Urteil
M 2 K 20.32665
VG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Kann dem Asylkläger die Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht zugestellt werden und ist er unbekannt verzogen, ist seine Klage wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kann dem Asylkläger die Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht zugestellt werden und ist er unbekannt verzogen, ist seine Klage wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz) I.Die Klage wird abgewiesen. II.Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Gericht konnte über die Klage verhandeln und entscheiden, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung anwesend oder vertreten waren. Denn in den ordnungsgemäßen Ladungen ist auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Der Kläger muss die Zustellung an die zuletzt mitgeteilte Anschrift gegen sich gelten lassen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG). I. Die Klage ist unzulässig. Dem Kläger fehlt seit dem Zeitpunkt seines unbekannten Aufenthalts das Rechtsschutzbedürfnis, das in jedem Verfahrensstadium zu prüfen ist. Die Aufgabe der Unterkunft ohne Mitteilung im Sinne von § 10 Abs. 1 AsylG zum aktuellen Aufenthalt lässt den Schluss zu, dass der Kläger entweder sein Begehren nicht weiterverfolgen will oder er untergetaucht ist, was die Schutzwürdigkeit seines Rechtsschutzinteresses auch mit Blick auf § 33 Abs. 2 Nr. 2 AsylG in Frage stellt (vgl. BayVGH, B.v. 21.7.2021 - 15 ZB 21.30628 - juris Rn. 8; ThürOVG, B.v. 6.6.2019 - 3 ZKO 412/18 - juris Rn. 3). II. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordung (ZPO).