Urteil
M 23 K 20.6076
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die anwaltlich erhobene Klage ist bereits nach ihrem Wortlaut nur als Anfechtungsklage gegen die Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 13. Oktober 2020 auszulegen. Die Klage richtet sich nicht gegen die mit gleichem Schreiben mitgeteilte Fälligstellung des Zwangsgeldes aus dem Bescheid vom 15. Januar 2020, gegen welche eine Feststellungsklage statthaft wäre (vgl. BayVGH, B.v. 3.6.2022 - 10 ZB 21.2613 - juris). Die Anfechtungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Die Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 13. Oktober 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die Klage ist zwar zulässig, insbesondere ist sie in der Monatsfrist erhoben und statthaft. Die Zwangsgeldandrohung stellt einen belastenden Verwaltungsakt dar, der mit der Anfechtungsklage angefochten werden kann (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 VwZVG). 2. Die Klage ist aber unbegründet. Entscheidungsgrundlage ist Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG. Hiernach kann, wenn die Androhung nicht mit dem zugrundeliegenden Verwaltungsakt verbunden und dieser unanfechtbar geworden ist, die Androhung nur insoweit angefochten werden, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird. Die hiesige Androhung, die isoliert iSd Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG ergangen ist, kann also nur insoweit angefochten werden, als sie selbst rechtverletzend ist, Einwendungen gegen den Grundverwaltungsakt sind dagegen nach Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG präkludiert. Dies beachten die Ausführungen, die die Klage begründen, nicht. Die Klage bestreitet nicht die tatsächlichen auf der Kontrolle vom 1. Oktober 2020 basierenden Feststellungen des Beklagten, wonach die Klägerin der Untersagung zuwider weiterhin eine tierheimähnliche Einrichtung betreibt und diese sogar noch intensiviert hat, sondern bringt Einwendungen gegen den Grundverwaltungsakt vor, indem die rechtliche Bewertung des Beklagten, die Klägerin betreibe an ihrer Wohnadresse eine tierheimähnliche Einrichtung, in Frage gestellt wird. Mit diesen Einwendungen ist die Klägerin aber nach Art. 38 Abs. 1 Satz 3 präkludiert, da der Grundverwaltungsakt bestandskräftig und nach Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG vollstreckbar ist. Die Klägerin hat diesen unanfechtbar werden lassen, denn sie hat lediglich am 10. Februar 2020 rechtlich unerheblich „Einspruch“ gegen den Bescheid, gegen den aber nur die Klage statthaft ist, beim Landratsamt F. erhoben. Anderes würde nur gelten, wenn der Grundverwaltungsakt nach Art. 44 BayVwVfG nichtig und damit von vornherein unwirksam wäre. Dafür liegen aber keine Anhaltspunkte vor. Insbesondere ist die Untersagung nicht wegen fehlender Bestimmtheit nichtig. Auch die übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor und die Zwangsgeldandrohung als solche ist rechtmäßig. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass die Klägerin gegen die Untersagungsanordnung gehandelt hat, was durch die Feststellungen der Veterinäre vor Ort bei der Kontrolle am 1. Oktober 2020 belegt ist. Das Zwangsgeld wurde schriftlich angedroht (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 VwZVG) und zugestellt (Art. 36 Abs. 7 Satz 1 VwZVG), nachdem das erste Zwangsgeld erfolglos angedroht worden war (Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG). Das Zwangsgeld ist auch seiner Höhe nach nicht zu beanstanden. Es hält sich innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Beträge und orientiert sich am wirtschaftlichen Interesse, das die Klägerin am Betrieb der untersagten tierheimähnlichen Einrichtung hat (Art. 31 Abs. 2 VwZVG). Die Schutzgebühr für von ihr vermittelte Hunde beträgt zwischen 350 und 400 EUR (vgl. ebay-Inserate der Klägerin), so dass bei ca. 15 festgestellten Hunden ein Zwangsgeld von 4.000 EUR ersichtlich ermessensgerecht ist. Gegen die behördliche Kostenentscheidung bestehen keine Bedenken; solche wurden auch nicht geltend gemacht. Die Klage war daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Kostenausspruchs beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V. m. §§ 708 ff. ZPO.