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Urteil

M 7 K 20.5750

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Weigert sich der Betroffene, sich im Hinblick auf seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit untersuchen zu lassen oder bringt er der zuständigen Behörde das von ihr geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung nach § 4 Abs. 6 S. 1 AWaffV auf seine Nichteignung schließen, wenn er in der Beibringungsaufforderung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde; der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ist ein Promillewert von mehr als 1,6 amtlich festgestellt, genügt bereits die einmalige und erstmalige Verfehlung, um tatsachenbegründete Zweifel an der persönlichen waffenrechtlichen Eignung zu begründen. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) 3. Sind der Behörde Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen, so steht der Behörde hinsichtlich der Entscheidung über die Aufforderung zur Gutachtenvorlage nach § 6 Abs. 2 WaffG kein Ermessen zu. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) 4. Ein Verbot des Besitzes erlaubnispflichtiger Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG ist zulässig, wenn damit ein künftiger Erwerb verhindert werden soll. (Rn. 46) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Weigert sich der Betroffene, sich im Hinblick auf seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit untersuchen zu lassen oder bringt er der zuständigen Behörde das von ihr geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung nach § 4 Abs. 6 S. 1 AWaffV auf seine Nichteignung schließen, wenn er in der Beibringungsaufforderung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde; der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ist ein Promillewert von mehr als 1,6 amtlich festgestellt, genügt bereits die einmalige und erstmalige Verfehlung, um tatsachenbegründete Zweifel an der persönlichen waffenrechtlichen Eignung zu begründen. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) 3. Sind der Behörde Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen, so steht der Behörde hinsichtlich der Entscheidung über die Aufforderung zur Gutachtenvorlage nach § 6 Abs. 2 WaffG kein Ermessen zu. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) 4. Ein Verbot des Besitzes erlaubnispflichtiger Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG ist zulässig, wenn damit ein künftiger Erwerb verhindert werden soll. (Rn. 46) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 5. Oktober 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Waffenbesitzkarten und der Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins. Auch das Waffenbesitzverbot bezüglich erlaubnisfreier und erlaubnispflichtiger Waffen begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der in Nr. I.1.1 des Bescheids angeordnete Widerruf der Waffenbesitzkarte gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG sowie die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins gemäß § 18 Satz 1 BJagdG i.V.m. § 17 Abs. 1 BJagdG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG in Nr. I.1.2 des Bescheids sind rechtmäßig. Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei maßgeblich auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier des Bescheidserlasses, abzustellen. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis, vorliegend die Waffenbesitzkarten nach § 10 Abs. 1 WaffG, zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 WaffG zu versagen, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche persönliche Eignung i.S.v. § 6 WaffG besitzt. Nach § 18 Satz 1 BJagdG ist die zuständige Behörde in Fällen des § 17 Abs. 1 BJagdG verpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären, wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheins begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheins eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekannt werden. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG (Falknerjagdschein) erteilt werden, wenn die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 WaffG fehlen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG besitzen Personen die erforderliche persönliche Eignung nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind. Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach § 6 Abs. 1 WaffG begründen, so hat die zuständige Behörde nach § 6 Abs. 2 WaffG der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben. Näheres hierzu ist in der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung - AWaffV - geregelt (vgl. § 6 Abs. 4 WaffG). Nach § 4 Abs. 3 AWaffV teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich seiner persönlichen Eignung mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten beizubringen hat. Der Betroffene hat die Behörde darüber zu unterrichten, wen er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Behörde übersendet zur Durchführung der Untersuchung auf Verlangen des Gutachters bei Vorliegen der Einwilligung des Betroffenen die zur Begutachtung erforderlichen ihr vorliegenden Unterlagen. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er der zuständigen Behörde das von ihr geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 AWaffV auf seine Nichteignung schließen, wenn er in der Beibringungsaufforderung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. BayVGH, B.v. 15.8.2016 - 21 CS 16.1247 - juris Rn. 16). Vorliegend hat das Landratsamt zurecht nach § 4 Abs. 6 Satz 1 AWaffV auf die Nichteignung des Klägers geschlossen, da die Voraussetzungen für die Anforderung eines Gutachtens erfüllt sind und vom Kläger auf entsprechende Aufforderung durch das Landratsamt ein Gutachten, das geeignet ist die Bedenken an dessen persönlicher Eignung auszuräumen, im Ergebnis nicht vorgelegt wurde. Der beim Polizeieinsatz in der Wohnung des Klägers am … Juli 2019 vorgefundene Zustand der Wohnräume insbesondere auch das Vorhandensein einer Vielzahl alkoholbezogenen Leerguts und mehrerer Medikamentenverpackungen (darunter Lyrica), der von den Beamten beim Kläger wahrgenommene Alkoholgeruch sowie der Umstand, dass der Kläger in seinem Badezimmer einen Holzkohlegrill entzündet hatte, stellen in der Gesamtbetrachtung solche Tatsachen dar, die geeignet sind, anlassbezogen Bedenken gegen dessen persönliche Eignung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG zu begründen. Nach dem aktuellen Stand der Alkoholforschung ist davon auszugehen, dass eine Blutalkoholkonzentration ab 1,6 Promille auf deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit hindeutet. Insoweit nennt auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffenrecht (WaffVwV) vom 5. März 2012 als Beispiel für das Bekanntwerden von Tatsachen, die Bedenken gegen die persönliche Eignung im Sinn des § 6 WaffG begründen, die amtliche Feststellung einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille (Nr. 6.3 WaffVwV). Ist eine solch hoher Promillewert amtlich festgestellt, genügt bereits die einmalige und erstmalige Verfehlung, um tatsachenbegründete Zweifel an der persönlichen Eignung zu begründen (vgl. VG Düsseldorf, B.v. 8.11.2012 - 22 L 1486/12 - juris Rn. 15 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 27.9.1995 - 11C 34/94 - juris Rn. 14 m.w.N. und VG Augsburg, B.v. 15.6.2011 - Au 4 S 11.793, Au 4 S 11.795 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 15.8.2016 - 21 CS 16.1247 - juris Rn. 20; HessVGH, B.v. 22.11.2016 - 4 B 2306/16 - juris Rn. 13). Daneben kann nicht nur die einmalige amtliche Feststellung eines entsprechend hohen Promillewerts, sondern auch die wiederholte amtliche Feststellung von weniger als 1,6 ‰ im Zusammenhang mit einer Verhaltensauffälligkeit (vgl. Nr. 6.3 WaffVwV) entsprechende Bedenken an der persönlichen Eignung begründen. Zugleich ist es aufgrund des nicht abschließenden Charakters von Nr. 6.3 WaffVwV (Wortlaut „z.B.“; vgl. BayVGH, B.v. 5.2.2019 - 21 CS 18.2168 - juris Rn. 13) nicht zwingend, dass immer auch eine alkoholbedingte Verhaltensauffälligkeit hinzutritt. Vielmehr können sich Bedenken gegen die persönliche Eignung auch aus einer Gesamtbetrachtung mehrerer Vorfälle mit Alkoholbezug ergeben, wenn die Umstände des Einzelfalls eine entsprechende Bewertung zulassen (vgl. VG München, B.v. 11.6.2021 - M 7 S 21.185 - juris Rn. 41). Der unwiderleglich vermutete Ausschluss der persönlichen Eignung bei psychischen Erkrankungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG wiederum dürfte zwar, wie ein Vergleich mit den übrigen dort normierten Ausschlussgründen (Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, Debilität) zeigt, nicht ausnahmslos bei jeder auch nur leichtgradigen psychischen Beeinträchtigung greifen. Erforderlich, mit Blick auf Sinn und Zweck der Vorschrift, die mit dem Waffenbesitz einhergehenden Gefahren möglichst gering zu halten, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass es sich um eine Gesundheitsstörung handelt, die negativen Einfluss auf den Umgang mit Waffen haben kann (vgl. OVG NW, U.v. 21.2.2014 - 16 A 2367/11 - juris Rn. 49 m.w.N.). Hier waren hinreichende, eine weitere Klärung erfordernde tatsächliche Anhaltspunkte für das Bestehen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung beim Kläger - sei es in Form einer Sucht- oder sonstigen psychischen Erkrankung - gegeben, die einen negativen Einfluss auf den Umgang mit Waffen möglich erscheinen lässt. Zwar dürfte weder der von den Polizeibeamten wahrgenommene Alkoholgeruch ohne die amtliche Feststellung einer bestimmten BAK noch das Vorhandensein einer Vielzahl von alkoholbezogenem Leergut in der Wohnung des Klägers für sich allein genommen genügen, um eine weitere Klärung der persönlichen Eignung des Klägers veranlassen zu können. In der Gesamtschau mit den aufgefundenen Medikamentenverpackungen des Medikaments Lyrica - Lyrica gehört laut Beipackzettel zu einer Gruppe von Arzneimitteln, die bei Erwachsenen zur Behandlung von neuropathischen Schmerzen, bei Epilepsie und bei generalisierten Angststörungen eingesetzt wird, und kann Benommenheit, Schläfrigkeit und Unkonzentriertheit verursachen - bzw. von Antidepressiva, dem verwahrlosten und dreckigen Zustand der Wohnung und insbesondere dem Umstand, dass der Kläger einen Holzkohlegrill im Innern der Wohnung entzündet hat, drängt sich jedoch der Verdacht einer vorhandenen - auf regelmäßiger Intoxikation oder sonstigen psychischen Beeinträchtigungen beruhenden - Gesundheitsstörung auf. Deren möglicher negativer Einfluss auf den Umgang mit Waffen resultiert zum einen daraus, dass der Kläger offenbar psychisch nicht in der Lage ist, ganz offensichtliche Gefahren für sich und Dritte angemessen einzuschätzen. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass der Kläger trotz der gemeinhin bekannten Gefahr einer Kohlenmonoxidintoxikation und der sich aufdrängenden akuten Brandgefahr für das gesamte Wohngebäude einen Holzkohlegrill im Wohnungsinnern entzündet hat und diesen anschließend - ohne diesen ausreichend abgelöscht zu haben - sich selbst überlassen hat. So wurde der Holzkohlegrill erst durch die herbeigerufene Feuerwehr abschließend gelöscht, während der Kläger die Wohnung bereits zuvor verlassen hatte (vgl. Übergabebericht der PI … vom 27. Juli 2019, Bl. 38 der Behördenakte). Dies legt die Annahme nahe, dass der Kläger nicht über ein ausreichendes Gefahrenbewusstsein und die Fähigkeit verfügt, das eigene Handeln an einer realistischen Gefahreneinschätzung auszurichten. Diese Eigenschaften sind aber gerade bei einem Waffenbesitzer essentielle Eignungsvoraussetzungen. Zum anderen ergibt sich ein möglicher negativer Einfluss auf den Umgang mit Waffen daraus, dass die verwahrloste und verdreckte Wohnung den Eindruck erweckt, der Kläger sei nicht in der Lage, seine alltäglichen Angelegenheiten (etwa Abwasch und Müllentsorgung) ordnungsgemäß zu erledigen und die in seinem Besitz befindlichen Gegenstände - somit auch Waffen und Munition - geordnet aufzubewahren. Hierfür spricht auch, dass der Kläger laut Übergabebericht der PI … vom 27. Juli 2019 (vgl. Bl. 36 bis 39 der Behördenakte) bei Wiedereintreffen in der Wohnung entgegen der rechtlichen Aufbewahrungsvorschriften den funktionsfähigen Lauf der in seiner Waffenbesitzkarte Nr. … eingetragenen Langwaffe, ... … ohne Verschluss und Griffstück in seinem Rucksack mitgeführt hat. Der Verbleib von Verschluss und Griffstück konnte nicht geklärt und diese weder in der Wohnung noch im Waffenschrank aufgefunden werden. Dem Eindruck, der Kläger sei nicht in der Lage seine Waffen ordnungsgemäß aufzubewahren, steht es insbesondere auch nicht entgegen, dass die erlaubnispflichtigen Waffen des Klägers im Übrigen bei seinem Vater den rechtlichen Sicherheitsanforderungen entsprechend verwahrt aufgefunden wurden. Vielmehr verdichtet dies den Verdacht, dass der Kläger zur selbständigen ordnungsgemäßen Aufbewahrung in der - wie vom Gesetz vorgesehen und gegenüber der Behörde als Aufbewahrungsort angezeigten - eigenen Wohnung, gesundheitlich nicht in der Lage sein könnte. Darauf, ob die o.g. Umstände darüber hinaus auch anlassbezogene Bedenken gegen die persönliche Eignung des Klägers im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG begründen, kommt es somit vorliegend nicht mehr entscheidungserheblich an. Sind der Behörde - wie vorliegend - Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen, so steht der Behörde hinsichtlich der Entscheidung über die Aufforderung zur Gutachtenvorlage nach § 6 Abs. 2 WaffG kein Ermessen zu. Sie ist zur Aufforderung des Betroffenen verpflichtet. Hervorzuheben ist, dass es insbesondere auch unschädlich ist, dass eine Aussage über eine bestehende Alkoholabhängigkeit oder psychische Erkrankung des Klägers aus dem bekannt gewordenen Vorfall nicht mit Sicherheit getroffen werden kann. Denn es ist gerade nicht erforderlich, dass eine fehlende persönliche Eignung bereits sicher feststeht. Vielmehr genügen insoweit bereits - wie hier gegebene - tatsachenbegründete Zweifel an der bestehenden Eignung (vgl. BayVGH, B.v. 5.2.2019 - 21 CS 18.2168 - juris Rn. 13). Das Landratsamt hat entsprechend den Widerruf der Waffenbesitzkarten und die Ungültigerklärung des Jagdscheins rechtlich auch nicht auf eine feststehende Alkoholabhängigkeit des Klägers gestützt, sondern darauf, dass dieser ein wegen begründeter Bedenken gegen seine persönliche Eignung, die sich aus den in den Akten enthaltenen Tatsachen ergaben, zurecht angefordertes Gutachten trotz Aufforderung und Hinweises auf die Folgen im Ergebnis nicht vorgelegt hat. Mit Schreiben vom 12. September 2019 wurde der Kläger zur Beibringung eines entsprechenden Gutachtens bis zum 15. Oktober 2019 aufgefordert unter Verweis darauf, dass bei nicht fristgerechter Vorlage auf die Nichteignung des Betroffenen geschlossen werden darf. Ein zunächst am 6. Februar 2020 dem Landratsamt vorgelegtes positives Gutachten des Diplompsychologen M. K. vom 13. Januar 2020 wurde von diesem ausweislich seines Schreibens an das Landratsamt vom 25. Februar 2020 nicht aufrechterhalten. Ein weiteres Gutachten wurde in der Folge nicht vorgelegt. Aufgrund des Schreibens des Gutachters vom 25. Februar 2020 ist das Gutachten vom 13. Januar 2020 im Ergebnis nicht geeignet, die Bedenken an der persönlichen Eignung des Klägers auszuräumen. Anders als klägerseits vorgetragen, sind hierfür die dem Gutachten zugrunde gelegten laborchemischen Befunde für sich allein genommen nicht geeignet, da diese insofern allenfalls Teilaspekte der persönlichen Eignung betreffen: unauffälliger Befund für aktuellen Alkoholkonsum, festgestellter moderater Alkoholkonsum in den letzten drei Monaten vor Analyse der Haarprobe, unauffälliger Befund hinsichtlich der Stoffe Mirtazapin, Desmethylmirtazapin sowie Tricyclischer Antidepressiva). Eine Untersuchung auf den im Medikament Lyrica - von dem mehrere Packungen in der Wohnung des Klägers gefunden wurden - enthaltenen Wirkstoff Pregabalin etwa ist gar nicht erfolgt. Aber auch hinsichtlich möglicher sonstiger psychischer Beeinträchtigungen haben die bezüglich Alkohol- und Medikamentenkonsum erhobenen Befunde keinerlei Aussagekraft. Weiter kommt es auch nicht darauf an, ob das Gutachten förmlich zurückgefordert oder widerrufen wurde. Der Gutachter hat unzweifelhaft mit seinem Schreiben vom 25. Februar 2020 zum Ausdruck gebracht, dass er an dem für den Kläger erstellten positiven Gutachten aufgrund widersprüchlicher Angaben des Klägers nicht festhalten kann und es aus seiner Sicht einer weiteren Klärung, insbesondere einer Spezifizierung der Fragstellung, bedarf. Damit ist das Gutachten vom 13. Januar 2020 für das waffenrechtliche Verfahren gegenstandslos geworden. Zwar wird klägerseits bestritten, dass widersprüchliche Angaben gemacht wurden bzw. Unterlagen dem Gutachter - wie vom Landratsamt vermutet, vgl. Schreiben an den Gutachter vom 19. Februar 2020 - nicht vollständig vorgelegt wurden. Vorliegend spricht jedoch einiges dafür, dass dem Gutachter bei Begutachtung tatsächlich nicht dieselben Unterlagen vorlagen, wie erneut mit Schreiben des Landratsamts vom 19. Februar 2020 übersandt, und sich der Gutachter - neben der weiteren Befunderhebung - ausschließlich auf die vom Kläger übergebenen Unterlagen gestützt hat. So heißt es im Gutachten selbst auf S. 2 „Unter Heranziehung der Unterlagen der Waffenbehörde, die von Herrn … in Kopie vorgelegt wurden, wird nach Begutachtung und durchgeführter Untersuchungen bzw. Tests (§ 4 Abs. 5 AWaffV) folgendes festgestellt:“. Dass sich die Begutachtung darüber hinaus auf weitere Unterlagen der Waffenbehörde gestützt hätte, ist hingegen aus dem Gutachten nicht ersichtlich. Zwar hat der Gutachter in sein Gutachten die vom Landratsamt im Schreiben vom 23. Oktober 2019 vorformulierte Fragestellung an zwei Stellen wörtlich übernommen, in der es heißt „wenn insbesondere die mit Schreiben des Landratsamtes … vom 23.10.2019 übersandten Unterlagen und die Ausführungen des genannten Schreibens betrachtet werden“. Daraus ergibt sich aber lediglich, dass dem Gutachter das Schreiben des Landratsamts vom 23. Oktober 2019 tatsächlich vorlag. Welche weiteren Unterlagen dem Gutachter hingegen konkret vorlagen, ist dem nicht zu entnehmen. Vielmehr liegt die Annahme nahe, dass der Gutachter davon ausgegangen ist, dass es sich bei den mit Schreiben vom 23. Oktober 2019 übersandten und den vom Kläger in Kopie vorgelegten Unterlagen um die identischen Unterlagen handeln würde. Letztlich kann es aber dahinstehen, ob der Begutachtung nur die vom Kläger in Kopie vorgelegten oder ebenfalls die vom Landratsamt unter dem 23. Oktober 2019 übersandten Unterlagen zugrunde gelegt worden sind, mithin auch, ob den Gutachter das Schreiben des Landratsamts vom 23. Oktober 2019 mit Anlagen tatsächlich erreicht hat - so der Kläger, der von einer Personenidentität des Gutachters M. K. bei der „…“ München und M. K./B. T. ausgeht - oder dieses erst bei der Begutachtung vom Kläger vorgelegt wurde. Denn es steht jedenfalls fest, dass sich für den Gutachter ausweislich seines Schreibens vom 25. Februar 2020 durch die mit Schreiben des Landratsamts vom 19. Februar 2020 übersandten Unterlagen neue Sachverhalte ergeben haben, die die Angaben des Klägers als widersprüchlich erscheinen lassen. Ob dieser Umstand darauf beruht, dass der Kläger die vom Landratsamt für die Begutachtung vorgesehenen Unterlagen dem Gutachter nicht (vollständig) vorgelegt hat oder diese dem Schreiben des Landratsamts vom 23. Oktober 2019 versehentlich nicht vollständig beigefügt waren, oder schlicht auf einem Versehen des Gutachters kann letztlich dahinstehen. Denn es wäre in jedem Fall Sache des Klägers als Auftraggeber und Vertragspartner des Gutachters gewesen, näher aufzuklären, um welche Widersprüche es sich konkret handelt, und sich um deren Auflösung zu bemühen. Eine Reaktion des Klägers auf das Schreiben des Gutachters vom 25. Februar 2020, das seinem damals Bevollmächtigten mit E-Mail vom 10. Juni 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. Bl. 104 der Behördenakte) - über die Rücknahme des Gutachtens durch den Gutachter war dieser bereits mit Schreiben des Landratsamts vom 17. März 2020 informiert worden -, erfolgte jedoch nicht. Die nicht fristgerechte Vorlage eines positiven Gutachtens hat der Kläger damit auch im Sinne des § 6 Abs. 4 WaffG i.V.m. § 4 Abs. 6 Satz 1 AWaffV zu vertreten. Durchgreifende Gründe dafür, dass ihm die nicht erfolgte Vorlage des Gutachtens nicht vorzuwerfen wäre, bestehen nicht. Insbesondere sind vorliegend - anders als klägerseits behauptet - keinerlei Anhaltspunkte für ein kollusives Zusammenwirken zwischen Gutachter und Landratsamt ersichtlich. Zunächst ist nichts dafür erkennbar, dass die - ohnehin nicht zu beanstandende - Fragestellung zwischen Gutachter und Landratsamt im Vorhinein abgestimmt worden wäre. Zwar heißt es im Schreiben des Landratsamts an Herrn M. K. bei der ...gesellschaft in … vom 23. Oktober 2019 „Die von Ihnen gewünschte Fragestellung lautet daher:“. Dabei handelt es sich jedoch bei objektiver Auslegung des Schreibens lediglich um eine missverständliche Formulierung, mit der zum Ausdruck gebracht werden soll, die Beantwortung welcher Fragestellung durch den Gutachter vom Landratsamt „gewünscht“ ist. Schließlich ergeben sich auch aus dem Schriftverkehr zwischen Gutachter und Landratsamt im Februar 2020 keine Anhaltspunkte für ein kollusives Zusammenwirken. Dass das Landratsamt sich angesichts des Umstands, dass die Erstversendung der Unterlagen nicht an die mitgeteilte Anschrift des Gutachters in B. T. erfolgt war (vgl. Bl. 47 der Behördenakte und Postit auf der Rückseite) und im Hinblick auf die Aussage im Gutachten, es seien die vom Kläger im Kopie vorgelegten Unterlagen zur Grundlage der Begutachtung gemacht worden, mit Schreiben vom 19. Februar 2020 nochmals rückversichern wollte, dass dem Gutachter tatsächlich alle Unterlagen vollständig vorlagen, ist im Sinne einer gewissenhaften Sachbearbeitung objektiv nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Dabei vermag das Gericht auch in der aufgeworfenen Frage, ob seitens des Gutachters „unter Einbeziehung dieser Unterlagen“ am Ergebnis der Begutachtung festgehalten wird, einen Belastungseifer oder eine Vorwegnahme des Ergebnisses nicht zu erkennen. Es hätte dem Gutachter freigestanden, dem Landratsamt mitzuteilen, dass ihm diese Unterlagen bereits bekannt und von ihm in die Begutachtung einbezogen worden sind. Tatsächlich aber hat der Gutachter mit Schreiben vom 25. Februar 2020 mitgeteilt, dass sich für ihn aus den Unterlagen neue Sachverhalte ergeben hätten. Deutlich gegen ein kollusives Zusammenwirkung spricht schließlich auch der Umstand, dass sich das Landratsamt mit Schreiben an den Gutachter vom 27. Februar 2020 ersichtlich weiter um Klärung bemüht hat. Seitens des Gutachters erfolgte jedoch keinerlei Reaktion mehr. Die behördliche Anordnung der Beibringung eines Gutachtens war auch verhältnismäßig. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der erheblichen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit, die von einer Waffe in ungeeigneten Händen ausgehen können. Sie dient damit sowohl dem Schutz unbeteiligter Dritter, aber gerade auch dem Schutz des Klägers selbst. Da der Kläger auf die Folgen der nicht fristgerechten Vorlage im Schreiben vom 24. Oktober 2019 hingewiesen worden war, durfte das Landratsamt bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheids auf dessen Nichteignung zum Umgang mit Waffen schließen (§ 6 Abs. 4 WaffG i.V. m. § 4 Abs. 6 Satz 1 und 2 AWaffV) und hatte den Widerruf der Waffenbesitzkarten als zwingende gesetzliche Folge auszusprechen (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG). Ebenso war der Jagdschein des Klägers zwingend für ungültig zu erklären und einzuziehen, § 18 Satz 1 BJagdG. Auch gegen das verfügte Waffenbesitzverbot in Nr. I.1.3 des Bescheids bestehen zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt keine rechtlichen Bedenken. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, da es sich um ein dauerhaftes Verbot (Dauerverwaltungsakt) handelt. So ist das angeordnete Verbot bzgl. Besitz und Erwerb erlaubnisfreier Waffen und Munition gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG rechtmäßig. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition u.a. dann untersagen, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt. Nach § 41 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 WaffG ist die betroffene Person im Fall des Satzes 1 Nr. 2 darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann. Nach § 41 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 WaffG hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf deren Kosten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzuerlegen, wenn Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen. Auch hier gelten die Grundsätze der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (vgl. § 6 Abs. 4 WaffG) entsprechend. Dabei stellt § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs 14/7758 S. 76) nicht primär auf die Gefahrenlage ab. Hier geht es vielmehr darum, dass es einzelne Personen gibt, die durch ihr konkretes Verhalten ex negativo bewiesen haben, dass sie das Vertrauen, das der Gesetzgeber in den durchschnittlichen Volljährigen setzt, bei dem er hinsichtlich der erlaubnisfreien Waffen auf eine Überprüfung bestimmter persönlicher Voraussetzungen (hier: persönliche Eignung und Zuverlässigkeit) verzichtet, nicht verdienen. In diesen Fällen ist ein Waffenverbot für den Einzelfall zulässig, wenn eine auf Tatsachen gestützte Annahme fehlender Eignung oder Zuverlässigkeit besteht. Der Kläger verfügt - wie ausgeführt - nicht über die erforderliche persönliche Eignung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG. Da er ein zurecht angefordertes Gutachten trotz Aufforderung und Hinweises auf die Folgen im Ergebnis nicht vorgelegt hat und auf die Folgen der nicht fristgerechten Vorlage hingewiesen worden war, durfte das Landratsamt auf seine Nichteignung zum Umgang mit Waffen schließen (§ 6 Abs. 4 WaffG i.V. m. § 4 Abs. 6 Satz 1 und 2 AWaffV). Auch bezüglich des Verbots des Besitzes von Waffen und Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf gemäß § 41 Abs. 2 WaffG, liegen die dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen vor. Nach § 41 Abs. 2 WaffG kann die zuständige Behörde den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist. § 41 Abs. 2 WaffG erlaubt unter den in der Vorschrift bezeichneten Voraussetzungen die Verhängung eines Besitzverbots auch zu einem Zeitpunkt, in dem der Verbotsadressat erlaubnispflichtige Waffen bzw. Munition nicht in Besitz hat, d.h. nicht die tatsächliche Gewalt über sie ausübt (vgl. Nr. 2, Abschnitt 2 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG). Verboten werden darf wie bei § 41 Abs. 1 WaffG auch der künftige Besitz (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 - 6 C 30/11 - juris Rn. 18). Ein Verbot des Besitzes erlaubnispflichtiger Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG ist zulässig, wenn damit ein künftiger Erwerb verhindert werden soll (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 a.a.O. Rn. 28). Das Besitzverbot ist zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit geboten. Anknüpfungspunkt für die Regelung in § 41 Abs. 2 WaffG ist eine Gefährlichkeit des Waffenbesitzers. Das Besitzverbot ist dann geboten, wenn der fortdauernde Waffenbesitz des Verbotsadressaten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt (vgl. Gade/Stoppa, Waffengesetz, 2. Aufl. 2018, § 41 Rn. 10). Das gleiche gilt - für den Fall, dass der Betreffende noch nicht im Besitz einer Waffe ist - für den künftigen Besitz (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 - 6 C 30/11 - juris Rn. 31). Im Rahmen dieser auf Tatsachen gestützten Gefahrenprognose ist derselbe Maßstab anzulegen, der auch im Zuge eines Erwerbs- und Besitzverbotes nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG zur Anwendung kommt (vgl. Gade/Stoppa a.a.O. Rn. 10). Der Begriff „zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit“ ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers am Rechtsgüterschutz orientiert und hat die Verhütung von Gefahren zum Gegenstand. Dabei handelt es sich um den aus dem allgemeinen Gefahrenabwehrrecht stammenden Begriff der öffentlichen Sicherheit (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 a.a.O. Rn. 31). Nach § 41 Abs. 2 WaffG wird die Möglichkeit eines waffenrechtlichen Verbotes nicht einfach eingeräumt, „soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit“ in Betracht kommt, sondern soweit es „geboten“ ist. Darin drückt sich eine gesteigerte Anforderung im Sinne einer „Erforderlichkeit“ aus (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 a.a.O. Rn. 33). Diese Anforderung begrenzt den im Verbot liegenden Eingriff, indem nicht jede Gefahr für die öffentliche Sicherheit die Voraussetzungen erfüllt, sondern nur eine mit höherer Dringlichkeit. Ein Verbot ist dann geboten, wenn der Waffenbesitzer bzw. der Erwerbswillige in der Vergangenheit ein Verhalten oder eine seiner Person anhaftende Eigenschaft zutage gelegt hat, welche den auf Tatsachen beruhenden Verdacht begründet, dass durch einen Umgang mit der Waffe Gefahren für die öffentliche Sicherheit verursacht werden (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 a.a.O. Rn. 33). Nach § 41 Abs. 2 WaffG kann jemandem der Besitz nur untersagt werden, wenn durch den fortdauernden Besitz eine nicht hinnehmbare Gefahrensituation entstehen würde (vgl. Gerlemann in Steindorf, Waffenrecht, 15. Aufl. 2015, § 41 Rn. 9). Anknüpfungspunkt beim Verbot zum Besitz erlaubnispflichtiger Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG ist ebenso wie bei demjenigen nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG eine Gefährlichkeit des Waffenbesitzers (vgl. Gade/Stoppa a.a.O. Rn. 10). Danach bietet der Kläger keine ausreichende Gewähr dafür, dass er mit Waffen in einer Weise umgeht, die Dritte in ihren Rechten nicht gefährdet, da er nach seinem in der Vergangenheit gezeigten Verhalten - wie bereits ausgeführt - nicht jederzeit in der Lage ist, ganz offensichtliche Gefahren für sich und Dritte angemessen einzuschätzen und nach dieser Einsicht zu handeln. Vielmehr hat er dadurch, dass er im Innern eines Wohnhauses einen Holzkohlegrill entzündet und diesen unbeaufsichtigt zurückgelassen hat, obwohl er nicht vollständig gelöscht war, deutlich gezeigt, dass er mit Gefahren für sich und die Rechtsgüter anderer viel zu sorglos umgeht. Daher ist nicht auszuschließen, dass sich das mangelnde Gefahrenbewusstsein bzw. die mangelnde Gefahreneinsicht - der Kläger hat sich hinsichtlich des Grillens in der Wohnung gegenüber den Polizeibeamten uneinsichtig gezeigt (vgl. Übergabebericht der PI … vom 27. Juli 2019, Bl. 38 d. Behördenakte) - auch bei der Verwendung von erlaubnispflichtigen Waffen und Munition manifestieren kann und es dadurch zu einer Schädigung des Klägers oder von Rechtsgütern Dritter kommt. Das Waffenverbot aus § 41 Abs. 2 WaffG dient gerade auch der Verhütung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und soll insbesondere Schaden von den Rechtsgütern Einzelner abwenden (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 - 6 C 30/11 - juris Rn. 31). Auch im Hinblick auf den Zweck des Waffengesetzes, den Umgang mit Schusswaffen und Munition zu begrenzen und den zuverlässigen und sachkundigen Umgang mit Waffen zu gewährleisten, um die naturgemäß aus dem Besitz und Gebrauch von Waffen resultierenden erheblichen Gefahren einzugrenzen und überwachen zu können (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2010 - 21 CS 10.59 - juris Rn. 14), erscheint die Verhängung des Verbots vorliegend als geboten, um die andernfalls von einem im Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen und Munition befindlichen Kläger drohende Gefahr für sich selbst und andere abzuwenden. Darüber hinaus ist das Verbot für erlaubnispflichtige Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG auch deshalb geboten, weil der Kläger bereits nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis erfüllt (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 - 6 C 30/11 - juris Rn. 35). Der Kläger verfügt entsprechend den obigen Ausführungen nicht über die erforderliche persönliche Eignung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG. Es fehlt ihm somit die Voraussetzung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis. Dem steht nicht entgegen, dass auf Umstände abgestellt wird, die in der Person des Klägers liegen. Denn zwar knüpft § 41 Abs. 2 WaffG nicht an die personenbezogene persönliche Eignung des Klägers, sondern daran an, dass das Waffenbesitzverbot zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist, jedoch betrifft auch § 41 Abs. 2 WaffG nicht nur objektbezogene Gründe, sondern generell die Verhütung von Gefahren für Rechtsgüter, die für diese durch den nicht ordnungsgemäßen Umgang von Waffenbesitzern mit Waffen und Munition entstehen (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 - 6 C 30/11 - juris Rn. 36). Die Ermessensausübung bzgl. des Waffenbesitz-/erwerbsverbots durch den Beklagten ist im Rahmen des gerichtlichen Prüfungsumfangs (§ 114 Satz 1 VwGO) ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Landratsamt hat - wie sich aus den Gründen des streitgegenständlichen Bescheids ergibt - das ihm bei der Entscheidung nach § 41 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG auf Rechtsfolgenseite eingeräumte Ermessen („kann“) jeweils erkannt und zweckgerecht sowie im Rahmen der gesetzlichen Grenzen ausgeübt (Art. 40 BayVwVfG), nämlich die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen und Munition aller Art untersagt, um den Gefahren vorzubeugen, welche bereits beim Besitz erlaubnisfreier Schusswaffen - mithin erst recht beim Besitz erlaubnispflichtiger Schusswaffen - durch ungeeignete Personen zu befürchten sind. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Besitzverbot mit dem sich aus der fehlenden persönlichen Eignung ergebenden Sicherheitsrisiko begründet worden ist. Im Hinblick auf den Zweck des Waffengesetzes, den Umgang mit Schusswaffen und Munition zu begrenzen und den zuverlässigen und sachkundigen Umgang mit Waffen zu gewährleisten, um die naturgemäß aus dem Besitz und Gebrauch von Waffen resultierenden erheblichen Gefahren einzugrenzen und überwachen zu können (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2010 - 21 CS 10.59 - juris Rn. 14), ist das strafbewehrte Besitz- und Erwerbsverbot (vgl. § 52 Abs. 3 Nr. 8 WaffG) ein geeignetes Mittel der Gefahrenabwehr. Ein milderes Mittel, das gleichermaßen geeignet wäre, Gefahren zu begegnen, die auch von erlaubnisfreien wie erlaubnispflichtigen Waffen und Munition im Besitz des persönlich nicht geeigneten Klägers ausgehen, ist nicht ersichtlich. Das Waffenbesitzverbot ist auch nicht unverhältnismäßig. Ein besonderes Bedürfnis für den Waffenbesitz hat der Kläger nicht substantiiert geltend gemacht. Auch der Umstand, dass es sich bei dem Verbot um einen Dauerverwaltungsakt handelt, dessen unbefristete Anordnung die Eintragung in das Bundeszentralregister sowie die Unterrichtung der örtlichen Polizeidienststelle zwecks künftiger Überwachung des Verbots nach sich zieht, führt nicht zu dessen Unverhältnismäßigkeit, da dies aus der Eigenart der Maßnahme selbst folgt. Der Kläger hat zudem die Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt einen Antrag auf Aufhebung des Verbots zu stellen. Schließlich sind auch gegen die weiteren Verfügungen des Bescheids rechtliche Bedenken weder vorgetragen noch ersichtlich. Daher war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.