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Urteil

M 1 K 20.3424

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die Genehmigungsfrage ist immer einheitlich für die gesamte bauliche Maßnahme zu stellen. Eine Aufspaltung einer einheitlichen Baumaßnahme in einen genehmigungspflichtigen und einen genehmigungsfreien Teil ist somit unzulässig. Ist auch nur ein (kleiner) Teil einer Baumaßnahme genehmigungspflichtig, so zieht das die Genehmigungspflicht für die gesamte Maßnahme nach sich. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Baueinstellungsbescheid vom 10. Juli 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Baueinstellungsverfügung ist Art. 75 Satz 1 BayBO. Hiernach kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt werden. 1. Mit den Bauarbeiten der sogenannten Grüngutlagerfläche und den zusätzlichen Einrichtungen werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet. Die Einstellung von Bauarbeiten kann grundsätzlich bei jedem sowohl materiellen als auch formellen Verstoß gegen Vorschriften verfügt werden, die vom Anwendungsbereich des Art. 75 BayBO erfasst werden. Hier ist jedenfalls von formeller Illegalität auszugehen, weil das Vorhaben einer Baugenehmigung bedarf, die nicht vorliegt. Eine Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO besteht nicht. a) Die Genehmigungsfrage ist immer einheitlich für die gesamte bauliche Maßnahme zu stellen. Eine Aufspaltung einer einheitlichen Baumaßnahme in einen genehmigungspflichtigen und einen genehmigungsfreien Teil ist somit unzulässig. Ist auch nur ein (kleiner) Teil einer Baumaßnahme genehmigungspflichtig, so zieht das die Genehmigungspflicht für die gesamte Maßnahme nach sich (Decker in Busse/Kraus, BayBO, 146. EL Mai 2022, Art. 55 Rn. 33 m.w.N.). Bei der Errichtung der Grüngutlagerfläche mit Sickersaftbehälter, Betonmauer und Waage handelt es sich um ein Gesamtbauvorhaben, weil die einzelnen Baumaßnahmen räumlich, zeitlich und funktional miteinander verbunden sind (BayVGH, B.v. 12.12.2018 - 1 ZB 17.936 - juris Rn. 3). In der Anlage auf dem Vorhabengrundstück soll Grüngut zu Biodünger siliert werden. b) Das Vorhaben ist nicht verfahrensfrei nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. f BayBO. Von dieser Vorschrift sind Dungstätten, Fahrsilos, Kompost- und ähnliche Anlagen mit Ausnahme von Biomasseanlagen für Biogasanlagen erfasst. Voraussetzung für die Anwendung dieses Tatbestands ist, dass es sich bei dem Vorhaben um einen Behälter handelt, vgl. Art. 57 Abs. 1 Nr. 6 BayBO: „Verfahrensfrei sind […] folgende Behälter: […]“. Kriterium für den Begriff des Behälters ist, dass die Einrichtung von außen mit dem zu lagernden oder aufzubewahrenden Gegenstand oder Stoff beladen oder befüllt wird, also bei der normalen Nutzung nur das Lagergut ins Innere verbracht wird, ohne dass sich hierbei Menschen hinein begeben müssen; nicht mehr umfasst sind demgemäß Einrichtungen, bei denen der Stoff von Menschen durch Betreten der Anlage hineingebracht und abgelegt wird (Lechner/Busse in Busse/Kraus, BayBO, 146. EL Mai 2022, Art. 57 Rn. 191, vgl. auch Molodovsky/Famers/Waldmann, BayBO, Stand Mai 2022, Art. 57 Abs. 1 Nr. 6, Rn. 76). Die vom Kläger geplante Grüngutkompostieranlage ist kein Behälter und unterfällt damit nicht der Verfahrensfreiheit. Hier soll ausschließlich an der Ostseite des Vorhabens eine Wand errichtet werden, eine Umwandung der gesamten Fläche ist hingegen nicht geplant. Damit ist eine Unterscheidung zwischen Innen und Außen, die der Behälter begrifflich voraussetzt, nicht möglich. Auch ermöglicht es die geplante Anlage, dass Menschen die Fläche mit dem zu kompostierenden Grüngut betreten und dieses dort ablegen. Zu einer erweiternden Auslegung, etwa im Sinne eines a maiore ad minus-Schlusses, besteht keine Veranlassung. Denn Art. 57 BayBO ist als Ausnahmeregelung zu der grundsätzlich bestehenden Baugenehmigungspflicht, Art. 55 Abs. 1 BayBO, eng auszulegen (vgl. BayVGH, U.v. 30.1.2012 - 1 BV 11.62 - juris Rn. 20 m.w.N.). c) Das Gesamtbauvorhaben ist baugenehmigungspflichtig, weil jedenfalls die geplante Betonmauer nicht der Verfahrensfreiheit unterfällt. Die Mauer unterfällt auch nicht als Einfriedung dem Privilegierungstatbestand des Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a BayBO, weil dies im Außenbereich nicht verfahrensfrei zulässig wäre. Angesichts ihrer Ausführung als Betonwand handelt es sich auch nicht um ein verfahrensfreies Vorhaben nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b BayBO, weil hierfür (unter anderem) Voraussetzung wäre, dass sie offen und sockellos ausgeführt wird. d) Daher erübrigt sich die Beantwortung der Frage, ob es sich bei der Fläche um einen verfahrensfreien Lager- oder Abstellplatz im Sinne von Art. 57 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. a BayBO handelt. Hieran bestehen insoweit Zweifel, als die Nutzung der Anlage den bloßen Vorgang des Lagerns oder Abstellens überschreiten dürfte. Das Hinbringen des Grünguts und der sonstigen Stoffe zu der Anlage erfolgt nämlich nicht mit dem Zweck des Aufbewahrens und späteren Wiederverwendens, wie dies beispielsweise bei der Lagerung von Holz der Fall ist. In der Anlage kommt es neben der freilich ebenfalls durchgeführten Lagerung vielmehr zu einer Bearbeitung und Veränderung des eingelieferten Guts in Form des Silierens. Durch die planvolle Vermischung unterschiedlicher Substanzen und der turnusmäßigen Umwendung entsteht ein neues Produkt. Die Silage oder der Biodünger unterscheidet sich von „gelagertem Grüngut“ qualitativ erheblich, sodass eher eine Produktion als die Lagerung inmitten stehen dürfte. Angesichts der Genehmigungsbedürftigkeit der Gesamtanlage aus anderen Gründen muss dies, wie oben dargelegt, jedoch nicht entschieden werden. e) Die Baugenehmigungspflichtigkeit bezieht sich nach dem Vorgenannten damit auch auf die beabsichtigte Errichtung des Sickersaftbehälters, der ansonsten dem Privilegierungstatbestand nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. c BayBO unterfiele, und unabhängig vom Privilegierungstatbestand nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. f BayBO auch auf die Waage. 2. Die Anordnung erging auch ansonsten rechtmäßig, insbesondere weist der Bescheid keine Ermessensfehler auf. Soweit sich der Beklagte vormals auf die fehlende Privilegierung stützte, erfolgte ein ohne weiteres zulässiger Austausch der Begründung. Bei Bauarbeiten ohne notwendige Genehmigung ist von einem intendierten Ermessen auszugehen (vgl. BayVGH B.v. 16.9.2013 -14 CS 13.1383 - juris Rn. 8), also vom regelhaften Erlass einer Baueinstellung bei Erfüllung des Tatbestands. Dabei stellt eine Baueinstellung in der Regel nur eine vorläufige Maßnahme dar und bleibt von ihrer Eingriffsintensität her hinter der Beseitigungsanordnung oder der Nutzungsuntersagung zurück. Ihr steht auch nicht entgegen, dass dem Bauherrn wirtschaftliche Nachteile entstehen. Dem Bauherrn ist es vielmehr zuzumuten, mit der Fortsetzung der Bauarbeiten zuzuwarten, bis die baurechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens festgestellt ist. 3. Gegen die Zwangsgeldandrohung und die Kostenentscheidung im angefochtenen Bescheid hat die Klagepartei keine spezifischen Einwände erhoben; sie begegnen im Übrigen auch keinen rechtlichen Bedenken. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt § 167 ZPO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.