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Urteil

M 2 K 21.3304

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Im Zentrum der Frage, ob eine eheliche Lebensgemeinschaft besteht, steht der nachweisbar betätigte Wille, mit der Partnerin bzw. dem Partner als wesentlicher Bezugsperson ein gemeinsames Leben zu führen; die Beweislast für das Bestehen dieses „Ehewillens“ als innere Tatsache trägt der Ausländer. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Zentrum der Frage, ob eine eheliche Lebensgemeinschaft besteht, steht der nachweisbar betätigte Wille, mit der Partnerin bzw. dem Partner als wesentlicher Bezugsperson ein gemeinsames Leben zu führen; die Beweislast für das Bestehen dieses „Ehewillens“ als innere Tatsache trägt der Ausländer. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. A. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (I.) noch nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (II.). Die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig (III.). I. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis eines ausländischen Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und der deutsche Ehegatte bis dahin seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte. Vorliegend fehlt es am Bestehen einer Ehe im Sinne dieser Vorschrift. 1. Das Erfordernis der dreijährigen Ehebestandszeit in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist nicht bereits beim Vorliegen des formalen Bands der Ehe erfüllt (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.2010 - 1 C 7/09 - juris Rn. 15). Vielmehr muss das Paar mindestens drei Jahre lang die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet auch tatsächlich geführt haben (vgl. Tewocht in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 33. Ed., Stand: 1.10.2021, Rn. 12). 2. Zentral für die Feststellung einer Lebensgemeinschaft ist der bei beiden Eheleuten bestehende Wille, die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet tatsächlich herzustellen oder aufrechtzuerhalten. Prägendes Element der Lebensgemeinschaft ist die wechselseitige innere Bindung der Ehegatten. Bei der vorzunehmenden Bewertung der familiären Beziehungen verbietet sich eine schematische Einordnung und Qualifizierung als entweder aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und Beistandsgemeinschaft oder aber als bloße Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen. Denn die Vielfalt der von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Ausgestaltungsmöglichkeiten der familiären Lebensgemeinschaft lässt es nicht zu, schematische oder allzu enge Mindestvoraussetzungen für das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft zu formulieren. Das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft ist daher weder eine notwendige noch eine hinreichende Voraussetzung für die Feststellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft. Je mehr die Ehegatten bei der Ausgestaltung ihrer Ehe auf einen gemeinsamen, regelmäßigen Lebensmittelpunkt verzichten (müssen), desto wichtiger ist für die Feststellung einer bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft das Vorhandensein anderer Indizien für die gewollte gemeinsame Lebensgestaltung. Im Zentrum steht die Frage nach dem nachweisbar betätigten Willen, mit der Partnerin bzw. dem Partner als wesentlicher Bezugsperson ein gemeinsames Leben zu führen (vgl. VGH BW, B.v. 12.11.2020 - 11 S 2512/19 - juris Rn. 11; VGH BW, B.v. 20.9.2018 - 11 S 1973/18 - juris Rn. 8 - jeweils m.w.N.). Die Beweislast für das Bestehen dieses „Ehewillens“ als innere Tatsache trägt der Ausländer (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.2010 - 1 C 7/09 - juris Rn. 17; VGH BW, B.v. 12.11.2020 - 11 S 2512/19 - juris Rn. 11). 3. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass der Kläger mit seiner Ehefrau jemals eine eheliche Lebensgemeinschaft in diesem Sinne geführt hat, so dass es auf eine nähere Prüfung der Beachtung der Dreijahresfrist nicht ankommt. Da die Überzeugung des Gerichts maßgeblich ist, ist entgegen dem klägerischen Vortrag nicht relevant, dass die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen Erschleichens von Aufenthaltstiteln im Jahr 2016 eingestellt hat (vgl. Bl. 486 BA). Angesichts der unterschiedlichen Zwecke der Verfahren sind der Anlass und Grund für die Willensbildung der Staatsanwaltschaft für das zur hiesigen Entscheidung berufene Gericht weder bindend noch entscheidend. Die fehlende Überzeugung vom Bestehen einer Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau stützt sich nicht entscheidend darauf, ob, in welchem Umfang und zu welchen Zeiten der Kläger und seine Ehefrau möglicherweise eine Wohnung gemeinsam bewohnt haben, auch wenn die hierauf gestützten Zweifel der Behörde grundsätzlich nachvollziehbar sind. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft bzw. Polizei sowie der Beklagten zu den Wohnverhältnissen erfolgten nur punktuell und können letztlich keine belastbaren Erkenntnisse zum tatsächlichen Wohnverhalten des Klägers und seiner Ehefrau verschaffen. Es kommt daher auch nicht darauf an, welche Glaubhaftigkeit die schriftliche Aussage der früheren Ehefrau hat, die sie im Verwaltungsverfahren abgegeben hat und mit der sie das gemeinsame Leben (mehr aber nicht) in der Wohnung in J. bestätigt (Schreiben vom 1.9.2016, Bl. 464 BA). Vielmehr ist vorliegend entscheidend, dass das Gericht in der mündlichen Verhandlung nicht ansatzweise den Eindruck gewinnen konnte, dass der Kläger eine Gemeinschaft mit seiner Ehefrau gebildet hat. Auf die Fragen des Gerichts nach dem gemeinsamen Ehe- bzw. Beziehungsalltag antwortete der Kläger sehr knapp und einsilbig. Er verwendete ausschließlich Stereotype: Er habe seine Frau vormals geliebt, gemeinsam mit ihr gekocht und sie hätten Gemeinsames unternommen. Zu einer auch nur geringfügig plastischen und detaillierteren Beschreibung des gelebten Alltags war der Kläger nicht in der Lage. Seiner Einlassung - wie auch der des Bevollmächtigten - fehlt jede individuelle Prägung. Auch wenn man berücksichtigt, dass sich aufgrund des bedenklich langen Verwaltungsverfahrens die Beweislage für den Kläger ohne sein Verschulden tendenziell verschlechtert, so müsste er gleichwohl zur Schilderung persönlicher Erlebnisse, Eindrücke und Erinnerungen bei einer - seinem Vortrag nach mehr als dreijährigen - Ehe in der Lage sein. Dies war er ersichtlich nicht. Auch der vom Bevollmächtigten in der Klageschrift erwähnte Zeuge wurde weder benannt noch eine zwischenzeitlich eingetretene Unmöglichkeit der Benennung begründet. Es wurden auch keine anderen Indizien für eine gemeinsame Lebensgestaltung - etwa Fotos des Paares oder andere Fotos, die anlässlich gemeinsamer Unternehmungen entstanden sind - vorgelegt oder ihre Existenz auch nur behauptet. Das vormalige Bestehen des Willens, mit der Ehefrau als wesentlicher Bezugsperson ein gemeinsames Leben zu führen, ist nicht erkennbar. II. Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung besteht die eheliche Lebensgemeinschaft offenkundig nicht mehr. Aber auch die Voraussetzungen für eine rückwirkende Erteilung der Aufenthaltserlaubnis liegen nicht vor. Das Gericht verweist insoweit auf die Ausführungen im Beschluss vom 19. Mai 2022 - M 2 S 21.3305, der gegenüber dem Kläger im Rahmen des von ihm betriebenen Eilverfahrens ergangen ist (§ 117 Abs. 5 VwGO analog, vgl. BVerwG, B.v. 1.6.2016 - 3 B 67/15 - juris Rn. 17; Kraft in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 117 Rn. 20). III. Die Androhung der Abschiebung nach Marokko unter Bestimmung einer rund zweimonatigen Frist für die freiwillige Ausreise ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet, wenn er keinen erforderlichen Aufenthaltstitel (mehr) besitzt. Nach § 58 Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Die Abschiebung ist nach Maßgabe des § 59 AufenthG anzudrohen. Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Bescheids verweist das Gericht abermals auf die Ausführungen im Beschluss vom 19. Mai 2022 - M 2 S 21.3305 (§ 117 Abs. 5 VwGO analog) sowie ferner auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids, dem es insoweit folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 704, 708 ff. ZPO.