OffeneUrteileSuche
Urteil

M 8 K 20.5907

VG München, Entscheidung vom

1mal zitiert
2Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ein Bauantrag muss bestimmt und eindeutig sein. Zur Auslegung des Inhalts können die Bauvorlagen herangezogen werden. Der Antrag muss so klar sein, dass auf ihn ein verständlicher, inhaltlich genau abgegrenzter, eindeutig bestimmter Verwaltungsakt ergehen kann, der Umfang und Bindung der Baugenehmigung regelt. Maßgebend ist der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Bauantrag muss bestimmt und eindeutig sein. Zur Auslegung des Inhalts können die Bauvorlagen herangezogen werden. Der Antrag muss so klar sein, dass auf ihn ein verständlicher, inhaltlich genau abgegrenzter, eindeutig bestimmter Verwaltungsakt ergehen kann, der Umfang und Bindung der Baugenehmigung regelt. Maßgebend ist der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Gemäß § 101 Abs. 2 VwGO konnte über die Klage ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten ihr Einverständnis erklärt haben. II. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Ebenso wenig hat sie einen Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. 1. Gegen die vollständige oder teilweise Versagung der Baugenehmigung kann der Bauherr gerichtlich mit der Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage vorgehen (vgl. § 42 Abs. 1, Alt. 2 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat den Streitfall bei der Entscheidung über eine Verpflichtungsklage grundsätzlich spruchreif zu machen (vgl. Bamberger in: Wysk, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Auflage 2020, Rn. 99). Dabei bedeutet „Spruchreife“, dass das Gericht aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen und Überlegungen eine abschließende Entscheidung über das Klagebegehren, mithin den geltend gemachten Anspruch, treffen kann (Decker in: Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand: Januar 2022, Art. 68 Rn. 594). Die Verpflichtungsklage i.S.d. § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO ist begründet, wenn dem jeweiligen Kläger ein seinen Klageantrag deckender Anspruch zusteht. Das ist entscheidend, nicht aber, ob die Beklagte die Ablehnung des Antrages „richtig“ begründet hat. Die ablehnende Entscheidung der Beklagten ist im engeren Sinne überhaupt nicht Gegenstand des Verfahrens (BVerwG, B.v. 29.4.1981 – 8 B 14/81 – juris Rn. 6). Daher kommt es für den Erfolg der hier erhobenen Verpflichtungsklage weder auf die von der Beklagten zur Ablehnung des Bauantrags gegebene Begründung noch auf die Einhaltung von Verfahrensvorschriften bzw. auf einen von der Klägerin behaupteten Anhörungsmangel an. 1.1. Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Erst dann steht dem Bauherrn ein Anspruch auf die Baugenehmigung zu. Mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften sind sowohl materiell-rechtliche als auch verfahrensrechtliche Vorschriften umfasst. Materiellrechtlich bestimmt sich das Prüfprogramm vorliegend nach Art. 59 BayBO (vereinfachtes Genehmigungsverfahren). Die verfahrensrechtlichen Anforderungen ergeben sich aus der Bayerischen Bauordnung. Zentral ist das Vorliegen eines rechtswirksamen, prüffähigen Bauantrages, Art. 64 Abs. 1 BayBO (vgl. Decker in: Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand: Januar 2022, Art. 68 Rn. 92). 1.2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Bauantrag vom 28. Mai 2020 nach PlanNr. …13. Dieser Bauantrag ist mangelhaft, da er gegen diverse Vorschriften der Bayerischen Bauordnung und der Bauvorlagenverordnung verstößt, Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO i.V.m. Art. 80 Abs. 4 BayBO i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1, § 3, §§ 7 f. BauVorlV. Er ist unbestimmt und nicht prüffähig und kann daher nicht positiv beschieden werden. Nach Aktenlage ist das Bestandsgebäude (T …str. 278) ferner nicht plangemäß ausgeführt, so dass eine Nutzungsänderungsgenehmigung schon deshalb ausscheidet. Darüber hinaus verstößt das beantragte Vorhaben gegen die Vorgaben des Abstandsflächenrechts, Art. 59 Satz 1 Nr. 1 b) BayBO i.V.m. Art. 6 BayBO. 1.3. Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen, Art. 64 Abs. 2 BayBO. Der Bauantrag muss bestimmt und eindeutig sein. Zur Auslegung des Inhalts können die Bauvorlagen herangezogen werden. Der Antrag muss so klar sein, dass auf ihn ein verständlicher, inhaltlich genau abgegrenzter, eindeutig bestimmter Verwaltungsakt ergehen kann, der Umfang und Bindung der Baugenehmigung regelt; maßgebend ist der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (Molodovsky/Famers/Waldmann, Bayerische Bauordnung, 144. EL, Art. 64 Rn. 10). Für die Auslegung des Antrags gilt § 133 BGB entsprechend (vgl. Gaßner/Reuber in: Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand: Januar 2022, Art. 64 Rn. 13 ff.). Gegenstand des Bauantrags ist – dieses berücksichtigend – nicht nur die mit „Wettannahmestelle“ bezeichnete Einheit, sondern das gesamte Erdgeschoss sowie die vor dem Gebäude dargestellten Stellplätze und die mit „Hof 7 Parkplätze“ bezeichneten Stellplätze. Zur Auslegung sind neben der im Bauantragsformular gewählten Bezeichnung auch die Bauzeichnungen und die weiteren Bauvorlagen heranzuziehen. Insbesondere aufgrund der gewählten Plandarstellung und der Stellplatzberechnung ist der Bauantrag so auszulegen, dass er die Nutzungsänderung des gesamten Erdgeschosses umfasst. In der Bauzeichnung (§ 3 Nr. 2 i.V.m. § 8 BauVorlV) sind neben der „Wettannahmestelle“ zwei weitere Einheiten dargestellt und mit Nutzungsbezeichnungen – „W… T… H …“ und „Fläche untervermietet an: H… B. D., P…, Café T…, E…straße 28, … …“ – und teilweise Quadratmeterangaben beschrieben. Diese Einheiten sind weder abgestrichen noch mit einem Vermerk – etwa „nicht Gegenstand des Bauantrags“ bzw. „nur nachrichtliche Darstellung“ – versehen. Darüber hinaus wurde in der dem Bauantrag beigefügten Stellplatzberechnung der Bedarf der „W… T … H…“ berechnet und ausgewiesen. Ferner enthält die Plandarstellung fünf Stellplätze sowie mehrere Fahrradabstellplätze vor dem Gebäude (außerhalb des Bauraumes) sowie die Erläuterung „Hof 7 Parkplätze“. Laut Stellplatznachweis sind diese vor dem Gebäude und im Innenhof bereits vorhandenen Stellplätze den beantragten Nutzungen zugeordnet („Nrn. 5-14 für Wettannahmestelle und T … H…“). Da diese Stellplätze bisher nach Aktenlage nicht Gegenstand einer bauaufsichtlichen Genehmigung waren, ist daher davon auszugehen, dass auch sie mit zur Genehmigung gestellt sind. Weil es sich um ein einheitliches Vorhaben handelt, kann dieses bauaufsichtlich nur einheitlich beurteilt werden. Den gewählten Bezeichnungen „W … T … H …“ und „Fläche untervermietet an: H… B. D., P …, Café …, E …straße 28, … …“ ist jedoch keine hinreichend bestimmte Nutzung zu entnehmen. Hinsichtlich der sieben Stellplätze im „Hof“ fehlt es darüber hinaus an der entsprechenden Darstellung in der Bauzeichnung. Der vorliegende Bauantrag bietet daher keine ausreichende Entscheidungsgrundlage hinsichtlich der bauaufsichtlichen Prüfung und kein hinreichend bestimmbares Bauvorhaben. Der beigefügte, nur schwer verständliche Stellplatznachweis ist ebenfalls insbesondere aufgrund der Unbestimmtheit der beantragten Nutzungen nicht prüfbar. Daher kann offen bleiben, ob es für die außerhalb des Bauraumes dargestellten Stellplätze zusätzlich eines ausdrücklichen Antrags auf Befreiung bedurft hätte (vgl. Art. 63 Abs. 2 BayBO, aber: BayVGH München, B.v. 2.8.2018 – 15 ZB 18.764 – juris Rn. 16). 1.4. Das Gebäude „T… Straße 278“ ist nach Aktenlage ferner nicht plangemäß ausgeführt und damit nicht von den Baugenehmigungen vom 12. Mai 1971 und vom 25. November 1971 gedeckt. Vielmehr handelt es sich um einen unselbständigen „1. Bauabschnitt“ eines einheitlich zur Genehmigung gestellten Gesamtvorhabens, das unter anderem den bisher nicht erfolgten Abbruch des Bestandsgebäudes „T… Straße 276“ zum Gegenstand und zur Voraussetzung hatte. Eine Baugenehmigung ist jedoch regelmäßig nicht teilbar, da sie die einheitliche und deshalb grundsätzlich unteilbare Feststellung enthält, dass das im Bauantrag beschriebene und zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben in seiner Gesamtheit nicht gegen zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Sie stellt mithin, sofern sie sich nicht ausnahmsweise auf mehrere selbständige Bauvorhaben bezieht, keine Zusammenfassung von Einzelbaugenehmigungen für die verschiedenen Bauteile eines Bauvorhabens dar (vgl. Decker in: Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand: Januar 2022, Art. 68 Rn. 50 m.w.N.). Dass es sich bei den zur Genehmigung gestellten beiden Bauabschnitten um in diesem Sinne selbstständige Bauvorhaben handeln könnte, ist nicht ersichtlich, zumal die beiden Gebäudeteile (Bauabschnitte) jeweils durch innenliegende Verbindungstüren zusammenhängen und der 2. Bauabschnitt durch ein im 1. Bauabschnitt liegendes Treppenhaus erschlossen werden sollte. Für Änderungen eines bestehenden Gebäudes, das selbst nicht genehmigt ist, kann kein selbständiger Bauantrag gestellt werden (Gaßner/Reuber in: Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand: Januar 2022, Art. 64 Rn. 54). Gleiches gilt für eine Nutzungsänderung. Vielmehr bedarf es eines einheitlichen Bauantrags für das Gesamtbauvorhaben, also des Bestands mit Änderungen (Gaßner/Reuber in: Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand: Januar 2022, Art. 64 Rn. 54). 1.5. Selbst wenn man dem nicht folgen und das Bestandsgebäude „T … Straße 278“ als bauaufsichtlich genehmigt ansehen wollte, würde eine Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der Baugenehmigung ferner daran scheitern, dass das Bauvorhaben mit der geänderten Nutzung gegen die Vorschriften des Abstandsflächenrechts verstößt. Nicht nur die Neuerrichtung eines Gebäudes löst die Abstandsflächenpflicht aus, sondern auch abstandsflächenrelevante Nutzungsänderungen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn etwa die Privilegierung eines Nebenraums, der als Grenzanbau von der Abstandsflächenpflicht ausgenommen war, aufgrund einer Nutzungsänderung zu einer Hauptnutzung diese abstandsflächenrechtliche Privilegierung verliert (vgl. hierzu: Kraus in: Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand: Januar 2022, Art. 6 RdNr. 26 ff.). Die Bezeichnung „W… T … H …“ lässt darauf schließen, dass nunmehr eine Hauptnutzung in dem bisher als „Garage“ bezeichneten grenzständigen Anbau vorgesehen ist. Dies führt nach den oben dargestellten Grundsätzen zwingend zu einer abstandsflächenrechtlichen Neubetrachtung des Baukörpers. Die erforderlichen Abstandsflächen müssen grundsätzlich auf dem Grundstück selbst liegen, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO. Dies ist bei dem Grenzanbau offensichtlich nicht der Fall. Eine Abstandsfläche ist zwar nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf, Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO. Da das maßgebliche Gebiet (Geviert T… Straße, B …straße, R…weg, F…straße) – wie die Beklagte zutreffend ausführt – bauplanungsrechtlich offensichtlich von offener Bauweise geprägt ist, greift diese Vorschrift jedoch nicht. Die Abstandsflächen dürfen sich ferner nicht überdecken, Art. 6 Abs. 3 BayBO. Bei einem Abstand der auf dem Grundstück Fl.Nr. 276 befindlichen beiden Hauptbaukörper (T … Str. 276 und 278) von lediglich 3 m (abgegriffen) zueinander ist auch ein Verstoß gegen diese Vorschrift offensichtlich. Offen bleiben kann, ob eine Abweichung (Art. 63 BayBO) erteilt werden könnte, da ein entsprechender Antrag fehlt, Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBO. 2. Auch eine Neuverbescheidung nach den „Grundsätzen des steckengebliebenen Genehmigungsverfahrens“ kommt nicht in Betracht, da die Sache spruchreif ist. Die Voraussetzungen eines sog. Bescheidungsurteils, § 113 Abs. 5, Satz 2 VwGO, liegen nicht vor. Ein Bescheidungsurteil darf nur erlassen werden, wenn – wie insbesondere bei einer Ermessensentscheidung – von der zuständigen Verwaltungsbehörde eine Entscheidungsbildung nachgeholt werden muss und weil infolgedessen ohne diese Entscheidungsbildung die Sache nicht „spruchreif ist“ (BVerwG, B.v. 29.4.1981 – 8 B 14/81 – juris Rn. 6). Nur bei eng umrissenen Ausnahmen, etwa bei Ermessens- oder Beurteilungsspielräumen der Verwaltung, ferner, wenn eine bestimmte sachliche Prüfung besonderen Behörden übertragen ist, wenn es zur abschließenden Aufklärung einer mit den erforderlichen Mitteln ausgerüsteten Behörde bedarf oder wenn komplexe technische Sachverhalte vorliegen, ist mithin bei weitergehendem Verpflichtungsantrag eine bloße Bescheidungsverpflichtung im Urteilsausspruch zulässig (Bamberger in: Wysk, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Auflage 2020, § 113 Rn. 100 m.w.N.). Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergeht gemäß § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.