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Gerichtsbescheid

M 7 K 19.6172

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Behörde hat grundsätzlich von der Richtigkeit der Verurteilung auszugehen und sich auf die Prüfung zu beschränken, ob das die Verurteilung begründende Verhalten im Zusammenhang mit den sonstigen Umständen die Annahme waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit rechtfertigt oder Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise ausgeräumt ist; allenfalls in Sonderfällen darf sie die strafgerichtlichen Feststellungen ihrer Entscheidung nicht oder nicht ohne weitere Ermittlungen zugrunde legen, wenn ohne weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht oder wenn sie ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären (vgl. BVerwG BeckRS 1992, 31227444, Rn. 6; VGH München BeckRS 2017, 116476 Rn. 10). (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Strafbefehl steht einem rechtskräftigem Strafurteil gleich, so dass vorliegend auf den im Strafbefehl erfolgten Strafausspruch abzustellen ist (vgl. VGH München BeckRS 2007, 29212 Rn. 25). (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der regelhaft anzunehmenden waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG sind aufgrund wiederholter einschlägiger strafrechtlicher Verurteilungen zu Geldstrafen von jeweils weniger als 60 Tagessätzen erfüllt, auch wenn nur die letzte dieser Verurteilungen noch nicht seit fünf Jahren rechtskräftig ist (vgl. OVG Münster BeckRS 2018, 3773 Rn. 15; VGH Mannheim BeckRS 2018, 2674, Rn. 5; OVG Bremen BeckRS 2016, 112919 Rn. 22; aA VGH München BeckRS 2012, 58887 Rn. 13). (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 4. Die Prüfung einer Ausnahme von der Regelvermutung ist darauf zu beschränken, ob sie aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ausgeräumt ist (vgl. BVerwG BeckRS 1992, 31227444; VGH München BeckRS 2007, 29187 Rn. 5), was nicht nur die materiell-rechtliche Richtigkeit des Urteils bzw. Strafbefehls, sondern auch die Strafzumessung betrifft. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 5. Zweifel werden nicht dadurch begründet, dass der Kläger einen Einspruch gegen einen Strafbefehl verspätet eingelegt hat, denn es obliegt dem Betroffenen, seine Rechte im Instanzenzug der Strafgerichtsbarkeit wahrzunehmen (vgl. VG München BeckRS 2016, 53043). (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 6. Eine Abweichung von der Regelvermutung kommt nur dann in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind (vgl. BVerwG BeckRS 1991, 31228034; BVerwG BeckRS 2008, 38049 Rn. 5; VGH München BeckRS 2020, 20668 Rn. 15). (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) 7. Der Umstand, dass die Strafe im „Mindestbereich“ angesiedelt ist, rechtfertigt nicht ohne weiteres eine Abweichung, wenn es sich bei den Taten nicht angesichts der ausgeurteilten Höhe um waffenrechtlich zu vernachlässigende Bagatelltaten handelt oder sie aufgrund von Besonderheiten im Verhalten des Klägers in einem milderen Licht erscheinen; hinsichtlich der Strafhöhe ist dabei auf die Gesamtstrafe abzustellen, ohne zwischen den zugrundeliegenden einzelnen Strafen zu differenzieren (vgl. VGH München BeckRS 2007, 28902 Rn. 5; VG Bayreuth BeckRS 2015, 41665 Rn. 18; VG Saarlouis BeckRS 2010, 45151 Rn. 57 f.). (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) 8. Liegen die den strafgerichtlichen Verurteilungen zugrundeliegenden Taten im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht zehn oder mehr Jahre zurück (vgl. BVerwG BeckRS 1990, 1791) und sind besondere Umstände des Einzelfalls nicht ersichtlich, die eine kürzere „Wohlverhaltensfrist“ begründen könnten, wird die Regelvermutung nicht allein durch den Zeitablauf entkräftet. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Behörde hat grundsätzlich von der Richtigkeit der Verurteilung auszugehen und sich auf die Prüfung zu beschränken, ob das die Verurteilung begründende Verhalten im Zusammenhang mit den sonstigen Umständen die Annahme waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit rechtfertigt oder Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise ausgeräumt ist; allenfalls in Sonderfällen darf sie die strafgerichtlichen Feststellungen ihrer Entscheidung nicht oder nicht ohne weitere Ermittlungen zugrunde legen, wenn ohne weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht oder wenn sie ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären (vgl. BVerwG BeckRS 1992, 31227444, Rn. 6; VGH München BeckRS 2017, 116476 Rn. 10). (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Strafbefehl steht einem rechtskräftigem Strafurteil gleich, so dass vorliegend auf den im Strafbefehl erfolgten Strafausspruch abzustellen ist (vgl. VGH München BeckRS 2007, 29212 Rn. 25). (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der regelhaft anzunehmenden waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG sind aufgrund wiederholter einschlägiger strafrechtlicher Verurteilungen zu Geldstrafen von jeweils weniger als 60 Tagessätzen erfüllt, auch wenn nur die letzte dieser Verurteilungen noch nicht seit fünf Jahren rechtskräftig ist (vgl. OVG Münster BeckRS 2018, 3773 Rn. 15; VGH Mannheim BeckRS 2018, 2674, Rn. 5; OVG Bremen BeckRS 2016, 112919 Rn. 22; aA VGH München BeckRS 2012, 58887 Rn. 13). (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 4. Die Prüfung einer Ausnahme von der Regelvermutung ist darauf zu beschränken, ob sie aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ausgeräumt ist (vgl. BVerwG BeckRS 1992, 31227444; VGH München BeckRS 2007, 29187 Rn. 5), was nicht nur die materiell-rechtliche Richtigkeit des Urteils bzw. Strafbefehls, sondern auch die Strafzumessung betrifft. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 5. Zweifel werden nicht dadurch begründet, dass der Kläger einen Einspruch gegen einen Strafbefehl verspätet eingelegt hat, denn es obliegt dem Betroffenen, seine Rechte im Instanzenzug der Strafgerichtsbarkeit wahrzunehmen (vgl. VG München BeckRS 2016, 53043). (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 6. Eine Abweichung von der Regelvermutung kommt nur dann in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind (vgl. BVerwG BeckRS 1991, 31228034; BVerwG BeckRS 2008, 38049 Rn. 5; VGH München BeckRS 2020, 20668 Rn. 15). (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) 7. Der Umstand, dass die Strafe im „Mindestbereich“ angesiedelt ist, rechtfertigt nicht ohne weiteres eine Abweichung, wenn es sich bei den Taten nicht angesichts der ausgeurteilten Höhe um waffenrechtlich zu vernachlässigende Bagatelltaten handelt oder sie aufgrund von Besonderheiten im Verhalten des Klägers in einem milderen Licht erscheinen; hinsichtlich der Strafhöhe ist dabei auf die Gesamtstrafe abzustellen, ohne zwischen den zugrundeliegenden einzelnen Strafen zu differenzieren (vgl. VGH München BeckRS 2007, 28902 Rn. 5; VG Bayreuth BeckRS 2015, 41665 Rn. 18; VG Saarlouis BeckRS 2010, 45151 Rn. 57 f.). (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) 8. Liegen die den strafgerichtlichen Verurteilungen zugrundeliegenden Taten im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht zehn oder mehr Jahre zurück (vgl. BVerwG BeckRS 1990, 1791) und sind besondere Umstände des Einzelfalls nicht ersichtlich, die eine kürzere „Wohlverhaltensfrist“ begründen könnten, wird die Regelvermutung nicht allein durch den Zeitablauf entkräftet. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid ergehen, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Parteien wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO angehört. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf die Erteilung einer Waffenbesitzkarte (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis - hier einer Waffenbesitzkarte i.S.d. § 10 Abs. 1 WaffG - sind in § 4 Abs. 1 WaffG festgeschrieben. Danach ist eine waffenrechtliche Erlaubnis insbesondere zu versagen, wenn der Antragsteller nicht die nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 i.V.m. § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Entsprechendes gilt nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b WaffG bei einer Verurteilung (u.a.) wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat. Das Gesetz stellt für die in der Regel anzunehmende Unzuverlässigkeit in § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG auf die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen bestimmter Straftaten ab. Nach Sinn und Zweck des § 5 Abs. 2 WaffG soll das mit jedem Waffenbesitz vorhandene Sicherheitsrisiko möglichst gering gehalten werden. Es soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 54). Die Behörde darf dabei grundsätzlich von der Richtigkeit der Verurteilung ausgehen und sich auf die Prüfung beschränken, ob das die Verurteilung begründende Verhalten im Zusammenhang mit den sonstigen Umständen die Annahme waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit rechtfertigt oder ob die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise ausgeräumt ist. Sinn und Zweck des Gesetzes ergeben danach, dass die Behörde allenfalls in Sonderfällen die strafgerichtlichen Feststellungen ihrer Entscheidung nicht oder nicht ohne weitere Ermittlungen zugrunde legen darf, etwa dann, wenn für sie ohne weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht oder wenn sie ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären (st. Rspr. BVerwG, vgl. z.B. BVerwG, B.v. 22.4.1992 - 1 B 61/92 - juris Rn. 6; st. Rspr. BayVGH, vgl. z.B. B.v. 5.7.2017 - 21 CS 17.856 - juris Rn. 10). Gegen den Kläger wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts München (… vom 14. Februar 2014 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit Nötigung gemäß §§ 315c Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 3 Nr. 2, 240 Abs. 1, Abs. 2, 44, 52 StGB eine Geldstrafe in Höhe von 45 Tagessätzen verhängt. Der hiergegen erhobene Einspruch hat nicht zu einer Reduktion der Tagessatzhöhe geführt (vgl. Urteil des Amtsgerichts München vom 1. Juli 2014, rechtskräftig seit 9. Juli 2014). Mit Strafbefehl des Amtsgerichts München - Abteilung für Wirtschaftsstraftaten - vom 5. Februar 2018 (…), rechtskräftig seit 24. März 2018, wurde gegen den Kläger zudem wegen drei sachlich zusammentreffender Vergehen der Steuerhinterziehung gemäß §§ 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AO, § 54 StGB eine Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen verhängt, wobei der Gesamtstrafenbildung Einzelstrafen von 25 Tagessätzen für die Umsatzsteuer 2012, 20 Tagessätzen für die Umsatzsteuer 1. Quartal 2013 und 25 Tagessätzen für die Umsatzsteuer 4. Quartal 2013 zugrunde gelegt wurden. Der Strafbefehl steht dabei nach § 410 Abs. 3 StPO einem rechtskräftigem Strafurteil gleich, sodass vorliegend auf den im Strafbefehl erfolgten Strafausspruch abzustellen ist (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2007 - 19 CS 06.2210 - juris Rn. 25). Der Kläger wurde mithin im Hinblick auf die vorsätzliche Nötigung sowie die vorsätzliche Steuerhinterziehung jeweils wegen einer vorsätzlichen Straftat, im Hinblick auf die fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs - bei dem Delikt der Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c StGB handelt es sich um eine gemeingefährliche Straftat, wie bereits aus der Stellung im 28. Abschnitt „Gemeingefährliche Straftaten“ des Strafgesetzbuches (§§ 306 bis 323c StGB) folgt - wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat insgesamt zweimal zu einer geringeren Geldstrafe als 60 Tagessätze rechtskräftig verurteilt. Da seit Rechtskraft der letzten strafgerichtlichen Verurteilung am 24. März 2018 im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, ist der Tatbestand der Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und b WaffG erfüllt. Dem steht es vorliegend insbesondere auch nicht entgegen, dass seit dem Eintritt der Rechtskraft des Rechtsfolgenausspruchs der ersten Verurteilung am 9. Juli 2014 - wegen Nötigung und fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs - inzwischen mehr als fünf Jahre verstrichen sind. Hinsichtlich des Vorliegens mehrerer Verurteilungen zu einer Geldstrafe von weniger als 60 Tagessätzen ist nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Norm auf den Zeitraum zwischen der Rechtskraft der letzten Verurteilung und dem Beurteilungszeitpunkt der Zuverlässigkeit abzustellen. Denn nach der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht anschließt, sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der regelhaft anzunehmenden waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG aufgrund wiederholter einschlägiger strafrechtlicher Verurteilungen zu Geldstrafen von jeweils weniger als 60 Tagessätzen erfüllt, auch wenn nur die letzte dieser Verurteilungen noch nicht seit fünf Jahren rechtskräftig ist (vgl. OVG NW, B.v. 7.2.2018 - 20 B 704/17 - juris Rn. 15; VGH BW, B.v. 20.2.2018 - 1 S 2749/17 - juris Rn. 5; OVG Bremen, B.v. 10.5.2016 - 1 B 22/16 - juris Rn. 22; Gade, WaffG, 2. Aufl. 2018, § 5 Rn. 22a; Adolph in Adolph/Brunner/Bannach, Waffenrecht, Stand: Oktober 2021, § 5 WaffG Rn. 63; a.A. BayVGH, B.v. 25.10.2012 - 21 ZB 12.539 - juris Rn. 13). Dies widerspricht auch weder dem Sinn noch der Systematik des Waffenrechts noch dem Willen des Gesetzgebers. Der Gesetzesbegründung zu § 5 Abs. 2 WaffG lässt sich lediglich allgemein entnehmen, dass der Gesetzgeber von „Wohlverhaltensfristen“ ausging (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 55). Es findet sich dort jedoch keinerlei Beleg dafür, dass die dargestellte Konsequenz, dass frühere Straftaten wieder berücksichtigungsfähig werden, nicht gewollt war. Ein Widerspruch zur Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG, der für die dort genannten schweren Straftaten eine Wohlverhaltensfrist von zehn Jahren vorsieht, besteht nicht. Denn auch diese Wohlverhaltensfrist knüpft an den Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung an. Diese Auslegung führt auch nicht zu mit dem Gesetzeszweck unvereinbaren, unverhältnismäßigen Folgen. Unangemessene, dem Inhaber einer Waffenbesitzkarte nicht zumutbare Folgen werden zum einen dadurch vermieden, dass länger zurückliegende Taten gemäß den Vorschriften der §§ 46, 51 Abs. 1 BZRG einem auch von der Waffenbehörde zu beachtenden Verwertungsverbot unterliegen. Zum anderen ist eine Ausnahme von der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 WaffG zu prüfen, wenn zwar die Fünfjahresfrist seit Rechtskraft der strafrechtlichen Verurteilung noch nicht verstrichen ist, der Zeitpunkt der Begehung der Straftat aber sehr lange zurückliegt und der Betroffene sich seither straffrei geführt hat; zu einer solchen Prüfung besteht bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vor allem Anlass, wenn die Tat bei Erlass des Widerspruchsbescheids bereits zehn oder mehr Jahre zurückliegt (vgl. VGH BW, B.v. 20.2.2018 - 1 S 2749/17 - juris Rn. 7 m.w.N.). Im Übrigen wäre vorliegend aber die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG auch nach der Auslegung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 25.10.2012 - 21 ZB 12.539 - juris Rn. 12) anzunehmen, wonach Geldstrafen von weniger als 60 Tagessätzen wegen einer Katalogstraftat des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG nach dem Gesetz nur dann die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit begründen sollen, wenn sie mindestens zweimal rechtskräftig innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren verhängt werden. Denn die Rechtskraft beider Verurteilungen des Klägers - 9. Juli 2014 und 24. März 2018 - liegt innerhalb eines Fünfjahreszeitraums. Anders als in dem der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zugrundeliegende Fall, besteht im vorliegenden Fall auch nicht die Gefahr, dass eine rechtskräftige Verurteilung, die für die Dauer von zehn bzw. fünf Jahren die gesetzliche Unterstellung oder Regelvermutung der Unzuverlässigkeit herbeigeführt hat, auch nach Ablauf dieser Zeiträume über den Umweg einer weniger schwerwiegenden weiteren Verurteilung zu einer geringeren Geldstrafe als 60 Tagessätzen, die allein nicht ausreichen würde, erneut zur Begründung der Unzuverlässigkeit herangezogen wird. Denn die seit 9. Juli 2014 rechtskräftige Verurteilung des Klägers wegen Nötigung und fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu 45 Tagessätzen, ist für sich allein genommen gerade nicht geeignet, die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit zu begründen. Insoweit kann vorliegend die erstmalige Berücksichtigung dieser Verurteilung zur Begründung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit angesichts der Strafhöhe von unter 60 Tagessätzen nicht zu einer „Doppelverwertung“ einer bereits alleine die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit auslösenden Verurteilung nach Ablauf der hierfür vorgesehenen Wohlverhaltensfrist führen. Die Verwertbarkeit der Erstverurteilung scheitert vorliegend auch nicht im Hinblick auf § 51 Abs. 1 BZRG. Danach dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden, wenn die diesbezüglichen Eintragungen aus dem Zentralregister getilgt oder zu tilgen sind. Diese Voraussetzungen sind jedoch im Hinblick auf die Verurteilungen des Klägers nicht erfüllt. Sind - wie beim Kläger - mehrere Verurteilungen im Zentralregister eingetragen, so ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen (vgl. § 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG). Die fünfjährige Tilgungsfrist der Verurteilung des Klägers wegen Steuerhinterziehung mit Strafbefehl des Amtsgerichts München vom 5. Februar 2018 hat am Tag der Unterzeichnung durch den Richter - mithin am 5. Februar 2018 - begonnen (vgl. § 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BZRG i.V.m. §§ 47 Abs. 1, § 36 Satz 1, § 5 Abs. 1 Nr. 4 BZRG). Die beiden bei Bescheiderlass am 20. November 2019 im Bundeszentralregister eingetragenen Verurteilungen des Klägers sind mithin frühestens mit Ablauf des 4. Februar 2023 zu tilgen. Somit ist auch die Erstverurteilung wegen Nötigung und fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch zu berücksichtigen und begründet zusammen mit der weiteren Verurteilung wegen Steuerhinterziehung die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit. Ein Ausnahmefall, der vorliegend ein Absehen von der Regelvermutung rechtfertigen könnte, ist nicht gegeben. Zunächst ist bei einer rechtskräftigen Verurteilung - wie bereits ausgeführt - ohnehin von der Richtigkeit der Verurteilung auszugehen und die Prüfung dahingehend zu beschränken, ob die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Satz 1 WaffG aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ausgeräumt ist (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2007 - 21 ZB 06.2540 - juris Rn. 5 mit Verweis auf BVerwG, B.v. 22.4.1992 - 1 B 61/92 - zum früheren § 5 Abs. 2 Satz 1 WaffG 1976). Dies betrifft nicht nur die materiell-rechtliche Richtigkeit des Urteils bzw. Strafbefehls, sondern auch die Strafzumessung. Nur in besonderen Ausnahmefällen, wenn ohne weiteres erkennbar ist, dass die strafrechtliche Beurteilung auf einem Irrtum beruht oder die Verwaltungsbehörde und das Verwaltungsgericht im Stande sind, den Vorfall besser und richtiger zu beurteilen, kommt eine Abweichung von einem rechtskräftigen Urteil bzw. Strafbefehl in Betracht (vgl. BVerwG, B.v. 22.4.1992 - 1 B 61/92 - juris Rn. 6). Vorliegend besteht kein Anlass, an der Richtigkeit des Strafbefehls, insbesondere an der festgesetzten Tagessatzhöhe, zu zweifeln. Insbesondere vermag das Vorbringen der Bevollmächtigten des Klägers keinen Ausnahmefall zu begründen, wonach im Hinblick auf die vom Kläger begangene Steuerhinterziehung besondere Umstände zugrunde gelegen hätten, der Kläger sich insbesondere in einer wirtschaftlichen Zwangslage befunden habe und der zunächst entstandene Schaden durch Begleichung der Umsatzsteuerschulden bereinigt worden sei. Denn der Kläger hätte ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, diese Umstände im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen den Strafbefehl vorzutragen und, mitunter auch unter Ausschöpfung des Instanzenzuges, von den Strafgerichten überprüfen zu lassen. Hiervon hat der Kläger - der seinen Einspruch gegen den Strafbefehl vom 5. Februar 2018 verspätet eingelegt hat - jedoch keinen Gebrauch gemacht. Es obliegt jedoch dem Betroffenen selbst, seine Rechte im Instanzenzug der Strafgerichtsbarkeit wahrzunehmen (vgl. z.B. VG München, B.v. 4.11.2015 - M 7 S 15.4236 - juris Rn. 20). Des Weiteren kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (st. Rspr. BVerwG, vgl. z.B. B.v. 21.7.2008 - 3 B 12/08 - juris Rn. 5 m.w.N.; auch st. Rspr. BayVGH, vgl. z.B. B.v. 20.7.2020 - 24 ZB 19.1204 - juris Rn. 15) eine Abweichung von der Regelvermutung nur dann in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind. Maßstab für das Vorliegen eines Ausnahmefalls, der die Verfehlung des Betroffenen in einem milderen, von der waffenrechtlichen Regelwertung abweichenden Licht erscheinen lassen kann, ist allein die Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen wie sie in seinem damaligen Verhalten zum Ausdruck kommt (vgl. BVerwG, B.v. 18.9.1991 - 1 CB 24.91 - juris Rn. 5). Darauf, dass der Kläger außerhalb der den Strafbefehlen zugrundeliegenden Sachverhalte nie strafrechtlich in Erscheinung getreten sei und sich die Auffälligkeit im Straßenverkehr seit 2014 nicht wiederholt habe, kann es somit in diesem Zusammenhang nicht ankommen. Auch, dass der Kläger sich im Hinblick auf die Nötigung und die fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs entschuldigt habe, seine Steuerschuld im Nachhinein beglichen habe und die mit den Strafbefehlen verhängten Strafen im Wesentlichen akzeptiert habe, stellt entgegen der Ausführungen der Klägerbevollmächtigten jeweils keinen Umstand dar, der geeignet ist, die Verfehlung des Klägers in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Denn diese Umstände stellen lediglich eine Reaktion auf die bereits erfolgte Verfehlung dar und spiegeln mithin nicht die Persönlichkeit des Klägers wider, wie sie in seinem damaligen Verhalten zum Ausdruck gekommen ist. Auch im Übrigen lässt sich in Bezug auf die vom Kläger begangene Straftat, wie sie der Verurteilung zu Grunde gelegt wurde, kein Ausnahmefall feststellen. Zwar entspricht die zweimalige Verurteilung zu einer geringeren Geldstrafe („mindestens“) gerade noch dem Rahmen, den § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG insoweit fordert. Allein, dass die Strafe in diesem „Mindestbereich“ angesiedelt ist, rechtfertigt aber ausweislich der Gesetzessystematik nicht ohne weiteres eine Abweichung. Weder handelt es sich bei den Taten angesichts der ausgeurteilten Höhe von 45 bzw. 40 Tagessätzen - vorliegend ist bezüglich der späteren Verurteilung auf die Gesamtstrafe abzustellen, ohne zwischen den zugrundeliegenden einzelnen Strafen zu differenzieren (vgl. VG Bayreuth, U.v. 27.9.2007 - B 1 K 07.464 - juris Rn. 18; VG Saarlouis, U.v. 15.12.2009 - 1 K 50/09 - juris Rn. 57 f. m.w.N.; vgl. auch zu § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG BayVGH, B.v. 10.1.2007 - 21 ZB 06.3007 - juris Rn. 5) - um waffenrechtlich zu vernachlässigende Bagatelltaten noch erscheinen sie - wie bereits ausgeführt - aufgrund von Besonderheiten im Verhalten des Klägers in einem milderen Licht. Der Kläger hat vielmehr bereits dadurch, dass er am 19. Mai 2013 bei einer Geschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeugs von etwa 130 km/h, diesem unter Betätigung der Lichthupe so dicht aufgefahren ist, dass dessen Fahrer das Kennzeichen des klägerischen Fahrzeugs nicht mehr sehen konnte, und anschließend an diesem vorbeigefahren ist und unter grober Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt vom ganz linken auf den ganz rechten von drei Fahrstreifen gewechselt hat, bevor er ausreichend Abstand zum überholten Pkw gehabt hat, deutlich aufgezeigt, dass er mit Gefahren, die von seinem Verhalten für Leben, Gesundheit oder Eigentum Dritter ausgehen, zu sorglos umgeht. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind aber nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Auch im Hinblick auf die vorsätzliche Steuerhinterziehung ist im Hinblick auf die verkürzte Gesamtsumme von 15.276,40 Euro sowie den entstandenen wirtschaftlichen Schaden i.H.v. 9.445,74 Euro keine andere Bewertung angezeigt. Insbesondere ist es im Rahmen der hier anzustellenden Bewertung - wie ausgeführt - auch unbeachtlich, dass der Kläger die Steuerschuld - wozu er ohnehin verpflichtet war - nachträglich beglichen hat. Da die den strafgerichtlichen Verurteilungen zugrundeliegenden Taten im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auch noch nicht zehn oder mehr Jahre zurückliegen (vgl. BVerwG, U.v. 24.4.1990 - 1 C 56/89 - juris Rn. 18) und im Falle des Klägers besondere Umstände des Einzelfalls, die eine kürzere „Wohlverhaltensfrist“ begründen könnten, nicht ersichtlich sind, vermag vorliegend auch der Zeitablauf allein die Regelvermutung nicht zu entkräften. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.