Urteil
M 7 K 21.864
VG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Fraktionen sind nicht lediglich private Zusammenschlüsse gleichgesinnter Mandatsträger, sondern der „organisierten Staatlichkeit“ zuzurechnende Teile der Vertretungskörperschaft, die durch die jeweilige Geschäftsordnung anerkannt und mit eigenen Rechten ausgestattet sind. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
2. Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, wenn nach einer Entschädigungssatzung ein Sitzungsgeld (nur) für die Teilnahme an Fraktionssitzungen, soweit diese einer Stadtratssitzung vorausgehen, sowie für zwei nach eigenem Ermessen einzuberufende Fraktionssitzungen vorsieht, nicht hingegen entsprechend auch für die Teilnahme (fraktionsloser) Gruppenmitglieder an Gruppensitzungen. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Fraktionen sind nicht lediglich private Zusammenschlüsse gleichgesinnter Mandatsträger, sondern der „organisierten Staatlichkeit“ zuzurechnende Teile der Vertretungskörperschaft, die durch die jeweilige Geschäftsordnung anerkannt und mit eigenen Rechten ausgestattet sind. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) 2. Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, wenn nach einer Entschädigungssatzung ein Sitzungsgeld (nur) für die Teilnahme an Fraktionssitzungen, soweit diese einer Stadtratssitzung vorausgehen, sowie für zwei nach eigenem Ermessen einzuberufende Fraktionssitzungen vorsieht, nicht hingegen entsprechend auch für die Teilnahme (fraktionsloser) Gruppenmitglieder an Gruppensitzungen. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) Über den Rechtsstreit konnte im Wege des schriftlichen Verfahrens entschieden werden, da die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Bei Streitigkeiten über die Entschädigung von Stadtratsmitgliedern handelt es sich um einen kommunalverfassungsrechtlichen Innenrechtsstreit, für den der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kläger begehren die Änderung des § 3 Abs. 2 Buchst. a Satz 2 der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts dahingehend, dass Mitglieder von Stadtratsgruppen für die Teilnahme an Gruppensitzungen die gleiche Entschädigung erhalten, wie die Mitglieder von Fraktionen für die Teilnahme an Fraktionssitzungen. Dieses Klagebegehren ist im Wege einer (unechten) Normerlassklage vor dem Verwaltungsgericht zu verfolgen, wobei als zulässige Klageart überwiegend die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO angesehen, alternativ aber auch die Zulässigkeit einer allgemeinen Leistungsklage erwogen wird (vgl. HessVGH, U.v. 31.10.2013 - 8 C 127/13.N - juris Rn. 31 m.w.N.; Pietzcker/Marsch in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Februar 2022, § 42 Abs. 1 Rn. 160; Terhechte in Fehling/Kastner/Strömer, Verwaltungsrecht, VwGO, 5. Aufl. 2021, § 43 Rn. 14, 17). Da die Kläger vorliegend eine Erweiterung der streitgegenständlichen Vorschrift auf Gruppen begehren, ist vorliegend die allgemeine Leistungsklage in Form einer Normergänzungsklage statthafte Klageart (vgl. Pietzcker/Marsch in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Februar 2022, § 42 Abs. 1 Rn. 160). Hingegen kommt eine Normenkontrollklage gemäß § 47 VwGO i.V.m. Art. 5 AGVwGO nicht in Betracht, da die Kläger ihr Klageziel mit einer teilweisen oder vollständigen Ungültigerklärung der streitgegenständlichen Norm nicht erreichen könnten. Die Klage ist zulässig, insbesondere sind die Kläger analog § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Denn nach den von den Klägern vorgebrachten Tatsachen ist nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass die behaupteten Rechte bestehen oder ihnen zustehen können (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 42 Rn. 111 m.w.N.). Ansprüche auf den Erlass oder die Ergänzung bestimmter Rechtsnormen können sich aus der Verfassung ergeben, insbesondere aus grundrechtlichen Schutzpflichten und dem allgemeinen Gleichheitssatz; speziell in Bezug auf untergesetzliche Normen kommen auch „einfache“ Gesetze als Anspruchsgrundlagen in Betracht (vgl. Sodan in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, VwGO, 5. Aufl. 2018, VwGO § 42 Rn. 46). So können die Kläger zu 1) und zu 2), die aufgrund des Nichterreichens der Fraktionsstärke gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. a Satz 2 der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts keine Sitzungsgelder für Gruppensitzungen erhalten, vorliegend jedenfalls eine mögliche Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) geltend machen. Da der allgemeine Gleichheitssatz als Bestandteil des allgemeinen Rechtsstaatsgebots auch Geltung für die Rechtsbeziehungen zwischen einer Gemeinde und den Gemeinderatsfraktionen beansprucht (vgl. BayVGH, U.v. 3.12.2014 - 4 N 14.2046 - juris Rn. 39; BVerwG, U.v. 5.7.2012 - 8 C 22/11 - juris Rn. 15), dürfte dies aufgrund der vergleichbaren Interessenslage auch für Rechtsbeziehungen zwischen der Gemeinde und sonstigen zwischen Gemeinderatsmitgliedern geschlossenen Gruppen gelten. Daher ist auch nicht völlig ausgeschlossen, dass auch die Klägerin zu 3) eine - möglicherweise mittelbare - Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes geltend machen kann. Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Weder die Kläger zu 1) und zu 2) noch die Klägerin zu 3) als Stadtratsgruppe haben einen Anspruch auf die begehrte Änderung des § 3 Abs. 2 Buchst. a Satz 2 der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts der Beklagten. 1. Ein solcher Anspruch lässt sich zunächst nicht aus Art. 56 Abs. 2 GO herleiten (vgl. zur Rechtsgrundlage für die Gewährung von Zuschüssen an Zusammenschlüsse von Gemeinderatsmitgliedern BayVGH, U.v. 14.11.1979 - Nr. 365 IV 75 - Urteilsumdruck S. 11; B.v. 18.10.1989 - 4 N 88.2271 - BayVBl. 1990, 372; U.v. 3.12.2014 - 4 N 14.2046 - juris Rn. 28; offenlassend hingegen BayVGH, U.v. 16.2.2000 - 4 N 98.1341 - juris Rn. 35 m.w.N.). Hiernach sind die Gemeinden verpflichtet, für den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte zu sorgen und die dafür erforderlichen Einrichtungen zu schaffen. Grundsätzlich können sich Gemeinderatsmitglieder zum Zweck der wirksameren Ausübung ihres Mandats zusammenschließen. Das Recht des Zusammenschlusses steht ihnen unabhängig davon zu, ob sie sich zu einer Gruppe von nur zwei Mitgliedern oder zu einer Gruppe von drei oder mehr Mitgliedern zusammenschließen und ist auch nicht von einer Bestätigung in der Geschäftsordnung abhängig. Hingegen kann die Geschäftsordnung des Gemeinderats regeln, wann Zusammenschlüsse von Gemeinderatsmitgliedern einen Status als Fraktion erhalten (vgl. BayVGH, U.v. 16.2.2000 - 4 N 98.1341 - juris Rn. 26 f. m.w.N.). Die Gemeinden dürfen auch die Arbeit ihrer Stadt- bzw. Gemeinderatsfraktionen durch Sach- oder Finanzzuwendungen in angemessenem Umfang fördern. Denn die Fraktionen sind nicht lediglich private Zusammenschlüsse gleichgesinnter Mandatsträger, sondern der „organisierten Staatlichkeit“ zuzurechnende Teile der Vertretungskörperschaft, die durch die jeweilige Geschäftsordnung anerkannt und mit eigenen Rechten ausgestattet sind. Sie steuern und erleichtern in gewissem Grade den Meinungsbildungsprozess im jeweiligen Stadt- bzw. Gemeinderat, indem sie eine Arbeitsteilung unter ihren Mitgliedern organisieren, gemeinsame Initiativen vorbereiten und koordinieren sowie eine umfassende Information der Fraktionsmitglieder unterstützen; auf diese Weise fassen sie unterschiedliche politische Positionen zu handlungs- und verständigungsfähigen Einheiten zusammen. Zur Förderung dieser wichtigen Vorbereitungsfunktion dürfen die Gemeinden den Fraktionen grundsätzlich sowohl die benötigten Sachmittel wie z.B. Sitzungsräume, Fachliteratur und Bürobedarf unmittelbar zur Verfügung stellen bzw. die dafür anfallenden Kosten pauschal erstatten als auch den einzelnen Fraktionsmitgliedern Sitzungsgelder und Fahrtkostenentschädigungen für die Teilnahme an Fraktionsbesprechungen zahlen (vgl. BayVGH, U.v. 3.12.2014 - 4 N 14.2046 - juris Rn. 29 m.w.N.; B.v. 18.10.1989 - Nr. 4 N 88.2271 - BayVBl. 1990, 372). Derartige Zuwendungen dürfen allerdings - ebenso wie alle sonstigen Fraktionsfördermaßnahmen - weder den fraktionsbedingten Mehraufwand übersteigen, worin ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot (Art. 61 Abs. 2 Satz 1 GO) und vor allem eine unzulässige (verdeckte) Finanzierung der „hinter“ den Fraktionen stehenden Parteien und Vereinigungen läge, noch dürfen dadurch einzelne Mandatsträger - über Art. 20a GO hinaus - aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse zusätzlich alimentiert werden. Im Übrigen steht aber den Gemeinden bei der Festlegung der Höhe und des Verteilungsmaßstabs der Zuwendungen ein weiter Bewertungs- und Gestaltungsspielraum zu (BayVGH, U.v. 3.12.2014 - 4 N 14.2046 - juris Rn. 30 m.w.N). Aufgrund dieses bestehenden Bewertungs- und Gestaltungsspielraums der Gemeinde besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch eines Gemeinderatsmitglieds oder einer Fraktion auf eine bestimmte gemeindliche Leistung, sondern lediglich auf sachgerechte und ermessensfehlerfreie Verteilung der von der Gemeinde gewährten Leistungen. Der insoweit weite Ermessensspielraum der Gemeinde findet seine Grenzen allein in dem im Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG enthaltenen Willkürverbot (vgl. Hölzl/Hien/Huber, Gemeindeordnung, Stand: März 2015, Art. 56 GO Anm. 3; BayVGH, B.v. 12.10.2010 - 4 ZB 10.1246 - juris Rn. 4). Hiernach ist es dem Gesetzgeber untersagt, gleich liegende Sachverhalte, die aus der Natur der Sache und unter dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit eine gleichartige Regelung erfordern, ungleich zu behandeln; dagegen ist wesentlich Ungleiches nach seiner Eigenart verschieden zu regeln. Der Gleichheitssatz verbietet Willkür. Er verlangt keine schematische Gleichbehandlung, sondern lässt Differenzierungen zu, die durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt sind. Dem Gesetzgeber bleibt es überlassen, nach seinem Ermessen zu entscheiden, in welcher Weise er dem allgemeinen Gedanken der Angemessenheit, Billigkeit und Zweckmäßigkeit Rechnung tragen will. Nur wenn die äußersten Grenzen dieses Ermessens überschritten sind, d.h. wenn für die getroffene Regelung jeder sachlich einleuchtende Grund fehlt, ist der Gleichheitssatz verletzt (vgl. BayVerfGH, E.v. 29.10.2018 - Vf. 21-VII-17 - juris Rn. 56). Der Normgeber muss für seine Unterscheidungen und Nichtunterscheidungen mithin einen vernünftigen, sich aus der Natur der Sache ergebenden oder sonstwie einleuchtenden Grund angeben können. Verboten ist auch ein durch Sachgründe nicht gerechtfertigter und daher gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss (vgl. BayVGH, U.v. 3.12.2014 - 4 N 14.2046 - juris Rn. 40 m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass § 3 Nr. 2 Buchst. a Satz 2 der Entschädigungssatzung ein Sitzungsgeld (nur) für die Teilnahme an Fraktionssitzungen, soweit diese einer Stadtratssitzung vorausgehen, sowie für zwei nach eigenem Ermessen einzuberufende Fraktionssitzungen vorsieht, nicht hingegen entsprechend auch für die Teilnahme (fraktionsloser) Gruppenmitglieder an Gruppensitzungen. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass die Gewährung eines Fraktionssitzungsgelds i.H.v. je 30,- Euro den fraktionsbedingten Mehraufwand übersteigen würde mit der Folge, dass gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen würde oder ein Teil der Zuwendungen für reine Parteiarbeit unabhängig von der Mandatstätigkeit übrig bliebe. Die Höhe des Sitzungsgelds entspricht betragsmäßig dem allen ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Stadtrats oder seiner Ausschüsse gewährten Sitzungsgelds. Die streitgegenständliche Regelung verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV, insbesondere ist sie nicht willkürlich. Eine willkürliche Ungleichbehandlung vergleichbarer Gruppen liegt nicht vor. Die Vergleichsgruppe der Stadtratsfraktionen bzw. der Stadtratsfraktionsmitglieder weist gegenüber der Vergleichsgruppe der sonstigen Gruppierungen wie die Klägerin zu 3) bzw. deren Mitglieder wie die Kläger zu 1) und zu 2) Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht auf, dass sie eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. So wurzelt bereits in der Zielstellung der Förderung ein grundlegender Unterschied zwischen den beiden Vergleichsgruppen. Denn mit dem streitgegenständlichen Fraktionssitzungsgeld wird nicht die ehrenamtliche Tätigkeit der einzelnen Fraktionsmitglieder als solche und damit das kommunale Ehrenamt im eigentlichen Sinne entschädigt (vgl. hierzu Art. 20a Abs. 1 GO), sondern vielmehr konkret die Fraktionsbesprechung mit dem Ziel gefördert, dass bei einer Vorbehandlung außerhalb des kommunalen Gremiums eine sachgerechte Arbeit in eben diesem Gremium erleichtert wird. Denn hierdurch kann eine Vorklärung und eine Vorformung des Meinungsbildungs- und Entscheidungsprozesses stattfinden, wodurch eine eingehende Auseinandersetzung mit dem Beratungsgegenstand ermöglich wird und eine Straffung der Arbeit des jeweiligen Gremiums eintritt (vgl. BayVGH, B.v. 18.10.1989 - Nr. 4 N 88.2271 - BayVBl. 1990, 372 m.w.N.). Ziel der Bezuschussung in Form des Fraktionssitzungsgelds ist damit die Förderung der Fraktionen in ihrer Eigenschaft als Bestandteil des kommunalen Organisationsgefüges, weil die vorbereitende Tätigkeit, für die organisatorisch bedingte Kosten entstehen, die Arbeit im Stadtrat erleichtert. Denn die Stadtratsarbeit kann nur einwandfrei erbracht werden, wenn zuvor eine Willensbildung unter den im Stadtrat vertretenen einzelnen Mitgliedern von Gruppierungen stattgefunden hat und außerdem die sachliche Vorarbeit in den Ausschüssen geleistet worden ist (vgl. BayVGH, U.v. 14.11.1979 - Nr. 365 IV 75, Urteilsumdruck S. 11). Die sachliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung ist dabei in dem erhöhten Organisationsaufwand bei der Durchführung von Fraktionssitzungen zu sehen. Durch die Anknüpfung an die Fraktionsstärke mit einer Mindestmitgliederzahl von drei Personen besteht in Fraktionssitzungen organisationsbedingt ein höherer Abstimmungsbedarf bei der Meinungsbildung im Vergleich zu einer nur aus zwei Mitgliedern bestehenden Stadtratsgruppe. Es liegt in der Natur der Sache, dass der Willensbildungs- und Entscheidungsprozess mit dem Ziel der Straffung der Arbeit des Stadtrats bei zwei Gruppenmitgliedern weit weniger komplex ist als bei drei und mehr Fraktionsmitgliedern. Es liegt zudem auf der Hand, dass aus einer größeren Gruppe von Mandatsträgern heraus typischerweise mehr Diskussionsbeiträge und Beschlussvorschläge kommen, als aus einer kleineren, nur aus zwei Mitgliedern bestehenden Gruppe; dementsprechend höher ist dort der zur Sitzungsvorbereitung erforderliche sachliche Abstimmungsbedarf (vgl. zu einer nach Fraktionsgröße gestaffelten Zuwendung BayVGH, U.v. 3.12.2014 - 4 N 14.2046 - juris Rn. 41). Insbesondere die Kanalisierung und Wertung unterschiedlicher Meinungen dürfte mit zunehmender Mitgliederzahl umso anspruchsvoller und aufwändiger werden, während dies bei in einer Gruppe von lediglich zwei Mitgliedern regelmäßig bilateral erfolgen können wird. Mit ihrem Einwand, dass die geringere Anzahl der Mitglieder einer Gruppe deshalb zu einer höheren Arbeitsbelastung führe, weil das gesamte Themenspektrum des Stadtrats von nur zwei Personen bewältigt werden müsse, vermögen die Kläger nicht durchdringen. Diese Argumentation verkennt, dass die Zuwendungen an die Fraktionen weder zum Ziel noch zur Folge haben dürfen, dass die auf dem Wählervotum beruhenden Größenunterschiede der Parteien und Wählergruppen, die sich in der Sitzverteilung im Rat und in den Ausschüssen widerspiegeln (vgl. Art. 33 Abs. 1 Satz 2 GO), faktisch beseitigt werden und sich damit kleineren Fraktionen oder Gruppen Wirkungsmöglichkeiten eröffnen, die sie ohne die finanzielle Unterstützung nicht hätten (vgl. zu einer nach Fraktionsgröße gestaffelten Zuwendung BayVGH, U.v. 3.12.2014 - 4 N 14.2046 - juris Rn. 43). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass fraktionslose Stadtratsmitglieder wie die Kläger zu 1) und zu 2) - aufgrund ihres „fraktionslosen“ Status - auch nicht vollständig von jeglichen Zuwendungen aus Haushaltsmitteln ausgeschlossen werden. Vielmehr erhalten Stadtratsmitglieder, die keiner Fraktion angehören, nach § 3 Abs. 2 Buchst. b Satz 3 der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts eine jährliche Pauschalentschädigung in Höhe von 100,- Euro pro Jahr. Weiter erhalten auch die Vertreter der Parteien und Wählergruppen nach § 3 Abs. 2 Buchst. a Satz 2 a.E. ein Sitzungsgeld für die Teilnahme an der Sitzung der Fraktionssprecher und der Vertreter der Parteien und Wählergruppen, zu der sie von Seiten des Bürgermeisters eingeladen werden. Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankäme, begegnet auch die in § 5 der Geschäftsordnung der Beklagten festgelegte Mindestfraktionsstärke in Höhe von drei Stadtratssitzen bzw. 12,5% der Gesamtsitzzahl von 24 Stadtratssitzen keinen rechtlichen Bedenken. Nach der Rechtsprechung verstößt die Festlegung einer Mindestfraktionsstärke von 10% der Stadtratsmitglieder regelmäßig nicht gegen das im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG wurzelnde Übermaßverbot (vgl. BayVGH, U.v. 16.2.2000 - 4 N 98.1341 - juris Rn. 33 m.w.N; VG Ansbach, B.v. 25.1.2021 - AN 4 E 20.02811 - juris Rn. 38, jeweils m.w.N.). Eine Mindestfraktionsstärke von 10% hätte rechnerisch bei 2,4 Stadtratssitzen gelegen und hätte daher nicht festgelegt werden können. Dass die Beklagte den nächsthöheren Wert von drei Stadtratssitzen gewählt hat, ist nach Auffassung der Kammer von der Geschäftsordnungsautonomie der Beklagten erfasst (vgl. auch BayVGH, U.v. 16.2.2000 - 4 N 98.1341 - juris Rn. 27) und weder als sachwidrig anzusehen noch als Verstoß gegen das Übermaßverbot zu qualifizieren. Ermessensfehler sind im Rahmen des nach § 114 Satz 1 VwGO beschränkten gerichtlichen Prüfungsmaßstabs nicht ersichtlich. Insbesondere liegt eine sogenannte Ermessensreduzierung auf Null nicht vor, d.h., es ist nicht davon auszugehen, dass der Ermessensspielraum der Beklagten aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls so reduziert wäre, dass bezüglich der hier strittigen Frage der Gewährung des Sitzungsgelds auch für die Teilnahme an Gruppensitzungen nur eine einzige Entscheidungsmöglichkeit, nämlich die Gleichstellung der Kläger mit Fraktionen, ermessensgerecht wäre (vgl. VG Ansbach, B.v. 1.8.2008 - AN 4 E 08.01044 - juris Rn. 21). Auch unter Heranziehung der Hinweise zu den Entschädigungsregelungen ergibt sich kein anderes Ergebnis. Insoweit wäre allenfalls ein auf Vertrauensschutz durch Selbstbindung des Stadtrats der Beklagten nach Art. 3 Abs. 1 GG basierender Anspruch denkbar. Selbst wenn man die Hinweise zu den Entschädigungsregelungen als eine zu einer Selbstbindung der Verwaltung führende ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift qualifizieren würde (vgl. allgemein hierzu Geis in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: April 2022, § 40 VwVfG Rn. 171 ff.), ist hierfür vorliegend jedoch nichts ersichtlich. Denn in Nr. 5 Abs. 1 und Abs. 2 der Hinweise zu den Entschädigungsregelungen wird lediglich ausgeführt, dass Fraktionen und ähnliche Gruppierungen im Gemeinderat als Einrichtungen angesehen werden könnten, deren Zweck es u.a. sei, die Sitzungen der kommunalen Vertretungskörperschaft und ihrer Ausschüsse vorzubereiten und damit für den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte zu sorgen und dass es möglich sei, in einem angemessenen - durch die kommunale Vertretungskörperschaft in der Entschädigungssatzung zu bestimmenden - Umfang auch für die Teilnahme an Fraktions- und Gruppensitzungen eine Entschädigung vorzusehen. Es wird somit lediglich auf die grundsätzliche Zulässigkeit der Gewährung von Sitzungsgeld auch für Gruppensitzungen hingewiesen, eine Pflicht zur zwingenden Gleichbehandlung von Fraktionen und Gruppen bei der Gewährung von Sitzungsgeld kann dem Wortlaut entgegen dem klägerischen Vorbringen indes nicht entnommen werden. Darüber hinaus wird durch den in Gedankenstriche gesetzten Einschub klargestellt, dass der Umfang der Entschädigung durch die kommunale Vertretungskörperschaft in ihrer Entschädigungssatzung bestimmt werden muss. Ein selbständiger anspruchsbegründender Vertrauensschutz durch Selbstbindung ist hieraus nicht zu entnehmen. 2. Die Kläger zu 1) und zu 2) können einen Anspruch auf die begehrte Rechtsänderung auch nicht aus Art. 20a Abs. 1 GO herleiten, wonach ehrenamtlich tätige Personen einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung haben. Die Entschädigungsregelung des Art. 20a Abs. 1 GO ist vorliegend nicht einschlägig, da sie nur bei „gemeindlichen Ehrenämtern“ gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GO zur Anwendung kommt (vgl. BayVGH, U.v. 3.12.2014 - 4 N 14.2046 - juris Rn. 27 m.w.N.). Wie bereits ausgeführt, wird mit dem Fraktionssitzungsgeld jedoch nicht die unmittelbare ehrenamtliche Tätigkeit der Fraktionsmitglieder als Stadtratsmitglieder i.S.d. Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GO, sondern ihre Tätigkeit in ihrer Eigenschaft als Fraktionsmitglieder für Teilnahme an (Fraktions-)sitzungen entschädigt. Die Mitgliedschaft in einer Fraktion oder einer Gruppe ist kein kommunales Ehrenamt im eigentlichen Sinne (vgl. BayVGH, B.v. 18.10.1989, BayVBl. 1990, 372; Hölzl/Hien/Huber, Gemeindeordnung, Stand: März 2015, Art. 20a GO Anm. 2.3.1; vgl. auch BayVGH, U.v. 3.12.2014 - 4 N 14.2046 - juris Rn. 27, wonach die Fraktionsvorsitzenden auch nicht (unmittelbar) für die Gemeinde tätig sind, sondern (zunächst) nur für ihre jeweilige Partei oder Wählergruppe handeln). Die auf Art. 20a Abs. 1 GO beruhende Entschädigung für die Teilnahme an Stadtrats- und Ausschusssitzungen erhalten die Kläger zu 1) und zu 2) ebenso wie die übrigen Stadtrats- und Ausschussmitglieder (vgl. § 3 Abs. 2 Buchst. a Satz 1 der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts). Aus den gleichen Gründen lässt sich ein solcher Anspruch erst recht nicht für die Klägerin zu 3) aus Art. 20a Abs. 1 GO herleiten. 3. Schließlich lässt sich der begehrte Anspruch weder für die Kläger zu 1) und zu 2) noch für die Klägerin zu 3) auf den, aus der verfassungsrechtlich garantierten Wahlrechtsgleichheit (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BV) abzuleitenden Grundsatz der streng formalen Gleichbehandlung stützen, der Differenzierungen nur aus zwingenden Gründen zulässt. Zwar gilt dieses Verfassungsgebot nicht allein für den Wahlvorgang, sondern erstreckt sich auch auf die gewählten Mandatsträger, sodass deren Rechtsstellung und Mitwirkungsbefugnisse innerhalb der Vertretungskörperschaft sowie die ihnen gewährte Entschädigung ebenfalls in einem streng formalen Sinne gleich sein müssen. Daraus lässt sich jedoch, wie das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich klargestellt hat, für die Rechte von Ratsfraktionen nichts gewinnen. Denn diese leiten ihre Stellung im Unterschied zu den gewählten Ratsmitgliedern nicht unmittelbar aus der vorangegangenen Wahl ab, sondern aus dem Selbstorganisationsrecht der gewählten Vertretung. Da aus der formalen Gleichheit der Mandatsträger keine ebenso formale Gleichheit der von ihnen gebildeten Fraktionen folgt, gilt der strenge Gleichbehandlungsgrundsatz auch nicht für deren finanzielle Förderung durch die öffentliche Hand; ebenso wenig lässt sich daraus folgern, dass sich die Finanzierung der Fraktionen allein an der Zahl ihrer Mitglieder auszurichten hätte (vgl. BayVGH, U.v. 3.12.2014 - 4 N 14.2046 - juris Rn. 37 m.w.N.). Das den Fraktionsmitgliedern von der Beklagten gewährte Sitzungsgeld, das wie bereits ausgeführt, kein gemeindliches Ehrenamt i.S.v. Art. 20a GO betrifft, sondern allein zur allgemeinen Fraktionsförderung nach Art. 56 Abs. 2 GO gehört, ist demnach nicht an dem für das einzelne Ratsmitglied geltenden streng formalen Gleichheitssatz zu messen. Gleiches muss aufgrund der vergleichbaren Interessenlage auch für aus Ratsmitgliedern gebildete sonstige Gruppierungen gelten. Der Grundsatz der Wahlgleichheit kann allerdings durch mittelbare Auswirkungen der Fraktionsfinanzierung auf andere - fraktionslose oder fraktionsangehörige - Mandatsträger berührt werden, wenn die Gewährung von Finanzmitteln an Ratsfraktionen dazu führt, dass die darin zusammengeschlossenen Mandatsträger bei der Wahrnehmung ihres Mandats gegenüber fraktionslosen Mandatsträgern ungleich bevorzugt werden oder wenn durch die Zuwendungen bei einem Vergleich von Mitgliedern großer mit Mitgliedern kleiner Fraktionen die grundsätzliche Gleichheit der Mandatswahrnehmung beeinträchtigt wird (vgl. BayVGH, U.v. 3.12.2014 - 4 N 14.2046 - juris Rn. 38 m.w.N. unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 5.7.2012 - 8 C 22/11 - juris Rn. 20). Vorliegend sind solche mittelbaren Folgen aber nicht ersichtlich. Die Gewährung des Fraktionssitzungsgelds führt nicht dazu, dass die Kläger zu 1) und zu 2) nicht mehr in gleicher Weise im Stadtrat und seinen Ausschüssen mitwirken können wie ihre Kollegen aus den Fraktionen. Die Gewährung von Sitzungsgeld für die Teilnahme an Fraktionssitzungen schmälert nicht die Teilhabemöglichkeiten der kleineren Gruppierungen oder der zu keiner Fraktion gehörenden Mandatsträger an der Stadtrats- bzw. Ausschusstätigkeit (vgl. zur Gewährung nach Fraktionsgröße ansteigender Entschädigungen für Fraktionsvorsitzende und deren Stellvertreter BayVGH, U.v. 3.12.2014 - 4 N 14.2046 - juris Rn. 38 m.w.N.). Denn auch fraktionslose Stadtratsmitglieder wie die Kläger zu 1) und zu 2) erhalten nach dem Vortrag der Beklagten von der Verwaltung der Beklagten die gleichen Unterlagen sowie Hilfeleistungen bei einzelnen Fragen und ihr Sprecher wird - mit Gewährung von Sitzungsgeld - zu der Fraktionssprechersitzung vor Ausschuss- bzw. Stadtratssitzung eingeladen. Es bleibt den Klägern zu 1) und zu 2) unbenommen, im Vorfeld einer Stadtratssitzung ihre Positionen bilateral festzulegen. Zudem werden sie, wie bereits ausgeführt, auch nicht von jeglichen Zuwendungen aus Haushaltsmitteln ausgeschlossen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).