Urteil
M 5 K 20.4486
VG München, Entscheidung vom
8Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Nach der Struktur des Art. 81 Abs. 2 und Abs. 3 BayBG handelt es sich bei der Genehmigung einer Nebentätigkeit um eine sog. gebundene Erlaubnis. Der Beamte hat einen von Verfassungs wegen - insbesondere aus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG - geschützten Rechtsanspruch auf die Erteilung der Genehmigung, sofern nicht ein Versagungsgrund gegeben ist. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Behörde darf eine Auflage oder Bedingung nach Art. 81 Abs. 3 S. 5 Hs. 2 BayBG nur aussprechen, wenn die Behörde nach Art. 81 Abs. 3 S. 1 und S. 2 BayBG die Genehmigung insgesamt versagen könnte und die Genehmigung mit einer Auflage oder Bedingung das mildere Mittel zu einer Versagung darstellt. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann (Art. 81 Abs. 3 S. 2 Nr. 6 BayBG). Nach der gesetzlichen Formulierung reicht schon die Möglichkeit, also die Besorgnis einer Ansehensbeeinträchtigung aus. Es kommt darauf an, ob es bei verständiger Würdigung ernsthaft möglich ist, dass die Nebentätigkeit ansehensmindernde Auswirkungen hat. Es ist ausreichend, wenn die Nebentätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität des öffentlichen Dienstes zu beeinträchtigen. (Rn. 31 – 32) (redaktioneller Leitsatz)
4. Für die Beurteilung der dienstlichen Interessen und der Besorgnis der Beeinträchtigung dieser Interessen können neben allgemeinen Gesichtspunkten auch für bestimmte Beamtengruppen - vor allem auf ihrer Aufgabenstellung beruhende - spezielle Faktoren maßgebend sein. Der Waffen- und Munitionshandel birgt die Gefahr einer Ansehensschädigung der Bayerischen Polizei. (Rn. 33) (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach der Struktur des Art. 81 Abs. 2 und Abs. 3 BayBG handelt es sich bei der Genehmigung einer Nebentätigkeit um eine sog. gebundene Erlaubnis. Der Beamte hat einen von Verfassungs wegen - insbesondere aus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG - geschützten Rechtsanspruch auf die Erteilung der Genehmigung, sofern nicht ein Versagungsgrund gegeben ist. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Behörde darf eine Auflage oder Bedingung nach Art. 81 Abs. 3 S. 5 Hs. 2 BayBG nur aussprechen, wenn die Behörde nach Art. 81 Abs. 3 S. 1 und S. 2 BayBG die Genehmigung insgesamt versagen könnte und die Genehmigung mit einer Auflage oder Bedingung das mildere Mittel zu einer Versagung darstellt. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 3. Ein Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann (Art. 81 Abs. 3 S. 2 Nr. 6 BayBG). Nach der gesetzlichen Formulierung reicht schon die Möglichkeit, also die Besorgnis einer Ansehensbeeinträchtigung aus. Es kommt darauf an, ob es bei verständiger Würdigung ernsthaft möglich ist, dass die Nebentätigkeit ansehensmindernde Auswirkungen hat. Es ist ausreichend, wenn die Nebentätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität des öffentlichen Dienstes zu beeinträchtigen. (Rn. 31 – 32) (redaktioneller Leitsatz) 4. Für die Beurteilung der dienstlichen Interessen und der Besorgnis der Beeinträchtigung dieser Interessen können neben allgemeinen Gesichtspunkten auch für bestimmte Beamtengruppen - vor allem auf ihrer Aufgabenstellung beruhende - spezielle Faktoren maßgebend sein. Der Waffen- und Munitionshandel birgt die Gefahr einer Ansehensschädigung der Bayerischen Polizei. (Rn. 33) (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1. Über die Streitsache kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO). 2. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. a) Der Klage fehlt insbesondere nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Die beantragte Nebentätigkeit des Klägers „Geschäft für Jagdbedarf, Zubehör und Outdoor“ umfasst nach Auffassung des Gerichts auch den Handel mit Schusswaffen und Munition. Die Anfechtung der Auflage ist zudem geeignet, das Rechtsschutzziel des Klägers - Genehmigung des Handels auch von Schusswaffen und Munition - zu erreichen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist gegen belastende Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts grundsätzlich die Anfechtungsklage statthaft (vgl. BVerwG, U.v. 22.11.2000 - 11 C 2.00 - BVerwGE 112, 221, juris Rn. 25; U.v. 6.11.2019 - 8 C 14.18 - BVerwGE 167, 60, juris Rn. 13, jeweils m.w.N.). b) Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klage ist im Hinblick auf die - isoliert aufhebbare - Nebenbestimmung Nr. 2.1 (Verbot des Handels mit Schusswaffen und Munition) des Bescheids vom … August 2020 unbegründet. Die besagte Nebenbestimmung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). aa) Der Bescheid samt Nebenbestimmung wurde von der zuständigen Behörde nach Art. 81 Abs. 6 Satz 2 BayBG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums des Innern erlassen und ohne Verfahrens- oder Formfehler erstellt, insbesondere wurde der Personalrat beteiligt (Art. 75 Abs. 1 Nr. 11 Bayerisches Personalvertretungsgesetz/BayPVG). bb) Ausweislich der Bescheidsgründe hat der Beklagte die streitgegenständliche Auflage auf die Ermächtigungsgrundlage des Art. 81 Abs. 3 Satz 5 Halbsatz 2 BayBG gestützt. Nach der Struktur des Art. 81 Abs. 2 und Abs. 3 BayBG handelt es sich bei der Genehmigung einer Nebentätigkeit um eine sog. gebundene Erlaubnis. Der Beamte hat einen von Verfassungs wegen - insbesondere aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland/GG und Art. 12 Abs. 1 GG - geschützten Rechtsanspruch auf die Erteilung der Genehmigung, sofern nicht ein Versagungsgrund gegeben ist (Baßlsperger in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: September 2021, Art. 81 BayBG Rn. 50; BVerwG, U.v. 26.6.1980 - 2 C 37.78 - BVerwGE 60, 254, juris Rn. 21 ff. zu § 29 Berliner Landesbeamtengesetz in der Fassung vom 1. Januar 1972). Demnach kann die Behörde eine Auflage oder Bedingung nach Art. 81 Abs. 3 Satz 5 Halbsatz 2 BayBG nur aussprechen, wenn die Behörde nach Art. 81 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 BayBG die Genehmigung insgesamt versagen könnte und die Genehmigung mit einer Auflage oder Bedingung das mildere Mittel zu einer Versagung darstellt (Baßlsperger in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: September 2021, Art. 81 BayBG Rn. 84). Hierauf stützt die Behörde auch die streitgegenständliche Auflage Nr. 2.1 (Verbot des Handels mit Schusswaffen und Munition), da sie im Bescheid ausführt, dass ohne diese Auflage der Versagungsgrund gem. Art. 81 Abs. 3 Satz 1 sowie Satz 2 Nr. 6 BayBG vorliegen würde. Nach Art. 81 Abs. 3 Satz 1 BayBG ist die Genehmigung zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Die Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen ist nach der Rechtsprechung dann berechtigt, wenn bei verständiger Würdigung der gegenwärtig erkennbaren Umstände unter Berücksichtigung der erfahrungsgemäß zu erwartenden Entwicklung eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen wahrscheinlich ist bzw. wenn ein vernünftiger Grund für die Annahme besteht, dass eine solche Beeinträchtigung voraussichtlich eintreten wird. Zwar reicht insoweit eine bloße - nicht auszuschließende - Möglichkeit, eine fernliegende Gefahr der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen, nicht aus, es muss jedoch andererseits eine solche Beeinträchtigung nicht in absehbarer Zeit im hohen Maße wahrscheinlich sein. Die Genehmigungsbehörde hat bei der Anwendung des unbestimmten, verwaltungsgerichtlich in vollem Umfang nachprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriffs „Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen“ kein Ermessen auszuüben; es steht ihr kein Beurteilungsspielraum zu. Die Genehmigung darf nur versagt werden, soweit die Besorgnis einer Beeinträchtigung dienstlicher Interessen besteht (VG München, U.v. 19.1.2010 - M 5 K 08.4216 - juris Rn. 23 unter Verweis auf: BVerwG, U.v. 26.6.1980 - 2 C 37.78 - BVerwGE 60, 254, juris; BayVGH, U.v. 24.7.1981 - 3 B 81 A.63 - ZBR 1982, 119, juris; VG München, U.v. 18.1.2005 - M 5 K 03.4175 - ZBR 2006, 272, juris). Ein Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann (Art. 81 Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 BayBG). Nach der gesetzlichen Formulierung reicht schon die Möglichkeit, also die Besorgnis einer Ansehensbeeinträchtigung aus. Es kommt darauf an, ob es bei verständiger Würdigung ernsthaft möglich ist, dass die Nebentätigkeit ansehensmindernde Auswirkungen hat. Es ist ausreichend, wenn die Nebentätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität des öffentlichen Dienstes zu beeinträchtigen (BVerwG, U.v. 24.11.2005 - 2 C 32.04 - BVerwGE 124, 34, juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 27.4.2020 - 3 CS 20.535 - juris Rn. 6). Für die Beurteilung der dienstlichen Interessen und der Besorgnis der Beeinträchtigung dieser Interessen können neben allgemeinen Gesichtspunkten auch für bestimmte Beamtengruppen - vor allem auf ihrer Aufgabenstellung beruhende - spezielle Faktoren maßgebend sein (BVerwG, U.v. 30.6.1976 - 6 C 46.74 - ZBR 1977, 27, juris Rn. 25). cc) Die Beklagte hat vorliegend zutreffend das Regelbeispiel des Art. 81 Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 BayBG als verwirklicht angesehen, das voraussetzt, dass eine Ausübung der Nebentätigkeit dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich ist. Zur Überzeugung des Gerichts kann die Nebentätigkeit ohne Auflage - der Verkauf von Schusswaffen und Munition - durch einen Polizeivollzugsbeamten möglicherweise zu einer Ansehensbeeinträchtigung der öffentlichen Verwaltung oder der Integrität des öffentlichen Dienstes führen. Insbesondere kann es dem Ansehen und der Integrität der Bayerischen Vollzugspolizei schaden, wenn Polizeibeamte, welche den Einsatz von Schusswaffen äußerst restriktiv handhaben sollen und viel eher deeskalierendes Verhalten an den Tag legen sollen, durch eine solche Nebentätigkeit eine Waffenaffinität zum Ausdruck bringen. Zudem besteht zur Überzeugung des Gerichts - zwar keine in hohem Maße wahrscheinliche - dennoch eine ausreichende naheliegende Möglichkeit, dass mit Waffen oder Munition, die aus dem Handel des Klägers stammen, Straftaten begangen werden können bzw. in Verbindung zu Personen gebracht werden die an der „Grauzonen der Legalität“ agieren. Auch Jagdwaffen sind potentielle Waffen, die missbräuchlich verwendet werden können. Selbst wenn der Kläger alle Vorschriften hinsichtlich des Verkaufs von Waffen und Munition strikt befolgt und nicht aktiv Werbung für sein Geschäft schaltet, liegt es nicht in seinem Einflussbereich welche Kaufinteressenten sich an ihn wenden und was mit den von ihm verkauften Waffen nach Verkauf geschieht. Das Verständnis der Rechtschaffenheit der Polizeibeamten und das Grundverständnis der Bayerischen Polizei könnte in der öffentlichen Wahrnehmung hierdurch Schaden erleiden. Die Erteilung der Auflage, nicht mit Schusswaffen und Munition zu handeln, ist daher geeignet, erforderlich und angemessen. Insbesondere ist keine mildere, gleich geeignete Auflage erkennbar. Der Waffen- und Munitionshandel birgt die Gefahr einer Ansehensschädigung der Bayerischen Polizei. 3. Der Kläger trägt als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).