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Urteil

M 24 K 20.2309

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Eine außergewöhnliche Härte iSd § 25 Abs. 4 S. 2 AufenthG besteht nicht schon wegen nachgewiesen zahlreicher Erkrankungen. (Rn. 97) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine außergewöhnliche Härte iSd § 25 Abs. 4 S. 2 AufenthG besteht nicht schon wegen nachgewiesen zahlreicher Erkrankungen. (Rn. 97) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage bleibt ohne Erfolg. 1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) zulässig, insbesondere wurde die Klagefrist eingehalten (§ 74 Abs. 2 VwGO). 2. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 8. Mai 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Aufenthaltserlaubnis oder auf Neuverbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 VwGO). 2.1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des 5. Abschnitts des Aufenthaltsgesetzes (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen, §§ 22 ff. AufenthG). Ungeachtet dessen, dass der klägerische Antrag, ausschließlich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG umfasst, ist nicht ersichtlich, dass eine Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage der §§ 22, 23, 23a, 24, 25a oder 25b AufenthG in Betracht kommt. Insoweit fehlt es an den jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen. § 25 Abs. 1 bis Abs. 3 AufenthG setzen einen positiven Ausgang des Asylverfahrens voraus und sind daher im vorliegenden Fall nicht einschlägig. § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gewährt nur den vorübergehenden Aufenthalt und erfüllt daher nicht das Begehren des Klägers, das auf einen längerfristigen Aufenthalt gerichtet ist. Auch die besonderen Konstellationen der Abs. 4a und 4b des § 25 AufenthG liegen nicht vor. 2.2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Der Kläger besaß zuletzt zwar eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, war aber im Zeitpunkt der insoweit maßgeblichen Erstantragstellung im März 2014 als Inhaber einer Duldung vollziehbar ausreisepflichtig. Eine Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnis kommt nur in Betracht, wenn die Erteilungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen (§ 8 Abs. 1, § 26 Abs. 2 AufenthG). Das ist nicht der Fall. Eine Unmöglichkeit der Ausreise aus tatsächlichen Gründen liegt ausweislich der wiederholten Ausreisen des Klägers in sein Heimatland ersichtlich nicht vor. Dem Antragsteller ist es auch aus rechtlichen Gründen nicht unmöglich auszureisen. Eine Ausreise ist i.S.v. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen (wie etwa das Fehlen erforderlicher Einreisepapiere oder sonstige Einreiseverbote in den Herkunftsstaat) oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich sowohl aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen u.a. auch diejenigen Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG) oder aus Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 EMRK) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind als auch aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten wie etwa nach § 60 Abs. 7 AufenthG. (BVerwG, U.v. 27.6.2006 - 1 C 14/05). Für das Vorliegen von Einreisehindernissen in den Heimatstaat des Klägers ist weder etwas vorgetragen noch erkennbar. Es bestehen auch keine Abschiebungshindernisse, die dem Kläger einen Anspruch nach § 25 Abs. 5 AufenthG vermitteln könnten. Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse bestehen nach der Bewertung des BAMF vom 26. August 2021 als zentraler sachverständiger Stelle des Bundes nicht. Mangels substantiierter gegenteiliger Anhaltspunkte, welche sich insbesondere auch nicht aus den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen ergeben, ist vom Nichtvorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse auszugehen (vgl. BayVGH, B.v. 27.4.2016 - 10 CS 16.485, 10 C 16.486, Rn. 18). Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse bestehen ebenfalls nicht. Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass der Kläger krankheitsbedingt reiseunfähig ist. Gegen eine Reiseunfähigkeit sprechen bereits die vom Kläger im Rahmen der Antragsprüfung eingeräumten Aufenthalte im Heimatstaat. Die vom Kläger wohl zum Beleg einer dennoch bestehenden Unmöglichkeit einer Ausreise vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen aus den Jahren 2013 und 2014 sind aufgrund ihres Alters zur Feststellung der aktuellen Reisefähigkeit nicht geeignet. Der medizinische Bericht des wohl ägyptischen Facharztes vom 1. April 2018 belegt lediglich, dass dem Kläger empfohlen wurde, nach dem in diesem Zeitraum in Ägypten erlittenen Myokardininfarkt einen Monat keine Flugreisen zu unternehmen. Das vorgelegte ärztliche Attest vom 30. April 2019 enthält keine Aussage zur Reisefähigkeit des Klägers und konstatiert im Übrigen lediglich das Erfordernis einer weiteren Kontrolluntersuchung nach zwei Jahren. Die ärztlichen Bescheinigungen des vormals die Aortenprothesen-Operation durchführenden Universitätsklinikums A. vom 20. Mai 2020 bzw. 25. März 2021 verhalten sich ebenfalls nicht zur Reisefähigkeit des Klägers, sondern betonen das langfristige Kontrollerfordernis und das Erfordernis hochwertiger medizinischer Unterstützung im Interventionsfall, ohne jedoch - wie vom Klägerbevollmächtigten im Verwaltungsverfahren vorgetragen - diesbezüglich zu attestieren, dass diese nur in Deutschland gewährleistet sei. Qualifizierte Aussagen zur Unmöglichkeit einer Ausreise enthält auch das allgemeinmedizinische Attest vom 25. Mai 2020 nicht. Der vorläufige Arztbericht des deutschen Herzzentrums vom 16. April 2021, demzufolge der Kläger wegen subjektiv empfundener Atemnot stationär behandelt worden sei, berichtet zwar umfassend über die unterschiedlichen - auch nicht kardiovaskulären - klägerischen Krankheitsbefunde und zeigt insoweit bestehende Kontroll-/Untersuchungsbedarfe auf; bezüglich einer Reiseunfähigkeit des Klägers ist er jedoch nicht aussagekräftig. Die ärztliche Bescheinigung vom 21. April 2021 - wiederum ohne Reiseunfähigkeitsaussage - bestätigt dem Kläger einen stabilen klinischen Zustand und rät zur Therapiefortsetzung. Die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen vom 10. April 2021, 17. September 2021 sowie 20. September 2021 enthalten ebenfalls keine Reiseunfähigkeitsaussagen. Im Ergebnis trifft keines der vorgelegten Atteste Aussagen über eine etwaige Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise und erfüllt damit schon gar nicht die Anforderungen an qualifizierte ärztliche Bescheinigungen nach § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG, sodass die Bescheinigungen damit nicht in der Lage sind, die Vermutung des § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG zu entkräften, dass gesundheitliche Gründe einer Abschiebung nicht entgegenstehen. Das Gesundheitsamt R. ist in seiner amtsärztlichen Stellungnahme vom 20. Juli 2021 nach Untersuchung des Klägers am 14. Juli 2021 unter Berücksichtigung insbesondere der kardiovaskulären Erkrankungen und Risikofaktoren zu dem Ergebnis gekommen, dass er reisefähig ist (Bl. 35ff. BA 3). Die Kammer sieht keinen Anlass, an dieser Einschätzung zu zweifeln. Hinweise darauf, dass sich seit Erstellung des Gesundheitszeugnisses der Gesundheitszustand des Klägers verschlechtert hat, ergeben sich insbesondere nicht aus den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen. Insgesamt ist der Kläger deshalb im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt als reisefähig anzusehen. Sowohl der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls als inlandsbezogenes Abschiebungsverbot in Betracht kommende Art. 6 GG als auch Art. 8 Abs. 1 EMRK vermitteln per se keinen Anspruch auf Einreise oder Aufenthalt, sondern verpflichten bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen lediglich zu einer dem Gewicht dieser Rechte entsprechenden Berücksichtigung, welche im konkreten Fall jedoch nicht die Annahme eines Ausreisehindernisses trägt. Soweit es vorliegend die Eltern-Kind-Beziehung zwischen dem Kläger und seinem deutschen erwachsenen Kind betrifft, ist dem Kläger die Ausreise zumutbar. Das Kind ist seit über 15 Jahren volljährig, sodass der Kläger auf ein von seinem Kind eigenständiges Leben verwiesen werden kann. Es ist auch nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass das deutsche Kind, welches der Kläger bei seinem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Gegensatz zu seinen ägyptischen Kindern auch nicht angegeben hat, auf den Beistand und die Pflege des Klägers angewiesen ist oder sonstige berücksichtigungspflichtige Umstände vorliegen. Ein inländisches Abschiebungsverbot mit der Folge eines Anspruchs nach § 25 Abs. 5 AufenthG ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger seit Anfang 1986 langfristig (mit Unterbrechungen) in Deutschland ist. Zwar kommt bei Ausländern, die sich langjährig im Bundesgebiet aufhalten und in die hiesigen Lebensverhältnisse verwurzelt sind (sog. faktische Inländer) unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht (Bergmann/Dienelt/Röcker, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 25 Rn. 110ff. mwN). Eine den Schutz des Privatlebens auslösende Verbindung mit der Bundesrepublik Deutschland als Aufenthaltsstaat kommt grundsätzlich für solche Ausländer in Betracht, die aufgrund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse bei gleichzeitiger Entfremdung von ihrem Heimatland so eng mit der Bundesrepublik Deutschland verbunden sind, dass sie gewissermaßen deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen sind, während sie mit ihrem Heimatland im Wesentlichen nur noch das formale Band ihrer Staatsangehörigkeit verbindet. Ein langfristiger Aufenthalt im Gastland ist allein noch kein den Schutzbereich eröffnendes Kriterium. Eine nach Art. 8 Abs. 1 EMRK schützenswerte Verwurzelung eines Ausländers kommt grundsätzlich nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines Vertrauens auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 03.07.2017 - 19 CS 17.551, mwN.) Die Verlängerung der in der Vergangenheit nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis ist im Fall des Klägers nicht wegen eines schutzwürdigen Privatlebens i.S.d. Art. 8 Abs. 1 EMRK geboten. Der Kläger ist nicht als sog. faktischer Inländer anzusehen, da eine dafür erforderliche schützenswerte Verwurzelung bzw. Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland bzw. Entfremdung vom Heimatland bei ihm nicht vorliegt. Dem Kläger war sein Aufenthalt im Jahr 1986 durch Stellung eines nach Eheschließung zurückgenommenen Asylantrags gestattet. In den Jahren 1987 bis 1997 war sein Aufenthalt weitestgehend durch die zumindest unstete eheliche Lebensgemeinschaft mit einer deutschen Staatsangehörigen gesichert. Ab 1999 leitete der Kläger den Aufenthalt in Deutschland von seinem 1987 geborenen deutschen Kind ab, für welches ihm - auf Antrag im Jahr 1998 hin - das gemeinsame Sorgerecht übertragen worden war, wobei sich aber der Kläger zumindest von 2001 bis 2004 überwiegend und das deutsche Kind ausschließlich in Ägypten aufgehalten haben. Von 2006 bis 2008 hielt sich der Kläger - zum Teil krankheitsbedingt - in Ägypten auf. Nach Wiedereinreise nach Deutschland im Jahr 2008 wurde sein Aufenthalt bis 2014 aufgrund krankheitsbedingter Abschiebungshindernisse lediglich geduldet. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - auch nach § 25 Abs. 5 AufenthG - wurde vom Kläger zwar mehrfach beantragt, aber weder im Verwaltungsverfahren noch im Gerichtswege erreicht. Von einer dauerhaften Bleibeperspektive konnte der Kläger somit nicht ausgehen. Eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis wegen Unmöglichkeit der Ausreise nach § 25 Abs. 5 AufenthG erhielt der Kläger erst im März 2014. Diese Aufenthaltserlaubnis wurde bereits im Juni 2014 und nachfolgend im März 2017 jeweils noch am Tage des Verlängerungsantrages verlängert. Während des gesamten Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet ist auch eine wirtschaftliche Integration nicht erfolgt. Nur in geringem Umfang sind vorübergehende Erwerbstätigkeiten des Klägers in den Akten feststellbar. Ob und gegebenenfalls über welche abgeschlossene Berufsausbildung der Kläger verfügt, ist weder vorgetragen, noch aus den Behördenakten ersichtlich. Aus diesen ist lediglich nachvollziehbar, dass der Kläger an der Universität Alexandrien, Ägypten, Philosophische Fakultät, ein Bachelor-Diplom abgelegt hat, welches ihm im Jahr 1994 beim Antrag auf Zulassung zum Soziologiestudium an der Universität T. anerkannt wurde, sodass er in T. im 5. Fachsemester sein Soziologiestudium begann (Bl. 58 BA) und dass der Kläger im Jahr 1999 eine Bestätigung erhielt, im Rahmen der Diplomprüfung im Studiengang Soziologie die Voraussetzungen zu erfüllen, um eine Diplomarbeit anzumelden (Bl. 1394 BA). Einem klägerischen Antrag auf Zulassung zur Diplomarbeit im Jahr 2012 wurde vom Prüfungsausschuss der Universität jedoch unter Verweis auf das lange Zurückliegen der erworbenen Erkenntnisse nicht entsprochen (Bl. 1660 BA). Dieser Vorbildung entsprechend hatte der Kläger nach Aktenlage während seiner Aufenthaltszeit in Deutschland zwar auch temporär Arbeitsverhältnisse überwiegend im beratenden/betreuenden Sozialbereich; Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung konnten vom Kläger im Jahr 2017 jedoch lediglich für insgesamt 53 Monate nachgewiesen werden (Bl. 2114 BA). Im Übrigen bezog er immer wieder nicht nur vorübergehend öffentliche Leistungen. Bei dieser Sachlage wirkt sich entscheidend zum Nachteil des Klägers aus, dass angesichts seines Alters von fast 25 Jahren bei Beginn des langfristigen Aufenthalts und der wegen fehlender, nicht nur vorübergehender Innehabung eines Arbeitsplatzes sowie häufiger Wohnsitzwechsel nur geringen sozialen Integration insbesondere aufgrund der regelmäßigen und zum Teil auch längerfristigen Aufenthalte im Heimatland davon auszugehen ist, dass seine sozialen Bindungen zum Herkunftsland, in dem seit jeher seine Familie sowie seine während der Aufenthaltszeit in Deutschland im Heimatland geheirateten ägyptischen Ehefrauen und die vier ägyptischen Kinder leben, fortbestehen und ihm eine Rückkehr zumutbar ist. Von einer erfolgreichen Integration des Klägers im Bundesgebiet kann überdies auch deshalb nicht ausgegangen werden, weil der Kläger während seines Aufenthalts immer wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten ist (Bl. 10 BA 3). Der Antragsteller ist daher kein sog. faktischer Inländer mit der Folge, dass die Beklagte im Rahmen der Entscheidung nach § 25 Abs. 5 AufenthG dem besonderen Schutz durch Art. 8 EMRK nicht Rechnung tragen musste. Sonstige Gründe, aufgrund derer eine Ausreise unmöglich sein könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 2.3. Ungeachtet dessen, dass der klägerische Antrag, ausschließlich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG umfasst, kann dem Kläger die Aufenthaltserlaubnis auch nicht nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG verlängert werden, wonach einem rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG verlängert werden kann, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Der Kläger war bei der insoweit maßgeblichen Stellung des Verlängerungsantrages im März 2020 (vgl. Bergmann/Dienelt/Röcker, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 25 Rn. 67f.) im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG und damit nicht vollziehbar ausreisepflichtig. Für eine Verlängerung nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG gelten hohe Anforderungen. Die Beendigung des Aufenthalts in Deutschland muss für den Ausländer mit Nachteilen verbunden sein, die ihn deutlich härter treffen als andere Ausländer in einer vergleichbaren Situation. Die Beendigung des Aufenthalts muss für den Ausländer bei dieser Vergleichsbetrachtung unzumutbar sein (BVerwG U.v. 27.01.2009 - 1 C 40/07 Rdnr. 19). Bei der Prüfung, ob eine außergewöhnliche Härte vorliegt, können auch keine Gesichtspunkte berücksichtigt werden, die zum Prüfungsrahmen von anderen humanitären Aufenthaltsrechten gehören. § 25 Abs. 4 S. 2 AufenthG darf nicht zur Umgehung der vom Gesetzgeber geregelten allgemeinen Grundsätze über die Erteilung und Beendigung eines Aufenthaltsrechts herangezogen werden (BeckOK AuslR/Maaßen/Kluth, 29. Ed. 1.1.2021, AufenthG § 25 Rn. 86). Eine derartige außergewöhnliche Härte liegt, auch unter Berücksichtigung von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK, nicht vor. Der deutsche Sohn des Klägers ist bereits seit über 15 Jahren volljährig; zu dem vom Kläger in Bezug genommenen, im Jahr 2013 in T. geborenen Enkelkind als Person außerhalb der Kernfamilie, sind außergewöhnliche Härteumstände weder vorgetragen noch ersichtlich, insbesondere da er von diesem zumindest seit Anfang 2014 aufgrund Wohnsitzwechsels nicht nur unerheblich räumlich entfernt lebt. Der Kläger wurde in Ägypten geboren und hat dort auch seine Kindheit und Jugend verbracht. Der Aufenthalt des Klägers in Deutschland war für die Mehrheit der Zeit von seiner deutschen Ehefrau bzw. von seinem deutschen Kind abgeleitet oder nur geduldet; ein eigenständiges Aufenthaltsrecht wegen Unmöglichkeit der Ausreise wurde ihm erst 2014 zuerkannt. Die Familie des Klägers, seine Ehefrau und seine vier ägyptischen Kinder leben schon immer in Ägypten; seine fortwährenden, teils auch längerfristigen Aufenthalte im Heimatland belegen seine dortigen aktiven sozialen Bindungen und weiterhin bestehende Verwurzelung. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Klägers aufgrund der diagnostizierten verschiedenen Erkrankungen wurde nicht nachgewiesen; aus dem Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II ergibt sich vielmehr die grundsätzliche Erwerbsfähigkeit des Klägers - auch unter Berücksichtigung eines ggf. weiterhin bestehenden, jedoch nach Aktenlage nicht gültig nachgewiesenen Grad der Behinderung von 50, aus der sich ebenfalls keine außergewöhnliche Härte ergibt. Eine solche ist auch nicht aufgrund der im Juli 2021 vorgelegten Arbeitsstellenzusage ab August 2021 anzunehmen (vgl. BeckOK AuslR/Maaßen/Kluth, 29. Ed. 1.1.2021, AufenthG § 25 Rn. 86.2). Die durch die ärztlichen Bescheinigungen nachgewiesenen zahlreichen Erkrankungen mögen vom Kläger zwar als individuelle Belastung empfunden werden; auch sie begründen jedoch keine individuelle Sondersituation, aufgrund derer die Aufenthaltsbeendigung den Kläger wesentlich härter treffen würde als andere ausreisepflichtige Ausländer. Sonstige Gründe, die die Annahme einer außergewöhnlichen Härte rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen. Unter Abwägungs- und Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ist dem Kläger eine Rückkehr nach Ägypten, wie anderen Ausländern in einer vergleichbaren Situation zumutbar. Folglich besteht kein Anspruch nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. 2.4. Liegen bereits die besonderen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 bzw. Abs. 4 Satz 2 AufenthG nicht vor, so kommt es nicht mehr darauf an, ob die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG gegeben sind, die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 bzw. Abs. 4 Satz 2 AufenthG grundsätzlich erfüllt sein müssen (Bergmann/Dienelt/Röcker, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 25 Rn. 102 bzw. BeckOK AuslR/Maaßen/Kluth, 29. Ed. 1.1.2021, AufenthG § 25 Rn. 88). Dies beträfe vorliegend insbesondere die Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3 AufenthG), denn aus den Akten ergibt sich nicht, dass der Kläger, der in der Vergangenheit regelmäßig öffentliche Leistungen in Anspruch genommen hat, mittlerweile nicht mehr auf öffentliche Leistungen angewiesen ist. 2.5. Die Ausreiseaufforderung mit Ausreisefrist in Ziff. 2 des streitgegenständlichen Bescheids sowie die Abschiebungsandrohung in Ziff. 3 des Bescheids sind rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insbesondere begegnet die nach § 59 Abs. 1 Satz 1, Satz 4 AufenthG gesetzte Aus reisefrist von 30 Tagen keinen rechtlichen Bedenken. Bei der Bestimmung der Länge der Frist hat die Beklagte auf der einen Seite das öffentliche Interesse an der unverzüglichen Ausreise des Klägers und auf der anderen Seite die persönlichen Umstände des Klägers (u.a. bisherige Aufenthaltsdauer sowie familiäre Bindungen) berücksichtigt. Auch unter Berücksichtigung eines zwischenzeitlich gegebenenfalls bestehenden Arbeitsverhältnisses ist die Fristdauer nicht unangemessen kurz. Die Abschiebungsandrohung nach Ägypten oder einen anderen einreisefähigen oder rückübernahmeverpflichteten Staat ist rechtlich nicht zu beanstanden; sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Dem Kläger war die Abschiebung anzudrohen, da er nach § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig ist, weil der bisherige Aufenthaltstitel mit der die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ablehnenden Entscheidung nicht mehr als fortbestehend gilt (§ 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) und der Kläger unter den Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG abgeschoben werden kann. Dem Erlass der Abschiebungsandrohung steht gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG das Vorliegen von etwaigen Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. 3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 4. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).