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Urteil

M 12 K 21.6094

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 18. November 2021 in der Gestalt, die er in der mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 2022 gefunden hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage der Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt des Klägers in Ziff. 1 des streitgegenständlichen Bescheids ist § 6 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU – FreizügG/EU). Nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU kann der Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt unbeschadet des § 2 Abs. 7 FreizügG/EU und des § 5 Abs. 4 FreizügG/EU nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit festgestellt werden; die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung genügt gemäß § 6 Abs. 2 FreizügG/EU für sich allein dafür nicht. Es dürfen nur im Bundeszentralregister noch nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen und diese nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihnen zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt (§ 6 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU). Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU muss eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Das Erfordernis einer gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung verlangt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Ordnung beeinträchtigen wird (vgl. BayVGH, B.v. 18.3.2015 – 10 C 14.2655 – juris; B.v. 10.10.2013 – 10 ZB 11.607 – juris). Nach dem gestuften Schutzsystem des § 6 FreizügG/EU darf eine Verlustfeststellung nach einem Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts im Sinne des § 4a FreizügG/EU (ständiger rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet seit fünf Jahren) nur aus schwerwiegenden Gründen getroffen werden (§ 6 Abs. 4 FreizügG/EU). Bei Unionsbürgern und deren Familienangehörigen, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, darf eine Verlustfeststellung nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit getroffen werden (§ 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU). 1.1 Die für den besonderen Schutz nach § 6 Abs. 5 FreizügG/EU erforderlichen Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Nach dieser Vorschrift darf eine Feststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU bei Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, und bei Minderjährigen nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit getroffen werden. Zwar hält sich der Kläger seit dem Jahr 2009 und damit mehr als zehn Jahren rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland auf. Die Vorschrift des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU stellt dabei jedoch nicht auf eine gesamte Aufenthaltsdauer von mindestens zehn Jahren ab, sondern verlangt, dass der Unionsbürger seinen Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Bundesgebiet hatte. Daraus folgt, „dass der für die Gewährung des verstärkten Schutzes gemäß Art. 28 III lit. a der RL 2004/38 erforderliche Aufenthalt von zehn Jahren vom Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung der betreffenden Person an zurückzurechnen ist“ (EuGH, U.v. 17.4.2018 – C-316/16 und C-424/16 – juris Rn. 65). Maßgeblicher Zeitpunkt der Überprüfung der Verfestigung ist damit die Kontinuität des Aufenthalts zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Verlustfeststellung (EuGH, U.v. 17.4.2018 – C-316/16 und C-424/17 – juris Rn. 88). Im vorliegenden Fall unterbricht die Tatsache, dass sich der Kläger zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung bereits seit etwa zwei Jahren in Haft befunden hat, gerade die Kontinuität seines Aufenthalts und führt dazu, dass der verstärkte Schutz des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU für den Kläger nicht greift. Zeiträume der Verbüßung einer Haftstrafe als solche unterbrechen grundsätzlich die Kontinuität des Aufenthalts i.S.d. § 6 Abs. 5 FreizügG/EU; dies gilt nach dem oben gesagten auch unabhängig davon, ob der Ausländer sich bereits vor seiner Inhaftierung mehr als zehn Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat oder nicht (vgl. auch VG München, U.v. 24.11.2016 – M 12 K 16.2918 – juris Rn. 56 m.w.N.). Allerdings ist für die Zwecke der Feststellung, ob eine zugleich den Anlass für die Verlustfeststellung bildende Haftstrafe tatsächlich zu einem Abreißen des zuvor geknüpften Bandes der Integration zum Aufnahmemitgliedstaat geführt hat, gleichwohl eine umfassende Beurteilung der Situation des Betroffenen zu dem Zeitpunkt vorzunehmen, an dem sich die Frage der Verlustfeststellung stellt, da die Voraussetzung des Aufenthalts in den letzten zehn Jahren nach § 6 Abs. 5 FreizügG/EU Ausdruck der gesetzgeberischen Wertung ist, dass der erhöhte Schutz des Absatz 5 (nur) gut integrierten Unionsbürgern zukommen soll, was bei einem Aufenthalt in den letzten zehn Jahren grundsätzlich zu vermuten ist. Im Rahmen einer umfassenden Gesamtbetrachtung sind die Zeiträume der Verbüßung einer Haftstrafe zusammen mit allen anderen Anhaltspunkten zu berücksichtigen, die die Gesamtheit der im Einzelfall relevanten Gesichtspunkte ausmachen, wozu gegebenenfalls der Umstand zählt, dass der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor seiner Inhaftierung seinen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat hatte (EuGH, U.v. 17.4.2018 – C-316/16, C-424/16, C-316/16, C-424/16 – juris Rn. 70; U.v. 16.1.2014 – C-400/12 – juris Rn. 33 ff. jeweils zu Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der RL 2004/38 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004). Ein Unionsbürger, der eine Freiheitsstrafe verbüßt und gegen den die Feststellung des Verlusts der Freizügigkeit ergeht, erfüllt somit einen zehnjährigen Aufenthalt, sofern eine umfassende Beurteilung der Situation des Betroffenen unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte zu dem Schluss führt, dass die Integrationsbande, die ihn mit dem Aufnahmemitgliedstaat verbinden, trotz der Haft nicht abgerissen sind. Zu diesen Gesichtspunkten gehören insbesondere die Stärke der vor der Inhaftierung des Betroffenen zum Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsbande, die Art der Straftat und die Umstände ihrer Begehung sowie das Verhalten des Betroffenen während des Vollzugs (EuGH, U.v. 17.4.2018 – C-316/16, C-424/16, C-316/16, C-424/16 – juris Rn. 83; zum Ganzen BayVGH, B.v. 22.6.2021 – 19 ZB 18.104 – juris Rn. 13 ff.). Gemessen an diesem Maßstab ist das Integrationsband des Klägers, soweit es überhaupt geknüpft wurde, jedenfalls durch die Haft abgerissen. Bereits vor seiner Inhaftierung bestanden allenfalls geringe Integrationsverbindungen zum Bundesgebiet. Allein aus dem langen Aufenthalt (vor der Inhaftierung) kann gerade nicht auf eine Kontinuität und entsprechende starke Verwurzelung geschlossen werden (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2021 – 19 ZB 18.104 – juris Rn. 14; VG München, U.v. 24.11.2016 – M 12 K 16.2918 – juris Rn. 56). Der Kläger ist erst im Alter von zehn Jahren in die Bundesrepublik eingereist. Es ist ihm zwar gelungen, einen Schulabschluss zu erreichen. Er hat jedoch keine Ausbildung abgeschlossen. Die beiden begonnenen Ausbildungen zum … und zum … wurden jeweils durch den Ausbildungsbetrieb vorzeitig beendet. Auch im Anschluss an die erfolglosen Ausbildungen ist es dem Kläger bis zu seiner Inhaftierung nicht gelungen, sich dauerhaft in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Lediglich von Herbst 2018 bis März 2019 war der Kläger für wenige Monate als ungelernter Verkäufer im Lebensmitteleinzelhandel tätig. Der Kläger ist überdies seit seinem 14. Lebensjahr bereits fünfmal strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die Verurteilungen inklusive einer Verbüßung eines Jugendarrests von zwei Wochen Dauer konnten den Kläger nicht von der Begehung der letzten Straftat abhalten, welche zu einer Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von vier Jahren geführt hat. Insbesondere die Verhängung von Freiheitsstrafen ohne Bewährung sind hinsichtlich der Bewertung der Integrationsbindungen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geeignet, deutlich zu machen, dass der Betroffene die von der Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats in dessen Strafrecht zum Ausdruck gebrachten Werte nicht beachtet (EuGH, U.v. 16.1.2014 – C-400/12 – juris Rn. 31). So liegt es auch im zu beurteilenden Fall. Aus der vom Kläger begangenen schweren Straftat gegen die körperliche Unversehrtheit sowie die planvolle Vorgehensweise bei der Begehung der anlassgebenden Tat wird deutlich, dass der Kläger gesellschaftliche Grundwerte der Bundesrepublik Deutschland – insbesondere die körperliche Integrität Dritter – zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Verlustfeststellung nicht verinnerlicht und akzeptiert hat. Den geringen Integrationsgrad, den der Kläger möglicherweise bis zur Inhaftierung erreicht hat, und die entsprechenden Verbindungen sind jedenfalls durch die Haft abgerissen. Dies ergibt sich schon aus der nicht unerheblichen Dauer der Haft und – im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung – der Art und Schwere der die Haft begründenden Straftat bei der dem Geschädigten potenziell lebensgefährliche Verletzungen beigebracht wurden. Auch in der Haft musste das Verhalten des Klägers bereits viermal disziplinarisch geahndet werden. Nach eigener Aussage im Rahmen der Anhörung plant der Kläger zudem den Aufbau eines neuen Freundeskreises. Die spätere Entlassung des Klägers stellt sich für diesen damit als Neustart dar. 1.2 Im vorliegenden Fall hat der Kläger jedoch ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/EU erworben, nachdem er sich mehr als fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Eine Kontinuität des Aufenthalts in den letzten fünf Jahren vor Erlass der angegriffenen Verfügung ist in diesen Fällen gerade nicht erforderlich. Die Verlustfeststellung kann daher vorliegend nur aus schwerwiegenden Gründen getroffen werden (§ 6 Abs. 4 FreizügG/EU). 1.3 Von dem Kläger geht vorliegend eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung aus, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. 1.3.1 Nach dem genannten Maßstab des § 6 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 FreizügG/EU kann die Verlustfeststellung grundsätzlich aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit (Art. 45 Abs. 3, Art. 52 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union) getroffen werden. Soweit – wie hier – die Verlustfeststellung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfolgt, genügt die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung für sich allein nicht, um diese Maßnahme zu begründen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU). Es dürfen nur im Bundeszentralregister noch nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen und diese nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihnen zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt (§ 6 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU). Grundsätzlich muss für die Verlustfeststellung eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (§ 6 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU). Das Erfordernis einer gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung verlangt eine hinreichende – unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit nach dem Ausmaß des möglichen Schadens und dem Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts differenzierte – Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Ordnung i.S.d. Art. 45 Abs. 3 AEUV beeinträchtigen wird (BVerwG, U.v. 3.8.2004 – 1 C 30.02 – juris Rn. 26). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind daher bei der anzustellenden Prognoseentscheidung umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BayVGH, B.v. 24.11.2020 – 19 ZB 20.1460 – juris Rn. 12 m.w.N.). Eine strafrechtliche Verurteilung kann den Verlust des Freizügigkeitsrechts daher nur insoweit rechtfertigen, als die ihr zugrundliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Ob die Begehung einer Straftat nach Art und Schwere ein persönliches Verhalten erkennen lässt, welches ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, lässt sich nur aufgrund der Umstände des Einzelfalles beurteilen (vgl. EuGH, U.v. 27.10.1977 – C-30/77 – Bouchereau; U.v. 4.10.2007 – C-349/96 – Polat; U.v. 4.10.2012 – C-249/11 – juris Rn. 40 f. – Hristo Byankor; BVerwG, U.v. 3.8.2004 – 1 C 30.02 – juris Rn. 14). Gemessen an diesen Grundsätzen geht zur Überzeugung des Gerichts zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung von dem Kläger eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung aus (Wiederholungsgefahr), welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der Kläger wurde durch das anlassgebende Urteil des Landgerichts München I vom … Februar 2021 wegen gefährlicher Körperverletzung zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Bei Begehung der zugrundeliegenden Tat lauerte er dem Geschädigten gemeinsam mit einem Mittäter auf, um diesem aus einem Hinterhalt heraus Verletzungen zuzufügen. Beim Angriff auf den Geschädigten setzte der Kläger sogar willentlich ein Messer ein und verletzte diesen lebensgefährlich. Anlass der Tat war eine Beziehungsstreitigkeit zwischen dem Kläger und seiner früheren Freundin. Dies zeigt, dass der Kläger aus einem nichtigen Anlass heraus geneigt ist, schwere Gewalt gegen Dritte bis hin zur Beibringung lebensgefährlicher Verletzungen anzuwenden. Die grundsätzliche Bereitschaft, solche schweren Verletzungen herbeizuführen, wird auch dadurch deutlich, dass der Kläger zur Begehung der Tat ein Messer mitgenommen hat. Dies offenbart eine innere Gleichgültigkeit gegenüber der Möglichkeit erheblicher und lebensgefährlicher Verletzungen, welche zudem in einem eklatanten Missverhältnis zum Anlass der Tat steht. Die geplante, überfallartige und gemeinschaftliche Begehungsweise der Tat lässt auf eine erhebliche kriminelle Energie des Klägers schließen. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass es sich nicht um die erste Verurteilung des Klägers handelt. So wurde der Kläger u.a. bereits zuvor durch Urteil des Amtsgerichts … vom … September 2017 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einem Jugendarrest von zwei Wochen verurteilt. Neben weiteren Straftaten wurde der Kläger vor der anlassgebenden Tat zuletzt am … Oktober 2019 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt. Weder die Verbüßung eines Jugendarrests aufgrund einer einschlägigen Vorverurteilung noch die Verurteilung vom … Oktober 2019, welche nur etwa zwei Monaten vor der Tatbegehung der letzten Verurteilung lag, noch die weiteren Verurteilungen des Klägers konnten diesen nachhaltig zu einer straffreien Lebensführung bewegen und von der Begehung dieser letzten massiven Gewaltstraftat abhalten. Auch im Rahmen der Strafhaft hat der Kläger weiterhin gegen Regeln verstoßen. So musste er mehrfach disziplinarisch geahndet werden. Es wurden gegen ihn Disziplinarmaßnahmen unter anderem aufgrund der Nichtbefolgung von Anordnungen, dem unerlaubten Besitz eines Handy-Akkus sowie der unerlaubten Entgegennahme von Gegenständen im Wartebereich der Besuchsabteilung verhängt. Aus dem gesamten Verhalten des Klägers sowohl im Vorfeld der letzten Verurteilung als auch im Rahmen der Haftverbüßung wird deutlich, dass dieser insgesamt nicht willens oder in der Lage ist, sich an geltende Regeln zu halten. Insbesondere die Bereitschaft zu massiven Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit Dritter bis hin zur Beibringung lebensgefährlicher Verletzungen zeigt, dass der Kläger bereit ist, Grundinteressen der Gesellschaft seinen eigenen Interessen – auch aus nichtigen Anlässen – unterzuordnen. Diese Einstellung des Klägers wird auch dadurch deutlich, dass er auf seiner Brust eine Tätowierung hat, welche seine Affinität, Identifikation und (ehemalige) Mitgliedschaft zu einem sog. „Outlaw“ Motorradclub dokumentiert. Ausweislich der sich im Rahmen der umfassenden Gesamtbetrachtung ergebenden Grundeinstellung des Klägers ist auch künftig jederzeit mit der Begehung weiterer Straftaten zu rechnen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Kläger seine letzten Straftaten unter massivem Einfluss von Alkohol begangen hat. Das Landgericht München I stellte bei dem Kläger einen Hang zum Rauschmittelkonsum im Sinne des § 64 StGB fest und ordnete in der Folge die Unterbringung in einer Entziehungseinrichtung an. Ausweislich der Stellungnahme des …-Klinikums vom 25. Februar 2022 bezeichnete der Kläger als für ihn wichtigste Drogen Alkohol und Kokain. In Fällen, in denen Straftaten aufgrund einer bestehenden Suchtmittelproblematik begangen worden sind, geht die Rechtsprechung regelmäßig davon aus, dass die konkrete Wiederholungsgefahr erst entfällt, sobald der Kläger eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen und darüber hinaus die damit verbundene Erwartung künftigen drogen- und straffreien Verhaltens auch nach dem Therapieende glaubhaft gemacht hat (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2014 – 10 ZB 13.71 – juris Rn. 6 m.w.N.; B.v. 17.12.2015 – 10 ZB 15.1394 – juris). Weder hat der Kläger die indizierte Therapie wegen seiner Suchtproblematik bislang abgeschlossen noch hat er sich auf längere Zeit in Freiheit bewährt. Auch insoweit ist in der Gesamtschau weiterhin von einer erheblichen Wiederholungsgefahr auszugehen. Die vom Kläger ausgehende tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung berührt ferner ein Grundinteresse der Gesellschaft. Das hier betroffene Schutzgut der körperlichen Unversehrtheit nimmt in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Wertordnung einen sehr hohen Rang ein und löst staatliche Schutzpflichten aus. Die körperliche Unversehrtheit des Menschen ist ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut (BayVGH, U.v. 29.1.2019- 10 B 18.1094 – juris Rn. 34). Insbesondere in der Gesamtschau der Art und Schwere der vom Kläger begangenen Straftat, welche bis hin zu lebensgefährlichen Verletzungen geführt hat, zeigt sich, dass dieser eine massive Gefahr für ein höchstrangiges Rechtsgut darstellt. Der Schutz der Bevölkerung vor solch massiven Rechtsverletzungen stellt ein Grundinteresse der Gesellschaft dar. 1.3.2 Vorliegend liegen zudem den Verlust des Freizügigkeitsrechts rechtfertigende schwerwiegende Gründe vor. Bei Unionsbürgern, welche – wie vorliegend – über ein Daueraufenthaltsrecht verfügen, müssen neben der dargestellten Wiederholungsgefahr zudem schwerwiegende Gründe für eine Verlustfeststellung vorliegen. Ob solche schwerwiegenden Gründe vorliegen, ist im Einzelfall zu entscheiden. Die Gründe für eine Verlustfeststellung müssen gewichtiger sein als bei einem Einschreiten im „Normalfall“ (Dienelt in Bergmann/Dienelt Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 6 FreizügG/EU Rn.51). Nach Nr. 6.4.1. der – das Gericht nicht bindenden, aber dennoch als Anhaltspunkt geeigneten – Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz/EU ist im Einzelfall zu entscheiden, ob schwerwiegende Gründe vorliegen. Dies ist insbesondere bei drohender Wiederholung von Verbrechen und besonders schweren Vergehen gegeben, wenn der Betroffene wegen eines einzelnen Delikts rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt und die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die Aufzählung ist insofern jedoch nicht abschließend („insbesondere“). Durch das Tatbestandmerkmal „schwerwiegend“ wird an das geschützte Rechtsgut angeknüpft, sodass gesteigerte Anforderungen an das berührte Grundinteresse der Gesellschaft zu stellen sind. Ausreichend ist insoweit eine konkrete Wiederholungsgefahr. Dies ist insbesondere bei drohender Wiederholung von Verbrechen und besonders schweren Vergehen anzunehmen (BayVGH, U.v. 29.1.2019 – 10 B 18.1094 – juris Rn. 32). Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend eine Verlustfeststellung aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt. Die vom Kläger ausgehende gegenwärtige Gefährdung stellt sich als besonders gewichtig dar. Der Kläger wurde wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Wie dargestellt besteht eine massive Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Begehung weiterer schwerer Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit. Hierbei wiegt das Ausmaß der vom Kläger bei seiner Tatbegehung zutage getretenen Gewaltbereitschaft besonders schwer. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Kläger versucht, den Geschädigten zu töten, auch wenn er strafbefreiend von diesem Versuch zurückgetreten ist. Vor diesem Hintergrund und dem Rang des gefährdeten Rechtsguts der körperlichen Unversehrtheit (vgl. o.) ist vorliegend ein Grundinteresse der Gesellschaft in besonderem Maße berührt, so dass schwerwiegende Gründe für eine Verlustfeststellung sprechen. 1.4 Schließlich ist die von der Beklagten nach § 6 Abs. 1 und Abs. 3 FreizügG/EU zu treffende Ermessensentscheidung (vgl. BayVGH, B.v. 2.8.2012 – 10 ZB 11.2751 – juris Rn. 4) nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat das ihr zustehende Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Insoweit ist die gerichtliche Kontrolle nach § 114 VwGO dahingehend eingeschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beklagte hat erkannt, dass die Entscheidung über die Verlustfeststellung in ihrem Ermessen liegt und die tatbezogenen Umstände eingehend gewürdigt. Sie hat auch hinreichend die gemäß § 6 Abs. 3 FreizügG/EU zu berücksichtigenden Belange abgewogen und dabei insbesondere die Dauer des Aufenthalts, den Integrationsstand und die familiäre Situation bewertet. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid verwiesen, denen das Gericht folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Eine Fehlgewichtung ist insoweit nicht feststellbar. Insbesondere ist die Beklagte hinreichend auf die familiäre Situation des Klägers eingegangen. Eine Verletzung von Art. 6 GG oder des Rechts auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK ist nicht gegeben. Dabei war vor allem zu berücksichtigen, dass der Kläger volljährig ist und dem im Verhältnis zwischen den Eltern und einem volljährigen Kind dennoch im Grundsatz bestehenden grundrechtlichen Schutz (vgl. BVerfG, B.v. 5.2.1981 – 2 BvR 646/80 – juris Rn. 22) durch die Möglichkeit von Kontakt mittels Telekommunikationsmitteln und Besuchen der Eltern in Rumänien genügt werden kann. Ebenfalls geht die Beklagte zu Recht davon aus, dass kein Verstoß gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK vorliegt. Ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens aus Art. 8 EMRK ist nach dessen Absatz 2 nur statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Eine Gesamtbetrachtung ergibt unter Berücksichtigung aller bereits oben genannter Umstände, dass der Kläger im Bundesgebiet – wenn überhaupt – nur schwach integriert ist. Zwar hat der Kläger in Deutschland soziale Kontakte aufgebaut, was dadurch deutlich wird, dass er während der Haft neben seiner Familie auch Besuche von Freunden erhält. Nach eigener Aussage möchte der Kläger jedoch nach der Haft gerade einen neuen Freundeskreis aufbauen. Zudem fehlt an einer wirtschaftlichen oder beruflichen Integration (vgl. o.). Demgegenüber besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt, da von dem Kläger eine schwerwiegende gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht (vgl. o.). Zur Verhinderung strafbarer Handlungen ist der Eingriff in Art. 8 EMRK gesetzlich vorgesehen und im vorliegenden Fall auch verhältnismäßig. Dem Kläger ist eine Rückkehr nach Rumänien insgesamt möglich und zumutbar. Die Beklagte berücksichtigt dabei auch, dass der Kläger selbst in Serbien geboren und aufgewachsen ist. Gleichwohl geht die Beklagte zu Recht davon aus, dass der Kläger der rumänischen Sprache mächtig ist. Selbst wenn er die rumänische Sprache derzeit in Wort und/oder Schrift nicht ausreichend beherrschen sollte, ist es ihm zuzumuten, seine Sprachkenntnisse aufzubessern. An dem Ergebnis dieser Gesamtabwägung ändert es auch nichts, wenn der Kläger vorträgt, derzeit keinen Kontakt zu in Rumänien lebenden Verwandten zu haben. Es ist ihm zuzumuten, sich in Rumänien ein neues Leben aufzubauen, neue Kontakte zu knüpfen und insbesondere seinen Lebensunterhalt zukünftig auf legalem Wege zu bestreiten. Die in Deutschland erworbene Arbeitserfahrung dürfte hierbei auch in Rumänien hilfreich sein. Im Ergebnis ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte feststellt, dass im Falle des Klägers das dringende öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes vor allem wegen der erheblichen kriminellen Energie und der besonderen Wiederholungsgefahr das private Bleibeinteresse überwiegt. Ferner weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass sich der Kläger auch freiwillig nach Serbien begeben könnte, wo er geboren und die ersten Lebensjahre sozialisiert wurde. 2. Auch die Befristungsentscheidung der Beklagten in Ziff. 2 des angegriffenen Bescheids in der Gestalt, die sie in der mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 2022 gefunden hat, begegnet nach § 7 Abs. 2 Satz 5 FreizügG/EU keinen rechtlichen Bedenken. Die Länge der Frist durfte nach § 7 Abs. 2 Satz 6 Halbs. 2 FreizügG/EU fünf Jahre überschreiten, da eine Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU vorliegt. Ausgehend von der Strafbiographie des Klägers und der Einschätzung und Beurteilung der Wiederholungsgefahr erscheint ein an dem mit der Verlustfeststellung verfolgten spezialpräventiven Zweck orientierter langfristiger – auch über den Fünfjahreszeitraum nach § 7 Abs. 2 Satz 6 FreizügG/EU hinausgehender – Ausschluss der Wiedereinreise unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls (§ 7 Abs. 2 Satz 6 FreizügG/EU) angemessen und sachgerecht. Die Befristungsentscheidung ist auf der Grundlage der aktuellen Tatsachen und unter Würdigung des Verhaltens des Betroffenen nach der Verlustfeststellung zu treffen (vgl. BVerwG, U.v. 25.3.2015 – 1 C 18.14 – juris Rn. 31 m.w.N.). Dabei ist in einem ersten Schritt eine an dem Gewicht des Grundes für die Verlustfeststellung sowie dem mit der Maßnahme verfolgten spezialpräventiven Zweck orientierte äußerste Frist zu bestimmen. Hierzu bedarf es der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Verlustfeststellung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr mit Blick auf die im vorliegenden Fall bedeutsame Gefahrenschwelle des § 6 FreizügG/EU zu tragen vermag (vgl. BVerwG, U.v. 25.3.2015 – 1 C 18.14 – juris Rn. 35; VGH BW, U.v. 15.2.2017 – 11 S 983/16 – juris Rn. 36). Die im Hinblick auf die zur Gefahrenabwehr als erforderlich angesehene Sperrfrist ist einem zweiten Schritt unter Berücksichtigung schützenswerter Interessen des Klägers zu ermitteln und zu gewichten (vgl. BVerwG, U.v. 25.3.2015 – 1 C 18.14 – juris Rn. 37). Maßgebend ist die aktuelle Situation des Betroffenen (vgl. BayVGH, B.v. 23.7.2020 – 10 ZB 20.1171 – juris Rn. 19; U.v. 29.1.2019 – 10 B 18.1094 – juris Rn. 51; B.v. 21.4.2016 – 10 ZB 14.2448 – juris Rn. 5 m.w.N.). Gemessen daran erweist sich die vorliegende Befristung auf sechs Jahre vor dem Hintergrund der vom Kläger ausgehenden Gefahr u.a. für das besonders schützenswerte Rechtsgut des Lebens und der Gesundheit auch vor dem Hintergrund, dass die Eltern und die Schwester des Klägers im Bundesgebiet leben, als angemessen. Im Falle des Klägers fehlt es – wie dargelegt – an einer nachhaltigen wirtschaftlichen und beruflichen Integration. Zudem sind die bestehenden Integrationsbande durch die Haft bzw. den Maßregelvollzug weitestgehend durchbrochen (vgl. o.). Dem steht das besondere öffentliche Interesse an der Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt entgegen, das sich aus der von dem Kläger ausgehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit ergibt. Vor allem mit Blick auf die Schwere der von dem Kläger zuletzt begangenen Straftat sowie die dargestellte erhebliche Wiederholungsgefahr vermag das Verhalten des Klägers bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr auch unter Berücksichtigung des gegensätzlichen privaten Bleibe- bzw. Rückkehrinteresses des Klägers für sechs Jahre zu tragen. Die vorgenommene Befristung ist daher nach Auffassung des Gerichts auch im Hinblick auf die zu berücksichtigenden Rechte aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK verhältnismäßig und daher rechtmäßig. 3. Schließlich stellt sich auch die Abschiebungsandrohung sowie die Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise in Ziff. 3 des streitgegenständlichen Bescheids als rechtmäßig dar. Die gesetzte Ausreisefrist von einem Monat ab Vollziehbarkeit des Bescheids bewegt sich in den Grenzen des § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 FreizügG/EU. Die Abschiebung wurde zutreffend auf der Grundlage von § 7 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU angedroht. II. Der Kläger trägt als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.