Urteil
M 6 K 18.1261
VG MUENCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit in einem Beherbergungsbetrieb ist dann eine Wohnung im Sinne des Rundfunkbeitragsrechts, wenn sie zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist und von derselben Person an mehr als 185 Tagen im Jahr zu Wohnzwecken genutzt wird.
• Die Anmeldung einer Person an der Adresse begründet eine gesetzliche Vermutung für das Vorliegen einer Wohnung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV, die der Angemeldete substantiiert widerlegen muss.
• Die Zahlung von Rundfunkbeiträgen durch den Beherbergungsbetrieb für dessen Betriebsstätte entbindet nicht automatisch eine dort wohnende Person von der eigenen Beitragspflicht; gegebenenfalls besteht ein Rückerstattungsanspruch des Betriebs gegen den Beitragszahler.
Entscheidungsgründe
Langfristige Nutzung von Hotelzimmern als Wohnung begründet Rundfunkbeitragspflicht • Eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit in einem Beherbergungsbetrieb ist dann eine Wohnung im Sinne des Rundfunkbeitragsrechts, wenn sie zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist und von derselben Person an mehr als 185 Tagen im Jahr zu Wohnzwecken genutzt wird. • Die Anmeldung einer Person an der Adresse begründet eine gesetzliche Vermutung für das Vorliegen einer Wohnung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV, die der Angemeldete substantiiert widerlegen muss. • Die Zahlung von Rundfunkbeiträgen durch den Beherbergungsbetrieb für dessen Betriebsstätte entbindet nicht automatisch eine dort wohnende Person von der eigenen Beitragspflicht; gegebenenfalls besteht ein Rückerstattungsanspruch des Betriebs gegen den Beitragszahler. Der Kläger war seit Mai 2015 mit Wohnsitz in einem Hotel angemeldet und bewohnte dort ein Appartement mit wiederholten Buchungen über Monate. Der Beklagte setzte für mehrere Zeiträume Rundfunkbeiträge für diese Raumeinheit fest; gegen einen Bescheid für 10/2016–12/2016 legte der Kläger Widerspruch ein. Der Kläger wendet ein, das Appartement sei nur interimsmäßig und von seiner Firma gemietet, könne jederzeit fremdvermietet werden und es werde bereits durch den Hotelbetreiber Rundfunkbeitrag entrichtet. Das Gericht hat Unterlagen wie Buchungsbestätigungen und Rechnungen gewürdigt, aus denen sich eine Nutzung über längere Zeiträume ergibt. Der Beklagte beruft sich auf die Meldedaten und die Vermutung, dass der Kläger dort Inhaber einer Wohnung sei. Streitpunkt ist, ob die genutzte Raumeinheit als Wohnung im Sinne des Rundfunkbeitragsrechts anzusehen ist. • Zulässigkeit: Die Feststellungsanträge für Zeiträume, für die noch keine rechtskräftige Beitragsfestsetzung ergangen ist, sind unzulässig; stattdessen ist das Rechtswegmittel gegen konkrete Beitragsbescheide geboten (§ 42, § 43 VwGO). • Begriff der Wohnung: Nach § 3 Abs. 1 RBStV ist eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit Wohnung, wenn sie zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist und separat begehbar ist. Die vorgelegten Buchungsunterlagen und die Anmeldung belegen, dass die Raumeinheit diese Voraussetzungen erfüllt. • Dauernde Nutzung: Eine Nutzung als Wohnung liegt vor, wenn eine Person die Raumeinheit an mehr als 185 Tagen im Jahr zu Wohnzwecken nutzt; Unterbrechungen stehen dem nicht entgegen. Der Kläger hat die Vermutung des Wohnsitzes nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV nicht widerlegt. • Folgen der Betriebsstätten-Beitragszahlung: Die Entrichtung von Beiträgen durch den Hotelbetreiber für Betriebsstätten führt nicht zur Befreiung des tatsächlich Wohnenden von seiner Beitragspflicht; ggf. hat der Hotelbetreiber gegen den Beitragsgläubiger einen Erstattungsanspruch. • Prozessrechtliches: Das Gericht konnte mangels Erscheinen des Beklagten entscheiden, die Berufung wurde zur weiteren Klärung zugelassen, da die Fragen grundsätzliche Bedeutung haben (§ 124 VwGO). Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der gegen den Bescheid vom 2. Januar 2017 gerichtete Klageantrag ist zwar zulässig, aber unbegründet, weil die von ihm genutzte Raumeinheit im Hotel als Wohnung im Sinne des RBStV anzusehen ist und daher Beitragspflicht besteht. Die Feststellungsanträge für darüber hinausgehende Zeiträume sind unzulässig, weil der Kläger gegen die jeweiligen Beitragsbescheide vorgehen muss. Die Zahlung von Beiträgen durch den Hotelbetreiber entbindet den Kläger nicht von seiner eigenen Beitragspflicht; gegebenenfalls bestehen Rückerstattungsansprüche des Hotelbetreibers gegenüber dem Beitragsentrichter. Die Berufung wird zugelassen.