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Urteil

M 9 K 20.1386

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot im Baurecht verletzt Dritte immer dann in eigenen Rechten, wenn sich diese Unbestimmtheit gerade auf Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung zum Schutz ihrer subjektiven Rechte erforderlich ist. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Verwaltungsakt ist dann hinreichend bestimmt, wenn die Beteiligten, insbesondere die Adressaten, in der Lage sind, eindeutig zu erkennen, was von ihnen gefordert wird und inwieweit sie von einer Regelung betroffen sind, wobei sich diese Regelung nicht unmittelbar und nur aus dem Tenor des Bescheides ergeben muss; vielmehr genügt es, dass sich der Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes aus Sicht eines objektiven Adressaten aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, und den sonstigen, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft ergibt. Dabei sind auch Bezugnahmen im Verwaltungsakt auf gegenüber den Beteiligten früher ergangene Verwaltungsakte, auf ihnen bekannte und ihnen vorliegende oder jederzeit zugängliche Unterlagen und Pläne sowie technische Regelwerke zulässig. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) 3. Wenn von einer nichtnachbarschützenden Festsetzung im Bebauungsplan befreit wird, richtet sich der Nachbarschutz nach den Grundsätzen des Rücksichtnahmegebotes des § 15 BauNVO. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot im Baurecht verletzt Dritte immer dann in eigenen Rechten, wenn sich diese Unbestimmtheit gerade auf Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung zum Schutz ihrer subjektiven Rechte erforderlich ist. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Verwaltungsakt ist dann hinreichend bestimmt, wenn die Beteiligten, insbesondere die Adressaten, in der Lage sind, eindeutig zu erkennen, was von ihnen gefordert wird und inwieweit sie von einer Regelung betroffen sind, wobei sich diese Regelung nicht unmittelbar und nur aus dem Tenor des Bescheides ergeben muss; vielmehr genügt es, dass sich der Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes aus Sicht eines objektiven Adressaten aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, und den sonstigen, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft ergibt. Dabei sind auch Bezugnahmen im Verwaltungsakt auf gegenüber den Beteiligten früher ergangene Verwaltungsakte, auf ihnen bekannte und ihnen vorliegende oder jederzeit zugängliche Unterlagen und Pläne sowie technische Regelwerke zulässig. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) 3. Wenn von einer nichtnachbarschützenden Festsetzung im Bebauungsplan befreit wird, richtet sich der Nachbarschutz nach den Grundsätzen des Rücksichtnahmegebotes des § 15 BauNVO. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) I.Der Bescheid der Beklagten vom 3. März 2020 wird aufgehoben. II.Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die im Hauptantrag zulässige Klage ist begründet, da der Bescheid der Beklagten vom 3. März 2020 rechtswidrig ist und die Kläger in ihren Rechten als Nachbarn verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die angefochtene isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans ist wegen eines Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot, Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG, rechtswidrig.Da die Kläger als Nachbarn nicht mit der erforderlichen Sicherheit der Baugenehmigung entnehmen können, dass nur eine solche Nutzung des Swimmingpools erlaubt ist, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen kann, besteht für sie ein Abwehranspruch. Die hier vorliegende Verletzung des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG verletzt damit subjektive Rechte der Nachbarn. Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot verletzt Dritte immer dann in eigenen Rechten, wenn sich diese Unbestimmtheit gerade auf Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung zum Schutz ihrer subjektiven Rechte erforderlich ist. Ein Verwaltungsakt ist dann hinreichend bestimmt, wenn die Beteiligten, insbesondere die Adressaten, in der Lage sind, eindeutig zu erkennen, was von ihnen gefordert wird und inwieweit sie von einer Regelung betroffen sind (Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, 21. Aufl., VwVfG, § 37 Rn. 5). Diese Regelung muss sich nicht unmittelbar und nur aus dem Tenor des Bescheides ergeben. Es genügt, dass sich der Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes aus Sicht eines objektiven Adressaten aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, und den sonstigen, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft ergibt. Dabei sind auch Bezugnahmen im Verwaltungsakt auf gegenüber den Beteiligten früher ergangene Verwaltungsakte, auf ihnen bekannte und ihnen vorliegende oder jederzeit zugängliche Unterlagen und Pläne sowie technische Regelwerke zulässig (BVerwG, U.v. 25.4.2001 - 6 C 6.00; VGH BW, B.v. 30.1.2019 - 5 S 1913/18). Wenn es um eine immissionsschutzrechtlich nichtgenehmigungsbedürftige Anlage geht, deren Nutzung mit Geräuschen einhergeht, ist der Nachbar Betroffener und das Bestimmtheitsgebot entfaltet ihm gegenüber Wirkung. Wenn Geräusche als schädliche Umwelteinwirkungen auf die Nachbarschaft einwirken können, sind Regelungen zum Schutz der subjektiven Rechte des Nachbarn erforderlich, wenn aufgrund der Nähe zur Nachbarschaft möglicherweise die Geräuschimmissionen eine für die Nachbarn maßgebende Zumutbarkeitsgrenze überschreiten können. Der Bescheid muss in diesem Fall das gestattete Ausmaß der Geräuschimmissionen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen festlegen (VGH BW, B.v. 30.1.2019 - 5 S 1913/18 zur Baugenehmigung). Dem Bescheid müssen sich die für die Immissionsprognose erforderlichen Kenngrößen der Anlage entnehmen lassen und die für die betroffenen Nachbarn maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze durch eine verbindliche Festlegung eines Immissionsrichtwertes nach Nr. 6 TA-Lärm als Grenzwert enthalten. Ob es außerdem tatsächlich zusätzlicher Nebenbestimmungen zum Schutze der Nachbarschaft bedarf ist hingegen keine Frage der Bestimmtheit, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit des Bescheides. Keine rechtlichen Bedenken im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot bestehen, soweit die Erteilung einer Befreiung einen SwimSpa betrifft und nicht lediglich ein Schwimmbecken. Der Bescheid der Beklagten nimmt im Tenor Bezug auf die Antragsunterlagen der Beigeladenen, aus denen sich eindeutig ergibt, dass es sich bei dem Vorhaben um einen SwimSpa und nicht um ein Schwimmbecken ohne Motor handelt. Diese Unterlagen waren den Klägern auch bekannt; sie haben in ihrem Schreiben vom 15. November 2019 mitgeteilt, dass sie die diesbezüglichen Unterlagen eingesehen haben. Der Bescheid verletzt jedoch den Bestimmtheitsgrundsatz hinsichtlich der erforderlichen Festlegung der zulässigen Lärmgrenzwerte und da der Bescheid außerdem nicht erkennen lässt, ob und welche Emissionen und Immissionen durch den Betrieb des SwimSpas unter Berücksichtigung der TA-Lärm und ihrer Grenzwerte im Allgemeinen Wohngebiet zu erwarten sind. Aus den Unterlagen, die dem Antrag auf Befreiung beigefügt waren, ist dies nicht erkennbar. Weder der Bescheid noch die ihm beigefügten Unterlagen enthalten Angaben darüber, ob und mit welchen Lärmbelastungen gegebenen falls zu rechnen ist. Damit war für die Kläger auch nicht erkennbar, mit welchen Geräuscheinwirkungen sie gegebenen falls zu rechnen haben. Da dies unklar ist, fehlt es an der hinreichenden Bestimmtheit des Verwaltungsaktes nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Der Einwand der Beklagten, dass sie als Gemeinde nicht für immissionsschutzrechtliche Auflagen nach der TA-Lärm zuständig ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Unabhängig von der Frage, ob eine isolierte Befreiung inhaltlich abschließenden Charakter hat muss die Gemeinde im Zusammenhang mit einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans die Vereinbarkeit mit nachbarlichen Belangen prüfen. Um dies abschließend beurteilen zu können müssen die Umstände, die Nachbarbelange berühren können, jedenfalls geklärt sein. Das hat die Gemeinde im vorliegenden Fall versäumt. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Rechte des Nachbarn mit Blick auf Emissionen und Immissionen gewahrt werden war im Zeitpunkt der Befreiung nicht geklärt. Nach Aktenlage bestand auch ein hinreichender Anlass dafür, da der SwimSpa mehrere Pumpen und einen Motor hat. Außerdem hat der Kläger sich diesbezüglich an die Beklagte gewandt. Soweit die Kläger vortragen, ein SwimSpa verstoße materiell-rechtlich gegen das Gebot der Rücksichtnahme und die im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen seien nachbarschützend, trifft beides nicht zu. Die Frage, ob tatsächlich unzulässige Lärm Emmissionen von dem SwimSpa im konkreten Einzelfall ausgehen, ist offen. Ob es zusätzlicher Anordnungen bedarf, weil etwa die beim Betrieb entstehenden Geräusche den festgelegten Immissionsgrenzwert überschreiten und Regelungen zum Schutz der Nachbarschaft nötig sind, ist anhand des Einzelfalls durch die dafür zuständige Behörde zu prüfen und zu entscheiden. Die Beklagte ist als Gemeinde dafür fachlich nicht zuständig. Anhaltspunkte dafür, dass die Baugrenzen nachbarschützend sind, bestehen nach dem Bebauungsplan und der Begründung des Bebauungsplans nicht. Baugrenzen dienen nur der städtebaulichen Ordnung. Sie dienen dem Schutz des Nachbarn nur, wenn eine ausdrückliche diesbezügliche Regelung im Bebauungsplan vorhanden ist. Wenn - wie hier - von einer nichtnachbarschützenden Festsetzung im Bebauungsplan befreit wird, richtet sich der Nachbarschutz nach den Grundsätzen des Rücksichtnahmegebotes des § 15 BauNVO (BayVGH, B.v. 8.11.2016 - 1 CS 16.1864). Soweit die Klägerseite der Auffassung ist, die Befreiung von den Baugrenzen für einen Pool im Garten verstoße gegen das in § 31 Abs. 2 BauGB enthaltene Tatbestandsmerkmal der Würdigung nachbarlicher Interessen und das darin enthaltene Rücksichtnahmegebot trifft dies nicht zu. Ein Pool im Garten als Spielstätte und zu Freizeitzwecken gehört zum normalen Wohnen und ist von der Nachbarschaft grundsätzlich als sozialadäquat wechselseitig hinzunehmen (VG München, U.v. 27.4.2009 - M 8 K 08.3115). Dies gilt auch für die damit verbundenen menschlichen Äußerungen und platschendes Wasser. Der Klage war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO stattzugeben. Die Beigeladenen haben ihre außergerichtlichen Kosten selber zu tragen, da sie keinen Antrag gestellt haben und sich damit in kein eigenes Kostenrisiko begeben haben (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.