Urteil
M 7 K 21.2383
VG München, Entscheidung vom
1mal zitiert
20Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
21 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Entscheidung über die Bildung von Ausschüssen, deren Größe sowie das bei der Besetzung anzuwendende Verfahren folgt aus der Organisationskompetenz des Gemeinderats. Ein Anspruch auf Anwendung auf die Wahl des jeweils „bestmöglichen“ Berechnungsverfahrens besteht nicht. (Rn. 33 – 34) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das in Art. 33 Abs. 1 S. 2 BayGO normierte Gebot der Spiegelbildlichkeit gilt nicht für die Benennung und Entsendung von Stadtratsmitgliedern für bzw. in Aufsichtsräte städtischer Beteiligungsunternehmen (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Entscheidung über die Bildung von Ausschüssen, deren Größe sowie das bei der Besetzung anzuwendende Verfahren folgt aus der Organisationskompetenz des Gemeinderats. Ein Anspruch auf Anwendung auf die Wahl des jeweils „bestmöglichen“ Berechnungsverfahrens besteht nicht. (Rn. 33 – 34) (redaktioneller Leitsatz) 2. Das in Art. 33 Abs. 1 S. 2 BayGO normierte Gebot der Spiegelbildlichkeit gilt nicht für die Benennung und Entsendung von Stadtratsmitgliedern für bzw. in Aufsichtsräte städtischer Beteiligungsunternehmen (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerinnen haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) gesamtschuldnerisch zu tragen. Die übrigen Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Nach der gem. § 88 VwGO gebotenen Auslegung des Klageantrags begehren die Klägerinnen im Hauptantrag die Aufhebung der Stadtratsbeschlüsse hinsichtlich des Berechnungsverfahrens und dessen Ergebnis bei der Besetzung der Stadtratsausschüsse (Sitzungsvorlage Nr. 20-26 / V ...) und der Aufsichtsräte der städtischen Beteiligungsunternehmen (Sitzungsvorlage Nr. 20-26 / V...) sowie die Verpflichtung der Beklagten, die Verteilung nach dem Verfahren Sainte-Laguë/Schepers vorzunehmen und bei der Verteilung von Aufsichtsratssitzen die Entsende- bzw. Ausschussgemeinschaften zuzulassen. Hilfsweise begehren die Klägerinnen zum einen die Feststellung der Rechtswidrigkeit der vorgenannten Beschlüsse sowie zum anderen die Verurteilung der Beklagten zur Anwendung des Verfahrens nach Hare/Niemeyer. Der des Weiteren beantragten Aufhebung des § 5 Abs. 2 und Abs. 3 der Geschäftsordnung kommt hingegen keine eigenständige Bedeutung zu, da es sich hierbei um die notwendige Folge eines im Falle des Obsiegens erfolgenden Verpflichtungsausspruchs handelt. Die so verstandene Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist im Hauptantrag zulässig. Bei Streitigkeiten über die Besetzung der Stadtratsausschüsse sowie die Besetzung der Aufsichtsräte mit Stadtratsmitgliedern handelt es sich um einen kommunalverfassungsrechtlichen Innenrechtsstreit, für den der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage mit kassatorischer Wirkung statthaft. Bei den streitgegenständlichen Beschlüssen des Stadtrats der Beklagten über die Verteilung der zu vergebenen Ausschusssitze und die Benennung und Entsendung von Stadtratsmitgliedern in Aufsichtsräte städtischer Beteiligungsunternehmen handelt es sich um organisationsrechtliche Entscheidungen, die im Wege der allgemeinen Leistungsklage – oder subsidiär – der Feststellungsklage angreifbar sind (vgl. Bauer/Böhle/Ecker/Kuhne, Bayerische Kommunalgesetze, Stand: November 2021, Art. 33 GO Rn. 35, mit Verweis auf BayVGH, U.v. 8.5.1968 – Nr. 145 IV 67 – BayVBl. 1968, 324/325). Die Klagebefugnis der Klägerinnen ergibt sich aus § 42 Abs. 2 VwGO analog. Im Hinblick auf die gerügte Verteilung der Ausschusssitze erscheint eine Verletzung ihres Rechts aus Art. 33 Abs. 1 Satz 2 GO auf eine dem Gebot der Spiegelbildlichkeit entsprechende Zahl von Ausschusssitzen zumindest möglich. Die Klagebefugnis besteht entgegen der Auffassung der Beklagten und der Beigeladenen zu 2) auch hinsichtlich der gerügten Verteilung der Aufsichtsratssitze. Denn da die Beklagte vorliegend bei der Verteilung der Aufsichtsratssitze jedenfalls das Sitzverteilungsverfahren nach d´Hondt angewendet und Entsende- bzw. Ausschussgemeinschaften nicht zugelassen hat, ist es vorliegend nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass die von den Klägerinnen behaupteten Rechte aus Art. 33 Abs. 1 Satz 2 GO (analog) und dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip bestehen oder ihnen (als subjektives Recht) zustehen können und möglicherweise verletzt werden (vgl. Schmidt-Kötters in BeckOK, VwGO, Stand: 1.10.2019, § 42 Rn. 175; vgl. auch VG Regensburg, B.v. 14.1.2015 – RN 3 K 14.1045 – juris Rn. 38; VG Bremen, B.v. 11.2.2021 – 1 V 369/20 – juris Rn. 19 f.; a.A. BayVGH, U.v. 2.2.2000 – 4 B 99.1377 – juris Rn. 21 ff.). Den Klägerinnen fehlt auch nicht, wie die Beigeladene zu 2) meint, das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, weil sie erst nahezu ein Jahr nach Fassung der streitgegenständlichen Beschlüsse Klage erhoben haben. Die allgemeine Leistungsklage ist nicht fristgebunden. Eine aufgrund einer treuwidrig verzögerten Geltendmachung des Klagerechts begründete prozessuale Verwirkung kann vorliegend nicht angenommen werden. Voraussetzung hierfür wäre, dass der Klageberechtigte sein Klagerecht lange Zeit nicht ausgeübt hat, sodass der Prozessgegner oder ein Dritter darauf vertrauen durfte, eine Klage werde nicht mehr erhoben und dass der Prozessgegner oder Dritte dieses Vertrauen auch tatsächlich gefasst und sich entsprechend eingerichtet hat, sodass ihm durch die nunmehrige Ausübung des Klagerechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (vgl. Rennert in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Aufl. 2019, Vor §§ 40-53 Rn. 23 m.w.N). Dies ist hier nicht der Fall. Die Beigeladene zu 2) hat weder substantiiert vorgetragen, dass sie tatsächlich auf die Nichtausübung des Klagerechts vertraut hat noch dargelegt, welcher unzumutbare Nachteil ihr nunmehr entstehen würde; letzteres ist im Übrigen auch nicht im Hinblick auf die weiteren Beteiligten ersichtlich. Die Klage ist im Hauptantrag jedoch unbegründet, da die angegriffenen Beschlüsse rechtmäßig sind und die Klägerinnen nicht in ihren Rechten verletzen. Die angegriffene Verteilung der Ausschusssitze durch die Anwendung des Berechnungsverfahrens nach d´Hondt ist rechtmäßig und widerspricht nicht dem in Art. 33 Abs. 1 Satz 2 GO einfachgesetzlich normierten Gebot der Spiegelbildlichkeit. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Aufhebung des streitgegenständlichen Stadtratsbeschlusses (vgl. Sitzungsvorlage Nr. 20-26 / V ...) und Verpflichtung der Beklagten, bei der Besetzung der Ausschüsse das Berechnungsverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers anzuwenden. Eine Verletzung ihres organschaftlichen Rechts aus Art. 33 Abs. 1 Satz 2 GO liegt nicht vor. Nach Art. 33 Abs. 1 Satz 1 GO regelt der Gemeinderat die Zusammensetzung der Ausschüsse in der Geschäftsordnung (Art. 45 GO); die Mitglieder werden vom Gemeinderat für die Dauer der Wahlzeit aus seiner Mitte bestellt. Nach Art. 33 Abs. 1 Satz 2 GO hat der Gemeinderat hierbei dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien und Wählergruppen Rechnung zu tragen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 der Geschäftsordnung des Stadtrats der Beklagten ist bei der Verteilung der Ausschusssitze das Verfahren nach d‘Hondt anzuwenden. Haben Parteien, Wählergruppen, Fraktionen, Ausschussgemeinschaften, Gruppierungen oder Einzelstadtratsmitglieder den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet das Los. Nach § 5 Abs. 3 der Geschäftsordnung sind, soweit die Anwendung des Verfahrens nach d´Hondt bei einer bestimmten Ausschussgröße zu einer überproportionalen Überaufrundung führt oder in Kombination mit dem Losentscheid führen könnte, die Sitze dieser Ausschüsse nach dem Verfahren Hare/Niemeyer zu verteilen. Bei einer durch Austritt oder Übertritt von Stadtratsmitgliedern eintretenden Änderung des ursprünglichen Stärkeverhältnisses sind diese Änderungen nach Abs. 2 und Abs. 3 neu zu berechnen (§ 3a der Geschäftsordnung). Die Entscheidung über die Bildung von Ausschüssen, deren Größe sowie das bei der Besetzung anzuwendende Verfahren sind Ausfluss der Organisationskompetenz des Gemeinderats. Dessen Regelungsermessen ist in Bezug auf die Kopfstärke sowie auf die Wahl des Besetzungsverfahrens nur insoweit gebunden, als nach Art. 33 Abs. 1 Satz 2 GO dem Stärkeverhältnis der im Gemeinderat vertretenen Fraktionen und Gruppen Rechnung zu tragen ist. Dabei muss jeder Ausschuss in seiner Zusammensetzung ein verkleinertes Abbild des Gemeinderats darstellen (vgl. BayVGH, U. v. 17.3.2004 – 4 BV 03.1159 – juris Rn. 13 m.w.N; B.v. 7.8.2020 – 4 CE 20.1442 – juris Rn. 16). Das Gebot der Spiegelbildlichkeit soll als Ausfluss des Prinzips der repräsentativen Demokratie die dem Gemeinderat als Plenum aufgetragene Repräsentation aller Gemeindebürger auf der Ebene seiner fachlichen Untergliederungen sichern. Die Willensbildung in den Ausschüssen – und in gesteigertem Maße die abschließende Entscheidung bei beschließenden Ausschüssen (Art. 32 Abs. 2 Satz 1 GO) – verlangt nach demokratischer Legitimation, die über den Gemeinderat nur vermittelt wird, wenn der Ausschuss mit Blick auf das Plenum hinreichend repräsentativ besetzt ist. Die Repräsentation setzt deshalb voraus, dass jeder Ausschuss ein verkleinertes Abbild des Plenums ist und dessen Zusammensetzung widerspiegelt (vgl. BayVGH, U.v. 17.03.2004 – 4 BV 03.1159 – juris Rn. 22 f. m.w.N.). Diesem einfachgesetzlich normierten Gebot der Spiegelbildlichkeit hat die Beklagte durch die Wahl des Berechnungsverfahrens nach d´Hondt mit hilfsweiser Anwendung des Verfahrens nach Hare/Niemeyer im Falle einer Überaufrundung Rechnung getragen. Ein Anspruch der Klägerinnen auf Anwendung des aus ihrer Sicht vorzugswürdigen Berechnungsverfahrens nach Sainte-Laguë/Schepers besteht nicht. Der Landesgesetzgeber hat zu der Wahl des Berechnungsverfahren keine näheren Vorgaben gemacht und insbesondere nicht das für die Kommunalwahlen geltende Divisorverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers (vgl. Art. 35 Abs. 2 GLKrWG) verbindlich vorgeschrieben. Die kommunalen Gremien haben daher grundsätzlich die Auswahl unter den verschiedenen Berechnungsverfahren, die den aus dem Prinzip der repräsentativen Demokratie und aus dem Gebot der Wahlgleichheit folgenden ungeschriebenen Anforderungen gerecht werden (vgl. BayVGH, U. v. 17.3.2004 – 4 BV 03.1159 – juris Rn. 16; B.v. 7.8.2020 – 4 CE 20.1442 – juris Rn. 20; B.v. 7.12.2020 – 4 CE 20.2032 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 15.12.2020 – 4 CE 20.2166 – juris Rn. 21; B.v. 21.10.2021 – 4 ZB 21.1776 – juris Rn. 16, jeweils m.w.N). Zu diesen verfassungsrechtlich zulässigen Verfahren gehört nach ständiger Rechtsprechung das Höchstzahlverfahren nach d'Hondt ebenso wie das Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers (vgl. VG Regensburg, U.v. 14.1.2015 – RN 3 K 14.1045 – juris Rn. 44) und das Verfahren nach Hare/Niemeyer (vgl. BayVGH, U.v. 17.3.2004 – 4 BV 03.1159 – juris Rn. 16 m.w.N.), das im Vergleich zum Verfahren nach d`Hondt kleinere Parteien und Wählergruppen begünstigt, auch wenn es die Erfolgswertgleichheit nicht in exakt gleichem Maße erfüllt wie etwa das in neuerer Zeit vielfach verwendete Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers (vgl. BayVGH, B.v. 21.10.2021 – 4 ZB 21.1776 – juris Rn. 16 unter Bezugnahme auf B.v. 15.12.2020 – 4 CE 20.2166 – juris Rn. 21). Gewisse Abweichungen vom mathematischen Proporz treten bei jedem dieser Verteilungsverfahren auf. Rundungsbedingt werden die Fraktionen bei jedem Berechnungsverfahren zwangsläufig teils überteils unterrepräsentiert (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2003 – 8 C 18.03 – juris Rn. 21). Der Kommunalgesetzgeber hat, nachdem sich mit keinem der Verfahren eine exakte Spiegelbildlichkeit der Sitzverteilung erreichen lässt, ebenso wie der Verfassungsgeber darauf verzichtet, die örtlichen Volksvertretungen auf die Wahl des jeweils „bestmöglichen“ Verfahrens festzulegen (vgl. BayVGH, B.v. 21.10.2021 – 4 ZB 21.1776 – juris Rn. 17; B.v. 7.8.2020 – 4 CE 20.1442 – juris Rn. 21; B.v. 7.12.2020 – 4 CE 20.2032 – juris Rn. 18 m.w.N; B.v. 15.12.2020 – 4 CE 20.2166 – juris Rn. 21, jeweils m.w.N.). Die Organisationshoheit des Gemeinderats findet nur dort ihre Grenze, wo es (bei dem Verfahren nach d`Hondt) zu einer Überaufrundung kommt, d.h. zu einem Sprung auf die übernächste statt auf die nächsthöhere ganze Zahl. Eine derart massive Verzerrung der Größenverhältnisse lässt sich vor dem verfassungsrechtlich fundierten Grundsatz der Spiegelbildlichkeit nicht rechtfertigen (vgl. BayVGH, U.v. 17.3.2004 – 4 BV 03.1159 – juris Rn. 22; U.v. 8.5.2005 – 4 BV 15.201 – juris Rn. 30). Nach diesen Maßstäben ist die Vergabe der Ausschusssitze nach dem Berechnungsverfahren nach d´Hondt grundsätzlich nicht zu beanstanden. Wie bereits dargelegt, ist die Wahl dieses Berechnungsverfahrens grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig. Soweit die Anwendung des d´Hondtschen Verfahrens bei der Vergabe der Sitze des Kinder- und Jugendhilfeausschusses zu einer unzulässigen Überaufrundung geführt hätte, hat die Beklagte gemäß § 5 Abs. 3 der Geschäftsordnung die Verteilung der Sitze dieses Ausschusses nach dem Verfahren Hare/Niemeyer vorgenommen, sodass kein Verstoß gegen das Verbot der Überaufrundung gegeben ist. Auch die aufgrund der Fraktionsumbildungen zum Teil erforderliche Neuverteilung der Ausschusssitze wurde von der Beklagten vorgenommen. Die Beklagte war auch nicht gehalten, bei der Vergabe der Ausschusssitze auf das für die Klägerinnen vorteilhafte Divisorverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers zurückzugreifen. Die einzelnen Fraktionen haben grundsätzlich keinen Anspruch auf die Wahl eines für sie mathematisch vorzugswürdigen Verfahrens. Der Gemeinderat ist nach der Rechtsprechung schon nicht verpflichtet, kleineren Gruppen durch die Wahl eines sie besonders begünstigenden Auswahlverfahrens überhaupt die Entsendung von Vertretern in Ausschüsse zu ermöglichen (vgl. BayVGH, B.v. 7.8.2020 – 4 CE 20.1442 – juris Rn. 21 m.w.N.; B.v. 15.12.2020 – 4 CE 20.2166 – juris Rn. 21). Erst recht bestand daher für die Beklagte keine Verpflichtung, das Verfahrens so zu wählen, dass den Klägerinnen in einzelnen Ausschüssen noch ein weiterer Ausschusssitz zugeteilt wird. Auch eine Korrektur aufgrund von Billigkeitserwägungen findet grundsätzlich nicht statt (vgl. BayVGH, U.v. 7.10.1992 – 4 B 19.2372 – juris Rn. 16). Aus diesem Grund vermag auch der Vortrag der Klägerinnen, dass es sich bei diesem Verfahren um das mathematisch beste Verfahren der Sitzverteilung handele und wissenschaftliche Erkenntnisse in die Rechtanwendung einfließen müssten, nicht zu einem entsprechenden Anspruch zu führen. Ebenso wenig ist das klägerische Vorbringen, dass die überaufrundungsbedingte Anwendung des Hare/Niemeyer-Verfahrens im Kinder- und Jugendhilfeausschuss weder kritisiert worden sei noch zu Problemen geführt habe, geeignet, die grundsätzliche Rechtmäßigkeit der Wahl des Verfahrens in Zweifel zu ziehen. Denn die Verteilung der Sitze im Kinder- und Jugendhilfeausschuss nach dem Verfahren Hare/Niemeyer war ausschließliche Folge der bei Anwendung des d´Hondtschen Verfahrens eintretenden Überaufrundung. Der Umstand, dass dies in der Praxis zu keinen Problemen geführt hat, lässt die grundsätzliche Wahlmöglichkeit der Beklagten nicht entfallen. Einen Anspruch auf Anwendung des Verfahrens nach Sainte-Laguë/Schepers lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerinnen schließlich auch nicht daraus herleiten, dass der Gesetzgeber die Anwendung dieses Verfahrens inzwischen für die Kommunalwahlen (vgl. Art. 35 Abs. 2 GLKrWG) vorgeschrieben hat. Eine entsprechende Änderung des Art. 33 Abs. 1 GO ist gerade nicht erfolgt. Die grundsätzliche Wahlmöglichkeit zwischen den Berechnungsverfahren besteht daher weiterhin (vgl. BayVGH, B.v. 7.8.2020 – 4 CE 20.1442 – juris Rn. 20; B.v. 7.12.2020 – 4 CE 20.2032 – juris Rn. 17; B.v. 15.12.2020 – 4 CE 20.2166 – juris Rn. 21; vgl. auch Wolff in Dietlein/Suerbaum, BeckOK Kommunalrecht Bayern, Stand: 1.2.2021, Art. 33 GO Rn. 5a). Rechtliche Bedenken an der Wahl des Verteilungsverfahrens nach d´Hondt bestehen auch nicht im Hinblick darauf, dass in den vergangenen Wahlperioden die Besetzung der Ausschüsse nach dem Verfahren Hare/Niemeyer erfolgt ist. Eine Bindung des Gemeinderats an die Praxis vorheriger Wahlperioden besteht nicht. Der neugewählte Gemeinderat hat nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, sich eine neue Geschäftsordnung zu geben. Die Geschäftsordnung des Gemeinderats gilt nicht über das Ende seiner Wahlzeit hinaus. Der Gemeinderat der vergangenen Wahlperiode kann keine Geschäftsordnungsregelungen für die neue Wahlperiode treffen. Der neugewählte Gemeinderat ist daher auch nicht an die vom Gemeinderat der vergangenen Wahlperiode erlassenen Regelungen gebunden (vgl. BayVGH, B.v. 21.10.2021 – 4 ZB 21.1776 – juris Rn. 13; B.v. 7.12.2020 – 4 CE 20.2032 – juris Rn. 20; B.v. 15.12.2020 – 4 CE 20.2166 – juris Rn. 23, B.v. 26.10.2020 – 4 CE 20.2238 – juris Rn. 23, jeweils m.w.N.). Schließlich liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Wahl des Berechnungsverfahrens nach d´Hondt willkürlich erfolgt ist, mithin eine diskriminierende Wirkung hat. In der Geschäftsordnung des Gemeinderats getroffene Organisations- oder Verfahrensregelungen sind willkürlich und daher unzulässig, wenn sie sich gegen eine bestimmte politische Gruppierung richten und das alleinige oder vorrangige Ziel verfolgen, deren Tätigkeit zu beeinträchtigen oder sie als unerwünschte politische Kraft auszuschalten. Ob eine solche vom Zweck der Geschäftsordnungsautonomie nicht mehr gedeckte diskriminierende Gestaltung des ratsinternen Meinungsbildungs- und Entscheidungsprozesses vorliegt, beurteilt sich nicht allein anhand der offiziellen Erklärungen jener Fraktionen und Wählergruppen, die sich mehrheitlich für die betreffenden Bestimmungen ausgesprochen haben. Von Bedeutung sind darüber hinaus die äußeren Umstände, die dem Erlass der Vorschriften zugrunde liegen, sowie die möglichen Sachgründe, die sich für das gewählte Regelungskonzept anführen lassen. Je stärker von einer bisher überwiegend akzeptierten Handhabung abgewichen wird und je gezielter die gewählte Verfahrensgestaltung auf einen bestimmten (Ausgrenzungs-)Effekt hin zugeschnitten erscheint, desto gewichtiger müssen die sachbezogenen Argumente sein, die das Vorgehen der Ratsmehrheit rechtfertigen (vgl. BayVGH, B.v. 21.10.2021 – 4 ZB 21.1776 – juris Rn. 23 m.w.N.). Für die Annahme einer bewussten Diskriminierung der Klägerinnen gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte. Die Beklagte hat die Wahl des Berechnungsverfahrens nach d´Hondt nachvollziehbar mit der zunehmenden Zersplitterung des politischen Spektrums und der hierdurch entstehenden Schwierigkeit der in Regierungsverantwortung stehenden Parteien bzw. Gruppierungen bei der Abbildung der in der Vollversammlung bestehenden Mehrheiten auch in den Ausschüssen begründet (vgl. Sitzungsvorlage Nr. 20-26 / V ...). Rechtliche Bedenken an der Sachdienlichkeit des Ziels der Abbildung der im Stadtrat bestehenden Mehrheiten auch in den Ausschüssen bestehen nicht. Die im neugewählten Gemeinderat vertretenen Parteien und Wählergruppen dürfen im rechtlich vorgegebenen Rahmen die Konstellation wählen, die ihnen oder ggf. ihnen (kommunalpolitisch) nahestehenden Parteien und Wählergruppen die größtmöglichen Vorteile bringen (vgl. BayVGH, B.v. 21.10.2021 – 4 ZB 21.1776 – juris Rn. 24). Sie können insoweit auch von ihren eigenen früheren Präferenzen abweichen (vgl. BayVGH, B.v. 15.12.2020 – 4 CE 20.2166 – juris Rn. 23 zum Wechsel vom Verfahren Hare/Niemeyer zu dem Verfahren nach d´Hondt). Die angegriffene Verteilung der durch Stadtratsmitglieder zu besetzenden Aufsichtsratssitze städtischer Beteiligungsunternehmen ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf die Verteilung der Aufsichtsratssitze nach dem Verfahren Sainte-Laguë/Schepers sowie die Zulassung von Entsende- bzw. Ausschussgemeinschaften. Ein Verstoß gegen das Spiegelbildlichkeitsgebot oder das Demokratie- oder Rechtsstaatsprinzip ist entgegen der Auffassung der Klägerinnen nicht gegeben. Die Beklagte war schon nicht verpflichtet, bei der Benennung und Entsendung von Stadtratsmitgliedern in die Aufsichtsräte städtischer Beteiligungsunternehmen entsprechend Art. 33 Abs. 1 Satz 3 GO zu verfahren und dabei gem. Art. 33 Abs. 1 Satz 5 GO auch Entsende- bzw. Ausschussgemeinschaften zu berücksichtigen. Das in Art. 33 Abs. 1 Satz 2 GO normierte Gebot der Spiegelbildlichkeit gilt nicht für die Benennung und Entsendung von Stadtratsmitgliedern für bzw. in Aufsichtsräte städtischer Beteiligungsunternehmen (vgl. BayVGH, U.v. 2.2.2000 – 4 B 99.1377 – juris Rn. 22; VG München, U.v. 12.2.2014 – M 7 K 13/282 – juris Rn. 19 zu Art. 27 Abs. 2 Satz 2 LKrO; VG Regensburg, U.v. 11.1.2006 – RN 3 K 05.01162 – juris Rn. 30; ähnlich VG Köln, U.v. 2.2.2011 – 4 K 915/10 – juris Rn. 65 ff.; VG Schleswig-Holstein, U.v. 21.12.2016 – 6 A 159/16 – juris Rn. 32; VG Bremen, B.v. 11.2.2021 – 1 V 369/29 – juris Rn. 32 ff.; OVG Bremen, B.v. 13.4.2021 – 1 B 86/21 – juris Rn. 11 ff.; offenlassend BVerwG, B.v. 26.7.2017 – 10 B 17/16 – juris Rn. 5). Die Gemeindeordnung enthält keine Bestimmungen über die Auswahl der in einen Aufsichtsrat eines (gemeindlichen) Unternehmens zu entsendenden Mitglieder. Vielmehr beschränkt sie sich darauf, die Vertretung des ersten Bürgermeisters in der Gesellschafterversammlung oder in einem entsprechenden Organ und die Sicherung eines angemessenen Einflusses der Gemeinde im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Gremium vorzuschreiben (vgl. Art. 93 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Art. 92 Abs. 1 Nr. 2 GO). Die Proporzregelung des Art. 33 Abs. 1 Satz 2 GO gilt von Gesetzes wegen nur für die Besetzung der Ausschüsse des Gemeinderats selbst, nicht jedoch für die Besetzung des Aufsichtsrats einer kommunalen GmbH (vgl. BayVGH, U.v. 2.2.2000 – 4 B 99.1377 – juris Rn. 22; U.v. 16.2.2000 – 4 N 98.1341 – juris Rn. 30; VG Regensburg, U.v. 11.1.2006 – RN 3 K 05.01162 – juris Rn. 30). Der Stadtrat genießt gerade in Geschäftsordnungsdingen oder, wie hier, in sonstigen Bereichen, die der gemeindlichen Selbstverwaltung zuzuordnen sind, Gestaltungsfreiheit und ist dabei auch nicht – wie ausgeführt – an die gesetzliche Wertung des Art. 33 Abs. 1 GO gebunden. Es ist nicht Sache des Gerichts zu prüfen, ob der Stadtrat die beste oder gerechteste Lösung gewählt hat (vgl. BayVGH, U.v. 16.2.2000 – 4 N 98.1341 – juris Rn. 30). Art. 33 Abs. 1 Satz 2 GO ist auch nicht analog auf die Bestellung bzw. Auswahl von Aufsichtsratsmitgliedern anzuwenden. In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass eine entsprechende Anwendung der Spiegelbildlichkeitsvorschrift auf die Bestellung von Vertretern in sonstige Gremien der Gebietskörperschaft nicht zwingend geboten ist, da die Voraussetzungen für eine Analogie im Hinblick auf die strukturellen Unterschiede zwischen diesen und den Ausschüssen nicht vorliegen (vgl. BayVGH, U.v. 8.3.2001 – 4 B 98.2073 – juris Rn. 27 ff. zu Art. 27 Abs. 2 Satz 2 LKrO; U.v. 2.2.2000 – 4 B 99.1377 – juris Rn. 23 ff.) und dass dies weder gegen demokratische Grundsätze noch den Minderheitenschutz verstößt oder willkürlich ist (vgl. BayVGH, U.v. 8.3.2001 – 4 B 98.2073 – juris Rn. 39 ff.). Die zu der Entsendung von Verbandsräten in eine Zweckverbandsversammlung (vgl. BayVGH, U.v. 8.3.2001 – 4 B 98.2073 – juris) und von Aufsichtsräten in den Aufsichtsrat eines als Gesellschaft mit beschränkter Haftung geführten kommunalen Eigenbetriebes (vgl. BayVGH, U.v. 2.2.2000 – 4 B 99.1377 – juris) ergangenen Gerichtsentscheidungen gelten auch für alle anderen, von den Klägerinnen zum Gegenstand ihrer Klage erhobenen Gremien der Beklagten (vgl. BayVGH, U.v. 2.2.2000 – 4 B 99.1377 – juris Rn. 22 a.E. m.w.N.; VG München, U.v. 12.2.2014 – M 7 K 13.282 – juris Rn. 19 zu Art. 27 LKrO). Ebenso wenig war die Beklagte verpflichtet, die Bildung von Entsende- bzw. Ausschussgemeinschaften bei der Entsendung von Vertretern in externe Gremien zuzulassen. Nach den vorgenannten Grundsätzen ist auch Art. 33 Abs. 1 Satz 5 GO, der sich nach seinem Wortlaut ebenfalls ausschließlich auf die Zulässigkeit der Bildung von Ausschussgemeinschaften zur Entsendung gemeinsamer Vertreter in die Ausschüsse bezieht, nicht, auch nicht analog, auf die Entsendung von Stadtratsmitgliedern in Aufsichtsräte kommunaler Beteiligungsunternehmen anwendbar (vgl. VG München, U.v. 12.2.2014 – M 7 K 13.282 – juris Rn. 19 zu Art. 27 LKrO). Eine Verpflichtung der Beklagten zur Beachtung des Spiegelbildlichkeitsprinzips oder zur Zulassung von Entsende- bzw. Ausschussgemeinschaften ergibt sich auch nicht aus anderen Rechtsvorschriften. Eine Bestimmung zum Verfahren bei der Benennung und Entsendung von Stadtratsmitgliedern für bzw. in Aufsichtsräte städtischer Beteiligungsunternehmen ist in der Geschäftsordnung des Stadtrats nicht enthalten. § 18 Abs. 1 der Geschäftsordnung regelt nach seinem eindeutigen Wortlaut lediglich die Zulässigkeit von Ausschussgemeinschaften zum Zweck der Erlangung von Ausschusssitzen, nicht jedoch in Bezug auf die Entsendung von Stadtratsmitgliedern in andere Gremien. Weitere in Frage kommende Rechtsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Soweit die Klägerinnen in diesem Zusammenhang auf § 7 Abs. 2 der Satzung der … … GmbH verweisen, ergibt sich aus dieser Vorschrift lediglich, dass die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder grundsätzlich der Wahlperiode der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder bzw. berufsmäßigen Stadträte entspricht. Die Art und Weise der Bestellung sowie des Verfahrens regelt diese Vorschrift gerade nicht. Vielmehr bestimmt § 7 Abs. 1 der Satzung allgemein, dass die 14 Aufsichtsratsmitglieder von der Beklagten bestellt und abberufen werden. Die in den vorherigen Wahlperioden geübte Verwaltungspraxis der Anwendung des Hare/Niemeyer-Verfahrens und die Zulassung von Entsende- bzw. Ausschussgemeinschaften vermag entgegen der Auffassung der Klägerinnen kein die Beklagte bindendes Gewohnheitsrecht zu schaffen. Ebenso wenig wie der Stadtrat an die Geschäftsordnungen früherer Wahlperioden gebunden ist, ist er daran gehindert, durch eine erneute Beschlussfassung eine in der vorangegangenen Wahlperiode geübte Besetzungs- und Entsendungspraxis wieder zu ändern (vgl. auch VG München, U.v. 12.2.2014 – M 7 K 13.282 – juris Rn. 21 m.w.N.). Im Übrigen weist das Gericht darauf hin, dass die Beklagte mit der Anwendung des Berechnungsverfahrens nach d´Hondt ohnehin ein verfassungsrechtlich zulässiges, das Spiegelbildlichkeitsgebot grundsätzlich wahrendes Verteilverfahren gewählt hat, sodass, wie zuvor bereits dargelegt, selbst bei einer unterstellten Pflicht zur Beachtung des Spiegelbildlichkeitsgebots kein Anspruch der Klägerinnen auf die Wahl des aus ihrer Sicht vorteilhaften Berechnungsverfahrens nach Sainte-Laguë/Schepers bestünde. Anhaltspunkte dafür, dass die Wahl des Berechnungsverfahrens nach d´Hondt oder die Nichtzulassung von Entsende- bzw. Ausschussgemeinschaften willkürlich getroffen worden wäre oder eine diskriminierende Wirkung hätte, sind nach den oben genannten Maßstäben ebenfalls nicht ersichtlich. Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass auch für die Sitzverteilung in den Aufsichtsräten unter Abstellung auf die Fraktionen die Anwendung des Berechnungsverfahrens nach d´Hondt zur Abbildung der Mehrheitsverhältnisse im Stadtrat zweckmäßig ist (vgl. Sitzungsvorlage Nr. 20-26 / V ...). Die Klage ist auch in ihren Hilfsanträgen unbegründet. Da die streitgegenständlichen Stadtratsbeschlüsse, wie bereits ausgeführt, rechtmäßig sind, kommt die begehrte Feststellung deren Rechtswidrigkeit nicht in Betracht. Soweit die Klägerinnen hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten zur Anwendung des Verfahrens nach Hare/Niemeyer bei der Verteilung der Ausschusssitze und der Aufsichtsratssitze begehren, ist die Klage in Ermangelung eines bestehenden Anspruchs auf Wahl eines bestimmten Berechnungsverfahrens unbegründet. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO abzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) waren für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen Sachantrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die außergerichtlichen Kosten der übrigen Beigeladenen waren nach § 162 Abs. 3 VwGO nicht für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen Antrag gestellt haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).