Urteil
M 1 K 18.5268
VG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die gesicherte Erschließung eines Bauvorhabens ist nach ständiger Rechtsprechung keine drittschützende Regelung, welche der Klage eines Nachbarn zum Erfolg verhelfen kann. Nur in den Fällen, in denen die Umsetzung der Baugenehmigung die unmittelbar gegenständliche Inanspruchnahme eines Nachbargrundstücks zur Folge hat, also quasi „automatisch“ zivilrechtlich den Anspruch auf Einräumung eines Notwegerechts nach § 917 BGB am Grundstück des klagenden Nachbarn auslöst, kann aus Art. 14 Abs. 1 GG ein nachbarschützender Abwehranspruch abgeleitet werden. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die gesicherte Erschließung eines Bauvorhabens ist nach ständiger Rechtsprechung keine drittschützende Regelung, welche der Klage eines Nachbarn zum Erfolg verhelfen kann. Nur in den Fällen, in denen die Umsetzung der Baugenehmigung die unmittelbar gegenständliche Inanspruchnahme eines Nachbargrundstücks zur Folge hat, also quasi „automatisch“ zivilrechtlich den Anspruch auf Einräumung eines Notwegerechts nach § 917 BGB am Grundstück des klagenden Nachbarn auslöst, kann aus Art. 14 Abs. 1 GG ein nachbarschützender Abwehranspruch abgeleitet werden. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 1. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Vorbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung - und insoweit auch gegen einen Vorbescheid - nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Normen beruht, die auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20, 22). Vorliegend strittig war allein die Frage, ob der streitgegenständliche Vorbescheid den Kläger im Hinblick auf die Erschließung des Vorhabens in seinen Rechten verletzt. Dies ist zu verneinen. Gemäß § 35 Abs. 1 BauGB ist im Außenbereich ein privilegiertes Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Allerdings ist die gesicherte Erschließung eines Bauvorhabens, welche nach § 30 Abs. 1, § 34 Abs. 1 Satz 1 und § 35 Abs. 1 und 2 BauGB Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung ist, nach ständiger Rechtsprechung keine drittschützende Regelung, welche der Klage eines Nachbarn zum Erfolg verhelfen kann (BayVGH, B.v. 18.2.2020 - 15 CS 20.57 - juris Rn. 30; B.v. 26.1.2021 - 9 ZB 18.2316 - juris Rn. 7 m.w.N.). Nur in den Fällen, in denen die Umsetzung der Baugenehmigung die unmittelbar gegenständliche Inanspruchnahme eines Nachbargrundstücks zur Folge hat, also quasi „automatisch“ zivilrechtlich den Anspruch auf Einräumung eines Notwegerechts nach § 917 BGB am Grundstück des klagenden Nachbarn auslöst, kann aus Art. 14 Abs. 1 GG ein nachbarschützender Abwehranspruch abgeleitet werden (BayVGH, B.v. 25.3.2022 - 15 ZB 22.267 - juris Rn. 9 m.w.N.). Hintergrund ist, dass eine bestandskräftige Baugenehmigung - auch, wenn sie rechtswidrig sein sollte - die „ordnungsmäßige Benutzung“ i.S.v. § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB definiert und somit dem eventuell notwegepflichtigen Nachbarn den Einwand der ordnungswidrigen Benutzung auch zivilrechtlich abschneidet (BVerwG, B.v. 11.5.1998 - 4 B 45/98 - juris Rn. 8; BGH, U.v. 24.4.2015 - V ZR 138/14 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 30.9.2019 - 9 CS 19.967 - juris Rn. 28). Der Eigentümer kann gemäß § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB vom Nachbarn die Duldung eines Notwegerechts verlangen, wenn seinem Grundstück die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt. Die Verbindung über das Nachbargrundstück ist dann nicht notwendig, wenn das Grundstück bereits über einen ausreichenden anderweitigen Zugang zu öffentlichen Wegen verfügt, mag dieser auch weniger bequem bzw. seine Benutzung kostspieliger sein als die gewünschte Verbindung. Der Grundstückseigentümer muss grundsätzlich zunächst alle anderen wirtschaftlich vertretbaren Möglichkeiten zur Herstellung einer Verbindung zum öffentlichen Straßennetz ausschöpfen, z.B. über eigene Grundstücke unter Inkaufnahme von Umbauarbeiten an im Wege stehenden Gebäuden oder über Flächen von Miteigentümern, die bei der erstmaligen ordnungsgemäßen Herstellung von Wohnungseigentumsanlagen besondere Mitwirkungspflichten treffen können. Ein anderweitiger Zugang kann über ein anderes eigenes Grundstück oder ein fremdes Grundstück bestehen (zur Notwendigkeit der Verbindung s. Fritzsche in BeckOk BGB, Hau/Posek, 63, Edition, Stand 1.8.2022, Rn. 14 zu § 917). Danach hat der Kläger ein Notwegerecht des Beigeladenen nicht zu befürchten, weil die Verbindung über sein Grundstück zur ordnungsgemäßen Nutzung des Jungviehstalls und der Fahrsilos nicht notwendig ist. Es spricht schon vieles dafür, dass das Befahren der Fahrsilos über die Binnenerschließung auf dem Vorhabengrundstück möglich ist, ohne dass eines Befahrens des klägerischen Grundstücks bedarf. Zu diesem Ergebnis gelangt der vom Beigeladenen beigezogene private Sachverständige in seinem Gutachten vom 4. November 2020 (S. 3, 2. Absatz). Dieses Gutachten, dem der Kläger nicht in der Sache entgegengetreten ist, ist aus Sicht der Kammer plausibel, insbesondere vor dem Hintergrund der Erläuterung des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung, dass gerade große Ladeanhänger hinten eine zusätzliche Lenkachse besäßen. Der Einwand des Klägervertreters, dass die in der Anlage zu o.g. Gutachten eingezeichneten Fahrwege wohl über die Grundstücksgrenze hinausreichten, vermag die Plausibilität der privatgutachterlichen Aussage nicht in Frage zu stellen, handelt es sich hierbei doch offensichtlich um eine annäherungsweise Darstellung mittels eines einfachen Textmarkers, die lediglich eine bildliche Darstellung der im Gutachten beschriebenen Fahrwege darstellen soll. Letztlich kommt es aber auch nicht darauf an, ob die Bewirtschaftung des Fahrsilos mit den baulichen Zustand, die der private Gutachter vorgefunden hat, ohne Befahrung des klägerischen Grundstücks möglich ist. Denn jedenfalls wäre dem Beigeladenen zuzumuten, durch entsprechende Umbauarbeiten auf seiner Hofstelle die Bewirtschaftung der Fahrsilos zu ermöglichen. Hierzu böte sich beispielsweise die - auch vom privaten Sachverständigen erwähnte - Entfernung der nordöstlichen Teilstücks der Begrenzungsmauer an. Schließlich wäre der Beigeladene zudem darauf zu verweisen, die Bewirtschaftung des Fahrsilos mit kleineren Transportfuhrwerken durchzuführen. Die Frage der Benutzung konkreter Fahrzeug- und Anhängertypen ist gerade nicht Gegenstand des streitgegenständlichen Vorbescheids, weshalb das Gericht auch die entsprechenden unbedingten Beweisanträge abgelehnt hat, die der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung gestellt hat. 2. Nach alldem war die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen, wobei es der Billigkeit entsprach, den Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen tragen zu lassen, § 162 Abs. 3 VwGO, weil sich dieser durch eigene Antragstellung seinerseits einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 VwGO.