Gerichtsbescheid
M 5 K 22.50268
VG München, Entscheidung vom
1Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Richtet sich eine Klage gegen denselben Bescheid, gegen den zuvor bereits Klage erhoben worden war, ist die nachfolgende Klage wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Richtet sich eine Klage gegen denselben Bescheid, gegen den zuvor bereits Klage erhoben worden war, ist die nachfolgende Klage wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Über die Sache kann durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO). 1. Die Klage ist offensichtlich unzulässig. Denn es liegt ein Fall doppelter Rechtshängigkeit vor. Gegen den Bescheid des Bundesamtes vom … März 2022 hat der Kläger mit demselben Klageziel bereits am 30. März 2022 Klage erhoben, die noch anhängig ist und unter dem Aktenzeichen M 5 K 22.50178 geführt wird. Die vorliegende Klage, die zwar ebenfalls am 30. März 2022 eingegangen ist, konnte vom Klageziel erst nach Vorlage des zugrundeliegenden Bescheids des Bundesamtes zugeordnet werden (vgl. hierzu auch Schreiben des Bundesamtes an das Verwaltungsgericht vom 14.4.2022). Damit ist diese Klage später erhoben und daher unzulässig. Nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes/GVG kann während der Rechtshängigkeit die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Eine entgegen dieses Verbots erhobene Klage ist unzulässig (BVerwG, U.v. 22.5.2014 - 3 C 8/13 - BVerwGE 149, 343, juris Rn. 20; Rennert in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 41/§§ 17-17b GVG Rn.11 f.). Die Unzulässigkeit der Klage drängt sich nach allgemeiner Rechtsansicht geradezu auf. Die Klage ist daher als offensichtlich unzulässig abzuweisen (§ 78 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Es besteht kein vernünftiger Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen, wobei sich bei einem solchen Sachverhalt die Abweisung der Klage nach allgemeiner Rechtsauffassung geradezu aufdrängt (Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § AsylG Rn. 40 m.w.N.). 2. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Nach § 83 b AsylG ist das Verfahren gerichtskostenfrei.