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Urteil

M 1 K 21.4356

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Eine behauptete Rechtsverletzung im Hinblick auf das Vorliegen einer Klagebefugnis gem. § 42 Abs. 2 VwGO (hier: analog, da es um eine allgemeine Leistungsklage des Nachbarn auf Aufhebung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB geht) im Zusammenhang mit der Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen ist ausgeschlossen. Mit dem Einvernehmenserfordernis werden weder Rechtsbeziehungen zwischen dem Bauherrn und der Gemeinde geschaffen, noch zu Dritten wie den Nachbarn des Bauvorhabens. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) 2. Selbst im Falle eines Klageerfolgs, also bei der weiteren Befassung der Gemeinde mit dem Einvernehmen und dessen Verweigerung besteht die – im Übrigen gegenüber den Klägern bestandskräftige – Baugenehmigung fort, die das Bauvorhaben legitimiert, sodass sich die Stellung der Nachbarn durch die Klage nicht verbessern kann. Insofern fehlt der Klage das Rechtsschutzbedürfnis. (Rn. 22 – 24) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine behauptete Rechtsverletzung im Hinblick auf das Vorliegen einer Klagebefugnis gem. § 42 Abs. 2 VwGO (hier: analog, da es um eine allgemeine Leistungsklage des Nachbarn auf Aufhebung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB geht) im Zusammenhang mit der Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen ist ausgeschlossen. Mit dem Einvernehmenserfordernis werden weder Rechtsbeziehungen zwischen dem Bauherrn und der Gemeinde geschaffen, noch zu Dritten wie den Nachbarn des Bauvorhabens. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) 2. Selbst im Falle eines Klageerfolgs, also bei der weiteren Befassung der Gemeinde mit dem Einvernehmen und dessen Verweigerung besteht die – im Übrigen gegenüber den Klägern bestandskräftige – Baugenehmigung fort, die das Bauvorhaben legitimiert, sodass sich die Stellung der Nachbarn durch die Klage nicht verbessern kann. Insofern fehlt der Klage das Rechtsschutzbedürfnis. (Rn. 22 – 24) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger als Gesamtschuldner haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Über die Klage konnte im Einverständnis der Parteien gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. II. Die Klage hat keinen Erfolg, weil sie unzulässig ist. Die Kläger begehren, die Beklagte dazu zu verurteilen, die Entscheidung über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu dem Bauvorhaben auf dem Grundstück FlNr. 1...4/55 Gem. ... erneut im Gemeinderat zu behandeln und dieses zu verweigern. 1. Statthafte Klageart ist hierfür die allgemeine Leistungsklage und nicht die Verpflichtungsklage. Denn das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB stellt mangels Außenwirkung keinen Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 BayVwVfG dar, sondern eine innerbehördliche Handlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. 11. 1965 - IV C 184/65 - juris Rn. 23; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 36 Rn. 24, 44). 2. Die Kläger sind für ihr Begehren nicht klagebefugt. Auch im Fall der allgemeinen Leistungsklage bedarf es nach überwiegender Ansicht analog § 42 Abs. 2 VwGO einer Klagebefugnis (Wahl/Schütz in Schoch/Schneider, VwGO, 42. EL Februar 2022, § 42 Abs. 2 Rn. 33 m.w.N.). Hierbei haben die Kläger geltend zu machen, dass sie durch das Unterlassen der begehrten Handlung in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein könnten. Eine Rechtsverletzung der Kläger im Zusammenhang mit der Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen ist jedoch ausgeschlossen. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich bei dem gemeindlichen Einvernehmen um ein Verwaltungsinternum handelt, das nach außen keine Rechtswirkung entfaltet (vgl. BVerwG, U.v. 19. 11.1965 - IV C 184/65 - juris Rn. 23). Das Einvernehmenserfordernis stellt eine besondere Form der Beteiligung der Gemeinde an der Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde dar. Mit dem Einvernehmenserfordernis werden weder Rechtsbeziehungen zwischen dem Bauherrn und der Gemeinde geschaffen, noch zu Dritten wie den Klägern als Nachbarn des Bauvorhabens. Es handelt sich bei dem Einvernehmen lediglich um eine Ordnung der Zusammenarbeit von Baugenehmigungsbehörde und Gemeinde bei der Erteilung einer Baugenehmigung. Das Einvernehmen der Gemeinde bedeutet der rechtlichen Wirkung nach einen innerhalb der Behörden verbleibenden Vorgang, der der Vorbereitung der Entscheidung über den mit dem Baugesuch geltend gemachten Anspruch dient (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 36 Rn. 23 f.). § 36 BauGB dient nicht dem Interesse des Bürgers (BVerwG, U.v. 6.12.1967 - IV C 94.66 - BVerwGE 28, 268-278, juris Rn. 22) und ist daher auch nicht nachbarschützend (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 36 Rn. 44). 3. Ferner liegt auch das für die Klage erforderliche Rechtschutzbedürfnis nicht vor. Ungeschriebene Voraussetzung für die Zulässigkeit einer jeden Inanspruchnahme des Gerichts ist das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, d.h. die Verfolgung eines rechtsschutzwürdigen Interesses. Für eine unnötige oder gar missbräuchliche Ausübung von Klagemöglichkeiten brauchen die Gerichte nicht zur Verfügung zu stehen. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist etwa dann nicht gegeben, wenn der Kläger sein Ziel auf anderem Wege schneller und einfacher erreichen könnte, oder wenn ein Erfolg seine Rechtsstellung nicht verbessern würde (Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, vor § 40 Rn. 11 m.w.N.). Die Kläger sind für ihr Begehren nicht rechtschutzbedürftig. Ein Erfolg würde ihre Rechtsstellung nicht verbessern. Selbst im Falle der weiteren Befassung der Beklagten mit dem Einvernehmen und dessen Verweigerung besteht die - im Übrigen gegenüber den Klägern bestandskräftige - Baugenehmigung fort, die das Bauvorhaben legitimiert. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.