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Urteil

M 1 K 19.6340

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gestattet die Zulassung einer Werbeanlage im Bereich einer straßenrechtlichen Anbaubeschränkung nicht, wenn die Straßensituation im Bereich des Vorhabenstandorts sich insgesamt als unübersichtlich und komplex gestaltet und daher für die Verkehrsteilnehmer nicht schnell erfassbar ist. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gestattet die Zulassung einer Werbeanlage im Bereich einer straßenrechtlichen Anbaubeschränkung nicht, wenn die Straßensituation im Bereich des Vorhabenstandorts sich insgesamt als unübersichtlich und komplex gestaltet und daher für die Verkehrsteilnehmer nicht schnell erfassbar ist. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für zwei Werbetafeln auf dem Grundstück FlNr. 81/4 Gem. … Der Bescheid des Beklagten vom 3. Dezember 2019, mit dem der diesbezügliche Bauantrag abgelehnt wurde, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. I. Das Vorhaben ist mit der straßenrechtlichen Anbaubeschränkung nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BayStrWG nicht vereinbar. 1. Die straßenrechtlichen Anbauverbote nach Art. 23 und 24 BayStrWG sind Prüfbestandteil in Form von aufgedrängtem öffentlichen Recht im hier einschlägigen vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nach Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO (vgl. VG München, U.v. 19.11.2019 - M 1 K 18.1095 - juris; v. 28.10.2021 - M 1 K 18.2778 - juris Rn. 21.; vgl. auch VG München, U.v. 27.5.2020 - M 29 K 18.2169 - juris Rn. 21). 2. Das Vorhaben unterliegt grundsätzlich der Anbaubeschränkung Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayStrWG. Es liegt an einer Ortsdurchfahrt, die nach Art. 4 Abs. 1 BayStrWG der Teil einer Staats- oder Kreisstraße ist, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt ist oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient. Der geplante Standort liegt dabei innerhalb der Anbauverbotszone von 40 m zur Staatsstraße St …, und es sind auch verkehrliche Auswirkungen des Vorhabens zu erwarten. Hieraus ergibt sich, dass die Baugenehmigung nur im Einvernehmen mit der Straßenbaubehörde erteilt werden darf; das Einvernehmen darf allerdings nur verweigert werden, soweit dies für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, besonders wegen der Sichtverhältnisse, Verkehrsgefährdung, Bebauungsabsichten und Straßenbaugestaltung erforderlich ist (Art. 24 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG). Das Staatliche Bauamt … ist im Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde förmlich beteiligt worden und hat sein Einvernehmen zur Recht verweigert. a) Der Oberbegriff der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs hat zum Ziel, dass kein Verkehrsteilnehmer gefährdet (Sicherheit) oder mehr als nach den Umständen unvermeidlich behindert oder belästigt wird (Leichtigkeit). Die Sicherheit hat also die Abwendung von Gefahren für den Verkehr und von diesem, die Leichtigkeit den möglichst ungehinderten Verkehrsfluss im Blick (Wiget in Zeitler, BayStrWG, 31. EL Sept. 2021, Art. 23 Rn. 83). Eine Verkehrsgefährdung im Sinn dieser Vorschrift kommt dann in Betracht, wenn durch den Anbau an die Straße eine Steigerung der bestehenden Gefahrensituation verbunden ist. Die Gefahrensituation auf der Straße, die bis zu einem gewissen Grad wegen des Vorhandenseins der Straße und des Verkehrs vorgegeben ist, darf durch den Anbau auch aus anderen Gründen als denen der Beeinträchtigung der Sichtverhältnisse nicht merklich erhöht werden. Das kann der Fall sein, wenn bauliche Anlagen auf Grund ihrer (auffälligen) Gestaltung geeignet sind, die Aufmerksamkeit der Straßenbenutzer vom Verkehrsgeschehen abzulenken, beispielsweise bei Werbeanlagen, welche geradezu darauf abzielen, den Blick auf sich zu ziehen (Wiget in Zeitler, Bay-StrWG, 31. EL Sept. 2021, Art. 23 Rn. 85). Das straßenrechtliche Anbauverbot geht über das Ziel hinaus, eine im Einzelfall bestehende gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Es kommt nicht allein darauf an, ob Gefahren oder Schäden für die Verkehrsteilnehmer eintreten können; geschützt werden soll auch ein normaler Verkehrsablauf, ohne dass die Wahrscheinlichkeit von Verkehrsunfällen bestehen muss (BayVGH, B.v. 1.10.2019 - 1 ZB 17.650 - juris Rn. 4). Der reibungslose und ungehinderte Verkehr soll ebenfalls sichergestellt werden (BayVGH, B.v. 25.10.2011 - 15 ZB 10.2590 - juris Rn. 3 zu § 9 FStrG m.w.N.). b) Unter dem Eindruck der Verhältnisse vor Ort, wie sie sich beim Augenschein dargestellt haben, gestattet die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs die Zulassung der Anlage nicht. Denn die Straßensituation im Bereich des Vorhabenstandorts gestaltet sich insgesamt als unübersichtlich und komplex und ist daher für die Verkehrsteilnehmer nicht schnell erfassbar. Von einem einfachen Einmündungsbereich in eine Vorfahrtsstraße kann keine Rede sein. Der Bereich ist zum einen von der Staatsstraße als einer hochfrequentierten Straße auch mit Schwerlastverkehr geprägt; das belegen die vom Beklagten vorgelegten Verkehrszahlen, und dies war beim Augenschein deutlich wahrnehmbar. Der Kreuzungsbereich ist zudem weitläufig und auch daher nur mit erhöhter Aufmerksamkeit zu erfassen. Hinzu kommt eine nur teilweise Regelung über Ampeln. aa) Den Kreuzungsbereich auf der Staatsstraße wenige Meter nördlich des Vorhabenstandorts bildet zum einen die St. N. H1.Straße. Von Westen kommend verfügt diese über zwei Abbiegespuren auf die Staatsstraße, ohne dass diese ihrerseits beampelt sind. Der hier rechtsabbiegende Verkehrsteilnehmer muss während des Abbiegevorgangs neben der ohnehin schon erforderlichen Aufmerksamkeit eine erhöhte Vorsicht walten lassen, weil er einerseits den Verkehr der Staatsstraße, andererseits die am Übergang querenden Fußgänger beachten muss. Das Bestehen dieser Gefahrenlage verdeutlicht auch das „Achtung!“-Schild, das auf etwaige Fußgänger hinweist (vgl. Foto 11). Das Sichtfeld des Verkehrsteilnehmers, der sich am Haltepunkt noch in der St.-N. H1.Straße befindet, ist schon jetzt nachteilig beschränkt. An dieser Stelle ist zwar auch die Schauseite der in Streit stehenden Werbeanlagen noch nicht sichtbar. Beim Einschwenken nach rechts in die Staatstraße würden die Werbeanlagen in das Blickfeld des Verkehrsteilnehmers geraten, und zwar in vergleichbarer Blickrichtung wie die von ihm zu beachtende Fußgängerampel, damit zu dem Zeitpunkt, zu dem er gesteigerte Aufmerksamkeit für die Ampel und für etwaig querende Fußgänger aufbringen muss, andererseits angesichts der geringen Entfernung von wenigen Metern wenig Reaktionszeit hat. Ein zusätzlicher optischer Reiz, den die Werbeanlagen setzen würden, ist mit dieser fordernden Verkehrssituation nicht vereinbar, weil es zu einer Erhöhung der Gefahrenlage, namentlich in Bezug auf die Beachtung des beampelten Überwegs führen würde. bb) An der Kreuzung nach Norden versetzt tritt der Einmündungsbereich des E. …wegs mit einer komplizierten Abbiegesituation hinzu. Verkehrsteilnehmer aus dieser Straße kommend befahren die Staatsstraße ebenfalls ohne eigene Lichtzeichenanlage und müssen daher erhöhte Vorsicht walten lassen. Die streitigen Werbetafeln befinden sich für einen Verkehrsteilnehmer, der aus dem E. H2.weg links in die Staatsstraße einbiegen möchte, im direkten Sichtfeld (vgl. Foto Nr. 7) und unabhängig von der konkreten Entfernung deutlich wahrnehmbar. Die Anforderungen an die Aufmerksamkeit dieses Verkehrsteilnehmers sind äußerst hoch, und die Werbeanlagen mit zusätzlicher optischer Ablenkung würde die Gefahrenlage verschärfen. Um unfallfrei abzubiegen, muss sich dieser Verkehrsteilnehmer sowohl dem auf der Staatsstraße von rechts als auch von links kommenden Verkehr widmen; zugleich muss er den ihm entgegenkommenden Verkehr aus der St. N. H2.-Str., der geradeaus in den E. H2.weg fährt, beachten. Im Bereich des Vorhabengrundstücks hat er auf die querenden Fußgänger und die entsprechende Ampel zu achten. Bei Bestehen der zwei aufgeständerten und großdimensionierten Werbeanlagen würde der daneben befindliche beampelte Übergang optisch in den Hintergrund gedrängt, zumal eine Vorbelastung durch die Eigenwerbung des Imbissgeschäfts auf dem Vorhabengrundstück besteht, die bereits Aufmerksamkeit auf sich zieht (vgl. Foto Nr. 7). Eine weitere Ablenkung durch das Anbringen der geplanten Werbetafeln wäre an dieser Stelle verkehrlich unverträglich. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass das Vorhaben parallel zur Straße stünde und nachts nicht beleuchtet würde. cc) Zu dieser komplexen Kreuzungssituation treten die schon bestehenden zahlreichen Ausfahrten und Stellplätze von gewerblichen Anlagen hinzu, die die Kreuzung mit Ein- und Ausfahrtsverkehr belasten und damit höchste Aufmerksamkeit von allen Verkehrsteilnehmern erfordern. Die Frequentierung dieser Anlagen war beim Ortstermin deutlich erkennbar. Hierzu zählen insbesondere die Ausfahrt von der Tankstelle (FlNr. 79, vgl. Fotos Nr. 2 und 11) und vom Betriebsgelände auf dem Grundstück FlNr. 149/2, das zahlreiche Kundenparkplätze aufweist (Foto Nr. 9), ferner die Kundenparkplätze vor der Bäckerei und dem Dorfstüberl (FlNrn 134 und 135, Foto Nr. 8), die sich über die kompletten westlichen Grundstücksgrenzen entlang der Staatsstraße erstrecken und von teilweise kurzfristigem Halteverkehr geprägt werden. Zu der verkehrlichen Belastung kommt außerdem die gegenüber dem Vorhaben gelegene Bushaltestelle mit dem damit verbundenen An- und Abfahrtsverkehr im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Kreuzung hinzu. Die Gefahr einer erhöhten Ablenkung durch die Werbeanlage würde sich in diesem Bereich nachteilig auf die Verkehrssicherheit auswirken und für eine Verkehrsgefährdung sorgen. Das Staatliche Bauamt hat sein Einvernehmen daher zu Recht verweigert, weil dies für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs i.S.d. Art. 24 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG im Hinblick auf eine mögliche Verkehrsgefährdung erforderlich war. Mithin besteht kein Rechtsanspruch auf die Erklärung des Einvernehmens und auf die Erteilung der Baugenehmigung. II. Ob es mit der Errichtung der Werbetafeln auch zu einer störenden Häufung im Sinne von Art. 8 Satz 3 BayBO käme, ist hier nicht zu entscheiden, weil die Bauaufsichtsbehörde die angefochtene Ablehnung nicht nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO auf diesen Gesichtspunkt gestützt und dies auch nicht im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht hat (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 30.5.2018 - 2 B 18.681 - juris Rn. 17). Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.