Urteil
M 27 K 22.1195
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I.Das Verfahren wird eingestellt, soweit es sich erledigt hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II.Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV.Die Berufung wird zugelassen. 1. Soweit die Klage hinsichtlich der Nebenbestimmungen in Nr. 4 Buchst. a) und j) des streitgegenständlichen Bescheids in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. 2. Im Übrigen ist die jeweils zulässige Klage gegen die Nebenbestimmungen in Nr. 4 Buchst. b), c), e), f) und i) des streitgegenständlichen Bescheids sowohl im Hauptantrag als auch in den Hilfsanträgen unbegründet, da die Klägerin auch unter Beachtung sowohl nationalen, insbesondere Verfassungsrechts, als auch unter Berücksichtigung europäischen Rechts, insbesondere der dort enthaltenen Grundfreiheiten, durch diese Nebenbestimmungen nicht in ihren Rechten verletzt ist und ferner weder auf den Erlass einer entsprechenden Erlaubnis ohne diese Nebenbestimmungen noch auf eine erneute Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einen Anspruch hat (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). 2.1. Die Nebenbestimmung in Nr. 4 Buchst. b) ist - bezogen auf den ersten Satz, auf den allein sich die Klage hinsichtlich dieser Nebenbestimmung bezieht - rechtmäßig. Es ist rechtlich nichts zu erinnern, dass der Beklagte die Gewährleistung des Ausschlusses von Minderjährigen durch eine Identitätskontrolle (etwa eine Ausweiskontrolle) beim Betreten der Wettvermittlungsstelle regelt. Nach Auffassung der Kammer ist es nicht unverhältnismäßig, eine Teilnahmeverhinderung nicht erst etwa im Zuge des Versuchs der Spielteilnahme vorzunehmen, sondern bereits am Eingang der Wettvermittlungsstelle. Eine Unverhältnismäßigkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass bei staatlichen Lottoannahmestellen bislang eine solchermaßen gestaltete Alterskontrolle nicht stattfindet. 2.2. Die Nebenbestimmung in Nr. 4 Buchst. c) ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Im Gegensatz zur Auffassung des Bevollmächtigten der Klägerin hat ein Spieler nicht das Recht, die OASIS-Abfrage zu verweigern und kann diese Abfrage auch nicht durch eine persönliche Versicherung, nicht gesperrt zu sein, ersetzen. Das gilt jedenfalls dann, wenn das OASIS-System technisch fehlerfrei zur Verfügung steht und angewendet werden kann. Ein informationelles Selbstbestimmungsrecht eines Spielers steht dieser Regelung zur OASIS-Abfrage unter Berücksichtigung der Schutzfunktion dieser Abfrage ebenfalls nicht entgegen, auch nicht im Hinblick auf potentielle Gesundheitsdaten des Spielers. Die Schutzfunktion der OASIS-Abfrage auch und gerade hinsichtlich des Spielers selbst rechtfertigt die Regelung dieser Nebenbestimmung. 2.3. Die Nebenbestimmung in Nr. 4 Buchst. e) ist entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten verhältnismäßig und insbesondere erforderlich. Durch das Aufstellen von Geldspielautomaten im ständigen Sichtbereich konnte schon bisher neben den bereits bestehenden technischen Maßnahmen zum Schutz minderjähriger Spieler eine zusätzliche visuelle Kontrolle seitens des Gewerbetreibenden erfolgen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3 SpielV: „ständige Aufsicht“). Warum eine solche zusätzliche visuelle Kontrolle auch bei Wettterminals nicht erforderlich und daher unverhältnismäßig sein soll, erschließt sich dem Gericht nicht. 2.4. Dass die Nebenbestimmung in Nr. 4 Buchst. f) sich keinesfalls in einer bloßen Wiederholung des Vertragstextes erschöpft, sondern die dort - insbesondere unter § 5 GlüStV 2021 - geregelten Werbebeschränkungen konkretisiert und ergänzt, hat die Beklagtenseite nachvollziehbar und ausführlich vorgetragen. Das Gericht folgt diesen Ausführungen. Dem steht weder eine Tatbestandswirkung einer der Klägerin erteilten Werberahmenerlaubnis noch eine vermeintliche Unzuständigkeit des Beklagten zur Regelung dieser Nebenbestimmung entgegen. Auch die Vorgabe, dass Werbemaßnahmen nicht zum Spielen „anreizen“ dürfen, nimmt erkennbar über § 5 Abs. 2 Satz 1 GlüStV 2021 Bezug auf die unter § 1 GlüStV 2021 genannten Ziele, damit auch dem Ziel, den glücksspielspezifischen Suchtgefahren Rechnung zu tragen (§ 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GlüStV 2021). 2.5. Schließlich bewegt sich die unter der Nebenbestimmung Nr. 4 Buchst. i) enthaltene Vorgabe, eine Veränderung der betrieblichen Verhältnisse unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen, im rechtlich zulässigen Rahmen. Eine zeitliche Unbestimmtheit ergibt sich nicht, denn „unverzüglich“ bedeutet „sofort“ bzw. in Anlehnung an § 121 Abs. 1 BGB „ohne schuldhaftes Zögern“. Was daran nicht bestimmbar sein soll, erschließt sich dem Gericht nicht, ebenso wenig die vorgetragene, jedoch nicht näher dargetane Unmöglichkeit, eine beabsichtigte Rechtsformänderung mindestens einen Monat vor der beabsichtigten Wirksamkeit anzuzeigen. 3. Auch soweit sich die Klage gegen die Befristung in Nr. 3 des Erlaubnisbescheids bis zum 31. Dezember 2022 richtet, ist diese zwar zulässig, jedoch unbegründet. Die Abstandsvorgabe des Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 AGGlüStV ist intertemporal anwendbar, insbesondere teilt die Kammer die Auffassung der Klagepartei nicht, wonach es auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung ankomme, sodass etwa auch noch am 31. Dezember 2022 eine Befristung z.B. auf 5 Jahre zu erteilen wäre. Denn aus der Gesetzesbegründung zum AGGlüStV ergibt sich, dass diejenigen Betreiber einer Wettvermittlungsstelle, die sich einem Duldungsverfahren unterworfen haben und deren Wettvermittlungsstelle weiterhin einen zuverlässigen Betreiber aufweist, in ihren Investitionen, welche sie im Vertrauen auf den Bestand des Duldungsbescheides getätigt haben, geschützt und „daher für eine Übergangszeit von den Regelungen zu Mindestabständen befreit werden“ sollen (LT-Drs. 18/14870, S. 17). Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass nach Ablauf der „Übergangszeit“ - also nach dem 31. Dezember 2022 - auch für Bestandsbetriebe die Abstandsvorgabe zur Anwendung kommen soll, sodass bei Nichteinhaltung der Abstände nach dem 31. Dezember 2022 regelmäßig ein Versagungsgrund vorliegt. Auch tatbestandlich ist Art. 7 AGGlüStV anwendbar, unbeschadet der Tatsache, dass der hier streitgegenständliche Betrieb nicht nur eine Wettvermittlungsstelle, sondern auch ein Buchmacherlokal ist (sog. Mischbetrieb). Denn nach der Legaldefinition des Art. 7 Abs. 1 Satz 1 AGGlüStV betreibt eine Wettvermittlungsstelle „im Hauptgeschäft“ - woran die weitere Anwendbarkeit der Vorschrift anknüpft - „wer Sportwetten im Vertriebssystem eines auf der Grundlage des Glücksspielstaatsvertrages 2021 erlaubten Veranstalters in ausschließlich dafür bestimmten Geschäftsräumen vermittelt“. Die Vermittlung von Pferdewetten führt jedoch nicht dazu, dass keine Wettvermittlungsstelle „im Hauptgeschäft“ vorliegt, da sich aus der Gesetzessystematik sowie auch aus der Gesetzesbegründung ergibt, dass die Wettvermittlungsstelle „im Hauptgeschäft“ vor allem in der Abgrenzung zur Wettvermittlungsstelle „im Nebengeschäft“ zu sehen ist (vgl. LT-Drs. 18/14870, S. 7 ff. sowie Art. 7 Abs. 1 Satz 2, Art. 7a AGGlüStV). Zudem würde es dem Gesetzeszweck (vgl. § 1 GlüStV 2021 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 AGGlüStV) sowie dem Charakter des Glücksspielrechts (auch) als besonderes Gefahrenabwehrrecht zuwiderlaufen, wenn die weiteren Beschränkungsmöglichkeiten des Art. 7 Abs. 2 ff. AGGlüStV allein aufgrund des - zusätzlichen - Angebots der Vermittlung von Pferdewetten keine Anwendung fänden; dieses Verständnis der Norm entspräche ersichtlich nicht den Zielvorstellungen der Vertragsparteien des GlüStV 2021 bzw. des Bayerischen Landesgesetzgebers. Die Abstandsvorgabe des Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 AGGlüStV verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG oder Unionsrecht. Zwar erscheint es auf den ersten Blick widersprüchlich, dass Wettvermittlungsstellen im Hauptgeschäft einen Abstand von 250 m Luftlinie gemessen von Eingangstür zu Eingangstür zu bestehenden Schulen für Kinder und Jugendliche, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die sich an Kinder im Alter von mindestens sechs Jahren richten, sowie zu Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstellen einzuhalten haben, diese Vorgaben indes für Spielhallen sowie für Betriebe, in denen Geldspielgeräte aufgestellt sind, nicht gelten. Gleichwohl liegt hierin noch kein Verstoß gegen höherrangiges Recht. Denn die Kammer hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 AGGlüStV. Vorliegend ist bei der Prüfung des Gleichbehandlungsgrundsatzes - sei dieser im Einzelnen grundgesetzlich oder unionsrechtlich abgeleitet - lediglich das Vorliegen eines sachlichen Grundes für die unterschiedliche Handhabung zu fordern, da die Unterscheidungsmerkmale nicht personen-, sondern sachverhaltsbezogen sind (vgl. etwa Kischel in BeckOK-GG, 51. Edition, Stand 15.5.2022, Art. 3 GG Rn. 30 ff. m.w.N.). Dieser sachliche Grund ist in der besonderen Empfänglichkeit von Kindern- und Jugendlichen gerade für Sportwetten begründet (vgl. so auch bereits VG Augsburg, B.v. 4. Juli 2022 - Au 8 S 22.765 - juris Rn. 81 ff.). Insoweit steht dem Landesgesetzgeber, der die unterschiedliche Handhabung von Abständen im Gesetzgebungsverfahren durchaus thematisiert hatte (vgl. dazu LT-Drs. 18/16499, Plenarprotokoll vom 16.6.2021, S. 6), eine der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle weitestgehend entzogene Einschätzungsprärogative zu. Hiergegen gibt es rechtlich nichts zu erinnern, insbesondere obliegt es im vorliegenden Verfahren nicht der Kammer, zu beurteilen, ob Abstandsgebote auch für Spielhallen oder Betriebe, in welchen Geldspielgeräte aufgestellt sind, ebenfalls zweckmäßig gewesen wären (zur rechtlichen Unbedenklichkeit von Abstandsgeboten für Spielhallen nach § 2 Abs. 1 Satz 4 Spielhallengesetz Berlin vgl. BVerfG, B.v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - BVerfGE 145, 20 - juris Rn. 96 ff., 136 f., 141 f., 152). Im Hinblick darauf, dass die Regierung von Oberbayern nach dem 31. Dezember 2022 den Betrieb der streitgegenständlichen Wettvermittlungsstelle wegen Nichteinhaltung des Abstandsgebots ohnehin hätte versagen müssen (Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 AGGlüStV), weil die streitgegenständliche Betriebsstätte in der … - unstreitig - den gesetzlichen Abstand zu den „… … …“ unterschreitet, war es auch nicht ermessensfehlerhaft, die Erlaubnis von vornherein bis zu dem längst möglichen Zeitpunkt, nach dem der Betrieb zu untersagen gewesen wäre, zu befristen, zumal die Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 Satz 2 GlüStV 2021 in jedem Fall zu befristen ist. 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und § 161 Abs. 2 VwGO, wobei unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO auch bzgl. der erledigten Nebenbestimmungen die Kosten der Klägerin aufzuerlegen waren, weil diese erledigten Nebenbestimmungen in Relation zu dem gesamten Streitgegenstand teils von geringer Bedeutung waren, teils einer gerichtlichen Kontrolle voraussichtlich standgehalten hätten. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO. 5. Die Berufung war nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil unter Geltung des GlüStV 2021 zu den vorliegend aufgeworfenen Rechtsfragen noch keine ober- bzw. höchstrichterliche Rechtsprechung existiert und die Bedeutung dieser Rechtsfragen über den bloßen Einzelfall hinausgeht, wie schon die zahlreichen bei der Kammer anhängigen gleichgelagerten Verfahren zeigen.