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Beschluss

DA 22.2800

VG MUENCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Durchsuchung und Beschlagnahme im Disziplinarverfahren ist die Disziplinarkammer befugt; §27 Abs.1 BDG i.V.m. §§94 ff. StPO gelten entsprechend. • Bei dringendem Verdacht eines schwerwiegenden Dienstvergehens (Verfassungstreue, achtungs‑ und vertrauenswürdiges Verhalten) sind Durchsuchung und Beschlagnahme verhältnismäßig, auch wenn Grundrechte (Art.13, Art.10, Art.14 GG) betroffen sind. • Durchsuchung und Beschlagnahme können dienstliche und private Räume, Geräte, E‑Mail‑Postfächer und Social‑Media‑Accounts umfassen, soweit ein Zusammenhang mit dem Durchsuchungszweck ersichtlich ist. • Die Anordnung darf allgemein genug gefasst sein, um die Vereitelungsgefahr zu verhindern, muss aber Gegenstände nach Art benennen und auf den Durchsuchungszweck beziehen. • Die Zustellung des Beschlusses kann vorläufig unterbleiben, wenn sonst die Aufklärung gefährdet würde; die Übergabe ist aber vor Durchführung soweit möglich vorzunehmen.
Entscheidungsgründe
Durchsuchungs‑ und Beschlagnahmeanordnung im Disziplinarverfahren bei dringendem Verdacht rechtsextremer und menschenverachtender Äußerungen • Zur Durchsuchung und Beschlagnahme im Disziplinarverfahren ist die Disziplinarkammer befugt; §27 Abs.1 BDG i.V.m. §§94 ff. StPO gelten entsprechend. • Bei dringendem Verdacht eines schwerwiegenden Dienstvergehens (Verfassungstreue, achtungs‑ und vertrauenswürdiges Verhalten) sind Durchsuchung und Beschlagnahme verhältnismäßig, auch wenn Grundrechte (Art.13, Art.10, Art.14 GG) betroffen sind. • Durchsuchung und Beschlagnahme können dienstliche und private Räume, Geräte, E‑Mail‑Postfächer und Social‑Media‑Accounts umfassen, soweit ein Zusammenhang mit dem Durchsuchungszweck ersichtlich ist. • Die Anordnung darf allgemein genug gefasst sein, um die Vereitelungsgefahr zu verhindern, muss aber Gegenstände nach Art benennen und auf den Durchsuchungszweck beziehen. • Die Zustellung des Beschlusses kann vorläufig unterbleiben, wenn sonst die Aufklärung gefährdet würde; die Übergabe ist aber vor Durchführung soweit möglich vorzunehmen. Die Disziplinarbehörde leitete ein Disziplinarverfahren gegen einen Polizeihauptkommissar der Bundespolizei ein, weil er in WhatsApp‑Chats wiederholt diskriminierende, herabwürdigende und teils menschenverachtende Äußerungen zu Homosexuellen, Frauen und Ausländern sowie zustimmende Bemerkungen zu Gewalt getätigt oder gebilligt haben soll. Zudem steht der Verdacht im Raum, dienstliche, zum Teil VS‑eingestufte Unterlagen an Unbefugte versandt zu haben. Deshalb beantragte die Behörde die Durchsuchung der Person, Wohnung, Fahrzeuge, Dienststelle (Arbeitsplatz, Schränke, Spinde), dienstlicher Laufwerke und E‑Mail‑Postfächer sowie die Sicherstellung von elektronischen Speichermedien, Social‑Media‑Accounts und sonstigen Unterlagen mit Bezug zur rechten Szene. Die Anordnung soll der Auffindung und Beschlagnahme solcher Beweismittel dienen; eine vorherige Anhörung des Beamten unterblieb wegen der Gefahr der Beweismittelvernichtung. • Zuständigkeit und Rechtsgrundlagen: Die Anordnung beruht auf §27 Abs.1 BDG i.V.m. §§94 ff. StPO; zuständig ist der Vorsitzende der Disziplinarkammer (§46 Abs.1 BDG). • Dringender Tatverdacht: Ausgewertete Chatauszüge legen eine wiederholte, schwerwiegende Verletzung dienstlicher Pflichten (Verfassungstreue gem. §60 Abs.1 BBG, achtungs‑ und vertrauenswürdiges Verhalten gem. §61 BBG, Verschwiegenheit gem. §67 BBG) nahe; der Verdacht rechtfertigt den dringenden Tatverdacht für ein Dienstvergehen (§77 Abs.1 BBG). • Geeignetheit: Durchsuchung der privaten und dienstlichen Bereiche sowie Sicherstellung elektronischer Medien ist geeignet, weitergehende Beweismittel zu finden, weil Datenaustausch vielfältig erfolgt und die bekannten Chatinhalte auf weitere relevante private oder dienstliche Inhalte schließen lassen (§102, §110 StPO). • Erforderlichkeit: Mildere Mittel sind nicht ersichtlich; freiwillige Herausgabe wird nicht erwartet und Abwarten könnte Beweismittelgefährdung zur Folge haben. • Verhältnismäßigkeit: Eingriffe in Wohnung (Art.13 GG), Eigentum (Art.14 GG) und Post‑/Kommunikationsgeheimnis (Art.10 GG) sind angesichts Schwere des Vorwurfs und möglicher statusberührender Disziplinarmaßnahmen gerechtfertigt; Beschlagnahme greift nur, wenn Herausgabe nicht freiwillig erfolgt (§94 Abs.2 StPO). • Bestimmtheitsgebot: Die Anordnung benennt die Arten von Gegenständen und stellt den Bezug zum Durchsuchungszweck her; die allgemeine Fassung zu E‑Mail‑Accounts und Providern ist wegen Vereitelungsgefahr noch verhältnismäßig. • Verfahrensfragen: Die vorherige Anhörung konnte unterbleiben, weil sonst erhebliche Beeinträchtigung der Aufklärung zu erwarten gewesen wäre; Zustellung des Beschlusses ist vor Durchführung soweit möglich vorzunehmen (§106 StPO). Der Antrag der Disziplinarbehörde auf einmalige Durchsuchung und Beschlagnahme wurde in vollem Umfang angeordnet. Durchsuchungsumfang umfasst die betroffene Person, Wohnung, Fahrzeuge, Dienststelle (Arbeitsplatz, Schränke, Spinde), dienstliche Laufwerke, dienstliche und private E‑Mail‑Postfächer, Social‑Media‑Accounts sowie elektronische Speichermedien und Unterlagen mit Bezug zur rechten Szene; gefundene Gegenstände werden beschlagnahmt, soweit sie in Zusammenhang mit dem Durchsuchungszweck stehen und nicht freiwillig herausgegeben werden. Die Maßnahmen sind auf sechs Monate befristet; die Antragstellerin ist mit der Vollstreckung und Durchsicht der sichergestellten Unterlagen beauftragt. Damit ist die Beweissicherung für das Disziplinarverfahren sichergestellt, weil dringender Tatverdacht und die Verhältnismäßigkeitsprüfung die Zwangsmaßnahmen rechtfertigen.