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Beschluss

M 9 S 17.51607

VG MUENCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Italien ist nach der Dublin-III-VO zuständig, weil dem Antragsteller ein von Italien ausgestelltes Schengen-Visum zugeordnet werden kann. • Die Vermutung gegenseitigen Vertrauens der EU-Mitgliedstaaten gilt; systemische Mängel im italienischen Asyl- oder Aufnahmeverfahren sind nur bei hohen Anforderungen nachzuweisen. • Mangels konkreter Anhaltspunkte für eine hinreichend wahrscheinliche Gefahr un-menschlicher oder erniedrigender Behandlung ist eine Überstellung nach Italien zulässig. • Ein Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechtes nach Art. 17 Dublin-III-VO besteht nicht; Art. 80 AEUV begründet keine subjektiven Rechte des Asylbewerbers. • Fehlende individuelle gesundheitliche Befunde oder sonstige inländische Abschiebungshindernisse können eine Überstellung nicht verhindern.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit nach Dublin-III bei VIS-Visum; keine systemischen Mängel in Italien • Italien ist nach der Dublin-III-VO zuständig, weil dem Antragsteller ein von Italien ausgestelltes Schengen-Visum zugeordnet werden kann. • Die Vermutung gegenseitigen Vertrauens der EU-Mitgliedstaaten gilt; systemische Mängel im italienischen Asyl- oder Aufnahmeverfahren sind nur bei hohen Anforderungen nachzuweisen. • Mangels konkreter Anhaltspunkte für eine hinreichend wahrscheinliche Gefahr un-menschlicher oder erniedrigender Behandlung ist eine Überstellung nach Italien zulässig. • Ein Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechtes nach Art. 17 Dublin-III-VO besteht nicht; Art. 80 AEUV begründet keine subjektiven Rechte des Asylbewerbers. • Fehlende individuelle gesundheitliche Befunde oder sonstige inländische Abschiebungshindernisse können eine Überstellung nicht verhindern. Der Antragsteller, nach eigenen Angaben Staatsangehöriger von Myanmar, stellte in Deutschland im Februar 2017 einen Asylantrag. Die Behörde fand einen VIS-Treffer über ein von Italien am 24.01.2017 ausgestelltes Schengen-Kurzaufenthaltsvisum. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag als unzulässig ab, verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG und ordnete die Überstellung nach Italien gemäß Dublin-III-VO an. Der Antragsteller bestritt, in Italien Fingerabdrücke abgegeben zu haben, legte keine Personaldokumente vor und berief sich auf mögliche gesundheitliche Probleme; vorgelegte ärztliche Unterlagen zeigen jedoch keine behandlungsbedürftige Tuberkulose. Italien reagierte nicht auf ein Übernahmeersuchen, sodass die deutsche Behörde von einer Zustimmungsfiktion ausging. Der Antragsteller suchte vorläufigen Rechtsschutz gegen die bevorstehende Überstellung. • Zuständigkeit: Nach Dublin-III-VO (insb. Art. 3, Art. 12) bestimmt sich die Zuständigkeit; Einreise mit einem von Italien ausgestellten Visum begründet Italiens Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens. • Vermutung gegenseitigen Vertrauens: EU-Recht und Rechtsprechung begründen die Vermutung, dass Mitgliedstaaten die Genfer Flüchtlingskonvention, EMRK und Grundrechtscharta einhalten; diese Vermutung ist widerlegbar, erfordert aber hohe Anforderungen an den Nachweis systemischer Mängel. • Systemische Mängel nicht festgestellt: Unter Berücksichtigung maßgeblicher Berichte und obergerichtlicher Rechtsprechung liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, dass Italien das Asyl- oder Aufnahmeverfahren derart systemisch mangelhaft betreibt, dass für den Antragsteller mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. • Gesundheitliche Versorgung und individuelle Risiken: Die medizinischen Unterlagen des Antragstellers begründen keine akute oder unbehandelbare Erkrankung; Italien bietet eine Not- und Grundversorgung, sodass aus gesundheitlichen Gründen kein Abschiebungshindernis vorliegt. • Selbsteintritt und Art. 80 AEUV: Es bestehen keine Voraussetzungen für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Dublin-III-VO, und Art. 80 AEUV begründet keine subjektiven Rechte, die eine Überstellung verhindern würden. • Verfahrensrechtliche Folgerungen: Da die Hauptsacheklage voraussichtlich erfolglos ist, ist der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz unbegründet; das Verfahren ist kostenpflichtig für den Antragsteller nach § 154 VwGO, gerichtskostenfrei nach § 83b AsylG. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt. Die Überstellung nach Italien ist nach Dublin-III-VO zulässig, weil Italien als zuständiger Staat gilt (VIS-Visum) und keine hinreichenden Anhaltspunkte für systemische Mängel vorliegen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erwarten ließen. Medizinische Unterlagen des Antragstellers begründen kein Abschiebungshindernis. Das Verfahren ist kostenpflichtig zugunsten der Antragsgegnerin; der Beschluss ist unanfechtbar.