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Beschluss

M 22 E 19.5853

VG MUENCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf obdachlosenrechtliche Unterbringung besteht nur insoweit, als die Behörde ermessensfehlerfrei über eine geeignete vorübergehende Unterkunft entscheidet; ein Anspruch auf ein bestimmtes Objekt besteht nicht. • Die Obdachlosenfürsorge dient der kurzfristigen Notunterbringung einfacher Art; die Zurverfügungstellung eines Platzes in einem Mehrbettzimmer ist grundsätzlich ausreichend. • Ein Anspruch auf Unterbringung in einem Einzelzimmer ist nur unter engen Voraussetzungen zu bejahen, insbesondere bei nachgewiesener gesundheitlicher Notwendigkeit; allein sexuelle Orientierung oder ungeprüfte Erkrankungen genügen nicht. • Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung müssen sowohl der Anordnungsanspruch als auch die Dringlichkeit glaubhaft gemacht werden; unvollständige oder unbewiesene Angaben zu Einkommen und Vermögen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Einzelzimmerunterbringung bei unzureichender Glaubhaftmachung • Ein Anspruch auf obdachlosenrechtliche Unterbringung besteht nur insoweit, als die Behörde ermessensfehlerfrei über eine geeignete vorübergehende Unterkunft entscheidet; ein Anspruch auf ein bestimmtes Objekt besteht nicht. • Die Obdachlosenfürsorge dient der kurzfristigen Notunterbringung einfacher Art; die Zurverfügungstellung eines Platzes in einem Mehrbettzimmer ist grundsätzlich ausreichend. • Ein Anspruch auf Unterbringung in einem Einzelzimmer ist nur unter engen Voraussetzungen zu bejahen, insbesondere bei nachgewiesener gesundheitlicher Notwendigkeit; allein sexuelle Orientierung oder ungeprüfte Erkrankungen genügen nicht. • Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung müssen sowohl der Anordnungsanspruch als auch die Dringlichkeit glaubhaft gemacht werden; unvollständige oder unbewiesene Angaben zu Einkommen und Vermögen genügen nicht. Der Antragsteller ist seit Mai 2019 obdachlos und suchte mit seiner 68‑jährigen Mutter Hilfe beim Tagestreff einer Wohlfahrtsorganisation. Er beantragte gegenüber der Stadt München obdachlosenrechtliche Unterbringung und forderte ein Einzelzimmer, da er HIV‑positiv sei, im Schichtdienst arbeite und Mehrbettunterbringung für ihn unzumutbar sei. Die Behörde forderte Unterlagen zu Einkommen und Vermögen sowie Nachweise für gesundheitliche Gründe an. Der Antragsteller legte nur unvollständige Formulare vor und reichte auf Aufforderung keine substantiierten Nachweise für seine wirtschaftliche Unfähigkeit oder eine medizinische Notwendigkeit vor. Er gab an, nicht bei Freunden oder Verwandten unterkommen zu können und bezeichnete die Kosten für Pensionszimmer als unerschwinglich, ohne Belege vorzulegen. Das Gericht wertete den Antrag als Begehr auf Einzelzimmerunterbringung und prüfte die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung. • Rechtliche Einordnung: Die örtliche Behörde hat als Sicherheitsbehörde die Aufgabe, unfreiwillige Obdachlosigkeit durch Bereitstellung einfacher, vorübergehender Unterkünfte abzuhelfen; dies begründet einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, nicht aber auf ein konkretes Unterkunftsobjekt. • Grundsatz der Selbsthilfe: Obdachlose müssen vorrangig eigene Möglichkeiten oder Leistungen anderer Sozialträger zur Beseitigung der Obdachlosigkeit ausschöpfen; nur bei Unmöglichkeit greift die Behörde ein. • Eilrechtsschutz (§123 VwGO): Für eine einstweilige Anordnung sind sowohl der Anordnungsanspruch als auch die Dringlichkeit glaubhaft zu machen; das Gericht prüft die tatsächlichen Verhältnisse zum Entscheidungszeitpunkt. • Beweis‑ und Darlegungslast: Der Antragsteller hat trotz Fristsetzung keine Nachweise zu Einkommen, Vermögen oder medizinischer Dringlichkeit vorgelegt; damit fehlt die Glaubhaftmachung, dass Selbsthilfe unzumutbar oder unmöglich ist. • Einzelzimmeranspruch nur in Ausnahmefällen: Die Zurverfügungstellung eines Mehrbettplatzes genügt grundsätzlich; medizinische Gründe müssen konkret und ärztlich belegt sein. Weder die behauptete sexuelle Orientierung noch eine nicht belegte HIV‑Infektion begründen ohne weitere Nachweise einen Anspruch auf Einzelunterbringung. • Gemeinsame Unterbringung mit Angehörigen: Auch eine Durchsetzung der von ihm zunächst genannten gemeinsamen Unterbringung mit der Mutter ist nicht durchsetzbar; die Behörde ist nicht verpflichtet, eine bestimmte oder gemeinsame Unterkunft bereitzustellen. • Prozesskostenhilfe: Da der Antrag in der Sache keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat und die substantiierten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht nachgewiesen wurden, ist Prozesskostenhilfe zu versagen. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wurde abgelehnt; der Antragsteller hat keinen Anspruch auf obdachlosenrechtliche Unterbringung in einem Einzelzimmer, weil er die erforderlichen Anspruchs‑ und Dringlichkeitsvoraussetzungen nicht glaubhaft gemacht hat. Insbesondere hat er keine ausreichenden Nachweise zu Einkommen, Vermögen oder einer medizinischen Notwendigkeit vorgelegt, die eine Zurückdrängung des Selbsthilfevorrangs oder die Reduzierung des behördlichen Ermessens auf ein Einzelzimmer rechtfertigen würden. Die Behörde ist nicht verpflichtet, eine bestimmte Unterkunft oder eine gemeinsame Unterbringung mit der Mutter bereitzustellen. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten, der Streitwert wurde festgesetzt und Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt.