter der Ausweisungsverfügung ohne Belang ist im Rahmen der anzustellenden Prognose einer bestehenden Wiederholungsgefahr, ob die Delinquenz des Klägers im Zustand der vollen oder verminderten Schuldfähigkeit erfolgt ist (vgl. in diesem Zusammenhang BayVGH, B.v. 2020 - 10 ZB 20.536 - juris Rn. 6 ff.). Hinzukommt, dass sich der Betäubungsmittelkonsum des Klägers bzw. die darauf basierenden oder damit in Zusammenhang stehenden immer gleichen Verhaltensweisen, die dann in die Straffälligkeit münden, wie ein roter Faden durch seinen bisherigen Werdegang ziehen. Der Kläger hat die der Ausweisung zugrundeliegenden Straftaten bei Entweichungen aus dem bestehenden - wenn auch zu den Tatzeitpunkten nicht mehr geschlossenen - Maßregelvollzug begangen. In diesem Zusammenhang ist zudem von Bedeutung, dass sich der Kläger seit über 15 Jahren nahezu durchgehend in der Unterbringung befindet und die in diesem Zusammenhang angestellten (Thera-pie-) Maßnahmen offenbar nicht ansatzweise dazu geführt haben, dass der Kläger in ein straffreies und geordnetes Leben (zurück) findet. Auch die zuletzt vorgelegten Berichte des …Klinikums vom … Mai 2022 (Bl. 78 ff. GA) und … Juni 2022 (Bl. 93 ff. BA) lassen keine andere Beurteilung zu. Ausweislich der vorgelegten Therapieberichte befindet sich der Kläger weit entfernt von einem stabilen Zustand, der eine positive Prognose ermöglich würde. Nach wie vor sind die seit Jahren bestehenden und immer wieder in den Berichten erwähnten Grundprobleme dieselben. Krankheitsgefühl und Krankheitseinsicht waren durchgängig nicht oder nur brüchig vorhanden. Der Kläger verfügt vor allem nicht über ausreichend Einsicht und redliche Motivation was die kontinuierliche Einnahme der Medikamente und seine grundsätzliche Therapie anbelangt. Ohne regelmäßige Medikamenteneinnahme besteht aber die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger wieder straffällig werden wird (… v. 23.5.2020, S. 14 … v. 13. 6.2022). Der Kläger scheint sich weder einsthaft mit seiner inzwischen chronifizierten Erkrankung, noch mit seiner Straffälligkeit, seinem Drogen-/Cannabiskonsum - er verherrlicht diesen laut …-Bericht mitunter - und der Notwendigkeit einer konsequenten Medikamenteneinnahme auseinander zu setzen (vgl. in diesem Zusammenhang insbesondere auch den Bericht der … vom 23.5.2020, v.a. S. 12, Bl. 78 ff. GA). Von einer sicheren Compliance außerhalb des stationären Rahmens kann laut aktueller Berichte der … nach wie vor nicht ausgegangen werden. All dies wäre als ein erster Schritt erforderlich, um eine günstige Prognose anstellen zu können. Der Inhalt der Berichte der … deckt sich auch mit dem Eindruck, den das Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung am … November 2022 von dem Kläger gewinnen konnte. Zwar hat der Kläger in einer ruhigen und angemessenen Art und Weise an der mündlichen Verhandlung teilgenommen und Fragen beantwortet. Gleichwohl führte der Kläger auch dort auf die Frage des Gerichts, wie es ihm gehe und ob er seine Medikamente nehme, aus, dass er immer durchgehend seine Medikamente genommen habe und die Straftaten nur deshalb passiert seien, weil er die ganze Zeit in der Unterbringung verbracht habe und auch einmal „Party“ haben machen wollen. Er benehme sich ohnehin die ganze Zeit. Auch diese Aussage zeigt, dass der Kläger die Dimension seiner Sucht- und Krankheitsproblematik nicht erfasst hat. Für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob er dazu nicht fähig oder nicht willens ist. Solange der Kläger über keine erfolgreich abgeschlossene Therapie verfügt und die damit verbundene Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende nicht glaubhaft gemacht hat (vgl. dazu etwa BayVGH, B.v. 2.2.2022 - 10 ZB 21.3030 - juris Rn. 3; B.v. 29.3.2022 - 20 ZB 21.1021 Rn. 10), ist unter Berücksichtigung der vorliegenden Gesamtumstände nach wie vor von einer beachtlich wahrscheinlichen Wiederholungsgefahr auszugehen. Auf die Ausführungen des Gerichts zur Annahme der Wiederholungsgefahr im Rahmen der Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe wird im Übrigen Bezug genommen. Unabhängig davon gefährdet der Aufenthalt des Klägers auch im Hinblick auf generalpräventive Gründe die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland. Eine Ausweisung aufgrund von Körperverletzungsdelikten hat stets auch eine generalpräventive Funktion. Denn eine solche setzt ein deutliches Signal, dass die körperliche Unversehrtheit in der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland ein hohes Rechtsgut darstellt und dieses Delikt nicht nur strafrechtliche Konsequenzen zeitigt, sondern auch ausländerrechtliche. Das Ausweisungsinteresse ist vorliegend auch aktuell. Die Ausweisung stellt damit eine geeignete Maßnahme dar, um andere Ausländer von solchen Delikten abzuhalten. Es besteht die ständige Praxis der Beklagten, Gewalttäter auszuweisen. b. Die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der gegenläufigen Interessen ergibt darüber hinaus, dass das öffentliche Interesse an der Ausweisung das Bleibeinteresse des Klägers überwiegt und die Ausweisung nicht unverhältnismäßig ist, § 53 Abs. 1 AufenthG. Da der Kläger mit Urteil des Landgerichts München vom … Juli 2019 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und 5 Monaten verurteilt wurde, liegt ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse i.S. des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vor. Im Übrigen sind mit Blick auf die durch den Kläger begangenen Eigentums- und Gewaltdelikte die Tatbestände des § 54 Abs. 1 Nr. 1a Buchstabe b und d AufenthG erfüllt. Dem steht auf Seiten des Klägers das besonders schwerwiegende Bleibeinteresse im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gegenüber, weil der Kläger über eine Niederlassungserlaubnis verfügt und sich seit mehr als fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Das Gericht ist jedoch mit der Beklagten der Auffassung, dass im Falle des Klägers das öffentliche Interesse an der Ausweisung die persönlichen Bleibeinteressen des Klägers auch unter Berücksichtigung der weiteren nach § 53 Abs. 2 AufenthG beachtlichen Umstände und Art. 6 GG und Art. 8 Abs. 2 EMRK überwiegt. Insoweit wird auf die Begründung des Bescheids Bezug genommen, der das Gericht folgt. Richtig ist insbesondere, dass die Beklagte zurecht berücksichtigt hat, dass der Kläger aufgrund seiner Geburt in Deutschland und seines mindestens seit seinem fünften Lebensjahr durchgängigen Aufenthalts in der Bundesrepublik zu einem „faktischen Inländer“ geworden ist. Zu berücksichtigen sind jedoch auch die geringen Integrationsleistungen des Klägers. Zwar ist es ihm gelungen, den Hauptschulabschluss zu machen. Beruflich konnte er jedoch nie Fuß fassen. Über eine abgeschlossene Ausbildung verfügt er nicht. Zuletzt hat sich der Kläger mit Mini-Jobs durchgeschlagen (Bl. 165 f. BA). Eine Perspektive, wie es nach der Zeit der Unterbringung weitergehen soll, war auch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht erkennbar. Der Kläger verfügt zudem über keine eigene Kernfamilie oder sonst schützenswerte Bindungen im Inland. Mit Blick darauf ist auch zu berücksichtigen, dass sich der Kläger seit fast 16 Jahren durchgehend in der Unterbringung befindet. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Eltern bzw. die Mutter des Klägers - welche auch bei der mündlichen Verhandlung anwesend war - sowie die Geschwister des Klägers noch in Deutschland sind. Jedoch ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass Familienmitglieder gerade auf den Beistand des Klägers in besonderem Maße angewiesen sind. Dem Kläger ist eine Rückkehr nach Marokko auch sonst möglich und zumutbar. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Kläger in Deutschland geboren ist und seine wesentliche Prägung in der Bundesrepublik erfahren hat. Gleichwohl ist es dem Kläger angesichts seiner Delinquenz und der weiterhin von ihm ausgehenden Wiederholungsgefahr zumutbar, in das Land seiner Staatsangehörigkeit zu übersiedeln. Der Kläger verfügt über keine gesicherte berufliche Position. Der Kläger hat in Deutschland den Hauptschulabschluss erreicht, aber nie eine Ausbildung abgeschlossen. Zuletzt hat er auf 400-Euro-Job-Basis gearbeitet. Es ist davon auszugehen, dass die Sprachkenntnisse des Klägers für eine Ausreise ausreichen. Die Eltern des Klägers stammen aus Marokko. Der Kläger hat die ersten Jahre seines Lebens (mindestens 3 Jahre) in Marokko verbracht. Dass er der arabischen Sprache mächtig ist, lässt sich aus den in der Akte vorhandenen Unterlagen ableiten (Zeugnisse, Vernehmung der Mutter). Das Gericht schließt sich insofern den zutreffenden und schlüssigen Ausführungen der Beklagten im Bescheid sowie im Schriftsatz vom … Mai 2020 im Übrigen an. Der Kläger hat darüber hinaus im Rahmen der mündlichen Verhandlung am … November 2022 bestätigt, dass er des durch seine Familie erlernten Dialekts mächtig ist, wenngleich er betonte, dass er weder arabisch schreiben noch lesen könne. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass nach wie vor familiäre Verbindungen nach Marokko bestehen (Schwester der Mutter), sodass es ihm möglich sein wird, sich in Marokko eine Existenz aufzubauen. Die Ausführungen des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung, er kenne in Marokko niemanden und hätte dort auch niemanden, sind insofern und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht glaubhaft. Die Ausweisung ist auch unter Berücksichtigung der krankheitsbedingten Umstände des Klägers verhältnismäßig. Anhaltspunkte für etwaige Abschiebungsverbote bestehen nicht. Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsentscheidung kommt es ohnehin nicht auf die Prüfung von Abschiebungsverboten an (BayVGH, B.v. 1.2.2019 - 10 ZB 18.2455 - juris Rn. 10; B.v. 16.4.2020 - 10 ZB 20. 536 - juris). Unabhängig davon hat die Beklagte zum einen ausgeführt, dass eine Entlassung aus der Therapie erst erfolgen wird, wenn sich der Zustand des Klägers stabilisiert hat. Zum anderen ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger in Marokko keinen ausreichenden Zugang zu einer etwaig notwendigen medizinischen Versorgung haben würde. Ausweislich des Berichts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand November 2022 S. 22 ff.) sind psychiatrische Erkrankungen in Marokko behandelbar. Mittellose Personen können auf Antrag bei der Präfektur eine „Carte RAMED“ zur kostenfreien Behandlung erhalten. Die ausgesprochene Ausweisung des Klägers ist nach alledem eine verhältnismäßige Maßnahme, die zur Abwehr der durch seinen Aufenthalt drohenden Gefahren insbesondere geeignet, erforderlich und angemessen ist. 2. Das in Ziffer 2 verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot lässt keine Rechtsfehler erkennen. Gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist bei einer Ausweisung zwingend ein Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Ausweisungsentscheidung zu erlassen. Hinsichtlich der Dauer der Sperrfrist bedarf es gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG der prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen - das der auch zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt - das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. In diesem Rahmen sind auch verfassungsrechtliche Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie die Vorgaben aus Art. 7 Grundrechtecharta, Art. 8 EMRK zu berücksichtigen (BVerwG, U.v. 13.12.2012 - 1 C 20/11 - juris). Die Beklagte war bei ihrer Entscheidung vorliegend auf Grund der strafrechtlichen Verurteilung nicht an die Fünfjahresfrist des § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG gebunden, § 11 Abs. 5 AufenthG. Bei der mit Freiheitsstrafe von 3 Jahren und fünf Monaten abgeurteilten Tat handelt es sich um ein massives Gewalt- und Eigentumsdelikt. Von dem Kläger geht zudem nach wie vor eine Wiederholungsgefahr aus (s.o.). Auch unter Berücksichtigung der geringen sozialen Bindungen und Integrationsleistungen des Klägers (s.o.) erscheint eine Frist von 6 bzw. 8 Jahren als angemessen, aber auch erforderlich, um einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu begegnen. Die von der Beklagten verfügte Bedingung, bei deren Nichteintritt eine längere Wiedereinreise- und Titelerteilungssperre gelten soll, dient der Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, § 11 Abs. 2 Satz 5 AufenthG. Im Übrigen kann der Kläger jederzeit einen Antrag auf Verkürzung der von der Beklagten festgesetzten Frist nach § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG stellen, wenn sich die für die Festsetzung maßgeblichen Kriterien nachträglich ändern sollten. 3. Die Abschiebungsandrohung stützt sich auf §§ 58, 59 AufenthG. Soweit die Abschiebung aus der Haft bzw. der Unterbringung angekündigt wird (Ziffer. 3 des Bescheides), erfüllt dies die Voraussetzungen von §§ 58 Abs. 3, 59 Abs. 5 AufenthG. Die Klage wird nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abgewiesen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.