Urteil
M 12 K 21.1567
VG München, Entscheidung vom
10Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit iSd § 6 Abs. 5 S. 1 FreizügG/EU setzt nicht nur das Vorliegen einer Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit voraus, sondern darüber hinaus, dass die Beeinträchtigung einen besonders hohen Schweregrad aufweist. Eine Ausweisungsmaßnahme ist hier auf außergewöhnliche Umstände begrenzt. (Rn. 54) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ob die Begehung einer Straftat nach Art und Schwere ein persönliches Verhalten erkennen lässt, das ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, lässt sich nur aufgrund der Umstände des Einzelfalles beurteilen. (Rn. 58) (redaktioneller Leitsatz)
3. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist nicht nur auf das Elternrecht, sondern maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen. (Rn. 72) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit iSd § 6 Abs. 5 S. 1 FreizügG/EU setzt nicht nur das Vorliegen einer Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit voraus, sondern darüber hinaus, dass die Beeinträchtigung einen besonders hohen Schweregrad aufweist. Eine Ausweisungsmaßnahme ist hier auf außergewöhnliche Umstände begrenzt. (Rn. 54) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ob die Begehung einer Straftat nach Art und Schwere ein persönliches Verhalten erkennen lässt, das ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, lässt sich nur aufgrund der Umstände des Einzelfalles beurteilen. (Rn. 58) (redaktioneller Leitsatz) 3. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist nicht nur auf das Elternrecht, sondern maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen. (Rn. 72) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 22. März 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (EuGH, U.v. 29.4.2004 – C-482/01 und C-493/01 Orfanopoulos Olivieri – EuZW 2004, 402). 1. Rechtsgrundlage der Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt ist § 6 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU – FreizügG/EU). Nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU kann der Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt unbeschadet des § 2 Abs. 7 FreizügG/EU und des § 5 Abs. 4 FreizügG/EU nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit festgestellt werden; die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung genügt gemäß § 6 Abs. 2 FreizügG/EU für sich allein dafür nicht. Es dürfen nur im Bundeszentralregister noch nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen und diese nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihnen zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt (§ 6 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU). Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU muss eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Das Erfordernis einer gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung verlangt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Ordnung beeinträchtigen wird (vgl. BayVGH, B.v. 18.3.2015 – 10 C 14.2655 – juris; B.v. 10.10.2013 – 10 ZB 11.607 – juris). Nach dem gestuften Schutzsystem des § 6 FreizügG/EU darf eine Verlustfeststellung nach einem Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts im Sinne des § 4a FreizügG/EU (ständiger rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet seit 5 Jahren) nur aus schwerwiegenden Gründen getroffen werden (§ 6 Abs. 4 FreizügG/EU). Bei Unionsbürgern und deren Familienangehörigen, die ihren Aufenthalt in den letzten 10 Jahren im Bundesgebiet hatten, darf eine Verlustfeststellung nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit getroffen werden (§ 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU). a) Im vorliegenden Fall kann der Kläger nur den Schutz des § 6 Abs. 4 FreizügG/EU in Anspruch nehmen, da die Kontinuität des langjährigen Aufenthalts des Klägers zum Bundesgebiet mit Antritt der jeweiligen Haftstrafen im Jahr 2011 bzw. 2017 unterbrochen wurde. Insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Darüber hinaus liegen nach Auffassung des Gerichts aber auch zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit im Sinne des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU vor. Zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit können nach § 6 Abs. 5 Satz 3 FreizügG/EU nur dann vorliegen, wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherheitsverwahrung angeordnet wurde, wenn die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland betroffen ist oder wenn vom Betroffenen eine terroristische Gefahr ausgeht. Der Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit im Sinne des § 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU setzt nicht nur das Vorliegen einer Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit voraus, sondern darüber hinaus, dass die Beeinträchtigung einen besonders hohen Schweregrad aufweist. Eine Ausweisungsmaßnahme ist hier auf außergewöhnliche Umstände begrenzt (vgl. EuGH, U.v. 23.11.2010 – C-145/09 – juris Rn. 40, 41). Sie muss auf eine individuelle Prüfung des Einzelfalls gestützt werden und kann nur dann mit zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt werden, wenn sie angesichts der außergewöhnlichen Schwere der Bedrohung für den Schutz der Interessen, die mit ihr gewahrt werden sollen, erforderlich ist. Dieses Ziel darf unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer im Aufnahmemitgliedstaat des Unionsbürgers und insbesondere der schweren negativen Folgen, die eine solche Maßnahme für Unionsbürger haben kann, die vollständig in den Aufnahmemitgliedstaat integriert sind, nicht durch weniger strikte Maßnahmen erreicht werden können. Dabei ist insbesondere der außergewöhnliche Charakter der Bedrohung der öffentlichen Sicherheit aufgrund des persönlichen Verhaltens der betroffenen Person, nach Maßgabe der verwirkten und verhängten Strafen, des Grades der Beteiligung an der kriminellen Aktivität, des Umfangs des Schadens und gegebenenfalls der Rückfallneigung, gegen die Gefahr abzuwägen, die Resozialisierung des Unionsbürgers im Aufnahmemitgliedsstaat zu gefährden (EuGH, U.v. 23.11.2010, a.a.O., Rn. 49 f.; zum Ganzen: BayVGH, B.v. 10.12.2014 – 19 ZB 13.2013 – juris Rn. 7). Gemessen an diesen Maßstäben liegen im vorliegenden Fall zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit vor. Der Kläger ist zuletzt rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt worden (§ 6 Abs. 5 Satz 3 FreizügG/EU). Diese Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei tatmehrheitlichen Fällen ist auch als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet ist, die Ruhe und die Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen. Die vom Kläger begangenen Straftaten sind dem Bereich der Schwerkriminalität zuzuordnen. Vom illegalen Handel mit Betäubungsmitteln geht eine schwerwiegende Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, aus, da er regelmäßig mit einer hohen kriminellen Energie verbunden ist und das Leben und die Gesundheit anderer Menschen gefährdet, indem er eine Abhängigkeit von Drogenkonsumenten hervorruft oder aufrechterhält. Die betroffenen Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit nehmen in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Wertordnung einen hohen Rang ein (EuGH, U.v. 23.11.2010 – Tsakouridis, C-145/9 – juris Rn. 45 ff.; BayVGH, B.v. 6.5.2015 -10 ZB 15.231 – juris Rn. 4). Illegaler Drogenhandel gehört zu den in Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV angeführten Straftaten im Bereich der besonders schweren Kriminalität. b) Das Gericht teilt die Einschätzung der Beklagten, dass die Umstände, die den vom Kläger begangenen Straftaten zugrunde gelegen sind, ein persönliches Verhalten erkennen lassen, welches eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere, die Grundinteressen der Gesellschaft berührende Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU darstellt. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist gerichtlich voll überprüfbar. Getilgte Vorstrafen sind dabei ebenso außer Betracht zu lassen wie eingestellte Ermittlungsverfahren. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Wiederholungsgefahr ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (EuGH, U.v. 29.4.2004 – C-482/01 und C-493/01 Orfanopoulos Olivieri – EuZW 2004, 402). Ob die Begehung einer Straftat nach Art und Schwere ein persönliches Verhalten erkennen lässt, das ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, lässt sich nur aufgrund der Umstände des Einzelfalles beurteilen (vgl. EuGH, Entscheidung v. 27.10.1977 – 30/77 „Bouchereau“ – BeckRS 2004, 73063). Das Erfordernis einer gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung verlangt eine hinreichende, unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit nach dem Ausmaß des möglichen Schadens und dem Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts differenzierte Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Ordnung beeinträchtigen wird (BVerwG, U.v. 2.9.2009 – 1 C 2.09 – NVwZ 2010, 389). Bei gewichtigeren Straftaten reicht danach eine geringere Wahrscheinlichkeit der erneuten Straftatbegehung aus, um eine solche Gefährdung zu begründen (BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – BeckRS 2013, 47815). Aus den verwertbaren Straftaten sowie den sonstigen hinzutretenden Umständen ist also prognostisch abzuleiten, wie hoch auf Seiten des Betroffenen das Risiko der Begehung erneuter Straftaten und damit erneuter Verstöße gegen die öffentliche Ordnung ist. Gemessen an diesen Vorgaben ist beim Kläger prognostisch eine erhebliche Wiederholungsgefahr gegeben. Es besteht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass vom Kläger die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten, insbesondere im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität, ausgeht. Nach den Feststellungen des Strafurteils vom … Februar 2019 hat der Kläger einen schwunghaften Handel mit Marihuana betrieben und dabei mindestens dreimal Lieferungen im Umfang von jeweils etwa 10 kg aus dem Ausland, vermutlich aus Albanien, erhalten. Der Kläger verfügt offensichtlich über zahlreiche und tiefgreifende Kontakte im nationalen und internationalen Drogenmilieu. Andernfalls hätte er nicht Lieferungen aus dem Ausland im Kilogrammbereich erhalten und in Deutschland weiterverkaufen können; Geschäfte dieser Größenordnung erfordern eine erhebliche Vertrauensstellung zwischen Lieferant und Erwerber. Dabei war er die zentrale Figur des Handels, wobei er von mehreren Personen unterstützt worden ist. Teilweise wurde das Rauschgift in der Wohnung eines Mittäters gelagert und von dort heraus verkauft. Art und Begehungsweise des Drogenhandels weisen besonders schwerwiegende Merkmale auf. Auch wenn es sich bei Marihuana um eine sog. weiche Droge handelt, stellt das Handeltreiben des Klägers mit Marihuana im zweistelligen Kilogrammbereich eine schwere Straftat dar. Die nicht geringe Menge war dabei deutlich überschritten. Auch das Verhalten des Klägers in der Vergangenheit, aus dem hinsichtlich der Wiederholungsgefahr Rückschlüsse zu ziehen sind, legt eine hohe Rückfallgefahr nahe. Der Kläger ist bereits im Jahr 2011 erheblich und einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten, als er wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 11 Monaten verurteilt worden ist. Dem lag die Einfuhr und der Handel mit der harten Droge Kokain zugrunde. Die Vollstreckung der Reststrafe aus dieser Verurteilung wurde zur Bewährung ausgesetzt, die im Zeitpunkt der erneuten Straffälligkeit noch offen war. Nach seiner letzten Verurteilung hat ihn weder die verbüßte langjährige Freiheitsstrafe noch die ausländerrechtliche Verwarnung noch die mehrmonatige stationäre Drogentherapie oder die offene Reststrafenbewährung davon abgehalten, erneut eine schwerwiegende Straftat im Bereich der Betäubungsmitteldelikte zu begehen. Vielmehr war er bei dieser Straftat selbst treibende Kraft, während er bei der 2011 abgeurteilten Straftat eher eine untergeordnete Rolle als Fahrer innehatte. Auch wenn der Kläger mittlerweile die Therapie abgeschlossen hat, aus der Unterbringung nach § 64 StGB entlassen wurde und bereits seit Dezember 2020 im Rahmen des Probewohnens mit seiner Ehefrau in einer Wohnung zusammenlebt, lässt dies nicht die Annahme einer Wiederholungsgefahr entfallen. Der Kläger hat bereits früher mit seiner damaligen Ehefrau zusammengewohnt, ohne dass sich dies positiv auf seinen Lebenswandel ausgewirkt hat. In Fällen, in denen Straftaten (auch) aufgrund einer bestehenden Suchtmittelproblematik begangen worden sind, geht die Rechtsprechung zudem regelmäßig davon aus, dass die konkrete Wiederholungsgefahr erst entfällt, sobald der Kläger eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen und darüber hinaus die damit verbundene Erwartung künftigen drogen- und straffreien Verhaltens auch nach dem Therapieende glaubhaft gemacht hat (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2014 – 10 ZB 13.71 – juris Rn. 6 m.w.N.; B.v. 17.12.2015 – 10 ZB 15.1394 – juris). Der Kläger hat sich noch nicht über einen längeren Zeitraum außerhalb der geschützten Raums der Haft und der Maßregel bewährt. Zwar war er schon seit Dezember 2020 im Stadium des Probewohnens, die Maßregel dauerte aber noch bis zum April 2022. Eine längerfristige Bewährung in Freiheit nach vollständigem Abschluss der Therapie hat somit noch nicht stattgefunden. Abgesehen davon war die Drogensucht aber auch nicht der einzige Auslöser der Delinquenz des Klägers. Nach der Stellungnahme des BKH … vom 24. Juni 2021 ist neben dem Suchtmittelkonsum eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen Anteilen, die zu eingeschliffenen dissozialen Verhaltensmustern geführt hat, der wesentliche Risikofaktor für eine erneute Delinquenz. Auch wenn einige Veränderungen erzielt werden konnten, ist dennoch bei Persönlichkeitsstörungen die Behandlungsprognose im Allgemeinen kritisch. Zudem besteht aus sachverständiger Sicht im Fall eines länger andauernden schweren Rückfallgeschehens oder einer finanziell prekären Situation ein erhöhtes Risiko für erneute Taten aus dem bekannten Deliktsspektrum. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger derzeit Schulden i.H.v. ca. 65.000 EUR hat, besteht die Gefahr, dass der Kläger seine Kontakte wieder nutzt, um schnell an größere Mengen Geld zu kommen. 2. Das Gericht kann die Ermessensentscheidung der Beklagten gemäß § 114 Satz 1 VwGO lediglich daraufhin überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Gemäß § 6 Abs. 3 FreizügG/EU sind bei der Entscheidung insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in Deutschland, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Die Entscheidung der Beklagten über die Verlustfeststellung stellt sich auch unter Berücksichtigung der Umstände nach § 6 Abs. 3 FreizügG/EU als ermessensfehlerfrei dar. Es ist vorliegend rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte in ihrer Ermessensentscheidung den öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung des Klägers gegenüber seinen persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet den Vorzug gegeben hat. Die Beklagte hat der Schwere der Straftaten und den Umständen ihrer Begehung die Bleibeinteressen des Klägers gegenübergestellt und zutreffend gewürdigt. Der Kläger hält sich seit 2002 und damit seit fast 20 Jahren im Bundesgebiet auf. Zu Beginn seines Aufenthalts in Deutschland mag dem Kläger auch eine berufliche Integration gelungen sein; bis zum Jahr 2008 hat er – bis auf eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit – durchgehend gearbeitet. Dennoch ist er nicht derart irreversibel in die deutschen Lebensverhältnisse eingefügt, dass ihm ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit unzumutbar wäre. Seit dem Verlust seines Arbeitsplatzes im Sommer 2008 konnte er beruflich nicht mehr Fuß fassen; erst seit Januar 2021 ist er wieder berufstätig. Zwei Versuche einer selbständigen Beschäftigung scheiterten. Eine Berufsausbildung hat er in Deutschland nicht absolviert. Bis auf seine familiären Bindungen und seinen langen Aufenthalt, von dem er einen großen Teil in Haft bzw. Unterbringung verbracht hat, sind keine wesentlichen Integrationsfaktoren feststellbar. Der Kläger war seit der vierten Klasse im Kosovo und hat dort einen wesentlichen Teil seiner prägenden Kindheits- und Jugendjahren verbracht. Er hat dort sogar das Gymnasium abgeschlossen. Im Falle einer Rückkehr in den Kosovo erwarten den Kläger weder sprachliche noch kulturelle Hürden. Seine beruflichen Möglichkeiten sind im Kosovo nicht schlechter einzuschätzen als in Deutschland. Dem Kläger ist es als erwachsenem Mann zuzumuten, sich in seinem Heimatland zurechtzufinden und seinen Lebensunterhalt durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu erwirtschaften. Darüber hinaus wohnen seine Eltern und sein Bruder im Kosovo, auf deren Unterstützung er anfangs zurückgreifen könnte. Auch unter Berücksichtigung der familiären und sozialen Bindungen des Klägers im Bundesgebiet erweist sich die Verlustfeststellung als ermessensfehlerfrei. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten. Die Ehe wurde in Kenntnis der vom Kläger begangenen Straftaten zu einem Zeitpunkt geschlossen, als sich dieser im Maßregelvollzug befand und ausländerrechtliche Konsequenzen der Straffälligkeit bereits im Raum standen. Erst einen Monat vor der Heirat wurde der Kläger vom damals zuständigen Landratsamt München zur beabsichtigten Verlustfeststellung angehört. In Anbetracht der vom Kläger ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung kann der Ehe somit kein ausschlaggebendes Gewicht zugemessen werden. Nichts anderes ergibt sich auch unter Berücksichtigung der familiären Beziehungen des Klägers zu seinen drei deutschen Kindern. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist nicht nur auf das Elternrecht, sondern maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen. Die Rechtsprechung stellt bei der Gewichtung der Kindesinteressen maßgeblich auch darauf ab, ob „… ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt“ (BVerfG, B.v. 1.12.2008 – 2 BvR 1830/08 – BVerfGK 14, 458 ff.; B.v. 9.1.2009 – 2 BvR 1064/08 – NVwZ 2009, 387 f.). Zwei der Kinder des Klägers, E… und T…, wohnen mittlerweile im Ausland. Einen etwaigen Kontakt zu diesen kann der Kläger auch von Kosovo aus aufrechterhalten. Seine 2008 geborene Tochter S… lebt zwar mit der geschiedenen Frau in … Bei ihrer Geburt war der Kläger aber bereits von ihrer Mutter getrennt; als die Tochter ein Jahr alt war, trat der Kläger seine erste langjährige Haftstrafe an. Auch nach Verbüßung der ersten Freiheitsstrafe gab es zwar Besuchsaufenthalte, aber nie ein gemeinsames Zusammenleben. Seit 29. November 2017 befand sich der Kläger erneut in Haft, seit 19. März 2019 im Maßregelvollzug. Besuche im Maßregelvollzug fanden keine statt. Seit Dezember 2020 besteht lediglich ein besuchsweiser Kontakt alle drei bis vier Wochen, im Übrigen telefonischer Kontakt. Für die Tochter ist die Trennung vom Kläger bzw. der nur gelegentliche persönliche Kontakt somit gelebte Realität, so dass auch ein längerer Auslandsaufenthalt – ggf. unterbrochen durch Betretenserlaubnisse (§ 11 Abs. 8 AufenthG) – für sie keine grundlegende Umwälzung ihrer bisherigen Lebensverhältnisse bewirkt. Sie ist mittlerweile auch nicht mehr in einem Alter, in dem sie den nur vorübergehenden Charakter der Trennung nicht verstehen könnte. Zudem kann der Kontakt auch durch die verschiedenartigen Formen moderner Kommunikation und Besuchsaufenthalte aufrechterhalten werden. Darüber hinaus ist auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots eine Möglichkeit, die Verlustfeststellung verhältnismäßig zu gestalten. Vor dem Hintergrund der familiären Bindungen zu seiner deutschen Tochter und der Ehefrau hat die Beklagte die ursprünglich vorgesehene Frist erheblich auf lediglich vier Jahre herabgesetzt (s.u.). Besondere Härten können zudem durch Betretenserlaubnisse abgefedert werden. Unabhängig davon ist zu berücksichtigen, dass den Kläger auch die Geburt seiner Kinder nicht zu der Einsicht bewogen hat, ein drogen- und straffreies Leben zu führen. Die Verlustfeststellung steht auch mit Art. 8 EMRK im Einklang, da sie gesetzlich vorgesehen ist und einen legitimen Zweck, nämlich die Verteidigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Verhinderung von Straftaten, verfolgt. Die Verlustfeststellung ist die geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahme, um den beabsichtigten Zweck durchzusetzen. Durch ein anderes, milderes Mittel kann der mit ihr verfolgte Zweck vorliegend nicht erreicht werden. Im Ergebnis ist die Verlustfeststellung des Klägers daher verhältnismäßig und rechtmäßig und zur Wahrung des mit ihr verfolgten Interesses unerlässlich. 3. Die Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU hat nach § 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU zur Folge, dass der Kläger nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist gem. § 7 Abs. 2 Satz 5 FreizügG/EU von Amts wegen zu befristen. Die Frist ist gem. § 7 Abs. 2 Satz 6 FreizügG/EU unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen. Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Grundes der Verlustfeststellung und der damit verfolgte Zweck zu berücksichtigen; es bedarf einer prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. In einem zweiten Schritt ist die so ermittelte Frist an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen und den Vorgaben ausArt. 8 EMRK, zu überprüfen und ggf. zu verkürzen; dieses normative Korrektiv bietet den Ausländerbehörden und den Gerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen. Gemessen an diesen Vorgaben ist eine Befristung auf zuletzt vier Jahre nicht zu beanstanden. Angesichts des Gewichts der durch den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln gefährdeten Rechtsgüter, der hohen kriminellen Energie des Klägers sowie der erheblichen Wiederholungsgefahr wäre – ohne Berücksichtigung der persönlichen Bindungen des Klägers im Bundesgebiet – auch eine höher bemessene Frist zur Erreichung des Zwecks der Aufenthaltsbeendigung gerechtfertigt. Unter Berücksichtigung der persönlichen Bindungen des Klägers zu seiner Tochter und seiner Ehefrau ist eine Frist von vier Jahren nicht zu beanstanden. 4. Die Ausreisefrist von einem Monat nach Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht sowie die Abschiebungsandrohung in Nr. 3 des Bescheids entsprechen § 7 Abs. 1 FreizügG/EU. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m.§§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).