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Urteil

M 15 K 20.3425

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Bescheide vom ... Januar 2020 und … Februar 2020 sowie der Widerspruchsbescheid vom … Juni 2020 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Bescheide sind formell rechtmäßig, was auch vom Kläger nicht mehr bestritten wird (vgl. Niederschrift, S. 2). Darüber hinaus ist auch die materielle Rechtmäßigkeit gegeben: 1. Gemäß § 30 Abs. 2 AFBG in der Fassung vom 1. August 2016 bis 31. Juli 2020 (im Folgenden: n.F.) sind für bis zum 31. Juli 2016 begonnene, noch nicht abgeschlossene Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2016 geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 10, 12 und 17a AFBG weiterhin anzuwenden. Aus der Teilnahmebescheinigung (Bl. 13 BA) geht hervor, dass die Maßnahme des Klägers am … April 2016 begann und am … September 2019 enden sollte. Sie war also zum … Juli 2016 zwar begonnen, aber noch nicht abgeschlossen worden. Dementsprechend ist vorliegend das Gesetz in seiner bis zum Ablauf des … Juli 2016 geltenden Fassung (im Folgenden a.F.) anzuwenden. 2. Die Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Rückforderung gewährter Leistungen richtet sich vorliegend nicht nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG a.F., da der Kläger eine Förderung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AFBG a.F. i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG a.F. und damit den Maßnahmebeitrag erhalten hat. Die Rückforderung dieses Maßnahmebeitrages wird jedoch von § 16 Abs. 1 AFBG a.F. nicht geregelt, da die Norm ihrem Wortlaut nach nur monatlich erbrachte Leistungen, also den Unterhaltsbeitrag und den Kinderbetreuungszuschlag (vgl. § 10 Abs. 2 und 3 AFBG a.F.), erfasst (vgl. BayVGH, B.v. 6.8.2015 - 12 ZB 14.2598 - juris Rn. 12 m.w.N.). Auf einen Widerruf des Bewilligungsbescheides und eine Rückforderung des Zuschussanteils des Maßnahmebeitrages findet vielmehr § 47 SGB X Anwendung (vgl. a. BayVGH, B.v. 6.8.2015 - 12 ZB 14.2598 - juris Rn. 17). 3. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB X kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes zuerkennt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. 3.1 Entgegen der klägerischen Ansicht sind die Bewilligungsbescheide nicht deshalb noch existent, weil die Beklagte in den Rückforderungsbescheiden nicht ausdrücklich einen Widerruf ausgesprochen hat. Vielmehr kann die Begründung der Rückforderungsbescheide dahingehend ausgelegt werden, dass ein Widerruf seitens der Beklagten erfolgen sollte. Zum einen setzt eine Rückforderung, die hier auch ausdrücklich als solche bezeichnet wurde, eine Aufhebung des Bewilligungsbescheides voraus (vgl. § 50 Abs. 1 SGB X: „Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten.“). Zum anderen wurde im Rückforderungsbescheid vom … Februar 2020 aufgeführt, dass die Aufhebung des Maßnahmebeitrages unter „Berücksichtigung des § 47 SGB X“ erfolge, womit die Rechtsgrundlage für die Aufhebung jedenfalls genannt wurde, auch wenn die Formulierung nicht ganz eindeutig war. Dies ist nach Ansicht des Gerichts in der Gesamtschau ausreichend, um von einem Widerruf auszugehen. 3.2 Mit dem Bewilligungsbescheid war entsprechend § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB X die Auflage verbunden, gemäß § 9 Satz 4 AFBG a.F. die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nachzuweisen. Nach § 32 Abs. 2 Nr. 4 SGB X darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen mit einer Bestimmung verbunden werden, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage). Vorliegend wurde dem Kläger im Bewilligungsbescheid vom ... April 2018 auferlegt, bis spätestens … Oktober 2019 ein Formblatt F für die gesamte Dauer der Maßnahme bei der Beklagten einzureichen. Des Weiteren wurden der Wortlaut des § 9a Abs. 1 Satz 1 und 2 AFBG n.F., der dem § 9 Satz 1 und 2 AFBG a.F. entspricht, sowie des § 9a Abs. 1 Satz 4 AFBG n.F. zitiert. Darüber hinaus wurde auf die Folgen einer unregelmäßigen Teilnahme hingewiesen (Aufhebung und Rückforderung der Leistungen) und mitgeteilt, dass die Förderung hinsichtlich der regelmäßigen Teilnahme an der Maßnahme unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung geleistet wird. Daraus geht hervor, dass die Beklagte dem Kläger vorgeschrieben hat, die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nachzuweisen. Damit geht notwendigerweise die Verpflichtung einher, auch tatsächlich regelmäßig teilzunehmen. Der Bewilligungsbescheid war somit mit einer Auflage i.S.d. § 32 Abs. 2 Nr. 4 SGB X verbunden. Der klägerische Vortrag, die Auflage sei aufgrund der Verwendung einer falschen Rechtsgrundlage (§ 9a Abs. 2 AFBG n.F.) rechtswidrig und der Bewilligungsbescheid diesbezüglich daher nichtig, ist nicht zutreffend. Zwar war die zitierte Vorschrift des § 9a Abs. 2 AFBG n.F. auf den Fall des Klägers nicht anwendbar. Daraus folgt jedoch weder die Rechtswidrigkeit der Auflage selbst - sollte die Ansicht vertreten werden, bei einer Auflage handele es sich um einen eigenständigen Verwaltungsakt (vgl. zum Streit über die Rechtsnatur einer Auflage beim vergleichbaren § 36 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG: Schröder in Schoch/Schneider, VwVfG, Stand Juli 2020, § 36 Rn. 79 m.w.N.) - noch die Rechtswidrigkeit des Bescheides insgesamt. Wird ein Verwaltungsakt auf eine unzutreffende Ermächtigungsgrundlage gestützt, ist er nicht schon deshalb rechtswidrig, sofern er auf der Basis einer anderen Ermächtigungsgrundlage aufrechterhalten werden kann; dies ist nur dann unzulässig, wenn der Verwaltungsakt dadurch in seinem Wesen verändert wird (sog. Eingriff in den Spruch, vgl. BVerwG, U.v. 21.11.1989 - 9 C 28/89 - juris Rn. 12; U.v. 19.8.1988 - 8 C 29/87 - juris Rn. 12; U.v. 27.1.1982 - 8 C 12/81 - juris Rn. 12). Der Austausch der Rechtsgrundlage wäre demnach sogar dann möglich, wenn es sich um zwei inhaltlich nicht übereinstimmende Rechtsgrundlagen handelt, die den Verwaltungsakt aber in seinem Wesen nicht verändern. Erst recht muss dies gelten, wenn es sich - wie hier - um zwei Fassungen derselben Norm handelt, die noch dazu inhaltsgleich sind (vgl. § 9 Satz 4 AFBG a.F. u. § 9a Abs. 2 AFBG n.F.). Die Verwendung der falschen Rechtsgrundlage hat also nicht die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides zur Folge. Weiterhin führt dies auch - entgegen der klägerischen Ansicht - nicht zur teilweisen Nichtigkeit des Bewilligungsbescheides. Zum einen wird seitens des Gerichts bereits die Fehlerfolge der Rechtswidrigkeit verneint, weshalb also erst recht keine Nichtigkeit des Bescheides, an die höhere Anforderungen gestellt sind (vgl. § 40 SGB X), vorliegen kann. Zum anderen wären diese Voraussetzungen auch nicht gegeben, da der Verwaltungsakt insoweit an einem besonders schwerwiegenden Fehler leiden und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommender Umstände offensichtlich sein müsste. Ein Fehler ist nur dann besonders schwerwiegend, wenn er mit der Rechtsordnung unter keinen Umständen vereinbar ist, also einen Mangel des Verwaltungsakts darstellt, der schlechterdings unerträglich ist, der ihn mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten Wertvorstellungen unvereinbar erscheinen lässt (vgl. zum vergleichbaren § 44 VwVfG: Goldhammer in Schoch/Schneider, VwVfG, Stand Juli 2020, § 44 Rn. 44). Ein derart schwerwiegender Fehler ist nicht ersichtlich, wenn die Beklagte - wie hier - der Auflage fälschlicherweise eine inhaltsgleiche, aber nicht anwendbare Fassung einer Norm zugrunde legt. 3.3 Der Kläger hat die ihm vorgeschriebene Auflage (vgl. 3.2) nicht erfüllt, da er nach Ansicht des Gerichts eine regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nicht nachweisen konnte. Nach § 9 Satz 4 AFBG a.F. ist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin verpflichtet, nach der Hälfte der Laufzeit der Maßnahme, spätestens nach sechs Monaten, einen Nachweis der Bildungsstätte über die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme zu erbringen. Von einer regelmäßigen Teilnahme kann nach der Gesetzesbegründung zum AFBG a.F. ausgegangen werden, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht mehr als zehn Prozent der Gesamtunterrichtsstunden der Fortbildungsmaßnahmen unentschuldigt gefehlt hat (vgl. BT-Drs. 16/10996, S. 27). In der Rechtsprechung zur damals gültigen Fassung des AFBG (a.F.) wurde teils auf die Quote der Gesetzesbegründung verwiesen (vgl. VG Gelsenkirchen, U.v. 20.5.2015 - 7 K 6249/12 - juris Rn. 25 f.), teils ausgeführt, dass bei einer Fehlquote von rund 67,7% nicht mehr von einer regelmäßigen Teilnahme ausgegangen werden könne (vgl. VG Ansbach; U.v. 8.10.2015 - AN 2 K 14.01547 - juris Rn. 28). Es wurde jedoch entgegen der Ausführungen im Widerspruchsbescheid keine davon abweichende Quote festgelegt. Auch aus der behördeninternen Weisungslage im Jahr 2015/16, an die das Gericht im Übrigen nicht gebunden wäre (vgl. BVerfG, B.v. 31.5.1988 - 1 BvR 520/83 - juris Rn. 37), geht die Quote, die sich nun in § 9a Abs. 1 Satz 4 AFBG n.F. findet (70% Teilnahme, 30% Fehlzeit), nicht hervor. In dem sich in der Behördenakte befindlichen Schreiben des Ministeriums (vgl. Bl. 135 BA) wird zwar eine Fehlzeitenquote von 30% genannt, diese bezieht sich aber auf die verbleibende Unterrichtszeit bei Fehlzeiten aufgrund einer Unterbrechung aus wichtigem Grund. Unabhängig davon, ob diese Quote vorliegend bei Fehlzeiten ohne Unterbrechung ohne weiteres anwendbar wäre, wirkt sich eine solche - großzügigere - Auslegung der Beklagtenseite jedenfalls nicht zu Lasten des Klägers aus (vgl. a. VG Gelsenkirchen, U.v. 20.5.2015 - 7 K 6249/12 - juris Rn. 27). Nach der Ansicht des Gerichts war der Prüfung der regelmäßigen Teilnahme des Klägers jedoch die Quote aus der Gesetzesbegründung von 10% unentschuldigter Fehlzeit (vgl. BT-Drs. 16/10996, S. 27) zugrunde zu legen. Da es sich vorliegend unstrittig um einen Fernunterrichtslehrgang i.S.d. § 4 AFBG a.F. handelt (vgl. a. Bl. 15 BA: privater Träger staatlich zugelassen nach § 12 Abs. 1 Fernunterrichtsschutzgesetz - FernUSchG, über 400 Unterrichtsstunden und Abschluss der Fortbildung innerhalb von 48 Kalendermonaten, vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AFBG a.F.), ist für die Bemessung der Fehlzeiten auf die Anzahl der durchschnittlich für die Bearbeitung der Fernlehrbriefe benötigten Zeitstunden und der Anzahl der für Präsenzphasen vorgesehenen Unterrichtsstunden (vgl. § 4 Satz 2 AFBG a.F.) abzustellen. Die Zahl der Gesamtunterrichtsstunden umfasst also - entgegen des klägerischen Vortrages - sowohl die Präsenzstunden als auch die Zeitstunden, die von der Fortbildungsstätte durchschnittlich für die Bearbeitung der Fernlehrbriefe (Leistungskontrollen) vorgesehen sind. Gemessen an diesen Voraussetzungen hat der Kläger jedoch vorliegend an der Maßnahme - ausgehend von der zugrunde gelegten zulässigen Fehlzeitenquote von 10% (unentschuldigt) - nicht regelmäßig teilgenommen. Aus der letzten Bescheinigung (Bl. 111 BA) über die gesamte Dauer der Maßnahme geht hervor, dass er an 421 von 490 Präsenzstunden teilgenommen und keine der in diesem Zeitraum zu bearbeitenden sechs Leistungskontrollen absolviert hat. Die Fehlzeitenquote bemisst sich an der Gesamtunterrichtsstundenzahl von 2510 Stunden (vgl. Formblatt B, Bl. 15 BA). Bei der Präsenzzeit ergeben sich unstreitig 69 Fehlstunden. Für die sechs Fernlehrbriefe wurden seitens der Fortbildungsstätte 2020 Zeitstunden angesetzt (vgl. Bl. 15 BA). Nachdem diese Zeitstunden einem herkömmlichen Anwesenheitsnachweis naturgemäß nicht zugänglich sind, wird zutreffender Weise auf die Bearbeitung der mit den Fernlehrbriefen versandten Korrekturaufgaben (Fernaufgaben) abgestellt, um anhand dessen die Teilnahme bemessen zu können (vgl. BayVGH, B.v. 6.8.2015 - 12 ZB 14.2598 - juris Rn. 9). Da dem Kläger allerdings die Rücksendung keiner Fernaufgabe bescheinigt werden konnte, sind grundsätzlich die kompletten 2020 Stunden als Fehlzeiten anzurechnen (vgl. a. BayVGH, a.a.O., wonach bei Rücksendung nur einer von sechs Fernaufgaben nicht von einer regelmäßigen Teilnahme ausgegangen werden könne). Entsprechend des klägerischen Vortrages wird jedoch in der Rechtsprechung erwogen, nicht allein auf den formalen Akt des Einsendens bearbeiteter Korrekturaufgaben abzustellen, wenn auf andere Weise die Bearbeitung der Fernlehrbriefe - und damit die ordnungsgemäße Durchführung der Fortbildungsmaßnahme - nachgewiesen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 6.8.2015 - 12 ZB 14.2598 - juris Rn. 10; B.v. 19.2.2014 - 12 ZB 13.140 - Rn. 18, nicht veröffentlicht). Nach Ansicht des Gerichts konnte jedoch seitens des Klägers ein entsprechender Nachweis nicht erbracht werden. Zum einen sind die Anforderungen an einen anderweitigen Nachweis nach der zitierten Rechtsprechung nicht eindeutig. So wiesen die Fernlehrbriefe in der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs Korrekturspuren auf, wurden also unter Umständen sogar an die Fortbildungsstätte gesandt (vgl. BayVGH, B.v. 6.8.2015 - 12 ZB 14.2598 - juris Rn. 10) und nicht lediglich im Selbststudium bearbeitet. Zum anderen ist nach Ansicht des Gerichts nach wie vor primär auf den Akt des Einsendens der Fernlehrbriefe abzustellen, da es sich dabei auch um das einzige Kriterium handelt, mit dem die Bearbeitung der Fernlehrbriefe objektiv nachgeprüft werden kann. Dies erscheint auch aus Gründen der Gleichbehandlung der Teilnehmer hinsichtlich der Gewährung der Förderung als zweckmäßig. Selbst wenn das Gericht aber davon ausgehen würde, die reine Bearbeitung der Fernaufgaben - ohne Korrekturspuren oder sonstige Anmerkungen der Fortbildungsstätte - würde genügen, so hätte der Kläger trotz dessen die regelmäßige Teilnahme diesbezüglich nicht nachweisen können. Die vorgelegten Fernaufgaben sind größtenteils lediglich mit Bleistift ausgefüllt und teils nicht datiert, sodass nicht ohne Weiteres nachvollzogen werden kann, wann diese vom Kläger bearbeitet wurden. Darüber hinaus hat er entgegen seines Vortrages auch nicht nachweisen können, dass er sämtliche Module „Fernaufgabe“ bearbeitet hat, da diese jedenfalls nicht vollständig vorgelegt wurden. Der Kläger hat für das zweite, dritte, vierte und fünfte Semester jeweils ein Modul „Fernaufgabe“ übergeben, das aus einzelnen Fernaufgaben für die jeweiligen Fächer besteht. Angesichts der sechs vorgeschriebenen Fernlehrbriefe ist davon auszugehen, dass dem Kläger nicht nur diese vier Module zur Bearbeitung vorlagen, zumal die Fortbildung auch nicht nur aus vier Semestern bestand (Zeitraum der Gesamtmaßnahme: ... April 2016 bis … September 2019). Überträgt man die vorgelegten Module auf die Fernlehrbriefe, so fehlen jedenfalls für zwei der sechs Fernlehrbriefe die Unterlagen. Darüber hinaus sind die im Anlagenkonvolut enthaltenen Module nicht vollständig. Ausgehend von der Übersicht zur Fernaufgabe für das zweite Semester sind die Aufgaben zweier Prüfungsfächer nicht enthalten. Die Fernaufgabe für das dritte Semester ist nach eigenen, handschriftlichen Angaben des Klägers in den Unterlagen (vgl. Deckblatt der Fernaufgabe: „Fernaufgaben drittes Semester teilweise“) unvollständig. Nur die Aufgaben des vierten und fünften Semesters sind nahezu vollständig bearbeitet. Der Kläger hat also - sollte man diese Art des Nachweises genügen lassen (s.o.) - lediglich die Bearbeitung zweier Module nachgewiesen. Dies reicht jedoch im Ergebnis nicht aus, um die erforderliche Teilnahmequote zu erfüllen. Auch in Kombination mit den weiteren vorgelegten Unterlagen ergibt sich kein anderes Ergebnis. Die Musterklausuren enthalten viele Anmerkungen mit dem Wort „Lerngruppe“ und an diesen Stellen keine Lösungen oder Bearbeitungsspuren, sodass davon auszugehen ist, dass die Bearbeitung der Aufgaben dem Treffen mit der Lerngruppe vorbehalten bleiben sollte. Jedenfalls wäre selbst bei vollständigem Bearbeiten der Musterklausuren aber der Nachweis der Bearbeitung der Fernlehrbriefe auf diese Weise nicht erbracht (vgl. BayVGH, B.v. B.v. 6.8.2015 - 12 ZB 14.2598 - juris Rn. 10). Dasselbe muss für die Module „Formeln und Normen“ gelten, da es sich dabei allenfalls um Lernunterlagen für das Selbststudium (gegebenenfalls auch zur Unterstützung in Prüfungen) handelt. Auf deren Bearbeitung kommt es daher nicht an. Bei Berücksichtigung der beiden vollständig bearbeiteten Module und Übertragung derselben auf die Bearbeitung der Fernlehrbriefe (zwei von sechs, also 1/3), ergäbe sich ein Ansatz von 1/3 der 2020 Zeitstunden, also 673 Zeitstunden. Demnach würden 1347 Zeitstunden (2/3) als Fehlzeit angerechnet werden. Zusammen mit den Fehlzeiten der Präsenzstunden (69) wären insgesamt 1416 Zeitstunden von 2510 Gesamtstunden des Fernunterrichtslehrgangs anzusetzen, was einer Fehlquote von 56% entspräche. Selbst bei Ansatz der vorgelegten und vollständig bearbeiteten Fernaufgaben (trotz fehlender Korrekturspuren, s.o.), wäre die Teilnahmequote demnach nicht erfüllt, da die Fehlzeitenquote zu hoch ist. Etwas anderes ergibt sich zuletzt auch nicht aus dem Vortrag des Klägers zu den entschuldigten Fehlzeiten. Zum einen kann insoweit einzig die Krankmeldung (Bl. 119 BA) berücksichtigt werden. Das Vorbringen der Abwesenheit aufgrund der Behinderung der Mutter (Bl. 120 BA) ist zu unsubstantiiert und erfolgte auch nur im Nachhinein. Zum anderen führt auch die Berücksichtigung der entschuldigten Fehlzeiten nicht dazu, dass die Quote von 10% (unentschuldigter Fehlzeit) noch erreicht werden kann. Wie viele Präsenzstunden der Kläger im Zeitraum der Krankmeldung vom … Januar bis … März 2019 (ca. sieben Wochen) versäumt hat, wurde vorliegend zwar nicht vorgetragen. Dies ist im Ergebnis jedoch nicht entscheidungserheblich, da selbst bei vollständigem Ansatz der fehlenden 69 Präsenzunterrichtsstunden noch die Zeitstunden für die Bearbeitung der Fernlehrbriefe anzusetzen wären, die - auch bei Berücksichtigung der bearbeiteten Fernaufgaben - das Erfüllen der Teilnahmequote verhindern würden. Bezüglich der auf den Zeitraum der Krankmeldung entfallenden Zeitstunden für die Fernlehrbriefe ist auszuführen, dass der Kläger für das fünfte Semester jedenfalls die bearbeiteten Fernaufgaben vorgelegt hat (s.o.), sodass hier keine entschuldigten Fehlzeiten entstanden sind. 4. Der Kläger kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 2 SGB X berufen. Der Verwaltungsakt darf demnach mit Wirkung für die Vergangenheit nicht widerrufen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einem Widerruf schutzwürdig ist. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 4 SGB X kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben. Der Kläger wurde vorliegend in den Bewilligungsbescheiden darauf hingewiesen, dass die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nachgewiesen werden müsse und welche Folgen die Nichtbefolgung dieser Vorgabe hat. Dies war Gegenstand der Auflage (s.o. Ziff. 3.2). Entgegen seines Vortrages kann er sich auch nicht deshalb auf Vertrauensschutz berufen, weil die Beklagte fälschlicherweise das Erfordernis der Teilnahme an 70% der Präsenzstunden und Leistungskontrollen genannt hat, obwohl dies erst nach der neuen Rechtslage (ab 1. August 2016) gesetzlich vorgeschrieben war. Selbst wenn der Kläger zunächst davon ausging, die Teilnahmequote von 70% - statt der laut der Gesetzesbegründung geltenden 90% - erfüllen zu müssen, so hat er auch diese Quote im Ergebnis nicht erzielt, sodass sein Vertrauen diesbezüglich nicht schutzwürdig wäre. Er durfte auch nicht ohne Weiteres darauf vertrauen, dass es nach der alten Rechtslage keine Teilnahmequoten gab, weil diese nicht gesetzlich geregelt waren. Das Erfordernis der „regelmäßigen Teilnahme“ war auch in der alten Fassung des AFBG enthalten und zu erfüllen. Es musste also seitens der Behörden auch zu dieser Zeit die Möglichkeit geben, die regelmäßige Teilnahme zu beziffern. Diesbezüglich hätte sich der Kläger gegebenenfalls informieren können und müssen. Bezüglich des Vortrages, er habe das Erfordernis der regelmäßigen Teilnahme lediglich auf die Präsenzstunden bezogen, ist auf die Begründung der Bewilligungsbescheide zu verweisen, in der § 4 AFBG n.F. zitiert wurde, der inhaltsgleich mit § 4 AFBG a.F. ist. Demnach war dem Kläger bekannt, dass es für die regelmäßige Teilnahme bei Fernunterrichtslehrgängen auch auf die Bearbeitung der Fernlehrbriefe ankommt und die Teilnahme am Präsenzunterricht nicht genügt. Alles in allem ist folglich ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers abzulehnen. 5. Zuletzt weisen die streitgegenständlichen Bescheide nach Ansicht des Gerichts auch keine Ermessensfehler auf. Insbesondere liegt eine fehlerhafte Ermessensausübung der Beklagten auch nicht darin begründet, weitere Nachweise über die regelmäßige Teilnahme zu verlangen. Dies ist bei längeren Maßnahmen vielmehr zielführend und auch im Interesse des Klägers, damit dieser die erforderliche Teilnahmequote gegebenenfalls noch durch spätere Bescheinigungen nachweisen kann (vgl. a. § 9 Satz 5 AFBG a.F. u. BT-Drs. 16/10996, S. 27). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die weiteren Nachweise hier ermessensfehlerhaft angefordert wurden. Des Weiteren stellt es auch keinen Ermessensfehler dar, dass auf die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme und nicht auf den Prüfungserfolg abgestellt wurde. Das gesetzliche Erfordernis ist in diesem Fall die regelmäßige Teilnahme, für die das Bestehen der Prüfung kein Indiz darstellt. Der Prüfungserfolg wurde vom Gesetzgeber bewusst gerade nicht zu einer Förderungsvoraussetzung gemacht (vgl. VG Saarland, U.v. 21.9.2020 - 3 K 517/19 - juris Rn. 35 ff.). Zudem stellt die Teilnahme des Klägers an den Präsenzstunden entgegen seines Vortrages auch kein Indiz für die Bearbeitung der Fernlehrbriefe dar. Denn dann würde es genügen, regelmäßig an den Präsenzstunden teilzunehmen, was dem Willen des Gesetzgebers für Fernunterrichtslehrgänge widerspräche. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).