OffeneUrteileSuche
Beschluss

M 1 SN 21.2740

VG MUENCHEN, Entscheidung vom

7mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Drittschutz gegen eine Baugenehmigung wegen kommunalrechtlicher Regelungen, Naturschutz- oder Regionalplanungsnormen besteht grundsätzlich nicht. • Mieter sind regelmäßig nicht antragsbefugt nach bauplanungsrechtlichem Nachbarschutz; bauplanungsrechtlicher Schutz richtet sich primär an Grundstückseigentümer oder dinglich Gleichgestellte. • Sofern eine Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur vorliegt, sind immissionsfachliche und gesundheitliche Bewertungen nach der BEMFV nicht im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen. • Bei summarischer Prüfung überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Vollzug rechtmäßiger Verwaltungsakte, wenn die geltend gemachten Gesundheitsgefahren nicht plausibel gemacht werden und die 26. BImSchV-Grenzwerte eingehalten werden.
Entscheidungsgründe
Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Baugenehmigung für Funkmast abgelehnt • Ein Drittschutz gegen eine Baugenehmigung wegen kommunalrechtlicher Regelungen, Naturschutz- oder Regionalplanungsnormen besteht grundsätzlich nicht. • Mieter sind regelmäßig nicht antragsbefugt nach bauplanungsrechtlichem Nachbarschutz; bauplanungsrechtlicher Schutz richtet sich primär an Grundstückseigentümer oder dinglich Gleichgestellte. • Sofern eine Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur vorliegt, sind immissionsfachliche und gesundheitliche Bewertungen nach der BEMFV nicht im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen. • Bei summarischer Prüfung überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Vollzug rechtmäßiger Verwaltungsakte, wenn die geltend gemachten Gesundheitsgefahren nicht plausibel gemacht werden und die 26. BImSchV-Grenzwerte eingehalten werden. Die Antragstellerin, Mieterin einer Wohnung ca. 740 m (streitig 430–740 m) vom geplanten Funkmast entfernt, begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Baugenehmigung einer Mobilfunkübertragungsstelle (35 m Mast). Die Bundesnetzagentur erteilte zuvor eine Standortbescheinigung; die Gemeinde verweigerte zunächst das Einvernehmen, das Baurechtsamt ersetzte dieses jedoch und erteilte am 17.12.2020 die Genehmigung mit Auflagen zum Natur- und Brandschutz sowie Ausgleichszahlungen. Die Antragstellerin klagt gegen die Baugenehmigung und hat zudem Widerspruch und Klage gegen die Standortbescheinigung erhoben; in beiden Hauptsachen steckt die Prüfung noch im Verfahren. Sie rügt Gesundheitsgefahren durch Mobilfunkstrahlung, Verstoß gegen BImSchV/BEMFV, Naturschutz- und planungsrechtliche Mängel sowie Verletzungen von Grundrechten. Die Behörde und die Beigeladene verweisen auf die Rechtmäßigkeit der Genehmigung, die fehlende drittschützende Wirkung zahlreicher Normen und auf die Einhaltung der relevanten Grenzwerte. • Zulässigkeit: Der Antrag ist zulässig; eine mögliche Rechtsverletzung genügt für Antragsbefugnis. Viele der vorgetragenen Vorschriften (gemeindliches Einvernehmen §36 BauGB, Art.57 GO, Regionalplanung, Naturschutz-, Wald- und Klimaschutzrecht) sind jedoch nicht drittschützend und schützen keine individuellen Nachbarinteressen. • Bauplanungsrechtlicher Nachbarschutz (§35 BauGB) gewährt Schutz primär dem Eigentümer oder dinglich Gleichgestellten; bloße Mieter sind regelmäßig nicht antragsberechtigt, sodass sich die Antragstellerin daraus keine Rechte ableiten kann. • Immissionsschutz und BEMFV: Liegt eine Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur vor, sind immissionsfachliche und gesundheitliche Aspekte nach der BEMFV nicht im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen; insoweit ist die Standortbescheinigung vorrangig zu behandeln. • Materielle Prüfung im Eilverfahren: Nach summarischer Prüfung überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung, weil keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Anlage gesundheitliche Gefahren über die in der 26. BImSchV normierten Grenzwerte hinaus verursacht. Die Standortbescheinigung bestätigt die Einhaltung der Grenzwerte; die behaupteten Studien (Tierstudien, Reviews) begründen keine Übertragbarkeit auf den Menschen und keine Verfassungsverletzung der Grenzwerte. • Rechtsstaatliche Arbeitsteilung: Fragestellungen zur Angemessenheit von Grenzwerten und wissenschaftlichem Erkenntnisstand sind primär Aufgabe des Verordnungsgebers und nicht im Eilverfahren durch Beweisaufnahme zu ersetzen. • Ergebnis der Interessenabwägung: Die Erfolgsaussichten der Hauptsache erscheinen gering, sodass das Vollzugsinteresse des Gemeinwohls überwiegt und die aufschiebende Wirkung nicht anzuordnen ist. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Die Kammer hat die geltend gemachten Gesundheitsgefahren und die angeführten wissenschaftlichen Studien im summarischen Verfahren als nicht geeignet erachtet, die Rechtmäßigkeit der Genehmigung oder die Schutzwirkung der in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte zu erschüttern. Weiterhin besteht für die Antragstellerin kein drittschützender Anspruch aus den meisten benannten Normen; bauplanungsrechtlicher Nachbarschutz steht regelmäßig nur Eigentümern oder dinglich Gleichgestellten zu. Schließlich ist die immissionsfachliche Prüfung Gegenstand der Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur und nicht des Baugenehmigungsverfahrens, weshalb das öffentliche Interesse am Vollzug der Genehmigung überwiegt und die vorläufige Aussetzung unterblieben ist.