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Urteil

M 22 K 20.2230

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Es wird festgestellt, dass das fällig gestellte Zwangsgeld in Höhe von …,- Euro nicht zur Zahlung fällig ist. Der Bescheid der Beklagten vom ... 2020 wird aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage hat Erfolg. Der Kläger verfolgt im Wege der zulässigen objektiven Klagehäufung (§ 44 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) ein Feststellungsbegehren (dazu unter 1.) sowie ein Anfechtungsbegehren (dazu unter 2.). 1. Die auf Feststellung, dass das Zwangsgeld i.H.v. …,- Euro nicht fällig geworden ist, gerichtete Klage ist zulässig und begründet. 1.1. Statthaft ist die Feststellungsklage nach § 43 VwGO. Art. 31 Abs. 3 Satz 2 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) definiert die Androhung eines Zwangsgeldes als aufschiebend bedingten Leistungsbescheid i.S.d. Art. 23 Abs. 1 VwZVG, weil bereits mit der Androhung für den Fall der nicht rechtzeitigen Erfüllung bzw. Nichterfüllung der Handlungspflicht eine Geldleistung gefordert wird. Erfüllt der Pflichtige die ihm auferlegte Pflicht nicht bzw. nicht rechtzeitig, so wird die Zwangsgeldforderung fällig (Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG). Die Voraussetzungen für die Vollstreckung des Leistungsbescheides liegen dann vor (Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG). Die Fälligstellung ist kein Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG), sondern lediglich eine behördliche Mitteilung über den Eintritt der Bedingung im Hinblick auf die Zwangsgeldandrohung. Da mithin der Kläger seine Rechte nicht im Wege einer vorrangigen Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) geltend machen kann, ist die gemäß § 43 Abs. 2 VwGO grundsätzlich subsidiäre Feststellungsklage statthaft. Die Frage, ob das angedrohte Zwangsgeld fällig geworden ist, stellt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar, an dessen Klärung der Kläger ein berechtigtes Interesse hat. 1.2. Die Feststellungsklage ist auch begründet, weil die Voraussetzungen für die Fälligstellung des angedrohten Zwangsgeldes in Höhe von …,- Euro (Tenor Nr. 4 des Bescheides vom …2019) nicht vorliegen. a) Die Fälligkeit des Zwangsgeldes setzt zunächst voraus, dass die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen gegeben sind, insbesondere bedarf es eines wirksamen und vollstreckbaren Grundverwaltungsakts. Der auf ein Handeln gerichtete Bescheid vom ... 2019 ist bestandskräftig geworden und nicht nichtig, sodass er grundsätzlich bei festgestellten Verstößen als Grundlage für die Fälligstellung eines angedrohten Zwangsgeldes in Frage kommt. b) Die Androhung eines einheitlichen Zwangsgeldes im Hinblick auf eine Vielzahl unterschiedlicher Auflagen ist allerdings keine taugliche Grundlage für eine spätere Zwangsgeldandrohung, wenn nicht erkennbar ist, für welchen Verstoß gegen welche Anordnung ein Zwangsgeld in welcher Höhe angedroht ist (vgl. VGH BW, U.v. 17.8.1995 - 5 S 71/95). Davon ist vorliegend auszugehen. Die Beklagte hat dem Kläger im Tenor Nr. 2 des Bescheides verschiedene Verpflichtungen auferlegt. Diese betreffen unter anderem den Leinen- und Maulkorbzwang und auch die Sicherung der Wohnung des Klägers gegen ein Entweichen seines Hundes. Für den Fall, dass der Kläger den Anordnungen im Tenor Nr. 2 nicht nachkommt, wurde im Tenor Nr. 4 ein einheitliches Zwangsgeld in Höhe von …,- Euro ohne weitere Differenzierung angedroht. Bei mehreren selbständigen Verpflichtungen, die mittels Zwangsgeld durchgesetzt werden sollen, ist grundsätzlich für jede einzelne Maßnahme ein bezifferter Betrag anzugeben. Abweichungen von diesem Grundsatz sind nur im Falle von rechtlich oder tatsächlich zusammenhängenden Anordnungen gerechtfertigt. Vorliegend handelt es sich um selbstständige, nicht im Sinne einer einheitlichen Verpflichtung miteinander verknüpfte Verpflichtungen. Angesichts der unterschiedlichen Bedeutung und der Selbstständigkeit der einzelnen Anordnungen kommt auch eine Auslegung, dass bei jeder einzelnen Pflichtverletzung ein Zwangsgeld in Höhe von …,- € fällig wird, nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 1.2.2010 - 10 CS 09.3202 - Rn. 8 m.w.N.). Dem Bescheid lässt sich auch nicht entnehmen, dass das angedrohte Zwangsgeld erst dann zur Zahlung fällig wird, wenn gegen sämtliche Anordnungen im Tenor Nr. 2 verstoßen wird. Diese Zwangsgeldandrohung kann somit trotz Bestandskraft nicht Grundlage für das Fälligstellen eines Zwangsgeldes in Höhe von …,- Euro sein. Die im Tenor Nr. 4 des Bescheides vom ... 2019 enthaltene Zwangsgeldandrohung ist damit nicht hinreichend bestimmt und daher trotz Unanfechtbarkeit nicht vollstreckungsfähig (vgl. Hanno-Dirk/Lemke in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 6 VwVG Rn. 33). Dem Einwand des Klägers, ein Verstoß gegen Auflagen des Bescheides vom ... 2019 liege nicht vor, da sich sein Hund nicht - wie von der Beklagten vorgetragen - unbeaufsichtigt, ohne Leine und ohne Maulkorb in den Morgenstunden am ... 2020 im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses befunden habe (vielmehr sei der Kläger mit dem angeleinten Hund mit angelegtem Maulkorb Gassi gegangen), mit der Folge, dass das angedrohte Zwangsgeld nicht fällig gestellt werden dürfe, braucht daher nicht näher nachgegangen zu werden. Nach alledem hat die Feststellungsklage Erfolg. 2. Die auf Aufhebung der erneuten Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom ... 2020 gerichtete Klage ist ebenfalls zulässig und begründet. 2.1. Statthaft ist vorliegend die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO, da die Zwangsgeldandrohung gemäß Art. 31 Abs. 3 Satz 2 VwZVG einen Leistungsbescheid im Sinne des Art. 23 Abs. 1 VwZVG darstellt. Hiergegen sind gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 VwZVG dieselben förmlichen Rechtsbehelfe gegeben, die gegen den Grundverwaltungsakt zulässig sind. 2.2. Die Anfechtungsklage hat auch in der Sache Erfolg, da die Zwangsgeldandrohung im Bescheid rechtswidrig ist und den Kläger in seinen subjektiven Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a) Es bestehen zwar keine Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Zwangsgeldandrohung. Insbesondere hat die Beklagte vorliegend als zuständige Sicherheitsbehörde gehandelt (Art. 6 Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG, Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) BayVwVfG). Sie hat entgegen der Ansicht des Klägers ermessenfehlerfrei von vorheriger Anhörung nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG abgesehen. Die angefochtene Zwangsgeldandrohung ist schriftlich ergangen (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 VwZVG) und wurde förmlich zugestellt (Art. 36 Abs. 7 i.V.m. Art. 3 VwZVG, § 180 Satz 1 Zivilprozessordnung - ZPO). b) Die Androhung eines Zwangsgeldes i.H.v. …,- Euro ist allerdings materiell rechtswidrig. Zum einen verbietet sich eine erneute Androhung vor dem Hintergrund, dass das erste Zwangsgeld nicht fällig geworden ist. Zum anderen steht die fehlende Bestimmtheit der Zwangsgeldandrohung auch der Vollstreckung des erneut angedrohten Zwangsgeldes entgegen (s.o. unter 1.2.). Darüber hinaus ist die Höhe des Zwangsgeldes nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes innerhalb des gesetzlich festgelegten Rahmens (von 15,- bis EUR 50.000,- Euro) von der Vollstreckungsbehörde festzusetzen (Art. 29 Abs. 3 i.V.m. Art. 31 Abs. 2 VwZVG). Neben dem wirtschaftlichen Interesse sind die Umstände des Einzelfalls wie Verschuldensgründe, Ausmaß des Ungehorsams, Dauer und Intensität der Pflichtverletzung und öffentliches Interesse an der Durchsetzung der Anordnung von Bedeutung (vgl. Kugele/Kugele/Thum/Tegethoff, Verwaltungsrecht in Bayern, Stand Juni 2015, VwZVG 20.31 Anm. 3). Vorliegend wurde die Höhe des neuen Zwangsgeldes in Höhe von …,- Euro überhaupt nicht begründet. Die Festsetzung des erneuten Zwangsgeldes war insofern rechtswidrig. Der Anfechtungsklage war ebenfalls stattzugeben. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).