Urteil
M 9 K 17.39452
Verwaltungsgericht München, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unbegründet und die Androhung seiner Abschiebung nach Nigeria. Der Kläger ist (alles nach eigenen Angaben, der Kläger hat keine Personaldokumente seines Heimatlandes vorgelegt) nigerianischer Staatsangehöriger und geboren am 1. Januar 1993. Auf die Angaben im persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am 23. Mai 2014 (vgl. Bl. 20 – 23 der Bundesamtsakte) wird Bezug genommen. Der Kläger hat am 23. Mai 2014 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag gestellt. Am 5. September 2016 fand die Anhörung gemäß § 25 AsylG statt. Auf die Niederschrift (Bl. 46 – 50 der Bundesamtsakte) wird Bezug genommen. Mit Bescheid vom 27. April 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab (Nr. 1), ebenso den Asylantrag (Nr. 2) und den Antrag auf subsidiären Schutz (Nr. 3.). Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 4). Weiter wurde dem Kläger die Abschiebung nach Nigeria angedroht (Nr. 5). Die Nr. 6 des Bescheids enthält die Befristungsentscheidung hinsichtlich des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG. Auf den Bescheid und seine Begründung wird Bezug genommen. Ausweislich der in der Bundesamtsakte enthaltenen Kopie der Postzustellungsurkunde wurde der Bescheid am 3. Mai 2017 zugestellt. Mit Schreiben vom 9. Mai 2017, beim Verwaltungsgericht München eingegangen per Telefax am selben Tag, erhob der Kläger Klage und beantragte, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 27. April 2017 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz zu gewähren und weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bei ihm vorliegen. Die Klage wurde nicht begründet. Mit Beschluss vom 11. Mai 2018 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Am 21. Juni 2018 fand mündliche Verhandlung statt; auf die Niederschrift wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen. Gründe Die Klage hat keinen Erfolg Nachdem die Beteiligten form- und fristgerecht unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geladen worden sind, konnte über den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2018 auch ohne ihr Erscheinen verhandelt und entschieden werden. Die Klage ist bereits unzulässig. Es fehlt an der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers. Dies stellt einen Verstoß gegen die zwingenden Verfahrensvorschriften der §§ 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 130 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) dar, wonach natürliche Personen dem Gericht eine aktuelle ladungsfähige Anschrift und ihre Änderung anzugeben haben (BayVGH, B.v. 12.5.2015 - 10 ZB 04.1600 - juris Rn. 2 f.). Die Bezeichnung des Klägers ist nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendiger Inhalt der Klageschrift und Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage (vgl. BVerwG, B.v. 14.2.2012 - 9 B 79/11 - juris); von diesem notwendigen Inhalt umfasst ist auch die Angabe der Wohnanschrift des Klägers (BVerwG, U.v. 13.4.1999 - 1 C 24/97 - juris Rn. 27ff.). Im Übrigen sieht auch § 10 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) ausdrücklich vor, dass der Asylbewerber für die angerufenen Gerichte stets erreichbar sein muss und jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen mitzuteilen hat. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 21. Juni 2018 ist niemand erschienen. Das letzte gerichtliche Schreiben (Ladung zur mündlichen Verhandlung), zugestellt an die zuletzt bekannte Adresse des Klägers, die von ihm selbst in der Klageschrift auch so angegeben wurde, kam mit dem Vermerk „Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ zurück. Der Kläger hat es damit unter Verstoß gegen § 10 Abs. 1 AsylG unterlassen, seine aktuelle Anschrift mitzuteilen. Auch in der Eingangsbestätigung vom 29. Mai 2017 ist der Hinweis auf die Notwendigkeit der Mitteilung jedes Anschriftenwechsels enthalten. Der Vermerk auf der zurückgelaufenen Ladung, dass die Schreibweise des Nachnamens des Klägers nicht Okbonna, sondern Ogbonna lautet, ändert am Ergebnis nichts. Denn unabhängig davon, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung an einem unterschiedlichen Buchstaben eine normale Zustellung nicht scheitern würde, wenn der Rest von Name und Adresse stimmen würden, hat das Gericht die Schreibweise des Namens verwendet, die der Kläger selbst dem Gericht gegenüber angegeben hat. Daher kommt es nicht darauf an, dass die Klage auch unbegründet wäre. Das Gericht folgt hierzu den Ausführungen des Bundesamtes im angegriffenen Bescheid und sieht im Hinblick darauf von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 77 Abs. 2 AsylG. Im gerichtlichen Verfahren wurden keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen. Die Klage wird daher abgewiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO, § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708ff. ZPO.