Beschluss
M 2 SE 18.2841
VG MUENCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz gegen Fälligstellungs- und Androhungsmitteilungen von Zwangsgeldern sind nach § 123 VwGO bzw. § 80 Abs. 5 VwGO zu prüfen; bloße wirtschaftliche Belastungen begründen keine Dringlichkeit.
• Die Fälligkeit von Zwangsgeldern richtet sich nach den Vorschriften des VwZVG; liegt die Pflichtverletzung fristgerecht fest, wird die Forderung fällig.
• Bei der Entscheidung über die Anordnung aufschiebender Wirkung nach Art. 21a VwZVG ist eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an sofortiger Vollziehung und dem Suspensivinteresse des Antragsstellers vorzunehmen; sind die Erfolgsaussichten der Klage offensichtlich gering, überwiegt das Vollziehungsinteresse.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Fälligstellung und Androhung von Zwangsgeldern abgelehnt • Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz gegen Fälligstellungs- und Androhungsmitteilungen von Zwangsgeldern sind nach § 123 VwGO bzw. § 80 Abs. 5 VwGO zu prüfen; bloße wirtschaftliche Belastungen begründen keine Dringlichkeit. • Die Fälligkeit von Zwangsgeldern richtet sich nach den Vorschriften des VwZVG; liegt die Pflichtverletzung fristgerecht fest, wird die Forderung fällig. • Bei der Entscheidung über die Anordnung aufschiebender Wirkung nach Art. 21a VwZVG ist eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an sofortiger Vollziehung und dem Suspensivinteresse des Antragsstellers vorzunehmen; sind die Erfolgsaussichten der Klage offensichtlich gering, überwiegt das Vollziehungsinteresse. Die Antragstellerin war durch einen bestandskräftigen Bescheid verpflichtet, bis 15.02.2018 ein Sanierungskonzept für eine Stauanlage vorzulegen. Bei Fristversäumnis waren Zwangsgelder angedroht. Nachdem kein vollständiges Konzept vorgelegt wurde, erklärte das Landratsamt Zwangsgelder in mehreren Bescheiden für fällig und drohte höhere Zwangsgelder an. Die Antragstellerin erhob Klagen in den Hauptsachen und beantragte in einstweiligen Verfahren vorläufig festzustellen, die Fälligkeit sei nicht eingetreten, bzw. die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen die erneuten Androhungen anzuordnen. Sie verwies auf einen zwischenzeitlich vorgelegten geotechnischen Bericht und wirtschaftliche Belastungen durch die Zahlungen. Das Landratsamt legte Verwaltungsakten vor und erläuterte, die Standsicherheit sei nicht nachgewiesen und die Maßnahmenfristen angemessen. • Zuständigkeit und Verfahrensrecht: Gegen Fälligkeitsmitteilungen ist der Antrag nach § 123 VwGO statthaft; gegen Zwangsgeldandrohungen richtet sich die Klage nach § 42 Abs.1 VwGO i.V.m. Art. 38 VwZVG; aufschiebende Wirkung bestimmt Art.21a VwZVG in Verbindung mit § 80 VwGO. • Anordnungsgrund/Dringlichkeit (§ 123 VwGO): Die Antragstellerin konnte nicht glaubhaft machen, dass ihr durch die Abwicklung der Vollstreckung eine erhebliche, unverhältnismäßige wirtschaftliche Härte drohe; bloße wirtschaftliche Auswirkungen genügen nicht. • Anordnungsanspruch/Substanzielle Erfolgsprognose: Die Pflichtverletzung (fehlendes Sanierungskonzept bis Ablauf der Frist) ist unstreitig; nach Art.31 Abs.3 i.V.m. Art.23 VwZVG wurde die Forderung fällig. Ein objektives Vollstreckungshindernis ergibt sich nicht aus dem nachgereichten geotechnischen Bericht, weil die Standsicherheit nach Einschätzung der Wasserwirtschaftsbehörde weiterhin nicht nachgewiesen ist. • Aufschiebende Wirkung (Art.21a VwZVG, § 80 VwGO): Die Zwangsgeldandrohungen sind Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung und daher kraft Gesetzes sofort vollziehbar; bei summarischer Prüfung erscheinen die Anfechtungsklagen voraussichtlich erfolglos, sodass das öffentliche Vollziehungsinteresse das Suspensivinteresse der Antragstellerin überwiegt. • Ermessens- und Verhältnismäßigkeitsprüfung: Die Höhe der Zwangsgelder liegt im zulässigen Rahmen (Art.31 VwZVG) und die gesetzten Nachfristen waren angemessen; die Antragstellerin hätte vorhandene fachliche Gutachten übernehmen können, weshalb kein Rechtfertigungsgrund für ein Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen besteht. Die verbundenen einstweiligen Verfahren wurden abgewiesen; die Anträge auf vorläufige Feststellung der Nichtfälligkeit und auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die erneuten Zwangsgeldandrohungen waren unbegründet. Maßgeblich war, dass die Antragstellerin die Frist zur Vorlage des Sanierungskonzepts nicht einhielt und kein objektives Vollstreckungshindernis vorlag. Die summarische Prüfung ergab keine hinreichende Aussicht auf Erfolg in den Hauptsachen, sodass das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung der Zwangsgeldandrohungen überwog. Die Antragstellerin hat die Kosten der Verfahren zu tragen; Streitwerte wurden festgesetzt.