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Urteil

M 7 K 21.1828

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Eine einzige Verurteilung wegen einer gemeingefährlichen Straftat iSd § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. b WaffG ist ausreichend, die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit zu begründen. Die Vermutungsregelung setzt zudem nicht voraus, dass außer der Verurteilung weitere nachteilige Umstände über den Waffenbesitzer bekannt geworden sind. Ebenso wenig kommt es auf einen Bezug zum Umgang mit Waffen an. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) 2. Bei dem Delikt der Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 316 StGB handelt es sich um eine gemeingefährliche Straftat iSd § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. b WaffG. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine einzige Verurteilung wegen einer gemeingefährlichen Straftat iSd § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. b WaffG ist ausreichend, die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit zu begründen. Die Vermutungsregelung setzt zudem nicht voraus, dass außer der Verurteilung weitere nachteilige Umstände über den Waffenbesitzer bekannt geworden sind. Ebenso wenig kommt es auf einen Bezug zum Umgang mit Waffen an. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) 2. Bei dem Delikt der Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 316 StGB handelt es sich um eine gemeingefährliche Straftat iSd § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. b WaffG. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist im Hauptantrag nur teilweise zulässig, jedoch auch in diesem Umfang unbegründet. Auch in ihren beiden Hilfsanträgen hat die Klage keinen Erfolg. Der nur zum Teil zulässige Hauptantrag ist unbegründet. Soweit der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung beantragt hat, den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Waffenbesitzkarte zu erteilen, ist die Klage bereits unzulässig, da der Kläger einen entsprechenden Antrag bei der Behörde zuvor nicht gestellt hat (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 42 Rn. 37). Jedenfalls aber ist die Klage - ebenso wie die im Übrigen zulässige Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Jagdscheins - auch insoweit unbegründet. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BayVGH, U.v. 29.6.2016 - 21 B 16.527 - juris Rn. 21) weder einen Anspruch auf die Erteilung des begehrten Jagdscheins noch auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG (Falknerjagdschein) erteilt werden, wenn die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes fehlen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG setzt die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis - hier einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG - voraus, dass der Antragsteller über die erforderliche Zuverlässigkeit i.S.d. § 5 WaffG verfügt. Der Kläger verfügt jedoch - gegenüber der Feststellung im bestandskräftigen Bescheid des Landratsamts vom 14. Februar 2019 unverändert - derzeit nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b WaffG. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b WaffG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, die wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Das Gesetz stellt für die in der Regel anzunehmende Unzuverlässigkeit in § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG auf die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen bestimmter Straftaten ab. Nach Sinn und Zweck des § 5 Abs. 2 WaffG soll das mit jedem Waffenbesitz vorhandene Sicherheitsrisiko möglichst gering gehalten werden. Es soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 54). Die Behörde darf dabei grundsätzlich von der Richtigkeit der strafgerichtlichen Verurteilung ausgehen und sich auf die Prüfung beschränken, ob das die Verurteilung begründende Verhalten im Zusammenhang mit den sonstigen Umständen die Annahme waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit rechtfertigt oder ob die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise ausgeräumt ist. Sinn und Zweck des Gesetzes ergeben danach, dass die Behörde allenfalls in Sonderfällen die strafgerichtlichen Feststellungen ihrer Entscheidung nicht oder nicht ohne weitere Ermittlungen zugrunde legen darf, etwa dann, wenn für sie ohne weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht oder wenn sie ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären (vgl. BVerwG, B.v. 22.4.1992 - 1 B 61/92 - juris Rn. 6). Dabei ist bereits eine einzige Verurteilung wegen einer gemeingefährlichen Straftat im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b WaffG ausreichend, die Regelvermutung zu begründen. Diese ist demnach grundsätzlich nicht schon dann entkräftet, wenn der Betroffene sonst strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Die Vermutungsregelung setzt zudem nicht voraus, dass außer der Verurteilung weitere nachteilige Umstände über den Waffenbesitzer bekannt geworden sind (vgl. BVerwG, B.v. 19.9.1991 - 1 CB 24/91 - juris Rn. 7 m.w.N.). Ebenso wenig kommt es auf einen Bezug zum Umgang mit Waffen an. Wann die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit eingreift, wird nicht vorrangig nach der Art der begangenen Straftat bestimmt, sondern es wird allgemein auf die Rechtsfolgenseite, nämlich auf die Höhe der verhängten Strafe, abgestellt (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.2008 - 3 B 12/08 - juris Rn. 5 unter Verweis auf BT-Drs. 14/7758 S. 128). Gegen den Kläger wurde mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Ebersberg vom 12. Juli 2018 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 2, § 69, § 69a StGB eine Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen verhängt, sodass der Tatbestand der Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b WaffG erfüllt ist. Der Strafbefehl steht dabei nach § 410 Abs. 3 StPO einem rechtskräftigem Strafurteil gleich, so dass vorliegend auf den im Strafbefehl erfolgten Strafausspruch abzustellen ist (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2007 - 19 CS 06.2210 - juris Rn. 25). Bei dem Delikt der Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 316 StGB handelt es sich um eine gemeingefährliche Straftat, wie bereits aus der Stellung im 28. Abschnitt „Gemeingefährliche Straftaten“ des Strafgesetzbuches (§§ 306 bis 323c StGB) folgt. Da der Kläger zu einer Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen verurteilt wurde, ist auch die die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit begründende Tagessatzanzahl nach § 5 Abs. 2 WaffG erreicht bzw. überschritten. Ein Ausnahmefall, der vorliegend ein Absehen von der Regelvermutung rechtfertigen könnte, ist nicht gegeben. Zunächst ist bei einer rechtskräftigen Verurteilung ohnehin von der Richtigkeit der Verurteilung auszugehen und die Prüfung dahingehend zu beschränken, ob die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ausgeräumt ist (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2007 - 21 ZB 06.2540 - Rn. 5 mit Verweis auf BVerwG, B.v. 22.4.1992 - 1 B 61/92 - zum früheren § 5 Abs. 2 Satz 1 WaffG 1976). Dies betrifft nicht nur die materiell-rechtliche Richtigkeit des Urteils bzw. Strafbefehls, sondern auch die Strafzumessung. Nur in besonderen Ausnahmefällen, wenn ohne weiteres erkennbar ist, dass die strafrechtliche Beurteilung auf einem Irrtum beruht oder die Verwaltungsbehörde und das Verwaltungsgericht im Stande sind, den Vorfall ausnahmsweise besser und richtiger zu beurteilen, kommt eine Abweichung von einem rechtskräftigen Urteil bzw. Strafbefehl in Betracht (vgl. BVerwG, B.v. 22.4.1992 - 1 B 61/92 - juris Rn. 6). Vorliegend besteht kein Anlass, an der Richtigkeit des Strafbefehls, insbesondere an der festgesetzten Tagessätzhöhe, zu zweifeln. Insbesondere vermag das Vorbringen der Bevollmächtigten des Klägers keine Zweifel hieran zu wecken, wonach der Kläger unter besonderen Umständen zur Rettung des Lebens seiner Mutter Auto gefahren sei, zu begründen. Denn der Kläger hätte ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, die Höhe der Tagessätze im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen den Strafbefehl, mitunter auch unter Ausschöpfung des Instanzenzuges, von den Strafgerichten überprüfen zu lassen. Hiervon hat der Kläger - der seinen zunächst eingelegten Einspruch wieder zurückgenommen hat - bewusst keinen Gebrauch gemacht. Es obliegt jedoch dem Betroffenen selbst, seine Rechte im Instanzenzug der Strafgerichtsbarkeit wahrzunehmen (vgl. z.B. VG München, B.v. 4.11.2015 - M 7 S 15.4236 - juris Rn. 20). Unerheblich ist dabei auch, aus welchen Motiven der Kläger auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet hat (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2012 - 21 ZB 12.1340 - juris Rn. 11; vgl. auch B.v. 12.2.2007 - 19 CS 06.2210 - juris Rn. 25; VG Karlsruhe, U.v. 17.9.2014 - 5 K 1333/14 - juris Rn. 46 ff.). Des Weiteren kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt BVerwG, B.v. 21.7.2008 - 3 B 12/08 - juris Rn. 5 m.w.N.; vgl. auch BayVGH in st. Rspr., z.B. B.v. 4.3.2016 - 21 CS 15.2718 - juris Rn. 13) eine Abweichung von der Vermutung nur dann in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind. Maßstab für das Vorliegen eines Ausnahmefalls, der die Verfehlung des Betroffenen in einem milderen, von der waffenrechtlichen Regelwertung abweichenden Licht erscheinen lassen kann, ist allein die Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen wie sie in seinem damaligen Verhalten zum Ausdruck kommt (vgl. BVerwG, B.v. 18.9.1991 - 1 CB 24.91 - juris Rn. 5). Entsprechend den dargelegten Grundsätzen sind bei der Prüfung, ob die Regelvermutung entkräftet werden könnte, jedoch nur tatbezogene Umstände zu berücksichtigen, so sie die abgeurteilten Verfehlungen ausnahmsweise in einem derart milden Licht erscheinen lassen könnten, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers im Regelfall begründeten Zweifel an der Zuverlässigkeit im konkreten Fall nicht gerechtfertigt sind. Dabei ist die Schwere der konkreten Verfehlung zu würdigen, zum Beispiel dahin, ob sie lediglich Bagatellcharakter hat sowie die Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt (vgl. BayVGH, B.v. 11.5.2009 - 21 CS 09.520 juris - Rn. 4 m.w.N.). Vorliegend hat die Tat jedoch - allein schon im Hinblick auf die Strafhöhe - weder Bagatellcharakter noch erscheint sie aufgrund von Besonderheiten im Verhalten des Klägers in einem milderen Licht. Der Kläger hat vielmehr dadurch, dass er am 6. April 2018 gegen 21:30 Uhr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,62 ‰ - und damit deutlich im Bereich der absoluten Fahruntüchtigkeit (vgl. hierzu Hecker in Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 30. Aufl. 2019, § 316 Rn. 8) - mit einem PKW am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hat, deutlich aufgezeigt, dass er mit Gefahren, die von seinem Verhalten für Leben, Gesundheit oder Eigentum Dritter ausgehen, zu sorglos umgeht. Dass die Trunkenheitsfahrt nach Ausführungen des Klägerbevollmächtigten insoweit „ohne Besonderheiten“ abgelaufen sei, rechtfertigt im Hinblick auf die Gemeingefährlichkeit der Tat keine abweichende Beurteilung. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind aber nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Auch soweit der Bevollmächtigte des Klägers vorgetragen hat, der Kläger habe Alkohol zuhause in der Annahme konsumiert, an diesem Abend nicht mehr fahren zu müssen, und sei einzig durch den häuslichen Notfall in die Verlegenheit geraten, in betrunkenem Zustand ein Fahrzeug führen zu müssen, lässt sich hieraus nichts ableiten, das die konkret abgeurteilte Verfehlung des Klägers seinem Verhalten oder seiner Persönlichkeit nach in einem besonders milden Licht erscheinen lassen könnte. Denn es ist nicht ersichtlich, dass für den Kläger nicht die Möglichkeit bestanden hätte, den Notruf zu wählen und so die Mutter vor dem Ersticken zu retten. Das Gericht vermag daher schon eine Notwendigkeit, sich in betrunkenem Zustand auf den Weg zum Arzt zu machen, und dadurch sich selbst, die beifahrende Mutter und unbeteiligte dritte Verkehrsteilnehmer zu gefährden, nicht zu erkennen. Erst Recht lässt sich dadurch auch das Antreten der Rückfahrt nach der Notbehandlung der Mutter nicht erklären. Nichts anderes ergibt sich schließlich auch aus den beiden vorgelegten Gutachten („Fahreignungsgutachten“ der TÜV S. L. Service GmbH vom 26. April 2019 und „Fachpsychologisches Gutachten zur Überprüfung der persönlichen Eignung nach § 4 A WaffG“ vom 28. Dezember 2021). Denn dem Kläger wurde seine jagdrechtliche Erlaubnis vorliegend nicht aufgrund von Eignungszweifeln oder Ungeeignetheit i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, § 6 WaffG, sondern aufgrund fehlender Zuverlässigkeit i.S.v. § 4 Nr. 2 Alt. 1, § 5 WaffG versagt (s.o.). Auch ist nicht ersichtlich, inwieweit die nachträgliche Begutachtung der persönlichen Eignung des Klägers - sei es im fahreignungs- oder waffenrechtlichen Sinne - geeignet sein könnte, eine Aussage über die hier - wie ausgeführt - allein berücksichtigungsfähigen tatbezogenen Umstände zu treffen, um das Verhalten des Klägers in einem besonders milden Licht erscheinen zu lassen. Da seit Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung am 24. September 2018 im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, verfügt der Kläger derzeit nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b WaffG. Die Klage bleibt im Hauptantrag daher ohne Erfolg. Auch der zulässige Hilfsantrag auf Neuverbescheidung, über den hier zu entscheiden ist, da er unter der zulässigen innerprozessualen Bedingung gestellt wurde, dass der Hauptantrag unzulässig und/oder unbegründet ist, und diese Bedingung eingetreten ist, ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Verbescheidung seines Antrags auf Erteilung eines Jagdscheins durch den Beklagten, da die Ablehnung seines Antrags durch die Behörde mangels Anspruchs (s.o.) rechtmäßig war. Soweit der Kläger außerdem hilfsweise die Feststellung beantragt hat, dass der Bescheid des Landratsamts vom 14. Februar 2019, mit dem die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers - bestandskräftig - widerrufen wurden, rechtswidrig ist, erweist sich der Antrag bereits als unzulässig. Der Kläger hat von der Möglichkeit, gegen den Bescheid im Wege der Anfechtungsklage fristgerecht vorzugehen, keinen Gebrauch gemacht (vgl. § 42 Abs. 1 Alt. 1, § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Stellung eines Feststellungsantrags ist ihm in diesem Fall nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO verwehrt. Die Klage war daher insgesamt mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.