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Beschluss

M 9 SN 18.2593

VG MUENCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung einer Drittanfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung kann anzuordnen sein, wenn der Baugenehmigungsbescheid in nachbarrechtsrelevanter Hinsicht unbestimmt ist und nicht gewährleistet, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen (insbesondere Lärm) zu erwarten sind. • Fehlt im Baugenehmigungsbescheid eine zielorientierte Festlegung von Immissionsgrenzwerten an den maßgeblichen Immissionsorten oder eine vollziehbare Auflage, die konkret auf ein schalltechnisches Gutachten Bezug nimmt, ist die Nachbarinteressenprüfung nicht ausreichend transparent und vollziehbar. • Die Wirksamkeit eines Bebauungsplans ist für die Beurteilung der Verletzung nachbarrechtlich geschützter Interessen unerheblich; entscheidend sind die festgelegten Immissionsgrenzwerte und die schalltechnische Prüfung. • Ein gesonderter Schiebebeschluss ist unzulässig, wenn keine Entscheidungsreife und kein besonderes Rechtsschutzbedürfnis für eine Zwischenentscheidung besteht und der reguläre Eilrechtsschutz ausreicht.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung bei unzureichender Lärmschutzfestlegung in Baugenehmigung • Die aufschiebende Wirkung einer Drittanfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung kann anzuordnen sein, wenn der Baugenehmigungsbescheid in nachbarrechtsrelevanter Hinsicht unbestimmt ist und nicht gewährleistet, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen (insbesondere Lärm) zu erwarten sind. • Fehlt im Baugenehmigungsbescheid eine zielorientierte Festlegung von Immissionsgrenzwerten an den maßgeblichen Immissionsorten oder eine vollziehbare Auflage, die konkret auf ein schalltechnisches Gutachten Bezug nimmt, ist die Nachbarinteressenprüfung nicht ausreichend transparent und vollziehbar. • Die Wirksamkeit eines Bebauungsplans ist für die Beurteilung der Verletzung nachbarrechtlich geschützter Interessen unerheblich; entscheidend sind die festgelegten Immissionsgrenzwerte und die schalltechnische Prüfung. • Ein gesonderter Schiebebeschluss ist unzulässig, wenn keine Entscheidungsreife und kein besonderes Rechtsschutzbedürfnis für eine Zwischenentscheidung besteht und der reguläre Eilrechtsschutz ausreicht. Die Antragstellerin klagt gegen eine Baugenehmigung der Beigeladenen zu 1. zum Neubau einer LKW-Werkstatt mit Betriebswohnungen auf einem Grundstück innerhalb des Bebauungsplans Nr. 122. Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines nahegelegenen Grundstücks, das durch mögliche Immissionen betroffen sein könnte. Die Gemeinde hatte ihr Einvernehmen unter Erschließungsvoraussetzungen erteilt; das Landratsamt genehmigte das Bauvorhaben mit Ausnahmen vom Bebauungsplan und verwies auf eine schalltechnische Untersuchung vom 9. März 2017. Die Antragstellerin rügt die Unwirksamkeit des Bebauungsplans wegen fehlerhafter Immissionskontingentierung und behauptet dadurch Verletzung eigener Rechte; sie beantragt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage und, subsidiär, einen Schiebebeschluss. Das Landratsamt und die Beigeladene zu 1. halten die Lärmsituation für unbedenklich und verweisen auf die schalltechnische Untersuchung. Das Gericht hat Akten und Gutachten geprüft und die Anträge entschieden. • Zulässigkeit: Der Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist zulässig; ein gesonderter Schiebebeschluss ist unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnisses. • Prüfungsmaßstab: Bei Drittanfechtung beschränkt sich die Prüfung darauf, ob drittschützende Vorschriften verletzt sind und ob durch die Baugenehmigung nachbarrechtlich relevante Beeinträchtigungen zu erwarten sind (§ 113 Abs. 1 VwGO). • Unbestimmtheit des Bescheids: Der Bescheid enthält keine vollziehbare Nebenbestimmung, die Immissionsgrenzwerte an den maßgeblichen Immissionsorten festlegt, noch verweist er konkret und vollziehbar auf die relevanten Passagen des eingeholten schalltechnischen Gutachtens. Damit fehlt eine zielorientierte Festlegung des Lärmschutzes; dies führt zu nachbarrechtsrelevanter Unbestimmtheit (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). • Erforderlichkeit der Festlegung: Emissionskontingente im Bebauungsplan müssen im Einzelfall durch Ausbreitungsrechnung in Immissionskontingente/Beurteilungspegel umgesetzt werden. Im Einzelbaugenehmigungsverfahren sind die Immissionsrichtwerte/Immissionsgrenzwerte für die Immissionsorte festzuschreiben (Nr. 6 TA Lärm). • Summarische Erfolgsaussichten: Aufgrund der fehlenden vollziehbaren Festlegungen im Bescheid ist die Drittanfechtungsklage voraussichtlich erfolgreich; die Antragstellerin ist in eigenen Rechten verletzt. • Keine sonstigen Bedenken: Soweit Immissionsgrenzwerte in der Baugenehmigung klar aufgeführt und Bezugnahmen korrekt ausgestaltet würden, bestünden keine immissionsschutzrechtlichen Bedenken; die vorgelegte Schalltechnische Untersuchung ergibt nach Prüfung Einhaltung der Grenzwerte, auch bei Verdoppelung des LKW-Verkehrs. • Schiebebeschluss: Ein Hänge- bzw. Schiebebeschluss ist unzulässig, weil der reguläre Eilrechtsschutz entscheidungsreif ist und kein spezielles Rechtsschutzbedürfnis für eine Zwischenentscheidung besteht; Baumaßnahmen erfolgen auf eigenes Risiko und können im Nachhinein durch Nutzungsuntersagungen oder Beseitigungsanordnungen gesichert werden. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung vom 05.03.2018 wurde angeordnet, weil der Baugenehmigungsbescheid in nachbarrechtsrelevanter Hinsicht unbestimmt ist, da er keine vollziehbaren Immissionsgrenzwerte an den maßgeblichen Immissionsorten festsetzt oder konkret auf die einschlägigen Passagen des schalltechnischen Gutachtens Bezug nimmt. Damit bestehen voraussichtliche Erfolgsaussichten der Drittanfechtungsklage und eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Antragstellerin. Der Antrag auf Erlass eines Schiebebeschlusses wurde abgelehnt, weil hierfür kein Rechtsschutzbedürfnis und keine Entscheidungsreife für eine Zwischenentscheidung bestehen. Die Gerichtskosten und ein Großteil der außergerichtlichen Kosten wurden verteilt; der Streitwert wurde auf EUR 3.750 festgesetzt.