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Beschluss

M 11 SN 19.3570

VG MUENCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Nachbarn können eine Baugenehmigung nur geltend anfechten, wenn ihre eigenen subjektiv-öffentlichen Rechte verletzt werden (Schutznormtheorie). • Ein baugebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch scheidet aus; ein Grundstück im Bebauungsplangebiet kann sich nicht gegen zulässige Nutzungen in einem unbeplanten Innenbereich mit faktischem Baugebiet halten. • Belange des Hochwasserschutzes und der Wasserwirtschaft sind im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich nicht Prüfungsgegenstand und begründen insoweit keinen nachbarrechtlichen Schutz im bauaufsichtlichen Verfahren.
Entscheidungsgründe
Keine aufschiebende Wirkung: Baugenehmigung für Anbau mit zwei Wohneinheiten nicht vorläufig auszusetzen • Nachbarn können eine Baugenehmigung nur geltend anfechten, wenn ihre eigenen subjektiv-öffentlichen Rechte verletzt werden (Schutznormtheorie). • Ein baugebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch scheidet aus; ein Grundstück im Bebauungsplangebiet kann sich nicht gegen zulässige Nutzungen in einem unbeplanten Innenbereich mit faktischem Baugebiet halten. • Belange des Hochwasserschutzes und der Wasserwirtschaft sind im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich nicht Prüfungsgegenstand und begründen insoweit keinen nachbarrechtlichen Schutz im bauaufsichtlichen Verfahren. Die Antragsteller sind Eigentümer eines bebaubaren Grundstücks, nördlich an das Grundstück des Beigeladenen anschließend. Der Beigeladene beantragte und erhielt eine Baugenehmigung für den Anbau von zwei Reihenhäusern (Anbau mit zwei Wohneinheiten) an ein bestehendes Wohngebäude im unbeplanten Innenbereich. Die Antragsteller rügen, das Vorhaben passe sich nicht in Art und Maß der baulichen Nutzung ein, verletze das Gebot der Rücksichtnahme, führe zu erdrückender Wirkung, gefährde eine vorhandene Ruhelage und beeinträchtige durch Versiegelung den Oberflächenwasserabfluss; außerdem bestehe Hochwassergefahr. Sie beantragten vorläufigen Rechtsschutz (Aussetzung der Vollziehung). Das Landratsamt erteilte zudem eine Tekturgenehmigung für einen Zwerchgiebel. Das Gericht prüfte summarisch und wog die Interessen der Beteiligten ab. • Zulässigkeit: Der Antrag ist zulässig, die Anfechtungsklage eines Dritten hat nach § 212a Abs.1 BauGB keine aufschiebende Wirkung; das Gericht kann jedoch nach § 80a Abs.3 i.V.m. § 80 Abs.5 VwGO Aussetzung der Vollziehung anordnen, wenn die Interessenabwägung dies gebietet. • Schutznormtheorie: Nachbarn können Baugenehmigungen nur geltend machen, wenn durch die Genehmigung ein ihnen zustehendes subjektiv-öffentliches Recht verletzt wird; rein formelle oder nicht nachbarschützende Verstöße begründen keinen Abwehranspruch. • Gebietserhaltungsanspruch (§ 15 Abs.1 BauNVO): Er gilt nur innerhalb desselben Baugebiets; hier liegt das Vorhabengrundstück im unbeplanten Innenbereich (faktisches allgemeines Wohngebiet nach § 34 BauGB), während das Nachbargrundstück im Bereich eines qualifizierten Bebauungsplans liegt, sodass ein baugebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch entfällt. Selbst bei Annahme der Anwendbarkeit liegt keine Verletzung vor, weil das Vorhaben als Wohngebäude in einem allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich zulässig ist und vergleichbare Mehrspänner in der Umgebung existieren. • Maß der baulichen Nutzung: Die Regelungen über das Maß der baulichen Nutzung sind grundsätzlich nicht nachbarschützend; faktische Baugrenzen sind nicht ohne Weiteres schützenswert. Vorliegend weichen Abstände und Geschossigkeit nicht derart ab, dass ein Nachbarschutz greift. • Gebot der Rücksichtnahme: Nachbarlicher Schutz hinsichtlich Belichtung, Belüftung und Besonnung ist regelmäßig gewahrt, wenn die vorgeschriebenen Abstandsflächen eingehalten werden. Das Vorhaben hält die Abstandsflächen ein; eine erdrückende oder einengende Wirkung ist unter Berücksichtigung von Höhe (First unter 10 m), Länge (9 m Schmalseite) und Abstand (ca. 11 m zum Wohnhaus der Antragsteller) nicht ersichtlich. • Wasserwirtschaft/Hochwasserschutz (§§ 74, 78 WHG; § 37 WHG): Prüfbelange der Wasserwirtschaft sind im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren und bei § 34 BauGB grundsätzlich nicht Teil der bauaufsichtlichen Prüfung; damit begründen diese Belange keinen nachbarrechtlichen Prüfanspruch gegen die Baugenehmigung. Substantiierte Darlegungen, die eine unzumutbare Vernässung konkret belegen, fehlen. Zudem erfolgte die öffentliche Festsetzung des Überschwemmungsgebiets erst nach Erteilung der Genehmigung und ist für die Bewertung der zulässigen Genehmigung nicht maßgeblich. • Interessenabwägung nach § 80 Abs.5 VwGO: Die summarische Prüfung ergab, dass die Klage der Antragsteller voraussichtlich keinen Erfolg haben wird; das Interesse des Bauherrn an sofortiger Nutzung überwiegt daher, sodass die Aussetzung der Vollziehung nicht zu gewähren ist. • Kosten und Streitwert: Die Antragsteller tragen die Verfahrenskosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen; Streitwertfestsetzung erfolgte auf 3.750 Euro. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (aufschiebende Wirkung der Klage) gegen die Baugenehmigung/Tekturgenehmigung wurde abgelehnt. Das Gericht sah die Klage der Antragsteller im summarischen Verfahren voraussichtlich als unbegründet an, weil die geltend gemachten Verletzungen nachbarschützender Vorschriften nicht ersichtlich sind und die relevanten bauplanungs- sowie wasserwirtschaftlichen Belange die Nachbarrechte insoweit nicht treffen. Die Interessenabwägung ergab, dass das Interesse des Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der Genehmigung überwiegt. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens und auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.